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Beschluss

12 A 254/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0305.12A254.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt zunächst nicht zu ernstlichen Zweifeln gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der beantragten Kriegsopferfürsorgeleistung gemäß § 27e i.V.m. §§ 25, 25a BVG zu. Insbesondere kann der Beklagte mit seinem Einwand nicht durchdringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die begehrten Leistungen der Kriegsopferfürsorge gegenüber den dem Kläger bereits gewährten Versorgungsleistungen nach § 31 BVG - der Grundrente nach § 31 Abs. 1 BVG sowie der Schwerstbeschädigtenzulage gemäß § 31 Abs. 5 BVG - als subsidiär zurückzutreten hätten. Der Beklagte hat in seiner Zulassungsbegründung selbst eingeräumt, dass das Verwaltungsgericht zutreffend und unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundessozialgerichts festgestellt habe, dass die Grundrente genauso wie die Schwerstbeschädigtenzulage sowohl durch eine materielle wie eine immaterielle Komponente geprägt seien, wobei die immaterielle Komponente durch die kontinuierliche Erweiterung von Versorgungsleistungen für konkrete Mehrbedarfe seit Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes eine immer größere Bedeutung erlangt habe. Inwieweit in diesem Zusammenhang die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 37/91 - unzureichend gewesen sein soll, bleibt nach dem Vortrag des Beklagten unklar. Denn das Bundessozialgericht hat in dem zitierten Urteil - ebenso wie das Verwaltungsgericht - beide Funktionen der Versorgungsleistungen nach § 31 BVG herausgearbeitet. Dass das Gericht in dem konkret entschiedenen Fall einen Anspruch nach § 35 Abs. 2 BVG mit Hinweis auf einen möglichen Anspruch nach § 31 BVG abgelehnt hat, ist für den vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich, zumal es sich im dortigen Fall nicht um einen Fall der Kriegsopferfürsorge handelte und das Bundessozialgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit alleine darüber zu befinden hatte, ob der geltend gemachte Anspruch aus § 35 BVG gegeben war oder nicht. Der Beklagte zieht aus dem vom Verwaltungsgericht angelegten - zutreffenden - rechtlichen Maßstab jedoch eine andere Schlussfolgerung als dieses, indem er behauptet, dass die materielle Komponente von Grundrente sowie Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 BVG nach wie vor dazu führe, dass konkret entstandene wirtschaftliche Bedarfe nach dieser Vorschrift im Rahmen der gewährten Pauschale abzugelten seien. Dabei setzt sich der Beklagte jedoch nicht mit der überzeugenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die die - im Laufe er Zeit noch gestiegene - immaterielle Bedeutung der Leistungen nach § 31 Abs. 1 und 5 BVG besonders hervorhebt, und dem in § 25 Abs. 2 BVG zum Ausdruck kommenden Grundgedanken der Kriegsopferfürsorge, sich der Beschädigten in allen Lebenslagen anzunehmen, um die Folgen der Schädigung angemessen auszugleichen oder zu mildern, konkret entstehende und bezifferbare Bedarfe auch konkret auszugleichen sind und nicht im Rahmen einer pauschalen Betrachtungsweise, die allein dem Umstand geschuldet ist, dass der durch die Pauschale auszugleichende Nachteil eben nicht bezifferbar ist. Für die Richtigkeit dieser Annahme des Verwaltungsgerichts spricht im Übrigen auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die immateriellen und materiellen Momente der Grundrente in einem unauflösbaren Zusammenhang miteinander stehen und sich die ideellen Momente der Grundrente insbesondere daran festmachen lassen, dass den Beschädigten vielfältige materielle Hilfen zuteil werden, wenn der Bedarf konkret auftritt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. März 2000 - 1 BvR 284/96 und 1 BvR 1659/96 -, BVerfGE 102, 41ff. Damit macht das Bundesverfassungsgericht deutlich, dass konkrete Bedarfe außerhalb der pauschal gewährten Grundrente Berücksichtigung finden. Soweit der Beklagte "hilfsweise" vorträgt, dass der Kläger gegenüber der Versorgungsverwaltung eine weitere Erhöhung der ihm bereits gewährten erhöhten Pflegezulage gemäß § 35 Abs. 2 BVG erlangen könnte, so lässt auch dieses Vorbringen jede Auseinandersetzung mit der überzeugenden und auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, vgl. BSG, Urteil vom 11. Dezember 1992 - 9a RV 37/91 -, SozR 3-3100 § 35 Nr. 4, gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts vermissen, wonach der geltend gemachte Bedarf - Erstattung der Kosten für die Inanspruchnahme eines Steuerberaters, die aus der Beschäftigung von Pflegekräften resultieren - schon tatbestandlich nicht von § 35 Abs. 2 BVG erfasst wird, da dieser lediglich Hilfen bei den gewöhnlichen und wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens betrifft, was eine Hilfeleistung an der pflegebedürftigen Person voraussetzt. Die bloße Behauptung des Beklagten, dass