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Urteil

2 K 9626/17

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2019:1017.2K9626.17.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zu 1/2. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit gleicher Höhe leistet. 1 Die Kläger sind Initiatoren und Vertretungsberechtigte des Bürgerbegehrens „Erhalt der I.----straße in C. “. Mit Schreiben vom 08.09.2016 beantragten sie gegenüber der Beklagten die Durchführung eines Bürgerentscheids, dessen Fragestellung sie mit weiterem Schreiben vom 13.09.2016 zunächst wie folgt formulierten: 2 „Soll der Oberbürgermeister der Stadt C1. angewiesen werden, keinen Antrag auf Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens zum barrierefreien Ausbau der Stadtbahnhaltestellen in der C2. I.----straße zu stellen, der Hochbahnsteige zwischen der C3. Straße und der Q. (I.----straße 127) vorsieht?“ 3 Nachdem die Beklagte mit an die Kläger gerichteten Schreiben vom 22.09.2016 auf rechtliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit eines solchen Bürgerbegehrens hinwies und mitteilte, dass aufgrund der negativen Formulierung der Fragestellung und mangels Nennung von Alternativen zu Hochbahnsteigen keine belastbare Kostenschätzung abgegeben werden könne, übersandten die Kläger als Anlage zum Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.10.2016 den überarbeiteten Entwurf einer Unterschriftenliste für das Bürgerbegehren, die nunmehr folgende Fragestellung beinhaltete: 4 „Soll die Stadtbahn im Bereich der I.----straße zwischen C3. Straße und der Q. (I.----straße 127) von Hochbahnsteigen freigehalten werden, damit die Einkaufsstraße erhalten bleibt wie bisher?“ 5 Die Unterschriftenliste enthielt zudem eine Begründung der Fragestellung, die im Wesentlichen lautete: Die Initiatoren des Bürgerbegehrens setzten sich gemeinsam für eine Beibehaltung der Einkaufsstraße ein, die sich durch kurze Wege und Parkmöglichkeiten direkt an den Geschäften auszeichne. Die Beklagte plane eine Verschiebung der bisherigen Stadtbahnhaltestelle „O.--------straße “ und zu einem Standort „östlich H.-------straße “. Zwischen der H.-------straße und der O.--------straße solle ein massiver Hochbahnsteig errichtet werden, der auf einer Länge von gut 150 Metern beidseitig alle Parkplätze entfallen lasse und eine Querung der I.----straße im Bereich des Hochbahnsteigs unmöglich mache. Dadurch werde es die I.----straße in bisheriger Form mit kurzen Wegen von einer Seite auf die andere, Parkmöglichkeiten sowie Auslagen und Außengastronomie vor den Geschäften nicht mehr geben. Die Planungen der Beklagten berücksichtigten die Bürgerinteressen nur bedingt. Mit dem Bürgerbegehren solle erreicht werden, dass die Planungen gestoppt, die Bürgerschaft ausreichend eingebunden und eine sorgfältige sowie ausgewogene Planung des barrierefreien Ausbaus der Straßenbahnhaltestelle erfolge. 6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Entwurf der Unterschriftenliste Bezug genommen. 7 In der Folgezeit setzten sich die Beteiligten umfangreich schriftsätzlich zu den Fragen der Möglichkeit einer Kostenschätzung durch die Verwaltung und zur rechtlichen Verpflichtung der Initiatoren des Bürgerbegehrens zur Nennung einer Alternative zu Hochbahnsteigen auseinander. Da eine Übereinkunft nicht erzielt werden konnte und sich die Beklagte weiterhin zur Abgabe einer Kostenschätzung nicht in der Lage sah, nahmen die Kläger die Sammlung von Unterschriften ohne Angabe einer Kostenschätzung der Beklagten auf der Grundlage der zuletzt eingereichten Fassung der Unterschriftenliste vor. Diese enthielt lediglich unter der Überschrift „Kostenschätzung:“ noch folgende, fettgedruckte Anmerkung: „Die Stadt C1. verweigert bislang die Abgabe einer Kostenschätzung!