Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der X. West vom 8. März 2004 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 10. August 2004 verpflichtet, die Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin unter entsprechend rückwirkender Aufhebung (Rücknahme) des Regelungsbescheides der X. West vom 5. Januar 1993 über das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55b SVG a.F. für die Zeit ab September 1999 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass die Versorgung nicht weiter in Anwendung des § 55b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. ruht, nachdem der dem verstorbenen Ehemann von Seiten der NATO an Stelle einer Versorgung zugeflossene Kapitalbetrag in Höhe von 115.000,00 DM (entspricht 58.798,57 Euro) durch die bisherigen Ruhensbeträge mit Ablauf des August 1999 in vollem Umfang ausgeglichen ist. Die Beklagte wird ferner verurteilt, zum Ausgleich der seit dem 1. September 1999 bis zum 31. August 2004 einbehaltenen Ruhensbeträge an die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes einen Betrag in Höhe von 48.957 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. September 2004 zu zahlen. Dieser Anspruch wird fällig mit dem Erlass des Bescheides über die Teilaufhebung der bisherigen Ruhensbezüge sowie die entsprechende Neufestsetzung der Versorgungsbezüge. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist die Witwe und zugleich (Allein-)Erbin des im Jahre 1938 geborenen, am 27. Juli 2007 verstorbenen ehemaligen Klägers V. I. . Sie führt das von ihrem Ehemann in der ersten Instanz noch selbst durchgeführte Klageverfahren in der zweiten Instanz fort. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war nach seinem zum 5. Januar 1960 erfolgten Eintritt in die Bundeswehr ab dem 2. April 1962 Berufssoldat, zuletzt im Range eines Oberstleutnants. Vom 14. April 1975 bis zum 30. September 1984 war er zur Dienstleistung an das NATO I1. Management Office beurlaubt. Für diese Tätigkeit wurde ihm eine Kapitalabfindung in Höhe von 115.000,00 DM gezahlt. Mit Ablauf des 31. Dezember 1992 wurde Oberstleutnant I. gemäß § 2 Personalstärkegesetz (PersStärkeG) in den Ruhestand versetzt. Durch Bescheid vom 4. Januar 1993 setzte die Beklagte den Ruhegehaltssatz des früheren Klägers in Anwendung des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Soldatenversorgungsrechts (SVG a.F.) auf 75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge fest. Mit weiterem Bescheid vom 5. Januar 1993 verfügte die Beklagte, dass die Versorgungsbezüge von Oberstleutnant a. D. I. mit Wirkung vom 1. Januar 1993 der Ruhensregelung nach § 55b Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. unterliegen und sich der Ruhensbetrag auf 19,26 v. H. (9 x 2,14) seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge beläuft. Zusätzlich wurde mit Bescheid vom 22. November 1999 - begrenzt auf die Zeit vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 1995 - das Ruhen eines Betrages von 25,65 v. H. (9 x 2,85) des kinderbezogenen Anteils im Orts- bzw. Familienzuschlag geregelt. Beide Ruhensbescheide wurden von dem früheren Kläger nicht angefochten. Mit Schreiben vom 15. Februar 2004 beantragte der frühere Kläger bei der Beklagten, die Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 55b SVG aufzuheben oder zu mindern, da er bislang aufgrund der Ruhensregelung deutlich mehr zurückgezahlt habe, als er als Kapitalabfindung für die NATO-Verwendung erhalten habe. Durch die gleichwohl fortdauernde Kürzung seiner Versorgungsbezüge werde der Dienstherr somit ungerechtfertigt bereichert. Diesen Antrag lehnte die X. West (W. West) mit Bescheid vom 8. März 2004 mit der Begründung ab, die in Rede stehenden Versorgungsbezüge unterlägen auf Dauer der Ruhensregelung des § 55b SVG, da Oberstleutnant I. von der Möglichkeit, den Kapitalbetrag an den Bund abzuführen, innerhalb der gesetzlich festgelegten Jahresfrist keinen Gebrauch gemacht habe. Eine andere Möglichkeit, die laufende Kürzung der Versorgungsbezüge insgesamt auf die Höhe des erhaltenen Kapitalertrags zu begrenzen, sehe § 55b SVG in der hier maßgeblichen Fassung nicht vor. Dies gelte auch dann, wenn die Summe der einbehaltenen Versorgungsbezüge den gewährten Kapitalbetrag übersteige. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde darauf gestützt, dass gemäß § 55b Abs. 7 SVG (n.F.) der Ruhensbetrag die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Abfindung nicht übersteigen dürfe. Bei dem früheren Kläger seien bislang insgesamt 104.489,39 Euro an Ruhensbeträgen abgezogen worden (Stand: 30. April 2004). Der somit zu Unrecht einbehaltene Betrag in Höhe von 45.690,79 Euro sei von der Beklagten zurückzuzahlen. Zugleich verstoße der weitere Abzug von Ruhensbeträgen gegen die Grundrechte aus Art. 14, Art. 3 und Art. 2 des Grundgesetzes (GG). Mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2004 wies die W. West den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Die in § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. geregelte Begrenzung der Ruhensregelung auf den Betrag der von der zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung gewährten Versorgung gelte nicht für Empfänger von Kapitalabfindungen. Dies folge aus dem eindeutigen Wortlaut des § 55b Abs. 3 SVG a.F., der nur auf Abs. 1 Satz 1 Bezug nehme. Eine Abwendung der Ruhensregelung sei somit allein unter den Voraussetzungen des § 55b Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SVG a.F. über die Abführung des Betrages an den Bund möglich gewesen; hiervon habe der frühere Kläger aber keinen Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) seien nicht erfüllt. Insbesondere habe sich die der Ruhensregelung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nicht nachträglich zugunsten des früheren Klägers verändert. Die Aufrechterhaltung der nach § 55b SVG a.F. getroffenen Entscheidung sei nicht schlechthin unerträglich, sodass die Erteilung eines Zweitbescheides ausscheide. Schließlich seien auch keine Grundrechtsverletzungen erkennbar. Am 3. September 2004 hat der frühere Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend geltend gemacht hat: Alle Bescheide hinsichtlich der Ruhensregelung seien von dem Zeitpunkt an rechtswidrig, wenn nicht nichtig, von dem an der Abzug der Versorgungsbezüge den gewährten Kapitalbetrag übersteige. Die Nichtanwendung der Begrenzungsregelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. auf diesen Fall sei offensichtlich fehlerhaft. Aus der Vorschrift des § 55b Abs. 3 SVG a.F. (entspricht Absatz 4 der aktuellen Fassung) ergebe sich, dass die Leistung eines Kapitalbetrags laufenden Versorgungsbezügen gleichzustellen sei. Sofern noch keine Nichtigkeit der Ruhensregelung vorliegen sollte, sei die in Rede stehende Ruhensregelung jedenfalls gemäß § 48 VwVfG zurückzunehmen. Wegen der Schwere des Fehlers sei dabei das Rücknahmeermessen der Beklagten auf Null reduziert. Auch lägen die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG vor, da sich die Sachlage für ihn, den früheren Kläger, mit dem vollen Ausgleich des gewährten Kapitalbetrages zu seinen Gunsten geändert habe. Da die Beklagte durch die zu viel gezahlten Ruhensbeträge ungerechtfertigt bereichert sei, seien diese gemäß bzw. entsprechend §§ 812 ff. BGB zurückzuzahlen, und zwar einschließlich der bis zur Klageerhebung weiter aufgelaufenen monatlichen Überzahlungen. Der frühere Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der W. West vom 8. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2004 zu verpflichten, seine Versorgungsbezüge für die Zukunft neu zu bescheiden und dabei eine Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 55 b SVG nicht mehr vorzunehmen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 49.062,91 Euro nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ihre in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung wiederholt und vertieft. