Beschluss
12 E 1/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0218.12E1.09.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.
Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Gegenstandswert ist gem. §§ 2 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Fall 2 RVG i. V. m. den hier einschlägigen Regelungen der §§ 52 Abs. 1 und 2 GKG in Höhe des doppelten Auffangwertes festzusetzen. Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2005 - 12 E 419/04 -, bei der Anfechtung einer Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten den Auffangwert (5.000 EUR) festzusetzen. Erfolgt - wie hier - eine Zustimmung zu einer ordentlichen Änderungskündigung und erteilt das Integrationsamt darüber hinaus auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Beendigungskündigung, und werden - wie hier - beide Zustimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbständigen und unterschiedlichen Regelungen auch - trotz eines ggf. zugrundeliegenden einheitlichen Lebenssachverhaltes - selbständige Streitgegenstände gegeben, die jeweils mit dem Auffangwert anzusetzen sind. Die (Einzel-)Werte dieser Streitgegen-stände sind nach § 39 Abs. 1 GKG in Ermangelung abweichender Bestimmungen zusammenzurechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2009 - 12 E 1215/08 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG. Dieser Beschluss ist gem. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.