“ 8 Die Kläger reichten das Bürgerbegehren am 04.09.2017 mit den Unterschriften von – nach eigenen Angaben – 14.746 Bürgern bei der Beklagten ein. 9 Der Rat der Beklagten stellte in seiner Sitzung vom 28.09.2017 einstimmig fest, dass das Bürgerbegehren unzulässig sei. 10 Mit an beide Kläger adressiertem Bescheid vom 09.10.2017 wies die Beklagte das Bürgerbegehren als unzulässig zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Bürgerbegehren seien generell nicht zulässig in Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens zu entscheiden seien. Dies sei bei einer Entscheidung über Betriebsanlagen für Straßenbahnen der Fall. Außerdem sei die Fragestellung des Bürgerbegehrens zu unbestimmt, weil sie die Problematik der gesetzlich herzustellenden Barrierefreiheit im Personennahverkehr nicht hinreichend berücksichtige. Aus diesem Grund fehle es dem Bürgerbegehren zudem an der zwingend erforderlichen Beifügung einer Kostenschätzung. Eine solche habe die Verwaltung nicht abgeben können, da keine die Barrierefreiheit gewährleistende Alternativlösung durch das Bürgerbegehren vorgeschlagen worden sei. Da das Bürgerbegehren aus diesen Gründen bereits unzulässig sei, sei auf die Feststellung des Quorums sowie auf eine Entscheidung darüber, ob tragende Elemente der Begründung des Bürgerbegehrens unrichtig sind, verzichtet worden. 11 Hiergegen haben die Kläger am 09.11.2017 Klage erhoben. 12 Am 06.03.2018 beantragte die Beklagte bei der Bezirksregierung E. die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 28 ff. des Personenbeförderungsgesetzes für den Ausbau bzw. Umbau des Streckenabschnitts I.----straße in C1. -C. inklusive der Errichtung von drei barrierefreien Hochbahnsteigen zwischen H1.------straße und K. Straße. Die auf den Internetseiten der Bezirksregierung E. veröffentlichten, von der Beklagten eingereichten Antragsunterlagen sehen u.a. vor, die Stadtbahnhaltestellen H1.------straße , O.--------straße und C. Kirche zu barrierefreien Hochbahnsteigen umzubauen. Die Auslegungsfrist für die Planunterlagen endete am 28.09.2018. Die Kläger machten ihre Einwendungen gegen die Errichtung von Hochbahnsteigen auch im Planfeststellungsverfahren geltend. Der Erörterungstermin fand am 01.10.2019 statt. 13 Zur Begründung ihrer Klage machen die Kläger im Wesentlichen geltend: Das Bürgerbegehren sei zulässig. Zum für die Beurteilung der Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Einreichung des Bürgerbegehrens sei ein Planfeststellungsverfahren, welches mit der gestellten Frage in Konflikt geraten konnte, noch nicht eingeleitet worden. Durch ein zu einem späteren Zeitpunkt eingeleitetes Planfeststellungsverfahren könne ein einmal zulässiges Bürgerbegehren nicht wieder unzulässig werden. Die Begehrensfrage greife zudem nicht in ein Planfeststellungsverfahren ein. Die Frage, ob ein bestimmter Straßenbereich von Hochbahnsteigen freigehalten werden solle, könne nicht Gegenstand eines Planfeststellungsverfahrens sein. Es handele sich hierbei um eine kommunalpolitische Entscheidung, die allenfalls weit im Vorfeld eines konkreten Planfeststellungsverfahrens auf politischer Ebene zu entscheiden sei und die den konkreten Inhalt eines förmlichen Planungsverfahrens noch nicht berühre. Die Begehrensfrage betreffe die Phase der gemeindlichen Willensbildung, jedoch noch nicht die Phase der konkreten Umsetzung des gebildeten Willens durch ein Genehmigungsverfahren. Im Übrigen seien die Mitwirkungsrechte der Kläger im laufenden Planfeststellungsverfahren nur sehr eingeschränkt. Sie könnten lediglich Einwendungen gegen die von der Beklagten vorgelegten Planunterlagen erheben. Die Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren ersetze daher nicht das Interesse der Kläger an einem Bürgerbegehren. Die vollständige Freihaltung des betroffenen Straßenbereichs von Hochbahnsteigen könne dort nicht erreicht werden. Dies könne nur über das Bürgerbegehren und diesem ggf. nachfolgend über einen Bürgerentscheid erreicht werden. Die Begehrensfrage sei auch klar und eindeutig formuliert gewesen. Die Vorlage von Alternativvorschlägen sei nicht Aufgabe der Initiatoren eines Bürgerbegehrens. Eine bestimmte Alternativplanung werde von ihnen gerade nicht verfolgt. Sinn und Zweck des Bürgerbegehrens sei es lediglich, den status quo auf der I.