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage hinsichtlich beider Anträge abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Unabhängig davon, welchen rechtlichen Ausgangspunkt (Nichtigkeitsklage, Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG oder Klage auf Rücknahme gemäß § 48 VwVfG bzw. auf Widerruf gemäß § 49 VwVfG) man für das sinngemäß dahin zu verstehende Begehren zu 1. wähle, die in Rede stehende Ruhensregelung ab dem Zeitpunkt des vollen Ausgleichs des gewährten Kapitalbetrages durch die inzwischen aufgelaufenen Ruhensbeträge aufzuheben, hänge die Entscheidung jeweils zunächst davon ab, ob diese Ruhensregelung den rechtlichen Vorgaben entspreche. Da dies im Ergebnis zu bejahen sei, erwiesen sich sämtliche Begehren - einschließlich der Zahlung angeblich rückständiger Beträge - als unbegründet. Gemäß der Übergangsvorschrift des § 94b Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 SVG a.F., die gemäß § 6 Abs. 3 des PersStärkeG bei einer Versetzung in den Ruhestand nach den §§ 1 und 2 des PersStärkeG - wie hier - entsprechend anzuwenden sei, sei für den Versorgungsfall des (früheren) Klägers das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 gültigen Fassung des Gesetzes maßgeblich (SVG a.F.). Der (frühere) Kläger gehöre zu dem Personenkreis, auf den § 94b Abs. 5 SVG anzuwenden sei, da sein Dienstverhältnis als Berufssoldat im Sinne dieser Vorschrift am 31. Dezember 1991 bestanden habe und die für ihn maßgebende allgemeine oder besondere Altersgrenze vor dem 1. Januar 2002 erreicht worden wäre (hier: besondere Altersgrenze mit Vollendung des 57. Lebensjahres am 31. März 1995). Gemäß der nach § 94b Abs. 3 SVG durchzuführenden Vergleichsberechnung sei der nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden SVG ermittelte Ruhegehaltsatz günstiger für den (früheren) Kläger gewesen als der nach dem ab 1. Januar 1992 geltenden Soldatenversorgungsgesetz ermittelte Ruhegehaltssatz. Gemäß § 55b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. ruhe das deutsche Ruhegehalt eines Berufssoldaten in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspreche, wenn der Soldat bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst in der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung erhalte. Unstreitig seien beim (früheren) Kläger diese Voraussetzungen erfüllt. Er habe ebenfalls unstreitig nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zur Abwendung der hiernach vorzunehmenden Kürzung den Kapitalbetrag innerhalb der gesetzlich festgelegten Jahresfrist (§ 55b Abs. 3 Satz 4 SVG a.F.) an den Bund abzuführen. Entgegen der Ansicht des (früheren) Klägers sehe die gesetzliche Regelung für diese Fälle eine Beschränkung des Ruhensbetrages auf die Höhe der gezahlten Kapitalabfindung nicht vor. Die insoweit in Betracht kommende Vorschrift des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. beziehe sich nach dem klaren Wortlaut nur auf die laufenden Versorgungsbezüge. Solche habe der (frühere) Kläger jedoch nicht erhalten. § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. sei auch nicht entsprechend anwendbar. Denn § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. nehme ausdrücklich nur auf § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. Bezug. Die Regelung des § 55b Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. begegne ferner keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Insbesondere verstoße die Regelung nicht deswegen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil anders als im Fall der Zahlung von laufenden Versorgungsleistungen keine Beschränkung des Ruhensbetrages auf die Höhe des gezahlten Kapitalbetrages erfolge. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Gesetzgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich behandelt hätte. Bei der Zahlung laufender Versorgungsleistungen einerseits und eines Kapitalbetrages als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfond andererseits handele es sich jedoch um unterschiedliche Sachverhalte, die der Gesetzgeber innerhalb seines gesetzgeberischen Ermessensspielraums unterschiedlich habe regeln dürfen. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung zu Lasten der Betroffenen liege auch deshalb nicht vor, weil das Gesetz dem Soldaten in § 55b Abs. 3 SVG a.F. eine - wenn auch zeitlich befristete - Wahlmöglichkeit einräume, mit der er aufgrund eigener Entscheidung auf den Umfang des Ruhens seines Ruhegehaltes Einfluss nehmen könne. Der (frühere) Kläger habe es danach selbst in der Hand gehabt, das Risiko, dass der auf das Ruhegehalt angerechnete Gesamtbetrag möglicherweise nach einer gewissen Zeit die erhaltene Kapitalabfindung übersteige, durch ein Abführen des gewährten Kapitalbetrages an den Dienstherrn abzuwenden. Sofern er hiervon - wie hier - keinen Gebrauch gemacht habe, sei es nicht ungerechtfertigt, ihn an der gesetzlichen Ruhensregelung festzuhalten. Soweit der (frühere) Kläger vortrage, er habe damals die weitreichenden Folgen seiner Entscheidung, die Kapitalabfindung nicht an den Dienstherrn abzuführen, nicht erkennen können, zeige die Regelung des § 55b Abs. 3 Satz 4 SVG a.F., die ein Wahlrecht nur innerhalb einer Ausschlussfrist ermögliche, dass der Gesetzgeber das Risiko einer "Fehlentscheidung" bei der Ausübung des Wahlrechts dem betroffenen Soldaten auferlege. Auf die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lediglich aus Verständnisgründen erörterte Frage, ob und im welchen Umfang auch eine mögliche Kapitalisierung der erhaltenen Kapitalabfindung bei einem Vergleich zwischen der Summe der Ruhensbeträge und der Kapitalabfindung zu berücksichtigen wäre, komme es nicht entscheidungserheblich an. Die in Rede stehende Ruhensregelung sei auch nicht wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verfassungswidrig. Der Schutzbereich dieser Garantie werde schon deshalb nicht berührt, weil die von der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle der laufenden Versorgung gezahlte Kapitalabfindung als solche durch die streitige Ruhensregelung weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet werde. Sie bilde insoweit lediglich den Grund dafür, ob und in welchem Umfang die dem Soldaten von seinem (nationalen) Dienstherrn zu gewährenden Versorgungsbezüge zur Vermeidung einer unerwünschten Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen gekürzt würden. Ebenso verletze die damit verbundene Kürzung der Versorgungsbezüge selbst nicht Art. 14 GG, weil die Ruhensregelungen ihre Grundlage in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hätten, das in Art. 33 Abs. 5 GG eine verfassungsrechtliche Sonderregelung erfahren habe, die als lex specialis der Eigentumsgarantie vorgehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der während des Berufungszulassungsverfahrens an Stelle ihres verstorbenen Ehemannes in das Verfahren eingetretenen Klägerin. Zur Begründung macht diese im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil beruhe auf einer rechtsfehlerhaften, insbesondere nicht verfassungskonformen Auslegung des § 55b SVG a.F.. Unter Berücksichtigung der von ihr, der Klägerin, angeführten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie Bundesverfassungsgerichts müsse die Regelung in § 55b Abs. 3 SVG a.F. als Verweis auf die Regelung des § 55b Abs. 1 SVG a.F. insgesamt verstanden werden. Der Wortlaut verbiete dies nicht. Auch die Gesetzessystematik stehe nicht entgegen. Soweit die Gleichstellungsregelung in § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. allein den Satz 1 des § 55b Abs. 1 ausdrücklich in Bezug nehme, werde der (hier sachlich einschlägige) Satz 3 davon inhaltlich mit erfasst. Dieser enthalte nämlich eine Konkretisierung der sich aus dem Satz 1 ergebenden Befugnis. Dafür, dass diese Konkretisierung im Rahmen des Absatzes 3 nicht gelten solle, gebe