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Beschluss

5 E 112/02

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG i.V.m. §§ 94 ff. StPO können Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen auch ohne enge, individuelle Bezeichnung der konkret zu sichernden Gegenstände rechtmäßig sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Auffindung von Beweismitteln vorliegen. • Wenn durch Außenkennzeichen und sonstige konkrete Umstände die Zugehörigkeit einer Organisation als Teilorganisation einer verbotenen Vereinigung naheliegt, begründet dies hinreichende Anhaltspunkte für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme. • Die Anforderungen an die Kennzeichnung beschlagnahmefähiger Gegenstände sind im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen; bei der Gefahrabwehr und Vorbereitung eines Vereinsverbots kann ein weiter gefasster Zugriff gerechtfertigt sein.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit umfassender Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei vereinsrechtlichen Ermittlungen • Für vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren nach § 4 VereinsG i.V.m. §§ 94 ff. StPO können Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen auch ohne enge, individuelle Bezeichnung der konkret zu sichernden Gegenstände rechtmäßig sein, wenn hinreichende Anhaltspunkte für die Auffindung von Beweismitteln vorliegen. • Wenn durch Außenkennzeichen und sonstige konkrete Umstände die Zugehörigkeit einer Organisation als Teilorganisation einer verbotenen Vereinigung naheliegt, begründet dies hinreichende Anhaltspunkte für die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme. • Die Anforderungen an die Kennzeichnung beschlagnahmefähiger Gegenstände sind im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu prüfen; bei der Gefahrabwehr und Vorbereitung eines Vereinsverbots kann ein weiter gefasster Zugriff gerechtfertigt sein. Das Bundesministerium der Justiz leitete Ende 2001 Ermittlungen gegen den sog. "Kalifatstaat" und dessen mutmaßliche Teilorganisationen ein. Das BMJ ersuchte das Innenministerium NRW um Zustellung und Vollzug einer sofort vollziehbaren Verbotsverfügung sowie um Durchsuchungen und Beschlagnahmen bei aufgeführten Organisationen und Personen. Die Antragstellerin beantragte am 10.12.2001 beim Verwaltungsgericht die Anordnung von Durchsuchung und Beschlagnahme gegen den Antragsgegner wegen Verdachts, er sei eine Teilorganisation des Kalifatstaats. Das Verwaltungsgericht ordnete am 11.12.2001 die Maßnahmen an; in den Morgenstunden des 12.12.2001 wurden die Räume durchsucht und Gegenstände beschlagnahmt. Der Antragsgegner focht die Anordnung an und rügte mangelnde Anhaltspunkte und fehlende Konkretisierung der beschlagnahmefähigen Gegenstände. Das OVG prüfte die Beschwerde gegen die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung. • Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 4 VereinsG i.V.m. §§ 94 ff. StPO; danach sind Durchsuchung und Beschlagnahme zulässig, wenn hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass Beweismittel aufgefunden werden. • Hinreichende Anhaltspunkte lagen im Zeitpunkt der Anordnung vor: Der Antragsgegner war in der Anlage des Ermittlungsersuchens namentlich genannt und trat nachweislich mit großflächigen Außenkennzeichen als entsprechende Organisation auf, sodass konkrete Verdachtsmomente für eine Teilorganisation des Kalifatstaats bestanden. • Die Beschlagnahme erfasste Gegenstände, die geeignet waren, den Verbotsverdacht zu untermauern; der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, dass die beschlagnahmten Gegenstände offensichtlich ungeeignet wären. • Zur Frage der Konkretisierung der zu sichernden Beweismittel gilt: Für straf- und vereinsrechtliche Ermittlungsverfahren ist die Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit zu handhaben. Wo die Vorbereitung eines Vereinsverbots und die besonderen Gefahrenlagen einen umfassenden Zugriff erfordern, kann auf eine enge Aufzählung verzichtet werden. • Eine weitergehende, nur schlagwortartige Bestimmung aller potenziellen Beweismittel wäre hier nicht möglich und würde den Zweck der Ermittlungen unterlaufen; die Rechtsprechung des BVerfG und der Verwaltungsgerichte lässt in solchen Konstellationen einen umfassenderen Zugriff zu. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf §§ 154 Abs. 2 VwGO sowie §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Die Beschwerde des Antragsgegners hatte keinen Erfolg. Das OVG hat festgestellt, dass die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 rechtmäßig war; die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung sowie die Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung wurden abgelehnt. Begründend trägt das Gericht vor, dass zum Zeitpunkt der Anordnung konkrete, hinreichende Anhaltspunkte für die Zugehörigkeit des Antragsgegners zu einer mutmaßlichen Teilorganisation des verbotenen Kalifatstaats vorlagen und die Maßnahmen zur Auffindung relevanter Beweismittel geeignet und verhältnismäßig waren. Die fehlende detaillierte Kennzeichnung der beschlagnahmefähigen Gegenstände war unter den besonderen Umständen des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens gerechtfertigt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wurde auf 4.000 EUR festgesetzt.