----straße in C. zu erhalten. Die Vorgabe in § 8 Abs. 3 Satz 3 des Personenbeförderungsgesetzes, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 01.01.2022 eine vollständige Barrierefreiheit zu erreichen, sei lediglich eine gesetzliche Zielvorgabe. Hierauf bestehe kein einklagbarer Anspruch des Bürgers. Die Begründung des Bürgerbegehrens sei zudem inhaltlich zutreffend und das erforderliche Unterschriftenquorum sei erfüllt. 14 Die Kläger beantragen, 15 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 09.10.2017 zu verpflichten, das von ihnen eingereichte Bürgerbegehren „Erhalt der I.----straße in C. “ für zulässig zu erklären. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung im Wesentlichen unter Erweiterung und Vertiefung der bereits aus dem Verwaltungsverfahren ersichtlichen Begründung. Ergänzend macht die Beklagte geltend, dass das Bürgerbegehren verfristet sei. Folgte man der Rechtsauffassung der Kläger und sehe die Begehrensfrage als eine politische Vorfrage an, so sei die konkrete politische Vorfrage, ob auf der I.----straße in C. Hochbahnsteige errichtet werden sollen oder nicht, bereits in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses der Beklagten am 24.06.2016 abschließend im bejahenden Sinne geklärt worden. Der Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses habe dabei die Wirkung eines Ratsbeschlusses gehabt, da der Rat insoweit die Entscheidungsbefugnis auf den Ausschuss delegiert habe. Das Bürgerbegehren richte sich daher der Sache nach auch gegen einen als Ratsbeschluss anzusehenden Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses und hätte danach innerhalb von drei Monaten eingereicht werden müssen. 19 Der Berichterstatter der Kammer hat am 14.06.2019 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen des Inhalts wird auf das Terminsprotokoll vom 14.06.2019 Bezug genommen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Die Kammer kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache entscheiden, weil die Beteiligten im Erörterungstermin am 14.06.2019 ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 23 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. 24 Das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren ist unzulässig. Der diese Feststellung aussprechende Bescheid der Beklagten vom 09.10.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Das Bürgerbegehren ist gem. § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – GO NRW – unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Bürgerbegehren unzulässig über Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind. 26 Der Begriff der „Angelegenheiten“ ist dabei weit zu verstehen. Er umfasst nicht nur den jeweiligen Entscheidungsinhalt des Planfeststellungsbeschlusses, sondern insbesondere das Vorhaben selbst, das Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens ist. Das ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift, der pauschal auf Angelegenheiten, nicht auf Entscheidungsinhalte des Planfeststellungsbeschlusses abstellt. Dass es – im Gegensatz zu § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 GO NRW, der konkrete bauplanungsrechtliche Entscheidungen aufzählt – nicht um Entscheidungen geht, die in den dort genannten Verfahren ergehen (Planfeststellungsverfahren, förmliche Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, näher bezeichnete Zulassungsverfahren), folgt daraus, dass nicht nur Angelegenheiten ausgeschlossen sind, die „in“ den genannten Verfahren zu entscheiden sind, sondern die „im Rahmen“ der genannten Verfahren zu entscheiden sind. Es ist also lediglich ein Rahmenbezug zwischen der Bürgerbegehrensentscheidung und der Planfeststellungsentscheidung erforderlich. 