Beschluss
5 E 1492/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0130.5E1492.08.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Oktober 2008 wird die Beschlagnahmeanordnung (Nr. 2 des Beschlusses) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. Oktober 2008 wird die Beschlagnahmeanordnung (Nr. 2 des Beschlusses) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Das auf Aufhebung der Durchsuchungsanordnung (Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses) gerichtete Begehren ist unzulässig. Die Durchsuchungsanordnung hat sich mit ihrer Vollziehung am 9. Oktober 2008 und der inzwischen beendeten Durchsicht des u.a. vorläufig sichergestellten Laptops sowie des MP3-Players und der Festplatte erledigt. Vgl. zur Qualifizierung der Durchsicht gemäß § 110 StPO (hier in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 4 VereinsG) als Durchsuchungsmaßnahme: BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris; Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 51. Aufl., § 110 Rdnr. 10, jeweils m.w.N. Die genannten elektronischen Speichermedien wurden dem Antragsgegner am 24. November 2008 zurück gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller noch damit befasst ist, die Beweiseignung weiterer sichergestellter Gegenstände im Wege der Durchsicht zu prüfen, liegen nicht vor. Der bei dieser Sachlage allein zulässige Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung ist unbegründet. Die Durchsuchungsanordnung war rechtmäßig. Insoweit nimmt der Senat zur Begründung gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Das Beschwerdevorbringen weckt keine Zweifel daran, dass die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 VereinsG im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses vorgelegen haben. Die vom Antragsteller mit der Antragsschrift im Einzelnen dargelegten Umstände und vorgelegten Materialien begründen den hinreichenden Verdacht, dass der Verein "Heimattreue Deutsche Jugend e.V." (HDJ) eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist und infolgedessen den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt. Eine nach dieser Vorschrift zum Verbot führende Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres dann zu bejahen, wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 1999 - 1 A 3.94 -, juris, Rdnr. 22. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die vom Antragsteller beschafften Informationen und vorgelegten Unterlagen von V-Männern stammen und möglicherweise manipuliert wurden, liegen nicht vor. Der Umstand, dass der Antragsgegner dies gänzlich unsubstantiiert in den Raum stellt, gibt dem Senat keine Veranlassung, den Antragsteller zur Vorlage weiteren Aktenmaterials aufzufordern. Die Durchsuchungsmaßnahme durfte sich auch gegen den Antragsgegner richten. Die Kritik, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ausreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Antragsgegner tatsächlich Mitglied oder Hintermann der HDJ ist, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht dem Vorbringen des Antragstellers gefolgt, dass der Antragsgegner Mitglied der HDJ ist und an verschiedenen Treffen der Vereinigung teilgenommen hat. Zum Beleg seiner Angaben hatte der Antragsteller dem Gericht eine Mitgliederliste der HDJ, in der der Antragsgegner namentlich mit seiner Mitgliedsnummer aufgeführt ist, und zwei polizeiliche Informationsschreiben vorgelegt (Anlagen 11 bis 13 der Antragsschrift vom 2. Oktober 2008). Es gab (und gibt) keinen Grund, an der Aussagekraft dieser Unterlagen zu zweifeln. Vor diesem Hintergrund trifft der Vorwurf, erst die Durchsuchungsmaßnahme habe Aufschluss über die Beziehungen des Antragsgegners zur HDJ geben sollen, nicht zu. Vgl. zu einer solchen Konstellation OVG Bremen, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 S 332/05 - , juris, Rdnr. 20. Es bestanden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Durchsuchungsmaßnahme beim Antragsgegner zur Auffindung von Beweismitteln führen würde, die im vereinsrechtlichen Verbotsverfahren von Bedeutung sein könnten. Der Hinweis des Antragsgegners auf ein Recht zur Anwesenheit bei der Durchsicht der sichergestellten Unterlagen und elektronischen Speichermedien, vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - , juris, Rdnr. 127; ferner BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - StB 18/06 -, juris, verhilft der Beschwerde jedenfalls deshalb nicht zum Erfolg, weil die Frage eines Anwesenheitsrechts die Art und Weise der Durchsuchung und nicht die im vorliegenden Verfahren allein zu prüfende gerichtliche Anordnung der Durchsuchung betrifft. Zur Prüfung der Rechtmäßigkeit durchgeführter Vollzugsmaßnahmen müsste der Antragsgegner gegebenenfalls ein selbstständiges Verfahren beim Verwaltungsgericht anstrengen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 1994 - 5 E 606/93 -, m.w.N. II. Hinsichtlich der Beschlagnahmeanordnung ist die Beschwerde mit dem Hauptantrag zulässig und begründet. Die Anordnung erlaubt dem Antragsteller die Beschlagnahme "von Gegenständen - insbesondere schriftlicher Unterlagen, gegebenenfalls vorhandener PC, darin gespeicherter Datenbestände sowie weiterer Speichermedien (Disketten, etc.) -, die als Beweismittel dafür von Bedeutung sein können, dass sich ....