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Beschluss

8 A 2357/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0122.8A2357.08.00
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Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Juli 2008 wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Juli 2008 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag der Beigeladenen auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufung ist wegen der sinngemäß geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Im Berufungsverfahren wird insbesondere zu klären sein, ob die Beklagte bei der Erteilung der Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage die Belange des Naturschutzes im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB namentlich mit Blick auf Beeinträchtigungen der geschützten Vogelart des Rotmilans hinreichend berücksichtigt hat. Vgl. in diesem Zusammenhang: OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = ZNER 2007, 431 = ZUR 2008, 99; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 16. März 2006 - 1 A 10884/05 -, BRS 70 (2006) Nr. 101 = NuR 2006, 520 = NVwZ-RR 2007, 309 = ZUR 2006, 379.