27 Auch Sinn und Zweck der Vorschrift legen eine solche weite Auslegung nahe: Die in diesem Ausschlussgrund genannten Verfahren behandeln regelmäßig die verwaltungsrechtliche Zulässigkeit komplexer Vorhaben mit bedeutsamen Auswirkungen auf die Allgemeinheit und Einzelne, aber auch mit erheblicher Bedeutung für den Vorhabenträger. Die solche Vorhaben betreffenden Angelegenheiten eignen sich nicht für ein notwendigerweise auf eine Ja- oder Nein- Entscheidung angelegtes Bürgerbegehren, in dem systembedingt eine sorgfältige Abwägung unter Einbeziehung aller relevanten Gesichtspunkte nicht stattfinden kann, sondern nur plakativ einige vorhabenbezogene Gesichtspunkte herausgegriffen werden können. 28 Vgl. zu allem Vorstehenden: OVG NRW, Beschlüsse vom 27.02.2009 – 15 A 3224/08 –, juris Rn. 7 ff. (zu § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW in der bis zum 20.12.2011 geltenden Fassung, der inhaltlich § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW in der ab dem 21.12.2011 geltenden Fassung entspricht), und vom 06.12.2007 – 15 B 1744/07 –, juris Rn. 6, sowie Urteil vom 05.02.2002 – 15 A 1965/99 –, juris Rn. 30 ff. (zur gleichlautenden Vorschrift in der Kreisordnung NRW). 29 Der Ausschlussgrund in § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW umfasst daher alle Sachentscheidungen, die auf das betreffende Vorhaben gerichtet sind, einschließlich der Verwirklichung und Umsetzung der in einem Planfeststellungsverfahren getroffenen Entscheidung, die durch das Bürgerbegehren nicht beeinträchtigt werden darf. 30 Vgl. Dietlein/Peters, in: BeckOK Kommunalrecht NRW, 9. Edition, Stand: 01.09.2019, § 26 GO NRW Rn. 53; Wansleben, in: Kirchhoff/Wansleben/Becker u.a., Kommunalverfassungsrecht NRW, Stand: Juli 2019, § 26 GO NRW Nr. 3.1.4; Brunner, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, Kommentar, S. 329 f. 31 Der Wortlaut „Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens … zu entscheiden sind“ macht darüber hinaus deutlich, dass es nicht auf den Zeitpunkt der konkreten Einleitung eines förmlichen Planverfahrens ankommen kann. Eine Angelegenheit, die materiell-rechtlich zwingend einer fachplanungsrechtlichen Zulassungsentscheidung unterliegt, kann gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW zu keinem Zeitpunkt in zulässiger Weise zum Gegenstand eines Bürgerbegehrens gemacht werden. Ein anderes Verständnis dieses Ausschlussgrundes liefe dem Willen des Gesetzgebers zuwider, ein Nebeneinander von Fachplanungsentscheidung und Bürgerentscheid gerade zu vermeiden und neben der formalisierten Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit im Fachplanungsverfahren kein weiteres, gleichsam „konkurrierendes“ Plebiszit zuzulassen. 32 Vgl. Dietlein/Peters, in: BeckOK Kommunalrecht NRW, 9. Edition, Stand: 01.09.2019, § 26 GO NRW Rn. 52 f.; Brunner, in: Kleerbaum/Palmen, Gemeindeordnung NRW, Kommentar, S. 330. 33 Für ein solches umfassendes Verständnis des Ausschlussgrundes in § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW spricht zudem die Überlegung, dass die dort erwähnten besonderen Verwaltungsverfahren durch höherrangiges Recht determiniert werden. Sie sind bundesrechtlich geregelt und weisen gerade bei Umweltbelangen erhebliche europarechtliche Bezüge und Vorgaben auf. In solche Verfahren darf der Landesgesetzgeber nicht in verfassungsrechtlich zulässiger Weise durch Schaffung eines zusätzlichen Entscheidungsverfahrens eingreifen. 