demgegenüber auch Nebenkosten, die den Kläger als Arbeitgeber betreffen, nach § 35 Abs. 2 BVG zu erstatten seien, steht im Widerspruch zu der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird durch nichts belegt. Soweit der Beklagte geltend macht, das Verwaltungsgericht habe für die Bejahung des Tatbestandsmerkmals des "ausschließlich schädigungsbedingten Mehrbedarfs" gemäß § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG keine ausreichenden Ermittlungen angestellt, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der geltend gemachte Bedarf auch auf andere Ursachen wie etwa das Alter des Klägers oder dessen rechtliche Unerfahrenheit zurückzuführen sei, vermag auch dies nicht zu verfangen. Die diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich offensichtlich in reinen Spekulationen des Beklagten, da weder der Vortrag der Beteiligten im bisherigen Verfahren noch die vorgelegten Verwaltungsvorgänge irgendeinen Anknüpfungspunkt hierfür aufweisen. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn das Verwaltungsgericht auf der Basis der Angaben des Klägers, er sei als blinder Ohnhänder nicht in der Lage, die ihm als Arbeitgeber von zwei - unstreitig auf Grund seiner Schädigung notwendigen - Pflegekräften obliegenden Pflichten als Arbeitgeber zu erfüllen (u.a. Führen von Lohnkonten, Anfertigung von Lohnunterlagen, Erstellung von Beitragnachweisen gegenüber der Krankenkasse, Lohnsteueranmeldung), ohne weitere Ermittlungen davon ausgeht, dass die Kosten für die Beschäftigung eines Steuerberaters im Zusammenhang mit den Arbeitsverhältnissen zu den beiden Vollzeitpflegekräften in dem erforderlichen besonders engen ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsbeschädigung des Klägers stehen, wobei offensichtlich die vom Beklagten nunmehr erstmals angeführte Beschäftigung lediglich einer Schreibkraft zur Erfüllung der genannten Arbeitgeberpflichten nicht ausreicht. Denn das Gericht ist im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht nicht gehalten, Ermittlungen gleichsam ins Blaue hinein anzustellen. Die Rechtssache weist entgegen dem Zulassungsvorbringen auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Soweit der Beklagte hierzu ausführt, dass es grundsätzlicher Klärung bedürfe, ob das angefochtene Urteil auch auf andere Personenkreise Anwendung finden könne wie etwa Querschnittsgelähmte oder Ohnhänder, fehlt es bereits an einer präzise formulierten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Abgesehen davon kann der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung auch nur angenommen werden, wenn die konkret entscheidungserhebliche Frage grundsätzlicher Klärung bedarf. Die Frage der Übertragung bestimmter Rechtsgrundsätze etwa auf andere Personen- oder Fallgruppen wäre ohnehin nicht Gegenstand eines Berufungsverfahrens. Soweit der Beklagte die Frage, "inwieweit Kriegsopferfürsorgeberechtigte, die eine Grundrente gem. § 31 Abs. 1 BVG sowie eine Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Abs. 5 BVG erhalten, diese vorrangig für die hier streitgegenständlichen schädigungsbedingten Mehrkosten (materielle Komponente der genannten BVG-Leistung) einzusetzen haben, bevor subsidiäre Leistungen der Kriegsopferfürsorge, die lediglich die übrigen BVG- Leistungen ergänzen sollen, in Betracht kommen," für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, verfängt dies nicht, da sich die Frage nach dem oben Gesagten auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie der Auslegung des Gesetzes ohne Weiteres beantworten lässt. Die ferner vom Beklagten aufgeworfene Frage, "ob dem strengen Kausalitätserfordernis des in § 25c Abs. 3 Satz 2 BVG bezüglich des "ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfs" Genüge getan wird, wenn von der anerkannten Schädigung als alleinige Ursache ausgegangen wird, ohne im einzelnen zu prüfen, ob der Bedarf nicht auch mitursächlich auf anderen Faktoren beruht, was nur durch weitere gerichtliche Sachverhaltsaufklärung geklärt werden könnte," betrifft offensichtlich die Sachverhaltsermittlung und -würdigung des Gerichts im Einzelfall, so dass eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch diesbezüglich nicht anzunehmen ist. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Mit seiner Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht ist der Beklagte ausgeschlossen. Die Geltendmachung der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt unter anderem die Darlegung voraus, dass die unterlassene Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2007 - 12 A 2425/07 -. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, weil der Beklagte die Möglichkeit nicht genutzt hat, in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Verwaltungsgericht die seiner Auffassung nach unterlassene Aufklärung zu rügen und gegebenenfalls die für erforderlich gehaltenen Beweisanträge zu stellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).