(scil. der Verein HDJ) gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet." Mit diesem Inhalt ist die Beschlagnahmeanordnung zu unbestimmt und daher aufzuheben. Zur Frage der Bestimmtheit einer Beschlagnahmeanordnung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 -, juris, Rdnr. 22, ausgeführt: "Ebenso wie eine Durchsuchung stellt eine Beschlagnahme einen Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen dar und steht daher unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Wegen des Gewichts des Eingriffs ist die Anordnung der Beschlagnahme grundsätzlich dem Richter vorbehalten (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 1 VereinsG). Lediglich bei Gefahr im Verzug kann auch die Verbotsbehörde eine Beschlagnahme - mit Ausnahme der Beschlagnahme nach § 99 StPO - anordnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG). In diesem Fall ist grundsätzlich eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme erforderlich; die Einschaltung eines Richters ist nur unter der Voraussetzung entbehrlich, dass der Betroffene oder ein Angehöriger bei der Beschlagnahme anwesend ist und keinen Widerspruch erhebt (§ 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO). Diese Regelungen dienen dem Schutz des Betroffenen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Richter auf Grund ihrer persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit und ihrer nur dem Gesetz unterworfenen Stellung (Art. 97 GG) die Wahrung der Rechte Betroffener im Einzelfall am besten und sichersten gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 1/51; 103, 142/151). Ordnet ein Richter - etwa gleichzeitig mit dem Erlass einer Durchsuchungsanordnung - die Beschlagnahme von Gegenständen an, bevor diese in amtlichen Gewahrsam genommen worden sind, so muss er die Gegenstände so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, ob sie von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind; eine gewisse, nie ganz zu vermeidende Unbestimmtheit (etwa Schriftstücke im Zusammenhang mit dem Verein u.ä.) ist freilich unschädlich. Im Anwendungsbereich des § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO halten das Bundesverfassungsgericht und die ganz herrschende Meinung in Literatur und fachgerichtlicher Rechtsprechung eine richterliche Beschlagnahmeanordnung in den Fällen für unwirksam, in denen Gegenstände pauschal vorweg beschlagnahmt werden (vgl. z.B. BVerfG v. 3.9.1991 NJW 1992, 551/ 552; Kleinknecht/Meyer- Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, RdNr. 9 zu § 98; jeweils m.w.N.). Diese Grundsätze gelten ... uneingeschränkt auch bei einer Beschlagnahmeanordnung im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren. Ebenso wie § 98 Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt § 4 Abs. 2 VereinsG, dass die richterliche Entscheidung keinen Zweifel über den Umfang der Zwangsmaßnahme aufkommen lässt. Ansonsten liefe der Richtervorbehalt leer; die Entscheidung, welche Gegenstände unter die richterliche Beschlagnahmeanordnung fallen, würde nicht dem Richter obliegen, sondern der Verbotsbehörde. Schon deshalb kann - in diesem Zusammenhang und anders als mit Blick auf die Durchsuchungsanordnung (...) - der Einwand ... nicht überzeugen, dass im vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen des "breiten Spektrums" der Verbotsgründe des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG anders als im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die als Beweismittel in Betracht kommenden Gegenstände vor einer Durchsuchung nicht konkret bezeichnet werden könnten. Es besteht auch kein Anlass zu befürchten, dass Beschlagnahmen übermäßig erschwert oder gar verhindert würden. Werden bei einer Durchsuchung Beweismittel gefunden und vom Betroffenen nicht freiwillig herausgegeben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. § 94 Abs. 2 StPO), kann die Verbotsbehörde die Beschlagnahme in eigener Kompetenz anordnen, wenn Gefahr im Verzug besteht (§ 4 Abs. 5 VereinsG), wenn also schon die mit dem Antrag auf richterliche Entscheidung verbundene zeitliche Verzögerung den Erfolg der Beschlagnahme gefährden würde (vgl. BVerfGE 103, 1427 153 ff. zu den Anforderungen an eine nichtrichterliche Durchsuchungsanordnung)." Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Dem im Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - 5 E 112/02 - in den Vordergrund gestellten Gesichtspunkt, den Vollzugsbehörden im Interesse der Effektivität des vereinsrechtlichen Ermittlungsverfahrens einen sofortigen Zugriff auf alle bei einer Durchsuchung aufgefundenen potentiellen Beweismittel zu ermöglichen, kann auf andere Weise hinreichend Rechnung getragen werden. Bei Gefahr in Verzug kann nicht nur die Verbotsbehörde, sondern auch eine nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ersuchte Stelle - wie hier der Antragsteller - eine Beschlagnahme anordnen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 VereinsG), die der anschließenden richterlichen Bestätigung bedarf (§ 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO). Soweit bei der Durchsuchung Gegenstände aufgefunden werden, deren Beweiseignung erst im Wege der Durchsicht festgestellt werden kann, deckt bereits der Durchsuchungsbeschluss die vorläufige Sicherstellung und Mitnahme zu diesem Zweck ab. Denn die Mitnahme zur Durchsicht ist keine Beschlagnahme, sondern noch Teil der Durchsuchung. Vgl. BGH, Beschluss vom 5. August 2003 - StB 7/03 -, juris, Rn. 12 ff. Nach dem vorstehenden Maßstab ist die vom Verwaltungsgericht vorweg getroffene Beschlagnahmeanordnung nicht ausreichend bestimmt. Zwar ist unter Berücksichtigung der Gründe des angefochtenen Beschlusses hinreichend deutlich, dass nur solche Gegenstände von der Beschlagnahmeanordnung erfasst sind, die als Beweismittel für die rechtsextremistische Ausrichtung und die Wesensverwandtschaft der HDJ mit dem Nationalsozialismus von Bedeutung sein können. Da der Kreis der insoweit in Betracht kommenden Beweismittel wegen der in einem Verbotsverfahren gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände aber sehr weit zu ziehen ist, hat das Verwaltungsgericht letztlich dem Antragsteller die Entscheidung überlassen, welche Gegenstände unter die Beschlagnahmeanordnung fallen. Die Möglichkeit, den Bestimmtheitsmangel zu heilen und anhand der vom Antragsteller vorgelegten Asservatenliste selbst eine konkretisierende Beschlagnahmeanordnung zu treffen, vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. September 1991 - 2 BvR 279/90 -, juris, Rdnr. 24; BayVGH, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 4 C 02.2478 -, juris, Rdnr. 25, kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Antragsteller hat von den bereits zurück gegebenen elektronischen Speichermedien (Laptop, MP3-Player, Festplatte) möglicherweise Daten kopiert, die er aufgrund der Durchsicht für beweisgeeignet hält. Die Anfertigung von Kopien der auf einem Datenträger gespeicherten Daten ist als Beschlagnahme der Daten zu qualifizieren und daher ebenfalls an den gesetzlichen Bestimmungen über die Beschlagnahme zu messen. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 21. Juli 2006 - DL A 420/05 -, juris, Rdnr. 36; Meyer- Goßner, Strafprozessordnung, 51. Aufl., § 94 Rdnr. 16a, jeweils m.w.N. Ohne nähere Kenntnis hierüber kann der Senat indes eine den Bestimmtheitsanforderungen genügende Beschlagnahmeanordnung nicht treffen. Darüber hinaus sind nicht alle Asservate in der vom Antragsteller vorgelegten Asservatenliste so bestimmt bezeichnet, dass ihre potentielle Beweiseignung beurteilt werden kann. Der Senat sieht keine Veranlassung, die zur Konkretisierung der Beschlagnahmeanordnungen erforderlichen Informationen im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzuholen. Vielmehr ist es nunmehr Sache des Antragstellers, gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO beim Verwaltungsgericht eine richterliche Bestätigung der Beschlagnahme zu erwirken. Auch hat der Antragsgegner jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf richterliche Entscheidung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2 VereinsG i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO zu stellen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - 2 BvR 1910/02 -, juris, Rdnr. 14. Ob und inwieweit der Antragsgegner die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände und die Vernichtung etwaiger Datenträgerkopien verlangen kann, entscheidet sich sodann nach Maßgabe der noch ausstehenden richterlichen Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).