34 Hieran gemessen liegt der für das Eingreifen des gesetzlichen Ausschlussgrundes allein erforderliche Rahmenbezug zwischen der Fragestellung des von den Klägern vertretenen Bürgerbegehrens und einer eventuellen Sachentscheidung in einem Planfeststellungsverfahren vor, ohne dass es darauf ankäme, wann die Beklagte bei der Bezirksregierung E. die Durchführung eines Fachplanungsverfahrens beantragt hat. 35 Betriebsanlagen für Straßenbahnen dürfen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes – PBefG – nur gebaut werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bahnsteige sind als Teile von Haltestellen oder Bahnhöfen Betriebsanlagen der Straßenbahnen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 PBefG. 36 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19.11.1992 – 7 L 3817/91 –, juris; Heinze, in: Heinze/Fehling/Fiedler, Personenbeförderungsgesetz, 2. Aufl. 2014, § 28 Rn. 3. 37 Die Entscheidung, ob und welche Bahnsteige in welcher baulichen Ausführung für die Stadtbahnhaltestellen H1.------straße , O.--------straße und C. Kirche im Stadtgebiet der Beklagten zugelassen werden, kann daher nur im Rahmen eines personenbeförderungsrechtlichen Planfeststellungsverfahrens beantwortet werden. Die Fragestellung des von den Klägern vertretenen Bürgerbegehrens weist einen Rahmenbezug zu einer solchen fachplanungsrechtlichen Entscheidung auf, weil sie eine bestimmte (Bau-)Ausführung von vornherein ausschließen und damit dem fachplanungsrechtlichen Abwägungsvorgang bereits im Ansatzpunkt entziehen möchte. Dabei sind bei der Planfeststellung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 PBefG alle von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Es findet daher eine umfassende Abwägung aller betroffenen Interessen statt, auch der Individualinteressen einzelner durch das Vorhaben betroffener Bürger mit dem öffentlichen Interesse der Vorhabenträgerin an der barrierefreien Ausgestaltung ihrer Stadtbahnhaltestellen. Die Frage, ob und wie diese Barrierefreiheit konkret in Abwägung aller widerstreitenden Interessen baulich zu realisieren ist, kann ebenfalls nur im Rahmen einer fachplanungsrechtlichen Entscheidung beantwortet werden. Mit diesem Abwägungsgebot gerät das von den Klägern vertretene Bürgerbegehren unauflösbar in Konflikt. 38 Diese Betrachtung macht zugleich deutlich, dass ein Planfeststellungsverfahren weit über das hinausgeht, was im Rahmen eines Bürgerbegehrens oder Bürgerentscheids mit einer nur mit „Ja“ oder „Nein“ zu beantwortenden Fragestellung erreicht werden kann. Der Gesetzgeber hat derart komplexe Verwaltungsverfahren, die eine Vielzahl individueller Betroffenheiten auslösen können, daher bewusst unter den Fachplanungsvorbehalt gestellt. Sich den Beteiligungsrechten im Fachplanungsverfahren unterwerfen und die dort getroffene Abwägungsentscheidung gegen sich gelten lassen zu müssen, stellt entgegen der Auffassung der Kläger keine Beschränkung ihrer Mitwirkungsrechte dar, die der Gesetzgeber ihnen nicht bewusst zumutet. Sie haben im Planfeststellungsverfahren das Recht, Einwendungen gegen das Vorhaben vorzubringen, mit denen sich der Vorhabenträger und diesem nachfolgend die Genehmigungsbehörde auseinandersetzen muss. Im Falle einer individuellen Betroffenheit im Eigentumsrecht kann der private Einwender nicht nur eigene Belange, sondern auch öffentliche Belange geltend machen und daher eine annähernd objektiv-rechtliche Rechtskontrolle erreichen. Stehen den Betroffenen solche Einwendungen nicht zur Seite, verbleibt es im Grundsatz beim subjektiven Rechtsschutz. In jedem Falle ist ein Planfeststellungsbeschluss aber durch private Dritte anfechtbar. Setzt sich dagegen ein Bürgerentscheid durch, hat dieser gemäß § 26 Abs. 8 Satz 1 GO NRW die Wirkung eines Ratsbeschlusses, der für betroffene Bürger lediglich dem subjektiven Rechtsschutz unterliegt. 