es keinen sonstigen Anhalt. Namentlich spreche aber der Normzweck eindeutig gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Gesetzesauslegung und begrenze insofern den Auslegungsspielraum. Mit der in Rede stehenden, tradierten Ruhensregelung solle allein die aus einer "Doppelversorgung" resultierende Überversorgung - also der dieser entsprechende Vorteil - abgeschöpft werden. Sei der Vorteil hingegen abgeschöpft, so ende zugleich die Ermächtigung zur Minderung qua Ruhensbetrag, wie sich u.a. aus § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. deutlich ergebe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung führe hingegen dazu, dass dieser Zweck in Fällen der vorliegenden Art konterkariert, sogar in sein Gegenteil verkehrt werde. Ein eindeutig entgegenstehender Wille des Gesetzgebers werde auf diese Weise missachtet und zugleich der betroffene Soldat versorgungsrechtlich schlechter gestellt, als wenn er nicht im Dienst einer internationalen Organisation verwendet worden wäre. Darüber hinaus missachte die Auffassung des Verwaltungsgerichts die vom Gesetz in § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. ausdrücklich angeordnete Gleichstellung der Versorgungsarten (Versorgung, kapitalisierte Versorgung/Versorgungsäquivalent). Liege wie hier der Sinn und Zweck einer Regelung allein darin, eine Doppelversorgung bzw. Überversorgung zu vermeiden, bestehe keinerlei Rechtfertigung dafür, dass der Dienstherr bei Überschreiten der diesbezüglichen Schwelle selbst einen unmittelbaren Vorteil aus der Regelung ziehe, wie es hier aber der Fall sei. Die Vorstellung, mit der Entscheidung für eine Kapitalisierung seiner Versorgungsbezüge gegen die NATO habe der frühere Kläger das Risiko übernommen, ein bestimmtes Lebensalter zu überschreiten und für diesen Fall eine geringere als ihm nach dem Soldatenversorgungsgesetz allgemein zustehende Versorgung zu erhalten, sei abwegig und mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot willkürlich. Unverhältnismäßig sei im Übrigen auch die (nach altem Recht maßgebliche) Berechnungsgrundlage für die Ruhensbeträge, welche - bezogen auf das Aufbrauchen des empfangenen Kapitalbetrages durch die Ruhensbeträge innerhalb von hier knapp sechs Jahren - von der durchschnittlichen Lebenserwartung eines Soldaten von offenbar nur 61 Jahren ausgehe, was jeder statistisch belastbaren Grundlage entbehre. Die Unvereinbarkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem Normzweck entfalle schließlich auch nicht durch die in Gestalt einer Abführung des Kapitalbetrages bestehende gesetzliche Abwendungsmöglichkeit, über die der frühere Kläger im Übrigen nicht aufgeklärt worden sei. Diese stelle in dem Regelungszusammenhang lediglich eine von mehreren Möglichkeiten dar. Indem der Gesetzgeber inzwischen die in Rede stehende Begrenzungsregelung in § 55b Abs. 7 SVG n.F. verortet habe, habe er im Übrigen die Gefahr von Fehlinterpretationen erkannt und auf sie - klarstellend - reagiert. Wie die nach § 94b Abs. 3 SVG gebotene Vergleichsberechnung zeige, solle der Soldat durch die Anwendung der alten Fassung des SVG nicht schlechter gestellt werden als durch diejenige der neuen Fassung; es gelte das Günstigkeitsprinzip. Darüber hinaus sei die Interpretation der in Rede stehenden Vorschrift durch das Verwaltungsgericht nicht verfassungskonform. Die weitere Anrechnung des Kapitalbetrages auf das Ruhegehalt trotz bereits vollständiger Ausgleichung verletze die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, welche die Bezüge von Berufssoldaten wegen fehlender unmittelbarer Einschlägigkeit des Art. 33 Abs. 5 GG schütze. Einen sachlichen Grund für den Eingriff in die hier in Rede stehende Vermögensposition des vollständigen Versorgungsbezuges gebe es nicht. Gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG werde ebenfalls verstoßen. Die Abschöpfung der aus einer Doppelversorgung resultierenden Überversorgung eines zeitweise bei einer überstaatlichen Einrichtung verwendet gewesenen Soldaten stelle zwar generell einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung mit nicht entsprechend verwendeten Soldaten hinsichtlich ihrer nationalen Versorgung dar. Dies gelte aber nicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - der auf die Überversorgung entfallende Betrag bereits voll abgeschöpft sei und demzufolge ab diesem Zeitpunkt keine Vermeidung einer Besserstellung mehr vorliege, sondern eine Verminderung des Anspruchs auf Versorgung die Folge sei. Ferner begründe die Maßnahme der Beklagten auch eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG. Da über den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung hinausgehend sowie sachwidrig differenzierend, sei die Rechtsanwendung im vorliegenden Falle, die zu erheblichen finanziellen Nachteilen führe, auch unverhältnismäßig. Sie führe zur Auferlegung eines Sonderopfers für die betroffenen Soldaten, die nicht den "üblichen" Dienst geleistet hätten. Aus alledem folge: Die dem Verfahren zugrunde liegenden Ruhensbescheide seien wegen eines offenkundigen schwerwiegenden Fehlers nichtig. Folge man dem nicht, seien sie zumindest rechtswidrig und - ohne für die Beklagte bestehenden Ermessensspielraum - zurückzunehmen. Daneben komme wegen maßgeblicher Änderung der Sachlage auch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG in Betracht. Zugleich bestehe ein Anspruch auf entsprechende, die Regelung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. zutreffend berücksichtigende Neubescheidung. Diese müsse sich auf den Zeitpunkt zurückbeziehen, von dem an die Ruhensbeträge sämtliche aus der überstaatlichen Versorgung enthaltenen Beträge (hier: den einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von 115.000,00 DM) ausgeglichen gehabt hätten. Soweit Ruhensbeträge ungerechtfertigt einbehalten worden seien, bestehe ein öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch, welcher für den Zeitraum vor Klageerhebung mit dem Klageantrag zu 2. gesondert verfolgt werde. Die Klägerin fasst die von dem früheren Kläger erstinstanzlich gestellten Anträge zur Klarstellung dahingehend neu, dass beantragt wird, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der X. West vom 8. März 2004 in der Gestalt deren Widerspruchsbescheides vom 10. August 2004 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge des verstorbenen Ehemannes der Klägerin unter entsprechend rückwirkender Aufhebung (Rücknahme) des Regelungsbescheides der X. West vom 5. Januar 1993 über das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55 b SVG a.F. für die Zeit ab September 1999 mit der Maßgabe neu festzusetzen, dass die Versorgung nicht weiter in Anwendung des § 55b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. ruht, nachdem der dem verstorbenen Ehemann von Seiten der NATO zugeflossene Kapitalbetrag in Höhe von 115.000 DM (entspricht 58.798,57 Euro) durch die bisherigen Ruhensbeträge mit Ablauf des August 1999 in vollem Umfang ausgeglichen ist, die Beklagte zu verurteilen, zum Ausgleich der seit dem 1. September 1999 bis zum 31. August 2004 einbehaltenen Ruhensbeträge an die Klägerin als Erbin ihres verstorbenen Ehemannes einen Betrag in Höhe von 48.957,-- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 3. September 2004 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach den neu gefassten erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung mit den neu gefassten Klageanträgen zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg. Die Klage ist mit den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - lediglich zum Zwecke der Klarstellung des der Sache nach von Anfang an verfolgten Begehrens - neu gefassten Anträgen zulässig und auch begründet. Daran, dass die Klage (weiterhin) zulässig ist, hat sich insbesondere durch den Tod des früheren Klägers V. I. nichts geändert. Denn die Klägerin ist nach unbestrittenen Angaben dessen Erbin. Etwaige rückständige Versorgungsansprüche ihres früheren Ehemannes gegen seinen Dienstherrn sind dementsprechend auf sie gemäß § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen. Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 24. Oktober 1994 - 1 R 9/92 -, ZBR 1995, 112 = DÖD 1995, 116 (dort in Abgrenzung zur - grundsätzlich fehlenden - Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen). Der ein von dem Berechtigten wie hier bereits eingeleitet gewesenes Klageverfahren weiterführende Gesamtrechtsnachfolger hat insofern nicht nur ein Rechtsschutzinteresse, unmittelbar den auf ihn übergegangenen vermögensrechtlichen Anspruch auf etwaige noch ausstehende Versorgungsbezüge (weiter) einzuklagen. Er ist vielmehr auch insofern schutzwürdig, als es darum geht, im Zeitpunkt des Erbfalls streitig gewesene rechtliche Vorfragen mit Blick auf das Bestehen und/oder die Höhe des Anspruchs bzw. die Pflicht zur Auszahlung abschließend gerichtlich klären zu lassen, soweit von der Beantwortung dieser Vorfragen abhängt, ob und ggf. in welchem Umfang der in Rede stehende Leistungs-/Zahlungsanspruch des Erblassers auf den Rechtsnachfolger übergegangen ist. Darunter fällt unter anderem der hier einschlägige Fall, ob und ggf. in welchem Umfange dem früheren Kläger zustehende Versorgungsansprüche, die grundsätzlich in den Nachlass gefallen sind, zu Recht oder zu Unrecht geruht haben. War wie hier über die Frage des Ruhens zuvor durch Verwaltungsakt bestandskräftig entschieden worden, hatte aber der versorgungsberechtigte Soldat vor seinem Ableben bereits selbst Anträge auf Nichtigkeitsfeststellung oder Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) des betreffenden Bescheides bzw. auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt, wird man den Gesamtrechtsnachfolger - also hier die Klägerin - im Zweifel auch für berechtigt halten müssen, die diesbezüglichen Klagebegehren weiterzuführen. Das bezieht auch solche Fälle ein, in denen wie hier bis zum Eintreten des Erbfalls eine für den versorgungsberechtigten Soldaten positive Entscheidung im behördlichen oder gerichtlichen Verfahren noch nicht ergangen und der zeitlich rückbezogene Leistungsanspruch aus diesem Grunde (den Fall etwaiger Nichtigkeit des ursprünglichen Regelungsbescheids dabei ausgeklammert) noch nicht fällig war. Ferner konnten beide zur Entscheidung gestellten Klageanträge in zulässiger Weise miteinander verbunden werden. Die Kombination von Verpflichtungs- und allgemeiner Leistungsklage, um die es hier geht, erachtet der Senat in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO für statthaft. Vgl. etwa Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - 1 A 4301/06 -, juris (Rn. 32); ferner BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 -, DVBl. 2000, 162, 163; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 177 (dort auch mit Hinweisen auf die Gegenauffassung). Die Klage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch - beide Anträge betreffend - begründet. Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Verpflichtungsklage hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat unter Aufhebung der insoweit ergangenen ablehnenden Bescheide - mit den sich aus dem Tenor dieses Urteils ergebenden Einzelheiten - einen Rechtsanspruch darauf, dass die Beklagte mit teilweiser Rückwirkung - nämlich bezogen auf den Zeitraum ab September 1999 - die bisherige Ruhensregelung nach § 55b SVG a.F., wie sie in dem Bescheid vom 5. Januar 1993 getroffen worden ist, zurücknimmt und die Versorgungsbezüge des ruhegehaltberechtigten verstorbenen Ehemannes der Klägerin entsprechend neu festsetzt/regelt. Dieser Anspruch geht maßgeblich auf den Umstand zurück, dass die dem früheren Kläger von Seiten der NATO in Gestalt eines Kapitalbetrages an Stelle einer Versorgung zugeflossene Leistung jedenfalls mit Ablauf des August 1999 durch die in der Zeit davor angefallenen Beträge, um welche die Versorgung in Anwendung des § 55b SVG a.F. geruht hat, voll ausgeglichen bzw. abgeschöpft ist. Hierdurch ist zugleich - wie noch näher ausgeführt werden wird - jeder tragfähige Grund für die weitere Aufrechterhaltung und Anwendung der Ruhensregelung entfallen. Seine rechtliche Grundlage findet der genannte Anspruch in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG des Bundes. Hiernach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der durch den Verwaltungsakt nachteilig Betroffene hat insoweit einen Anspruch auf rechtsfehlerfreie Ausübung des Rücknahmeermessens, welcher sich gegebenenfalls zu einem Rechtsanspruch auf Rücknahme des Verwaltungsakts verdichten kann, was hier im Ergebnis der Fall ist. Wie sich aus § 51 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes ergibt, besteht dieser Anspruch unabhängig von der durch § 51 Abs. 1 VwVfG in näher begrenzten Fallgruppen eingeräumten Möglichkeit, ein bestandkräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren (förmlich) wieder aufzugreifen. Ob vorliegend auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben sind, braucht deswegen nicht entschieden zu werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG liegt hier in Gestalt des Bescheides der W. West vom 5. Januar 1993 vor, wobei die unter dem 22. November 1999 erfolgte, inzwischen durch Zeitablauf erledigte Ergänzung dieses Bescheides für die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen keine eigenständige Bedeutung hat. Auf einen etwaigen nichtigen Verwaltungsakt wäre die Vorschrift über die Rücknahme zumindest entsprechend anwendbar; Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 48 Rn. 19; allerdings dürften angesichts der Komplexität der sich hier stellenden und in der dazu vorliegenden Rechtsprechung zum Teil anders als hier beantworteten Rechtsfragen die Nichtigkeitsvoraussetzungen im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG, anders als die Klägerin meint, namentlich unter dem Gesichtspunkt der u.a. geforderten Offensichtlichkeit des Fehlers schwerlich zu bejahen sein. Obwohl sie in Abgrenzung zum Widerruf nach § 49 VwVfG in erster Linie auf die Fälle einer von Anfang an bestehenden Rechtswidrigkeit zugeschnitten ist, bezieht die Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG auch die Fälle mit ein, in denen ein Verwaltungsakt (namentlich ein solcher mit Dauerwirkung) erst nachträglich rechtswidrig geworden ist und er mit Blick auf den Eintritt dieser Rechtswidrigkeit durch die Verwaltung mit Wirkung für einen Teil seiner vorgesehenen Geltungszeit (ab dem Zeitpunkt des Rechtswidrigwerdens) aufgehoben werden soll bzw. von dem Betroffenen solches verlangt wird. Denn die Vorschriften über den Widerruf bieten für eine solche Aufhebung auch für die Vergangenheit (von hier nicht einschlägigen Sondertatbeständen abgesehen) keine hinreichende Grundlage. Vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 13.03 - , NVwZ-RR 2005 , 341 (342); OVG NRW, Urteil vom 26. August 1987 - 6 A 1910/84 -, NVwZ 1988, 1; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 48 Rn. 53, 54, jeweils m.w.N. Ein derartiges nachträgliches Rechtswidrigwerden ist hier in Bezug auf den Regelungsbescheid vom 5. Januar 1993 anzunehmen. Das setzt zunächst voraus, dass der regelnde Gehalt dieses Bescheides nicht nachträglich zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt (1. September 1999) sogar ganz entfallen ist; in einem solchen Falle wäre der Verwaltungsakt nämlich nicht (nur) rechtswidrig, sondern gegenstandslos geworden. Für ein derartiges automatisches Wegfallen des Regelungsgehaltes der Ruhensregelung mit dem vollständigen Ausgleich des Kapitalbetrages durch die monatlich anfallenden Ruhensbeträge gibt es indes keinen hinreichenden Anhalt. Eine gesetzliche Regelung als Anknüpfungspunkt für ein automatisches Wegfallen fehlt. Dem ursprünglichen Regelungsbescheid vom 5. Januar 1993 ist