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Beschluss

13 B 307/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0310.13B307.09.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie dürfte zwar zulässig sein, vgl. zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, juris, mit weiteren Nachweisen; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1999 - 13 B 743/99 -, NVwZ 1999, 785, ist aber unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (27 K 731/09) gegen den Zwangsgeldbescheid der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2009 nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Zwar mögen die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeschrift angeführten Argumente, die für einen Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 12. November 2008 durch die Antragstellerin trotz der im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung bereits vollzogenen Umstrukturierung sprechen, Gewicht haben. Dass ein solcher Verstoß bereits bei der in einem Zwischenverfahren nur möglichen und gebotenen Prüfungsdichte als offensichtlich gegeben zu betrachten wäre, die glücksspiel- und konzernrechtlichen Überlegungen der Antragsgegnerin also keiner weiteren Prüfung bedürften, vermag der Senat jedoch nicht festzustellen. Dies gilt umso mehr, als die vorgenommenen Umstrukturierungsmaßnahmen sich wohl nicht darauf beschränken, die Geschäfte "zwecks Fortführung der bisherigen Tätigkeit durch ein abhängiges Unternehmen" auf die U. T. M. . zu übertragen, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt. Auch die Tätigkeit selbst hat sich nämlich grundlegend verändert. Die Kunden, welche bei der Antragstellerin am Lottospiel "6 aus 49" teilnehmen, werden seit dem 1. Januar 2009 offenbar nicht mehr, wie noch in der Antragsschrift des Verfahrens 27 L 1992/08 beschrieben, an die staatlichen deutschen Lotteriegesellschaften vermittelt, die dieses Spiel veranstalten. Das Spiel scheint nun vielmehr von der N. M. , einer weiteren Tochtergesellschaft der Antragstellerin, selbst veranstaltet zu werden, wie auf den Internet-Seiten http://www.U. .com und http://www.N. .co.uk beschrieben wird. Die Konsequenzen aus dieser Umstrukturierung können im Zwischenverfahren nicht abschließend erörtert werden. Die somit erforderliche Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragsgegnerin aus. Die Antragstellerin hat insbesondere im Verfahren 27 L 1992/08 ausgeführt, dass die Vollstreckung aus der Ordnungsverfügung vom 12. November 2008 gravierende Konsequenzen für sie hat, und im vorliegenden Verfahren darauf Bezug genommen. Ob die Konsequenzen "existenzbedrohende Ausmaße annehmen", wie von der Antragstellerin erklärt, vermag der Senat zwar nicht ohne Weiteres zu beurteilen. Dass die wirtschaftlichen Folgen der Vollstreckung erheblich sind, liegt indes auf der Hand. Denn die Antragsgegnerin hat bereits bei der ersten Zwangsgeldfestsetzung den gesetzlichen Höchstbetrag von 100.000,- EUR gewählt und der Antragstellerin für die Abwendung einer weiteren Zwangsgeldfestsetzung in derselben Höhe lediglich wenige Tage Zeit eingeräumt, nachdem sie noch in der Grundverfügung ausgeführt hatte, zur technischen Umsetzung erscheine ein Zeitraum von vier Wochen angemessen. Der Auffassung der Antragsgegnerin, durch die Beitreibung einer Geldsumme könnten niemals irreparable Folgen eintreten, vermag der Senat im Übrigen nicht zu folgen. Die These setzt eine unbegrenzte Liquidität jedes Verfügungsadressaten voraus und trifft somit nicht zu. Dass durch die von dem Verwaltungsgericht ausgesprochene vorläufige Suspendierung der Zwangsgeldbeitreibung und -festsetzung unerträgliche Konsequenzen drohen, ist nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrer Beschwerdeschrift lediglich in pauschaler Form auf die Strafbarkeit der unerlaubten Vermittlung von Glücksspielen hingewiesen. Der weitere Hinweis auf die Vorbildwirkung des Einschreitens gegen einen "großen Anbieter" hat nur begrenztes Gewicht, weil eine Untersagungsverfügung gegen die Antragstellerin auch dann Dritten gegenüber vorweisbar ist, wenn sie noch Gegenstand eines gerichtlichen Eilverfahrens ist. Hinsichtlich konkreter Gefahren im Zusammenhang mit dem Glücksspiel hat die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift im Verfahren 27 L 1992/08 erklärt, sie betreibe bereits seit Jahren Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger, begrenze die Höchsteinsätze und kläre über die Gefahren der Spielsucht auf. Inzwischen habe sie mit großem Aufwand ein mit Blick auf den Jugend- und Spielerschutz noch strengeres Schutzsystem eingerichtet, das von einer Kommission der FSM - Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter - positiv bewertet worden sei. Diesen Angaben ist die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten. Der Senat geht daher davon aus, dass das Angebot der Antragstellerin jedenfalls keine besonderen, über das mit Glücksspielangeboten im Internet im Allgemeinen verbundene Risiko hinausgehenden Gefahren mit sich bringt, die jede weitere Verzögerung des Verfahrens inakzeptabel erscheinen ließen. Nach alledem erscheint es vor dem Hintergrund des Anspruchs der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz geboten, die Beitreibung des Zwangsgeldes und die Festsetzung des angedrohten weiteren Zwangsgeldes bis zur Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu unterbinden. Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen des Charakters des Verfahrens als unselbständiges Nebenverfahren nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008, a. a. O. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).