39 Das Bürgerbegehren ist auch nicht deshalb zulässig, weil es sich – anders als die Formulierung im ersten Entwurf der Fragestellung – nicht unmittelbar auf eine Entscheidung im Planfeststellungsverfahren oder ein Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit einem solchen Planfeststellungsverfahren bezieht, sondern die schlichte „Freihaltung“ eines Straßenabschnittes von Hochbahnsteigen erstrebt. Hieraus kann entgegen der Auffassung der Kläger nicht der Schluss gezogen werden, das Begehren betreffe eine politische Vorfrage, die von der Entscheidung über die Angelegenheit im Sinne des Negativkataloges des § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW zu trennen sei. Eine solche Trennung zwischen einer politischen Initiativentscheidung und der eigentlichen Sachentscheidung entspräche schon nicht dem Ziel des von den Klägern vertretenen Bürgerbegehrens. Dieses erstrebt erklärtermaßen die Verhinderung jeder Form von Hochbahnsteigen auf dem betreffenden Straßenabschnitt. Die Ausführungsart eines Bahnsteigs kann jedoch – wie oben bereits ausgeführt – nur im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens rechtlich verbindlich festgelegt werden. 40 Vgl. zur Abgrenzung der Sachentscheidung von politischen Fragen im Vorfeld eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens: OVG NRW, Urteil vom 05.02.2002 – 15 A 1965/99 –, juris Rn. 31. 41 Den Klägern geht es auch nicht lediglich um die Erhaltung eines wie auch immer gearteten „status quo“ auf der I.----straße in C. . Der Wortlaut der Begehrensfrage – aber auch die Entwicklung des Verwaltungsverfahrens – steht einem solchen Verständnis des Bürgerbegehrens entgegen. Das Begehren beschreibt weder in der Fragestellung noch in der Begründung in abschließender Weise einen solchen „status quo“. Es ist auch ausdrücklich nicht gegen jegliche Veränderung des Gepräges der I.----straße als Einkaufsstraße gerichtet. Die Begehrensfrage wendet sich unmissverständlich und zielgerichtet nur gegen Hochbahnsteige auf dem betreffenden Straßenabschnitt und zwar – dies wird aus der Begründung deutlich – im Zusammenhang mit einer konkreten Planung. Es kann daher hier offen bleiben und braucht nicht abschließend geklärt zu werden, ob ein Bürgerbegehren mit dem alleinigen Inhalt, einen „status quo“ festzuschreiben und daher eine Art kommunalpolitische „Veränderungssperre“ für den Zeitraum von zwei Jahren zu etablieren, seinerseits überhaupt zulässig wäre. 42 Dass die Fragestellung des von den Klägern vertretenen Bürgerbegehrens auch deshalb ins Leere geht, weil selbst im Falle eines im Sinne der Fragestellung ausgehenden Bürgerbegehrens und eines ggf. nachfolgenden Bürgerentscheids für das Anliegen der Kläger nichts gewonnen wäre, sei abschließend noch erwähnt. Es stünde dann nämlich gemäß § 26 Abs. 8 Satz 1 GO NRW mit der Wirkung eines Ratsbeschlusses der Beklagten fest, dass der betreffende Straßenabschnitt von Hochbahnsteigen freigehalten werden soll. Ein solcher Ratsbeschluss vermag sich jedoch gegen die Vorgaben eines festgestellten Plans nicht durchzusetzen. Einer Umdeutung der Fragestellung des Bürgerbegehrens infolge Zeitablaufs dahingehend, dass von einem eventuell festgestellten Plan, der im betreffenden Straßenabschnitt Hochbahnsteige vorsieht, kein Gebrauch gemacht werden soll, stünde wiederum der Ausschlussgrund in § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW entgegen. 43 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.02.2009 – 15 A 3224/08 –, juris Rn. 7 ff. (zu § 26 Abs. 5 Nr. 5 GO NRW in der bis zum 20.12.2011 geltenden Fassung, der inhaltlich § 26 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GO NRW in der ab dem 21.12.2011 geltenden Fassung entspricht). 44 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 ZPO.