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Beschluss

15 A 3224/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0227.15A3224.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Kläger haben keinen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass das Bürgerbegehren entgegen § 26 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW -) nicht darauf gerichtet ist, dass die Bürger eine eigentlich vom Rat zu treffende, abschließende Entscheidung an dessen Stelle selbst treffen. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 19. Februar 2008 - 15 A 2961/07 -, NWVBl. 2008, 269. Die vom Bürgerbegehren zu treffende Entscheidung ergibt sich aus der zur Entscheidung zu bringenden Frage in Verbindung mit der zu ihr gegebenen Begründung (vgl. zum notwendigen Inhalt des Bürgerbegehrens § 26 Abs. 2 Satz 1 GO NRW). Nach der zu entscheidenden Frage geht es alleine darum, dass ein Ratsbeschluss vom 30. August 2007 aufgehoben werden soll, der sich für den Ausbau des Hafens L. -H. ausspricht und die vom Rat in den Aufsichtsrat der Beigeladenen entsandten Vertreter anweist, darauf hinzuwirken, dass der Hafen L. -H. ausgebaut wird. Der Hafen soll durch den Vorhabenträger, die Beigeladene, ausgebaut werden, auf deren Antrag hin der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2006 ergangen ist. Wird somit, wie es das Bürgerbegehren von der Frage her zur Entscheidung stellt, allein der Ratsbeschluss vom 30. August 2007 aufgehoben, so bedeutet dies, dass lediglich der status quo ante hergestellt wird, also die Stadt sich nicht für den Ausbau des Hafens ausspricht und die Ratsvertreter im Aufsichtsrat der Beigeladenen nicht anweist, darauf hinzuwirken, dass der Hafen L. -H. ausgebaut wird. Dem Bürgerbegehren geht es aber, wie der Überschrift ("Kein Ausbau des H1. Hafens!") und der Begründung (Weiterentwicklung des O. Hafens und Optimierung des H1. Hafens ohne Neuerrichtung eines Hafenbeckens) zu entnehmen ist, darum, dass der Hafen nicht so ausgebaut wird, wie es der Planfeststellungsbeschluss erlaubt, mit anderen Worten darum, dass das planfestgestellte Vorhaben aufgegeben wird. Dazu würde durch das Bürgerbegehren mit der Aufhebung des genannten Ratsbeschlusses keine Entscheidung getroffen werden, vielmehr bliebe das Vorhaben in der Schwebe. Anders wäre dies nur, wenn der aufzuhebende Ratsbeschluss die Ausbauentscheidung wäre. Das ist aber nicht der Fall: Vorhabenträgerin ist die Beigeladene. Sie alleine entscheidet, ob von dem Planfeststellungsbeschluss Gebrauch gemacht wird. Die Kläger zeigen kein rechtliches Erfordernis auf, wonach es einer Zustimmung des Beklagten zum Ausbau bedürfte. Ein solches rechtliches Erfordernis wird nicht dadurch begründet, dass - wie die Kläger geltend machen - "die Beigeladene selbst ihre Entscheidung über die Ausnutzung des Planfeststellungsbeschlusses aufschiebend bedingt an die vorherige Zustimmung des Beklagten gebunden" haben soll. Es mag der Wille der Beigeladenen sein, nur mit Zustimmung des Rates den Hafen auszubauen, möglicherweise ist auch unter politischen Gesichtspunkten ein Hafenausbau durch die Beigeladene ohne Zustimmung des Rates undenkbar. Darauf kommt es aber nicht an, da keine rechtlich erforderliche Mitwirkungshandlung des Rates in Rede steht. Nur dann könnte die Kassierung eines solchen Beschlusses eine abschließende Entscheidung anstelle des Rates sein, den Hafen nicht auszubauen. Allerdings läge demgegenüber eine abschließende Entscheidung des Rates in Bezug auf den Hafenausbau dann vor, wenn unter gleichzeitiger Aufhebung des Ratsbeschlusses vom 30. August 2007 die Vertreter der Stadt im Aufsichtsrat der Beigeladenen angewiesen würden, auf die Aufgabe des planfestgestellten Vorhabens hinzuwirken. Eine solche Anweisung ist aber nicht Gegenstand des Bürgerbegehrens. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass dem Bürgerbegehren der Ausschlussgrund des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW auch dann entgegenstünde, wenn das Bürgerbegehren auf eine abschließende Entscheidung über den Hafenausbau gerichtet wäre. Nach diesem Ausschlussgrund ist ein Bürgerbegehren unzulässig über Angelegenheiten, die im Rahmen unter anderem eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden sind. Entgegen der Auffassung der Kläger ist der Begriff "Angelegenheiten" nicht einengend dahin zu verstehen, dass diese nur den jeweiligen Entscheidungsinhalt des Planfeststellungsbeschlusses umfassen, also etwa die Feststellung des Plans oder den Erlass von Auflagen. Vielmehr ist der Begriff "Angelegenheiten" weit zu verstehen und umfasst insbesondere das Vorhaben selbst, das Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist. Vgl. zur erforderlichen weiten Auslegung dieses Ausschlussgrundes OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - 15 B 1744/07 -, NWVBl. 