Beschluss
12 A 2375/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0115.12A2375.14.00
8Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : I. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Denn der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Oktober 2014 ist unzulässig, da er das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beachtet hat, wie unter II. weiter ausgeführt wird. Prozesskostenhilfe stünde dem Kläger im Übrigen auch dann nicht zu, wenn seine Eingabe vom 18. November 2014 mit Blick auf dieses Vertretungserfordernis als bloßer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen erst noch anwaltlich zu stellenden Berufungszulassungsantrag aufgefasst würde. In diesem Fall könnte ein solches Prozesskostenhilfebegehren schon aus prozessualen Gründen nur hinreichende Erfolgsaussicht haben, wenn der Kläger einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die nach § 84 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einmonatige Frist für einen Zulassungsantrag hätte, die hier - bei Zustellung des Gerichtsbescheides an den Kläger am 23. Oktober 2014 - bereits mit Ablauf des 24. November 2014, eines Montags, verstrichen ist (vgl. § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Eine solche Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kann der Kläger gemäß § 60 VwGO indes nicht beanspruchen. Zwar ist einem Rechtsschutzsuchenden, der es versäumt hat, den in der Prozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelf innerhalb der Rechtsbehelfsfrist in der nach § 67 VwGO vorgeschriebenen Form einzulegen, Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn er zunächst Prozesskostenhilfe zwecks Bestellung etwa eines Rechtsanwalts beantragt hat und nicht vernünftigerweise mit einer Ablehnung rechnen musste. Voraussetzung dafür ist aber, dass noch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch eingereicht worden ist. Dazu gehört insbesondere auch die auf dem eingeführten Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO). Vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 - 6 PKH 15.03 -, NVwZ 2004, 888, juris, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2006 - 12 A 3609/06 -, vom 28. Juni 2007 - 12 A 4569/06 -, vom 9. Februar 2009 - 12 A 230/09 -, vom 25. Februar 2009 - 12 A 3218/08 - , vom 3. August 2011 - 12 A 1672/11 - und vom 12. März 2013 - 12 A 504/13 -. Ein solches vollständiges Prozesskostenhilfegesuch hat der Kläger nicht vorgelegt. Davon abgesehen trägt der Kläger auch in der Sache nichts vor, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder das Vorliegen eines anderen Zulassungsgrundes i. S. v. § 124 Abs. 2 VwGO naheliegend erscheinen lassen könnte. Dabei ist ein Mindestmaß an Darlegung auch dann zu erwarten, wenn der Rechtsmittelführer - wie hier der Kläger - keine anwaltliche Vertretung hat. Denn ein Antrag auf Zulassung der Berufung hat nur dann Erfolg, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Zwar kann von einem anwaltlich nicht vertretenen Beteiligten, der einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellt, nicht verlangt werden, dass er bereits das ausführt, was gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO für die Begründung des Berufungszulassungsantrags selbst notwendig wäre. Geboten ist allerdings, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes soweit dargetan werden, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Berufungszulassungsverfahren erfordert deshalb auch bei einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger die Darlegung eines Zulassungsgrundes in groben Zügen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2013 - 16 A 2690/12 -, juris, m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung des Klägers offensichtlich nicht. Auf die entscheidungstragende Argumentation des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 3. Dezember 1993, dessen „Herausgabe“ er einklagen wolle, erhalten, außerdem sei der Bescheid bestandskräftig geworden, so dass er auch nicht mehr mit Erfolg angefochten werden könne, geht der Kläger nicht ein. Auch zeigt er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auf, dass das Verwaltungsgericht sein Klagebegehren nur unvollständig erfasst habe, so etwa mit Blick auf sein Anliegen, eine Vollstreckung von Forderungen des Bundesverwaltungsamtes abzuwehren, und dass seiner Klage insoweit hätte stattgegeben werden müssen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war als unzulässig zu verwerfen, weil sich der Kläger bei der Antragstellung nicht - wie nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgeschrieben - durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder durch einen sonstigen Vertretungsberechtigten als Bevollmächtigten vertreten lassen hat. Auf das Vertretungserfordernis ist der Kläger in der mit dem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verbundenen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).