insoweit - auch konkludent - keine auflösende Bedingung oder Befristung beigefügt worden, etwa des Inhalts, dass die Ruhensregelung ihre Wirkung verliert (gegenstandslos wird), wenn durch die bisherigen Ruhensbeträge insgesamt die dem gewährten Kapitalbetrag entsprechende Summe erreicht ist oder überschritten wird. Allerdings hat die Ruhensregelung jedenfalls ab dem Monat September 1999 nicht mehr dem geltenden Recht entsprochen. Im Ausgangspunkt hat die Beklagte die in Rede stehende Ruhensregelung indes zutreffend auf § 55b SVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: SVG a.F.) gestützt. Auf die einschlägigen Ausführungen auf Seiten 5/6 des angefochtenen Urteils nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Was die in § 94b Abs. 3 SVG vorgesehene Vergleichsberechnung nach dem Günstigkeitsprinzip betrifft, wird zur näheren Erläuterung darauf hingewiesen, dass sich hieraus keine Grundlage dafür ergibt, einen allgemeinen Günstigkeitsvergleich auch unter Einbeziehung des Ruhens von Bezügeteilen nach den jeweiligen Fassungen des § 55b SVG anzustellen. Vergleichend zu berechnen ist vielmehr nach der Formulierung in § 94b Abs. 3 SVG, welche sich beispielsweise von § 69c Abs. 5 BeamtVG unterscheidet, allein der "Ruhegehaltssatz" (hier in dieser Weise geschehen in den Anlagen zum Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 4. Januar 1993). Welche Fassung des § 55b SVG zugrunde zu legen ist, ist - daran anknüpfend - gesetzlich eigenständig festgelegt worden, und zwar nach den hier vorliegenden Fallumständen durch § 94 Abs. 5 Satz 3 SVG dahin, dass (ausnahmslos) die bis zum 31. Dezember 1991 geltende Fassung anzuwenden ist. Auch § 96 Abs. 5 SVG hat daran, wie in dessen Satz 3 ausdrücklich bestimmt, nichts geändert. Auch hat ein Anwendungsfall für das Ruhen der Versorgungsbezüge nach § 55b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. - zunächst - zweifellos vorgelegen. Nach § 55b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SVG a.F. ruht dann, wenn ein Soldat im Ruhestand aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des Betrags, der einer Minderung des Vomhundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht; Halbsatz 2 traf in diesem Zusammenhang eine Sonderregelung für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 SVG (Ruhen um Faktor 2,85). Nach § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. fand Absatz 1 Satz 1 auch Anwendung, wenn der Soldat oder Soldat im Ruhestand bei seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als Zahlung aus einem Versorgungsfonds erhielt. Darüber, dass der Kapitalbetrag in Höhe von 115.000,00 DM, welchen der frühere Kläger für die Leistung von Diensten beim NATO I1. Management Office erhalten hat, den Normtatbestand des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. erfüllt, streiten die Beteiligten nicht; auch im Übrigen steht dies nicht in Frage. Für eine Fortsetzung des Ruhens der Versorgungsbezüge in Anwendung der vorgenannten Bestimmungen ist die rechtfertigende Grundlage indes mit Ablauf des Monats August 1999 entfallen, nachdem der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin zugeflossene Kapitalbetrag von 115.000 DM durch die bisherigen Ruhensbeträge in vollem Umfang ausgeglichen ist. Die weitere Aufrechterhaltung des Bescheides vom 5. Januar 1993 betreffend das Ruhen der Versorgungsbezüge über diesen Zeitpunkt hinaus - unter entsprechender Fortsetzung der Kürzung der ausgezahlten Versorgungsbezüge für die nachfolgende Zeit - erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtswidrig, wie sich im Einzelnen aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt: Der Beamte/Versorgungsempfänger hat einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf amtsangemessene Besoldung/Versorgung (Alimentation). Für Soldaten im Ruhestand als Versorgungsempfänger gilt im Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 GG Entsprechendes in gebotener Beachtung der sich im gegebenen Zusammenhang aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Grundsätze wie insbesondere des Alimentationsprinzips. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256 (294 f.); BVerwG, Beschluss vom 18. April 1991 - 2 WDB 3.91 -, BVerwGE 93, 69 (73); Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl., Art. 33 Rn. 46. Ist dieser Anspruch - wie durch entsprechende Gesetzesvorbehalte vorbestimmt - gesetzlich konkretisiert, treffen die diesbezüglichen Regelungen und die ihnen zugrunde liegenden (ungeschriebenen) allgemeinen Grundsätze die Versorgungsempfänger regelmäßig gleich. Etwaige vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierungen bzw. einseitige Versorgungskürzungen bedürfen insofern sowohl gemessen an dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG als auch für eine zulässige Begrenzung der hier bei Soldaten eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition des Anspruchs auf Versorgung einer sachlichen Rechtfertigung. Zu den grundlegenden Regeln des deutschen öffentlichen Dienstrechts in diesem Bereich zählt der dort seit langem verankerte Grundsatz, dass Beamte und Soldaten aus öffentlichen Mitteln keine doppelte Alimentation erhalten. Aus öffentlichem Dienstverhältnis soll für dieselbe Zeit vielmehr nur einmal Versorgung gezahlt werden, unabhängig davon, ob gegebenenfalls mehrere Ansprüche auf Versorgung - sei es auch im Verhältnis zu unterschiedlichen Dienstherren/Versorgungsträgern - bestehen. Dies betrifft unter anderem die Fälle, in denen ein deutscher Beamter oder Soldat aufgrund entsprechender Beurlaubung für eine gewisse Zeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung tätig gewesen ist. Da die betreffende Zeit nach innerstaatlichem Versorgungsrecht als ruhegehaltfähige Zeit berücksichtigt wird (vgl. § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG, § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SVG), wird die oben genannte, im Ergebnis zu vermeidende "Doppelversorgung" mit Eintritt in den Ruhestand für den Fall relevant, dass der Betroffene zusätzlich zu seinem deutschen Ruhegehalt noch eine internationale Versorgung erhält oder ihm an Stelle einer solchen Versorgung ein Kapitalbetrag ausgezahlt worden ist. Denn derartige Leistungen stammen zu einem wesentlichen Teil mittelbar aus deutschen öffentlichen Mitteln. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1980 - 6 C 14.78 -, Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 2, vom 29. Oktober 1992 - 2 C 19.90 -, Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 5, und vom 21. September 2000 - 2 C 28.93 -, RiA 2001, 38. Ruhensregelungen wie der hier in Rede stehende § 55b SVG a.F. stellen für sich deswegen grundsätzlich keine Ausnahme vom Grundsatz des Anspruchs auf "volle" (gesetzliche) Versorgung dar. Sie stellen diesen Anspruch des innerstaatlichen Rechts nicht in Frage, sondern enthalten lediglich ein Hindernis für die Auszahlung der Versorgung mit Blick auf die anderweitige Deckung des Versorgungsbedarfs aus öffentlichen Mitteln. Ihr Zweck als Auszahlungshindernis ist dementsprechend allein die Vermeidung einer doppelten Versorgung. Hierin finden die einschlägigen Regelungen ihre sachliche Legitimation, zugleich aber auch ihre (Legitimations-)Grenze. Maßgeblicher Bezugspunkt ist dabei - namentlich auch für die Begrenzung nach oben - das jeweils in Rede stehende Äquivalent für die nach deutschem Dienstrecht zustehende Versorgung, also die von dritter Stelle erbrachte Leistung. Ist ein solches Äquivalent nicht mehr vorhanden, ist auch für ein weiteres Ruhen der Versorgungsbezüge kein Raum. Zugleich dürfen Versorgungsbezüge von dem Ruhen nicht in einem Umfang erfasst werden, welcher dem Äquivalent der Höhe nach nicht entspricht. Diesen sich in dem Sachzusammenhang aus der Zweckbestimmung einschlägiger Ruhensvorschriften erschließenden allgemeinen Erwägungen trägt auch § 55b SVG a.F. in