2008, 106. Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, der pauschal auf Angelegenheiten, nicht auf Entscheidungsinhalte des Planfeststellungsbeschlusses abstellt. Dass es - im Gegensatz zu § 26 Abs. 5 Nr. 6 GO NRW, der konkrete bauplanungsrechtliche Entscheidungen aufzählt - nicht um Entscheidungen geht, die in den dort genannten Verfahren ergehen (Planfeststellungsverfahren, förmliche Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, näher bezeichnete Zulassungsverfahren), folgt daraus, dass nicht nur Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die "in" den genannten Verfahren zu entscheiden sind, sondern die "im Rahmen" der genannten Verfahren zu entscheiden sind. Es ist also lediglich ein Rahmenbezug zwischen der Bürgerbegehrensentscheidung und der Planfeststellungsentscheidung erforderlich. Ein solcher Rahmenbezug besteht zwischen der Entscheidung über die Aufgabe des planfestgestellten Vorhabens und der Planfeststellungsentscheidung, da die vom Bürgerbegehren angestrebte Aufgabe des Projekts die Realisierung der Planfeststellungsentscheidung betrifft. Auch Sinn und Zweck der Vorschrift legen eine solche weite Auslegung nahe: Die in diesem Ausschlussgrund genannten Verfahren behandeln regelmäßig die verwaltungsrechtliche Zulässigkeit komplexer Vorhaben mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und Einzelne, aber auch mit erheblicher Bedeutung für den Vorhabenträger. Die solche Vorhaben betreffenden Angelegenheiten eignen sich nicht für ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein-Entscheidung angelegtes Bürgerbegehren, in dem systembedingt eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte nicht stattfinden kann, sondern nur plakativ einige vorhabenbezogene Gesichtspunkte herausgegriffen werden können. Eine solche Abwägung erfordert auch die Entscheidung, ob von dem Planfeststellungsbeschluss Gebrauch gemacht werden soll. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 GO NRW) liegt ebenfalls nicht vor. Die als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen, "ob es einerseits einer Sachentscheidung entgegen steht, dass die Aufhebung eines Ratsbeschlusses - auch mittelbar - dazu führt, dass der Rat weitere mit ihr in Zusammenhang stehende Entscheidungen treffen muss", und "wo die Grenze verläuft zwischen solchen Sachfragen, die der Bürger als konstruktive Entscheidungsalternativen zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens machen muss, und solchen, die dies nicht erfordern", sind in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Der fehlenden Entscheidungscharakter der Bürgerbegehrensfrage ergibt sich nicht daraus, dass weiterer Handlungsbedarf für den Rat im Falle einer Bejahung der Frage besteht, sondern daraus, dass mit der Aufhebung der Zustimmung zum Hafenausbau und der erfolgten Weisung an die städtischen Vertreter im Aufsichtrat der Beigeladenen hinsichtlich des Hafenausbaus keine abschließende Entscheidung getroffen wird. Vielmehr wäre auch nach einer solchen Aufhebung der Ausbau des Hafens nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses weiterhin möglich, da es auf eine Zustimmung des Rates und auf eine Anweisung an die Aufsichtsratsmitglieder, auf einen Hafenausbau hinzuwirken, rechtlich nicht ankommt. Die weiter als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen, "ob die Entscheidung über die Ausnutzung eines Planfeststellungsbeschlusses unter den Ausschlusstatbestand fällt", und ob "der Ausschlusstatbestand des § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW auch nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch mit der Folge greife, dass ein Bürgerbegehren ausgeschlossen ist, wenn es mittelbar oder unmittelbar auf das planfeststellungsbedürftige Vorhaben gerichtet ist", sind in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da sich deren Beantwortung ohne weiteres im oben beschriebenen Sinne aus dem Gesetz ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.