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Beschluss

5 E 1425/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0130.5E1425.08.00
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Tenor

Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L.     aus V.     beigeordnet, soweit sich die Beschwerde gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2008 getroffene Beschlagnahmeanordnung richtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2008 wird die darin getroffene Beschlagnahmeanordnung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt L. aus V. beigeordnet, soweit sich die Beschwerde gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2008 getroffene Beschlagnahmeanordnung richtet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Oktober 2008 wird die darin getroffene Beschlagnahmeanordnung aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsgegnerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die Beschwerde hinsichtlich der in dem angefochtenen Beschluss getroffenen Beschlagnahmeanordnung hinreichende Erfolgsaussichten hat und auch die übrigen Voraussetzungen des § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO vorliegen. Für die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung kann Prozesskostenhilfe demgegenüber nicht bewilligt werden, weil insoweit keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen; auf die nachfolgenden Gründe wird verwiesen. Die darüber hinaus beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht scheidet jedenfalls deshalb aus, weil der Antragsgegnerin in erster Instanz keine gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten entstanden sind. II. Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Durchsuchungsanordnung hat sich mit ihrer Vollziehung am 9. Oktober 2008 und der inzwischen beendeten Durchsicht des u.a. vorläufig sichergestellten Laptops, einer externen Festplatte, zahlreicher Handys und weiterer elektronischer Datenträger erledigt. Vgl. zur Qualifizierung der Durchsicht gemäß § 110 StPO (hier in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG) als Durchsuchungsmaßnahme: BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Aufl., § 110 Rdnr. 10, jeweils m.w.N. Mit Ausnahme einiger CDs und eines Handys wurden die sichergestellten elektronischen Speichermedien der Antragsgegnerin bereits im Oktober und November 2008 zurück gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller noch damit befasst ist, die Beweiseignung sichergestellter Gegenstände im Wege der Durchsicht zu prüfen, liegen nicht vor. Das bei dieser Sachlage hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit auszulegende Beschwerdebegehren ist unbegründet. Die Durchsuchungsanordnung war rechtmäßig. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Das Beschwerdevorbringen weckt keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses vorgelegen haben. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin Mitglied oder jedenfalls Hintermann der Vereinigung „I. E. K. e.V.“ (I1. ) ist. Der Antragsteller hatte mit der Antragsschrift die Kopie einer Mitgliederliste der I1. vorgelegt, in der die Antragsgegnerin namentlich unter Nennung ihrer Mitgliedsnummer aufgeführt ist. Es gab (und gibt) keinen Grund, an der Aussagekraft der Mitgliederliste zu zweifeln, die von der Polizei bei früheren Ermittlungen in rechtsextremistischen Kreisen sichergestellt worden war. Außerdem hat die Antragsgegnerin im Januar 2007 als Referentin an einer „Schulungsveranstaltung“ mitgewirkt, die maßgeblich von einem weiteren Mitglied (D. G. ) und einem führenden Funktionär der I1. (S. E1. ) gestaltet wurde. Auch dies belegt die enge Verbindung der Antragsgegnerin zur I1. , selbst wenn nach Außen möglicherweise ein O. -Kreisverband und sogenannte „freie Kameradschaften“ als Veranstalter der Schulung fungiert haben mögen. Vor diesem Hintergrund bestanden bei Ergehen der Durchsuchungsanordnung hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchungsmaßnahme bei der Antragsgegnerin zur Auffindung von Beweismitteln führen würde, die in einem vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein könnten. Die Durchsuchungsanordnung war auch dann notwendig, wenn – wie der U. vom 16. Oktober 2008 berichtet hat - die Sicherheitsbehörden bereits beweiskräftige Informationen über die I1. hatten, die Verwendung dieser Informationen in einem Verbotsverfahren jedoch zu einer Gefährdung von V-Leuten führen könnte. Abgesehen davon, dass der behauptete Sachverhalt dem Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht bekannt war, lässt sich dem Pressebericht nicht entnehmen, dass die angeblich bereits vorhandenen Informationen und Beweise für eine abschließende Entscheidung über das Vorliegen von Verbotsgründen nach § 3 VereinsG ausgereicht hätten. Die Verbotsbehörde darf indes ungeachtet bereits vorliegender Erkenntnisse weitere Ermittlungen für erforderlich halten, um die Erkenntnislage zu erhärten. Im Übrigen ist es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn dem Schutz von V-Leuten ein höheres Gewicht beigemessen wird als dem Interesse einer im Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen stehenden Vereinigung und seiner Mitglieder bzw. Hintermänner, von Durchsuchungsmaßnahmen zur Abklärung etwaiger Verbotsgründe verschont zu bleiben. 2. Hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung ist die Beschwerde mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Anordnung erlaubt dem Antragsteller die Beschlagnahme „aufgefundener Gegenstände einschließlich solcher im Sinne von § 99 der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls vorhandener PC, darin gespeicherten Datenbeständen sowie weiteren Speichermedien (CD-ROM, Speicherkarten, Disketten etc.), die als Beweismittel dafür dienen, dass die Zwecke des Vereins ...(I1. ) den Strafgesetzen zuwider laufen und sich der Verein gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet“. Mit diesem Inhalt ist die Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt und daher aufzuheben. Zur Frage der Bestimmtheit einer Beschlagnahmeanordnung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 -, juris, Rdnr. 22 ausgeführt: „Ebenso wie eine Durchsuchung stellt eine Beschlagnahme einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen dar und steht daher unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen des Gewichts des Eingriffs ist die Anordnung der Beschlagnahme grundsätzlich dem Richter vorbehalten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Lediglich bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde eine Beschlagnahme - mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 StPO - anordnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG). In diesem Fall ist grundsätzlich eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erforderlich; die Einschaltung eines Richters ist nur unter der Voraussetzung entbehrlich, dass der Betroffene oder ein Angehöriger bei der Beschlagnahme anwesend ist und keinen Widerspruch erhebt (§ 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese Regelungen dienen dem Schutz des Betroffenen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer nur dem Gesetz unterworfenen Stellung (Art. 97 GG) die Wahrung der Rechte Betroffener im Einzelfall am besten und sichersten gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 1/51; 103, 142/151). Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; eine gewisse, nie ganz zu vermeidende Unbestimmtheit (etwa Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verein u.ä.) ist freilich unschädlich. Im Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO halten das Bundesverfassungsgericht und die ganz herrschende Meinung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung eine richterliche Beschlagnahmeanordnung in den Fällen für unwirksam, in denen Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden (vgl. z.B. BVerfG v. 3.9.1991 NJW 1992, 551/ 552; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, RdNr. 9 zu § 98; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten ... uneingeschränkt auch bei einer Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ebenso wie § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt § 4 Abs. 2 VereinsG, dass die richterliche Entscheidung keinen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lässt. Ansonsten liefe der Richtervorbehalt leer; die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, würde nicht dem Richter obliegen, sondern der Verbotsbehörde. Schon deshalb kann - in diesem Zusammenhang und anders als mit Blick auf die Durchsuchungsanordnung (...) - der Einwand ... nicht überzeugen, dass im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des "breiten Spektrums" der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG anders als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände vor einer Durchsuchung nicht konkret bezeichnet werden könnten. Es besteht auch kein Anlass zu befürchten, dass Beschlagnahmen übermäßig erschwert oder gar verhindert würden. Werden bei einer Durchsuchung Beweismittel gefunden und vom Betroffenen nicht freiwillig herausgegeben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO), kann die Verbotsbehörde die Beschlagnahme in eigener Kompetenz anordnen, wenn Gefahr im Verzug besteht (§ 4 Abs. 5 VereinsG), wenn also schon die mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Beschlagnahme gefährden würde (vgl. BVerfGE 103, 1427 153 ff. zu den Anforderungen an eine nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung).“ Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Dem im Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - 5 E 112/02 - in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, den Vollzugsbehörden im Interesse der Effektivität des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens einen sofortigen Zugriff auf alle bei einer Durchsuchung aufgefundenen potentiellen Beweismittel zu ermöglichen, kann auf andere Weise hinreichend Rechnung getragen werden. Bei Gefahr in Verzug kann nicht nur die Verbotsbehörde, sondern auch eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ersuchte Stelle – wie hier der Antragsteller – eine Beschlagnahme anordnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG), die der anschließenden richterlichen Bestätigung bedarf (§ 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Soweit bei der Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht festgestellt werden kann, deckt bereits der Durchsuchungsbeschluss die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Denn die Mitnahme zur Durchsicht ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris, Rn. 12 ff. Nach dem vorstehenden Maßstab ist die vom Verwaltungsgericht vorweg getroffene Beschlagnahmeanordnung nicht ausreichend bestimmt. Zwar ist unter Berücksichtigung der Gründe des angefochtenen Beschlusses hinreichend deutlich, dass nur solche Gegenstände von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, die als Beweismittel für die rechtsextremistische Ausrichtung und die Wesensverwandtschaft der I1. mit dem Nationalsozialismus von Bedeutung sein können. Da der Kreis der insoweit in Betracht kommenden Beweismittel wegen der in einem Verbotsverfahren gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände aber sehr weit zu ziehen ist, hat das Verwaltungsgericht letztlich dem Antragsteller die Entscheidung überlassen, welche Gegenstände unter die Beschlagnahmeanordnung fallen. Die Möglichkeit, den Bestimmtheitsmangel zu heilen und anhand der vom Antragsteller vorgelegten Asservatenliste selbst eine konkretisierende Beschlagnahmeanordnung zu treffen, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 -, juris, Rdnr. 24; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 -, juris, Rdnr. 25, kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Antragsteller hat von den bereits zurück gegebenen elektronischen Speichermedien (u.a. Laptop, Festplatte und zahlreiche Handys) möglicherweise Daten kopiert, die er aufgrund der Durchsicht für beweisgeeignet hielt. Die Anfertigung von Kopien der auf einem Datenträger gespeicherten Daten ist als Beschlagnahme der Daten zu qualifizieren und daher ebenfalls an den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme zu messen. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21. Juli 2006 - DL A 420/05 -, juris, Rdnr. 36; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Aufl., § 94 Rndr. 16a, jeweils m.w.N. Ohne nähere Kenntnis hierüber kann der Senat indes eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Beschlagnahmeanordnung nicht treffen. Darüber hinaus sind nicht alle in der Asservatenliste aufgeführten Gegenstände so bestimmt bezeichnet, dass ihre potentielle Beweiseignung beurteilt werden kann. Der Senat sieht keine Veranlassung, die zur Konkretisierung der Beschlagnahmeanordnungen erforderlichen Informationen im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzuholen. Vielmehr ist es nunmehr Sache des Antragstellers, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Verwaltungsgericht eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme zu erwirken. Auch hat die Antragsgegnerin jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf richterliche Entscheidung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 -, juris, Rdnr. 14. Ob und inwieweit die Antragsgegnerin die Rückgabe der sichergestellten Gegen- stände und die Vernichtung etwaiger Datenträgerkopien verlangen kann, entscheidet sich sodann nach Maßgabe der noch ausstehenden richterlichen Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).