Beschluss
9 A 409/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0206.9A409.08.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.274,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.274,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 1. Das gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Säumniszuschlag gemäß § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG i. V. m. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO kraft Gesetzes entsteht und keiner gesonderten Festsetzung bedarf. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem gesetzlichen Wortlaut, wonach der Säumniszuschlag zu entrichten ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Aus dem Regelungszusammenhang des § 218 Abs. 1 Satz 1 AO lässt sich hierfür nichts Gegenteiliges gewinnen. Diese Norm ist, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, im Rahmen des auf die Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts gerichteten Verfahrens mangels Bezugnahme (vgl. § 10 Abs. 1 WasEG) von vornherein nicht anwendbar. Daher ist unerheblich, welches Regel- /Ausnahmeverhältnis § 218 Abs. 1 Satz 1 AO für die Notwendigkeit einer vorherigen Festsetzung von Ansprüchen aus einem Steuerschuldverhältnis aufstellt. Aus welchem Rechtssatz sonst die Notwendigkeit abgeleitet werden soll, Säumniszuschläge durch gesonderten Verwaltungsakt festzusetzen, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin legt hierfür nichts dar; dass sich eine solche Notwendigkeit nicht aus §§ 4 und 6 WasEG ergibt, räumt sie vielmehr selbst ein. Aus den über § 10 Abs. 2 WasEG ergänzend in Bezug genommenen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften ergibt sich hierfür ebenfalls nichts. Auf die Frage, ob der Klägerin die Berufung auf ein vermeintlich fehlendes Leistungsgebot unter dem Aspekt von Treu und Glauben verwehrt ist, kommt es hiernach nicht mehr an. 2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. benannten Gründen auch nicht die geltend gemachten besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die hier zu entscheidende Rechtsfrage lässt sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer unter Anwendung des Gesetzes beantworten. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob Säumniszuschläge bei Entrichtung des Wasserentnahmeentgelts nach Ablauf des Fälligkeitstags zu ihrer Geltendmachung einer besonderen Festsetzung durch Verwaltungsakt bedürfen oder ob die bloße Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des über § 10 Abs. 1 lit. l) WasEG beim Vollzug des Wasserentnahmeentgeltgesetzes für entsprechend anwendbar erklärten § 240 AO genügt, ist nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, wie sich aus den Ausführungen zu 1. ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).