vollem Umfang Rechnung, soweit es um den Absatz 1 der Vorschrift, also die (unmittelbare) Anwendung der Ruhensvorschrift bezogen auf laufende Versorgungsleistungen der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung geht. Dort ist nämlich im Satz 3 bestimmt, dass der Ruhensbetrag die anderweitige Versorgung nicht "übersteigen" darf. Dies ist einerseits dahin zu verstehen, dass der monatliche Ruhensbetrag nicht höher ausfallen darf als der monatliche Rentenbetrag der internationalen Versorgung. Zumindest sinngemäß zielt die Vorschrift aber auch auf den (möglicherweise nur theoretischen) Fall, dass die internationale Versorgung nicht bis zum Lebensende des Soldaten gezahlt wird, sondern nach einer bestimmten Zeitdauer endet. Tritt Letzteres ein, so soll selbstverständlich auch der an diese Versorgungszahlung gekoppelte Ruhensbetrag entfallen bzw. die betreffende Ruhensregelung ihr Ende finden. Erhält der Soldat wie hier an Stelle einer (laufenden) Versorgung einen Kapitalbetrag als Abfindung oder als einmalige Zahlung aus einem Versorgungsfonds, ist aber nicht unmittelbar § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG a.F., sondern vielmehr dessen Absatz 3 Satz 1 einschlägig. Weil dieser ausgehend von seinem Wortlaut lediglich die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 bestimmt (Hervorhebung durch den Senat), wird verbreitet davon ausgegangen, dass für Kapitalabfindungen § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. auch nicht sinngemäß oder entsprechend Anwendung findet, mit der Folge, dass es das Gesetz in der hier maßgeblichen Fassung nicht zur Voraussetzung erhebt, dass der Umfang der internationalen Versorgung (hier: des Versorgungsäquivalents/-surrogats) den Ruhensbetrag in seiner Gesamtheit begrenzt. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 1991 - 4 C 1126/89 -, juris (Rn. 37); OVG NRW, Urteile vom 4. November 1998 - 12 A 5097/96 - und vom 21. Oktober 1994 - 1 A 2816/91 -, Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C III 1.3 Nr. 20. Dies hat allerdings weitreichende Konsequenzen: Die Ruhensregelung ist nach diesem (aus aktueller Sicht des Senats verfehlten) Normverständnis aufrecht zu erhalten bzw. fortzusetzen, obwohl und nachdem sie ihren ausschließlichen Zweck bereits voll erfüllt hat. Das kann im Einzelfall - wie hier - dazu führen, dass die der Vermeidung einer Doppelversorgung dienende Ruhensregelung für beachtliche Zeiträume und Größenordnungen in eine echte Kürzung der deutschen Versorgung umschlägt. Eine solche Versorgungskürzung setzt ein, sobald der (gegebenenfalls verzinste) Kapitalbetrag, den der Soldat von der internationalen Einrichtung bzw. deren Versorgungsfonds erhalten hat, als Bezugspunkt für die genannte Zielsetzung der Ruhensregelung nicht mehr taugt, weil er durch bisher angefallene Ruhensbeträge schon voll ausgeglichen bzw. aufgezehrt ist. Eine solche Versorgungskürzung wäre aber eine von der Legitimation der Ruhensvorschrift erkennbar nicht mehr gedeckte Folge, was bei der Auslegung entsprechend zu berücksichtigen ist. Hinzu kommt: Unter dem Gesichtspunkt der Vermeidung einer Doppelversorgung unterscheiden sich die beiden hier in Rede stehenden Sachverhalte - laufende Versorgungsleistungen/einmaliger Kapitalbetrag - nicht wesentlich voneinander. In beiden Varianten geht es vielmehr entscheidend darum, dass der betroffene Soldat nicht über die ihm nach dem deutschen Dienstrecht zustehende Versorgung hinaus für denselben Zeitraum von dritter Seite aus öffentlichen Mitteln zusätzlich - also insgesamt "doppelt" - alimentiert wird. Knüpft der Gesetzgeber dabei für die eine Vergleichsgruppe - wie in Bezug auf laufende Versorgungsleistungen durch § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. geschehen - zusätzlich zum Berechnungsmodell der sog. Zeitkürzung (Zahl der im zwischen- oder überstaatlichen Dienst vollendeten Jahre multipliziert mit dem durchschnittlichen Steigerungssatz der deutschen Versorgung) begrenzend an die Höhe der internationalen Versorgung an, geschieht dies aber in Bezug auf die andere Vergleichsgruppe - wie bei den Kapitalleistungen - (jedenfalls ausgehend vom Wortlaut her) nicht entsprechend, so wird damit wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Schon um vor Art. 3 Abs. 1 GG zu bestehen, bedürfte es deswegen einer sachlichen Rechtfertigung hierfür. Für eine solche Rechtfertigung ist aber nicht auch nur im Ansatz etwas ersichtlich; insbesondere ergibt sich insoweit aus dem Gesetz keinerlei Hinweis. Ein rechtfertigender Grund für die unterschiedliche Behandlung ergibt sich beispielsweise nicht aus dem Umstand, dass es sich bei Kapitalabfindungen um zweckbestimmte Leistungen handelt, in Bezug auf die der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen konnte, dass der Leistungsempfänger sie zur Ergänzung seiner Altersversorgung in der Weise einsetzen wird, dass er daraus im Alter einen regelmäßigen Ertrag wird ziehen können. Vgl. in diesem Zusammenhang allerdings VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 1991 - 4 S 1126/89 -, juris (Rn. 37). Denn selbst wenn man dies als richtig unterstellt, ergibt sich daraus für den Gesetzgeber keine sachliche Grundlage dafür, auf eine geeignete Begrenzung der Gesamthöhe der Ruhensbeträge in Bezug auf an Stelle einer Versorgung gezahlte Abfindungsbeträge überhaupt (ganz) zu verzichten. Denn einen allgemeinen Erfahrungssatz, dass der ausgezahlte Kapitalbetrag einschließlich daraus zu erzielender Erträge in der Regel nicht durch die Summe der bei dem Versorgungsberechtigten bis zum Lebensende in Anwendung des § 55b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. anfallenden Ruhensbeträge (beachtlich) überschritten wird, wie ihn der VGH Baden-Württemberg (a.a.O.) anscheinend zugrunde gelegt hat, gibt es nicht. Dazu sind die in Betracht kommenden Lebenssachverhalte viel zu unterschiedlich. Abgesehen davon, dass die erzielbaren Zinserträge nicht unerheblichen Schwankungen unterliegen können, ergeben sich schon durch die jeweilige Höhe der Kapitalabfindung sowie durch die Dauer der späteren Bezugszeit der deutschen Versorgung Imponderabilien von solchem Gewicht, welche ein bloß überschlägiges Abschätzen, ob der Kapitalbetrag durch künftige Ruhensbeträge voraussichtlich insgesamt überschritten wird, nicht zulassen. Hinzu kommt, dass es der Gesetzgeber sogar an hinreichenden Anhaltspunkten dafür hat fehlen lassen, dass der Kapitalbetrag im Sinne des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. in Anwendung der Ruhensregelung überhaupt zu "dynamisieren", d.h. so zu behandeln ist, als sei er verzinslich angelegt worden und im Zeitpunkt des Eintritts des Soldaten in den Ruhestand entsprechend angewachsen. Vgl. entsprechend zu § 56 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 -, Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6 = NVwZ-RR 2008, 714. Eine sachliche Rechtfertigung für die in Rede stehende Differenzierung ergibt sich ferner nicht aus dem Umstand, dass an Stelle einer Versorgung geleistete Kapitalabfindungen in einem Zuge, und zwar "im Voraus" erbracht werden. Zwar hat der Betroffene damit ein volles Versorgungsäquivalent bereits erhalten, ohne dass zugleich gesichert ist, dass der gesamte Betrag später im Rahmen seiner deutschen Versorgung durch entsprechende Ruhensregelungen auch tatsächlich "abgeschmolzen" wird; stirbt er früh, so könnte durchaus ein beachtlicher Restbetrag übrig bleiben. Dieser Gesichtspunkt ist aber zum einen dann bedeutungslos, wenn der Betroffene den Abfindungsbetrag für eine ergänzende Altersversorgung in Form der Verrentung des eingesetzten Kapitals verwendet hat. Zum anderen ist der Gesichtspunkt auch im Übrigen nicht geeignet, wie hier geschehen, von Seiten des Gesetzgebers ganz auf eine an den Zwecken der Ruhensvorschrift ausgerichtete Begrenzung in Richtung auf eine dem Äquivalent entsprechende