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Beschluss

12 A 2057/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0323.12A2057.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf

5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die von Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Zulassungsantrag bleibt schon deshalb ohne Erfolg, da er dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO insoweit nicht genügt als er keinerlei Zulassungsgründe für die die Klageabweisung selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig, benennt. Wird nämlich eine Entscheidung auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung nur zuzulassen, wenn für sämtliche Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 - und vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Daran fehlt es hier, da sich die Klägerin in der Zulassungsbegründung mit keinem Wort mit der vom Verwaltungsgericht festgestellten Unzulässigkeit der Klage auseinandersetzt. Abgesehen davon hat die Klägerin mit ihrer Zulassungsbegründung auch keine Gründe dargelegt, die ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der weiteren, die erstinstanzliche Entscheidung tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides zu, da ein etwaiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum jedenfalls nicht bestätigt werde durch die Fähigkeit der Klägerin, zumindest ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, begründen. Die unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, die Gesprächsführung im Rahmen der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durchgeführten Anhörung der Klägerin sei zugegebenermaßen etwas holprig gewesen, ein Gespräch sei jedoch zustande gekommen, kann dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage einer selbst durchgeführten ausführlichen Anhörung der Klägerin über verschiedenste Bereiche des täglichen Lebens wie Familie, Beruf und Haushalt in der mündlichen Verhandlung in nachvollziehbarer Weise festgestellt, dass sie zwar in der Lage ist, sich auf Deutsch punktuell zu verständigen, diese Verständigung aber nicht für ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache ausreiche, da schon die passiven Sprachkenntnisse dürftig seien und sich die aktive Sprachkompetenz darauf beschränke, im Wesentlichen Worte aneinanderzureihen und nur in seltenen Fällen überhaupt nachvollziehbare Satzstrukturen verwendet würden. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen die Klägerin nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise entgegengetreten ist, indem sie der Bewertung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre anderslautende Bewertung entgegengesetzt hat, ohne diese auch nur ansatzweise zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).