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Beschluss

12 E 419/04

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den Fortbestand des Arbeitsplatzes kann nach § 13 Abs.1 Satz 2 GKG a.F. auf 4.000 Euro festgesetzt werden. • Eine Verdoppelung des Streitwerts wie im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess ist nur bei dargelegten Gründen zu rechtfertigen; bloßes Streiten um den wirtschaftlichen Wert des Arbeitsplatzes genügt nicht. • Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei arbeitsplatzbezogenen verwaltungsrechtlichen Klagen • Der Streitwert in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über den Fortbestand des Arbeitsplatzes kann nach § 13 Abs.1 Satz 2 GKG a.F. auf 4.000 Euro festgesetzt werden. • Eine Verdoppelung des Streitwerts wie im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess ist nur bei dargelegten Gründen zu rechtfertigen; bloßes Streiten um den wirtschaftlichen Wert des Arbeitsplatzes genügt nicht. • Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Der Kläger focht verwaltungsgerichtlich Angelegenheiten im Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz an. Das Verwaltungsgericht setzte den Gegenstandswert des Verfahrens gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 GKG in der bis 1.7.2004 geltenden Fassung auf 4.000 Euro fest. Gegen diese Festsetzung richtete sich die Beschwerde des Klägers zum Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob der Wert zu Recht in dieser Höhe angesetzt wurde und ob eine Verdoppelung des Streitwerts, wie sie im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzprozess üblich sein kann, zu erfolgen habe. Es lagen keine besonderen Gründe vor, die eine höhere Bewertung rechtfertigen würden. Zudem entschied das Gericht über die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens. • Das Oberverwaltungsgericht hielt die vom Verwaltungsgericht gewählte Festsetzung des Gegenstandswerts auf 4.000 Euro für zutreffend und stützte sich dabei auf § 13 Abs.1 Satz 2 GKG a.F. sowie die ständige Rechtsprechung, insbesondere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und eigene frühere Beschlüsse. • Eine Verdoppelung des Streitwerts analog zum arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren setzt gewichtige Gründe voraus; solche Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht dargetan und waren auch nicht ersichtlich. • Die Gleichsetzung des Werts mit dem arbeitsrechtlichen Maßstab ist nicht gerechtfertigt allein weil der Kläger um den wirtschaftlichen Wert seines Arbeitsplatzes streitet; die anders gelagerte Zielrichtung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes verlangt nähere Begründung. • Zur Kostenentscheidung führte das Gericht aus, dass außergerichtliche Kosten im gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig sind und verwies auf § 10 Abs.3 Satz4 BRAGO i.V.m. § 188 Satz2 VwGO und § 25 Abs.4 GKG a.F. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 10 Abs.3 Satz2 BRAGO und § 152 Abs.1 VwGO. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Gegenstandswert von 4.000 Euro ist rechtmäßig festgesetzt worden, da weder besondere Umstände noch eine schlüssige Begründung für eine Verdoppelung wie im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozess vorlagen. Der Kläger trägt damit den Unterliegensrisiken in der Wertfestsetzung. Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet, gestützt auf die einschlägigen Vorschriften der BRAGO, VwGO und des GKG a.F. Der Beschluss ist unanfechtbar.