OffeneUrteileSuche
Beschluss

12 A 3218/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0225.12A3218.08.00
5mal zitiert
4Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2008 wird abgelehnt.

Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der sinngemäß gestellte Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2008 wird abgelehnt. Gerichtsgebühren werden für das Prozesskostenhilfeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Senat wertet das mit dem am 5. Dezember 2008 eingegangenen Schriftsatz verfolgte Rechtsschutzbegehren zugunsten des Klägers allein als Antrag, ihm für einen beabsichtigten, durch einen Rechtsanwalt einzulegenden, formgerechten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. September 2008 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen. Denn allein dieser Antrag könnte zu der von dem Kläger offensichtlich erstrebten Überprüfung des verwaltungsgerichtlichen Urteils führen, während der nach dem Inhalt der Eingabe zugleich gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig wäre. Es fehlte - wie dem Kläger aufgrund der dem Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung bekannt gegeben und ausweislich seiner eigenen Einlassung auch im Ansatz bewusst gewesen ist - bei der Antragstellung an der nach § 67 Absätze 2 und 4 VwGO vorgeschriebenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt. Der so verstandene Antrag kann allerdings keinen Erfolg haben. Denn ein noch anwaltlich zu stellender Zulassungsantrag böte entgegen § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da die Antragsfrist für einen (formgerecht gestellten) Zulassungsantrag (vgl. §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) nach Zustellung des angefochtenen Gerichtsbescheides an den Kläger am 21. Oktober 2008 bereits mit Ablauf des 21. November 2008 verstrichen ist, könnte ein solcher Antrag nur Erfolg haben, wenn dem Kläger nach § 60 VwGO Wiedereinsetzung in diese Frist gewährt werden könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, grundsätzlich Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, § 166 VwGO i. V. m. § 117 ZPO. Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 12 A 3609/06 -, vom 28. Juni 2007 - 12 A 4569/06 - und vom 9. Februar 2009 - 12 A 230/09 -. Schon der Prozesskostenhilfeantrag als solcher ist bei einem Eingang am 5. Dezember 2008 jedoch verspätet gestellt worden, ohne dass der Kläger mit der bloßen Behauptung, ihn seines Erachtens termingemäß abgesandt zu haben, ein mangelndes Verschulden an der Fristversäumung i. S. v. § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, auf der der Senat in seinem Schreiben vom 30. Dezember 2008 hingewiesen hat, glaubhaft gemacht hätte. Unabhängig davon hätte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz i. V. m. Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt werden müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Das Hindernis der Unkenntnis ist durch das dem Kläger nach eigenen Angaben am 17. Januar 2009 zugegangene Schreiben des Senats vom 30. Dezember 2008 beseitigt worden, während der Kläger die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch erst unter dem 9. Februar 2009 (Eingang bei Gericht: 17. Februar 2009) nachgereicht - also schon mehr als 3 Wochen später überhaupt abgesandt - hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.