Gesamtsumme der Ruhensbeträge zu verzichten. Denn es hätte andere, die genannten Zwecke im Kern deutlich stärker berücksichtigende Alternativlösungsmöglichkeiten gegeben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang namentlich auf die Möglichkeit, unter Anknüpfung an statistische Angaben (z.B. Sterbetafeln) den Kapitalbetrag im Wege der "Verrentung" auf eine monatliche Vergleichsrente umzurechnen. So gilt ab dem 1. Oktober 1994 das Erfordernis, bei Zahlung eines Kapitalbetrages den sich bei dessen Verrentung ergebenden Betrag zu ermitteln und der nach teilweise veränderten Parametern (Höchstbetrag) erfolgenden Ruhensberechnung zugrunde zu legen (§ 55b Abs. 4 Satz 1 SVG in der, soweit interessierend, bis heute geltenden Fassung vom 19. Januar 1995, BGBl I. S. 50). Selbst dies entspricht aber noch nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht vergleichbar für § 56 BeamtVG entschieden hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2008 - 2 C 30.06 -, a.a.O., den rechtlichen Anforderungen, weil es immer noch an exakten, dem Gesetzesvorbehalt entsprechenden normativen Vorgaben (u.a. zur Laufzeit der Rente) fehlt. Der allgemeine Gesichtspunkt der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vermag ebenso wie ein etwaiger Vereinfachungszweck die vorgenommene Differenzierung zu Lasten derjenigen Versorgungsempfänger, welche von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung an Stelle einer Versorgung einen Kapitalbetrag ausgezahlt erhalten haben, nicht zu tragen. Die bei der gebotenen Konkretisierung der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation/Versorgung bestehende Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bezieht (und beschränkt) sich nämlich auf die Realisierung solcher Entscheidungsalternativen, deren Wahrnehmung anerkannte Sachgesichtspunkte zugrunde liegen. Die Gestaltungsfreiheit als solche ist nicht selbst ein derartiger Gesichtspunkt. Auch das etwaige Bestreben, aus fiskalischen Erwägungen Einsparungen durch (über den eigentlichen Zweck hinausgehende) Versorgungskürzungen zu bewirken, reicht nicht aus, wenn wie hier keinerlei Rechtfertigung dafür ersichtlich ist, insoweit exklusiv eine bestimmte Gruppe, hier diejenige der Empfänger von Kapitalabfindungen im Sinne des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. herauszugreifen. Ebenso wenig kann ein grundsätzlich legitimer Vereinfachungszweck bezogen auf die nähere Ausgestaltung des Ruhens der Versorgungsbezüge solche Regelungen rechtfertigen, welche durch das allgemeine Anliegen der betreffenden Ruhensvorschrift nicht (mehr) gedeckt werden. Vgl. zu Letzterem auch BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 28.99 -, a.a.O. Schließlich lässt sich die Anwendung von Absatz 3 Satz 1 SVG a.F. unter Ausklammerung des in Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift enthaltenen Rechtsgedankens, was zu der dargelegten Ungleichbehandlung und zugleich Beeinträchtigung des Versorgungsanspruchs führt, auch nicht damit sachlich begründen und als verfassungsmäßig bewerten, dass der Betroffene den Nachteil selbst hätte abwenden können. Zwar sieht das Gesetz in der Tat eine solche Abwendungsbefugnis vor, und zwar in der Weise, dass der Kapitalbetrag (seinerzeit noch unter Beschränkung auf den die geleisteten eigenen Beträge übersteigenden Teil) zuzüglich gewährter Zinsen innerhalb der gesetzlich bestimmten Ausschlussfrist von einem Jahr an den Bund abgeführt werden konnte (§ 55b Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SVG a.F.). Von dieser - wie gesagt zeitlich eng begrenzten - Möglichkeit hat der verstorbene Ehemann der Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht, sodass die Regelungen in § 55b Abs. 3 Sätze 2 bis 4 SVG a.F. vorliegend nicht anwendbar sind, vielmehr der Satz 1 des Absatzes 3 anwendbar bleibt. Sich so zu verhalten, kann dem früheren Kläger nicht als solches zum Nachteil gereichen, denn das Gesetz ließ ihm insoweit die Wahl seines Verhaltens offen. Mit anderen Worten: Gerade weil der Betroffene die gesetzlich eingeräumte Wahlmöglichkeit hatte, den Kapitalbetrag abzuführen oder nicht, muss auch die von ihm gewählte Alternative vom Gesetzgeber so ausgestaltet sein, dass sie mit höherrangigem Recht übereinstimmt. Denn es ist nicht die Frage, wie die Rechtslage ist, wenn § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. nicht greift, sondern wie sie zu beurteilen ist, wenn jene Bestimmung (wie hier) greift. Ob hierdurch möglicherweise jeder Anreiz für den Betroffenen entfällt, die Alternative der Abführung des Kapitalbetrages an seinen deutschen Dienstherrn zu wählen, ist dabei unerheblich. Denn wenn § 55b Abs. 3 Satz 2 SVG a.F. darauf zielen sollte, die Vermeidung einer rechtswidrigen Kürzung der Versorgung durch eine vorherige Geldzahlung gewissermaßen zu erkaufen, wäre dies nicht rechtlich schützenswert. Aus den vorstehenden Gründen ist die vor Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 GG durchgreifend problematische Regelung des § 55 Abs. 3 Satz 1 SVG a.F., soweit sie allein den Satz 1 des Absatzes 1 (und nicht auch dessen Satz 3) ausdrücklich in Bezug nimmt, verfassungskonform auszulegen. Dies führt auf die entsprechende Anwendung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. auch im Anwendungsbereich des § 55 b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. Denn allein auf diese Weise lässt sich ausgerichtet am Normzweck ein verfassungswidriges Auslegungsergebnis vermeiden. Dies berücksichtigt die objektive Notwendigkeit einer dem Inhalt des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. entsprechenden Begrenzung für Ruhensregelungen der hier in Rede stehenden Art. Dass eine solche Begrenzung in § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. vom Gesetzgeber auch damals schon inhaltlich selbst vorgezeichnet war, rechtfertigt - auch ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetzestext - deren sinngemäße Übertragung auf den Anwendungsbereich des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. Die Grenze verfassungskonformer Auslegung wird damit nicht überschritten. Denn das hier vertretene Verständnis des Regelungszusammenhangs zwischen den Absätzen 1 und 3 des § 55b SVG a.F. verkehrt nicht etwa einen aus der objektiven Gesetzesfassung klar erkennbaren gesetzgeberischen Willen in sein Gegenteil. Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass die (Rechts- folgen-)Verweisung in § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. sich auf Satz 1 von Absatz 1 dieser Vorschrift beschränkt, nicht herleiten, der Gesetzgeber habe sicher nicht die entsprechende bzw. sinngemäße Anwendung von Satz 3 des Absatzes 1 im Anwendungsbereich von Absatz 3 Satz 1 gewollt. Vielmehr legen Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelungen insgesamt nahe, dass die (der Sache nach lediglich entsprechende) Anwendung von Satz 1 des Absatzes 1 auf die Fallgruppe der Kapitalabfindungen die Anwendung von Satz 3 des Absatzes 1 mit einschließt, da schon damals ein verfassungskräftiger Grund, die Anwendungsfälle des Absatzes 1 anders als diejenigen des Absatzes 3 zu behandeln, nicht erkennbar gewesen ist. Dies wird durch die nachfolgende Entwicklung des Gesetzes noch weiter bestätigt. So ist durch das Soldatenversorgungsgesetz in der Neufassung vom 19. Januar 1995, BGBl. I S. 50, die alleinige Verweisung auf den "Absatz 1 Satz 1" im bisherigen § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. (Fassung 1987) weggefallen und im nunmehrigen § 55b Abs. 4 Satz 1 SVG (Fassung 1995) durch die allgemeine Verweisung auf die "Absätze 1 und 2" ersetzt worden. Der § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. (Fassungen 1987 und 1995) ist seitdem also auch ausdrücklich mit eingeschlossen. Dies ging einher mit anderen Modifizierungen der einschlägigen Ruhensvorschrift, welche - wie etwa das Umstellen auf den sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebenden Betrag - ersichtlich von dem Bemühen geprägt gewesen sind, in dem gegebenen Zusammenhang eine sachgerechte und zugleich verfassungsrechtlich haltbare Lösung zu finden. Ohne hieran der Sache nach etwas zu ändern, ist seit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vom 29. Juni 1998, BGBl. I. S. 1666, der Inhalt des früheren § 55 b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. zusammen mit der Festlegung einer Mindestbelassung - in Anlehnung an eine entsprechende Änderung des § 56 BeamtVG - in einem eigenen Absatz (Absatz 7) geregelt, welcher sich schon nach seiner systematischen Stellung eindeutig sowohl auf laufende Versorgungszahlungen als auch auf erhaltene Kapitalabfindungen bezieht. Die somit zur Vermeidung eines verfassungswidrigen Ergebnisses gebotene und zugleich mögliche verfassungskonforme Auslegung der einschlägigen Vorschrift führt dazu, dass die Summe der insgesamt anfallenden Ruhensbeträge die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung - das bezieht sich hier entsprechend auf den von dieser Einrichtung an Stelle einer Versorgung gezahlten Kapitalbetrag - nicht übersteigen darf. Unter Mitberücksichtigung dessen, dass der Gesetzgeber insoweit seinerzeit eine anderweitige Regelung - etwa auf der Basis der rechnerischen Ermittlung einer sich aus dem Kapitalbetrag ergebenden Vergleichsrente - nicht ansatzweise getroffen hatte, ist die Auslegung so vorzunehmen, dass sie den Versorgungsanspruch des Betroffenen nicht über das hinaus schmälert, was der Normzweck notwendig gebietet. Dies führt dazu, dass die Ruhensregelung lediglich bis zu dem Zeitpunkt hätte verfügt werden dürfen, bis zu dem die dem Ehemann der Klägerin ausgezahlte Abfindung ihrem Nominalwert entsprechend abgeschmolzen war. Eine Dynamisierung etwa durch Annahme fiktiver Verzinsung bleibt wegen insoweit fehlender gesetzlicher Bestimmungen außer Betracht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 -, a.a.O. Dementsprechend war hier mit dem Verbrauch/Ausgleich des Kapitalbetrages durch die infolge der auf der Grundlage der mit Bescheid vom 5. Januar 1993 getroffenen Ruhensregelung nach § 55b SVG a.F. vom Ruhegehalt des Ehemannes der Klägerin abgezogenen Ruhensbeträge der Gesetzeszweck erfüllt. Aufbauend auf dem von der Beklagten nicht angegriffenen und vom Senat überprüften Rechenwerk in der Widerspruchsbegründung vom 21. April 2004 ist dies - auf volle Monate gerundet - (jedenfalls) ab September 1999 der Fall gewesen. Die Ruhensregelung aus dem Bescheid vom 5. Januar 1993 ist hierdurch ab diesem Zeitpunkt rechtswidrig geworden. Im Rahmen der Rücknahmeermächtigung des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG des Bundes hat die Beklagte dieser Rechtswidrigkeit zwingend Rechnung zu tragen. Ermessensgerecht ist hier allein die Entscheidung, die Ruhensregelung von dem genannten Zeitpunkt an (unter entsprechend teilweiser Rückwirkung) aufzuheben. Dies ist in Ansehung der Umstände des Falles geboten, um einerseits dem Gesichtspunkt der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung effektiv Geltung zu verschaffen, andererseits vor allem aber auch die erheblichen Nachteile, welche der Ehemann der Klägerin durch die jahrelange weitere Aufrechterhaltung der Ruhensregelung zu Unrecht erlitten hat, im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit nachträglich ausgleichen zu können. Da keinerlei entsprechend gewichtige gegenläufige Interessen/Belange ersichtlich sind, wäre ein Aufrechterhalten des rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakts unerträglich. Der ablehnende Bescheid der W. West vom 8. März 2004 sowie der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 10. August 2004 sind dementsprechend rechtswidrig und unterliegen der gerichtlichen Aufhebung. Die mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte allgemeine Leistungsklage der Klägerin ist ebenfalls begründet. Denn die im ersten Teil des Tenors ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten, den Ruhensbescheid vom 5. Januar 1993 für die Zeit ab September 1999 aufzuheben (zurückzunehmen) und die Versorgung dementsprechend unter Wegfall des Ruhens nach § 55b SVG für die genannte Zeit neu festzusetzen, führt (nach entsprechender Umsetzung dieser Verpflichtung) zugleich darauf, dass der Klägerin im Umfang der von der gesetzlichen Versorgung zu Unrecht weiter abgezogenen Ruhensbeträge im Sinne des § 55b SVG ein Anspruch auf Nachzahlung rückständiger Versorgung zusteht. Dieser Anspruch beläuft sich auf den Differenzbetrag zwischen der Versorgung, welche dem Ehemann der Klägerin für die Zeit ab September 1999 rechtmäßigerweise zustand, und derjenigen (geringeren) Versorgung, welche die Beklagte bisher auf der Grundlage der zu Unrecht weiter aufrecht erhaltenen Ruhensregelung tatsächlich geleistet hat. Die im Tenor für den sich aus dem Antrag ergebenden Leistungszeitraum ausgeworfene Gesamtsumme errechnet sich in diesem Zusammenhang aus den Ruhensbeträgen nach § 55b SVG für die (vollen) Monate September 1999 bis August 2004 unter Zuhilfenahme des bereits angesprochenen Zahlenwerks in der Widerspruchsbegründung des früheren Klägers vom 21. April 2004. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 Satz 1 BGB, der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar ist, soweit das einschlägige Fachrecht - wie hier - keine abweichende Regelung enthält. Die in den Tenor betreffend den Leistungsanspruch (Haupt- und Nebenforderung) aufgenommene Fälligkeitsbestimmung trägt klarstellend dem Umstand Rechnung, dass der ursprüngliche Ruhensbescheid aus dem Jahre 1993 bis zu seiner einen Teilzeitraum betreffenden Rücknahme noch weiterhin Rechtsgrund für die von September 1999 an vom zustehenden Ruhegehalt des Ehemannes der Klägerin abgezogenen Ruhensbeträge ist. Die Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als im Berufungsrechtszug unterlegene Partei die Kosten beider Rechtszüge zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Dass der Senat die Vollstreckbarkeitserklärung auf die Entscheidung wegen der Kosten beschränkt, also nicht auf den stattgebenden Ausspruch zu der Leistungsklage erstreckt hat, rechtfertigt sich auf der Grundlage der hier gegebenen Besonderheit, dass die allgemeine Leistungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 4 VwGO mit einer Verpflichtungsklage verbunden ist. In einem solchen Falle darf im Ergebnis nicht die gesetzliche Wertung des § 167 Abs. 2 VwGO umgangen werden, dass Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar erklärt werden (können). Würde hier der Ausspruch auf die allgemeine Leistungsklage in der Hauptsache für vorläufig vollstreckbar erklärt, würde dies der Sache nach auch auf eine vorläufige Vollstreckbarkeit des zugrunde liegenden Ausspruchs zur Verpflichtungsklage hinauslaufen. Hierzu soll es nach der Gesetzeslage aber gerade nicht kommen. Deshalb ist in derartigen Fällen § 167 Abs. 2 VwGO über seinen Wortlaut hinaus (aber seinem Rechtsgedanken entsprechend) auch auf ein Urteil anzuwenden, welches auf die mit einer Verpflichtungs- (oder Anfechtungs-)Klage verbundene allgemeine Leistungsklage ergeht. Ebenso Senatsurteil vom 13. Februar 2008 - 1 A 4301/06 -, juris (Rn. 88); Hessischer VGH, Teilurteil vom 5. November 1986 - 1 UE 700/85 -, NVwZ 1987, 517; vgl. ferner Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 167 Rn. 134 m.w.N. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. An einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es dabei schon mit Blick auf den Umstand, dass an sich ausgelaufenes und nur übergangsweise noch weiter anwendbares (altes) Recht Gegenstand der Entscheidung ist, wobei es an Erkenntnissen fehlt, dass die diesbezüglichen Rechts- und Auslegungsfragen noch von allgemeiner Bedeutung für eine ins Gewicht fallende Anzahl von Verfahren sind.