Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 verpflichtet, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Am 7. April 2003 beantragte die am 1962 in U. auf dem Gebiet der früheren UdSSR geborene Klägerin bei dem Bundesverwaltungsamt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihre deutsche Staatsangehörigkeit leitete die Klägerin von ihrem am 1934 in L. /UdSSR geborenen Vater B. G. her, der am 31. Mai 1944 zusammen mit seiner Mutter, der Großmutter der Klägerin, in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden war. Die Eltern der Klägerin haben am 24. Januar 1962 geheiratet. Die Klägerin gab bei Antragstellung an, sie habe sich von 1962 bis 1995 in U. auf dem heutigen Staatsgebiet der Republik Usbekistan und seit 1995 im Gebiet M. /Russische Föderation aufgehalten, wo sie auch heute noch wohnt. Die Klägerin ist aktuell im Besitz eines am 5. August 1999 ausgestellten Ausweises der Russischen Föderation, im Jahre 1993 war ihr noch ein sowjetischer Inlandspass ausgestellt worden. Gemäß einer von der Klägerin vorgelegten Bescheinigung der Milizabteilung ihres Wohnortes hat die Klägerin die Staatsangehörigkeit der Russischen Förderation gem. Artikel 18 g des Gesetzes der Russischen Förderation über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 28. November 1991 aufgrund des Beschlusses der Verwaltung des Pass- und Visadienstes bei der Hauptverwaltung für innere Angelegenheiten der Stadt Q. und des Gebiets M. vom 16. März 1999 erworben. Während das Bundesverwaltungsamt den 1982 und 1986 geborenen Kindern der Klägerin Staatsangehörigkeitausweise ausgestellt hatte, lehnte es mit Bescheid vom 9. November 2005 den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, diese habe die bei Geburt durch eheliche Abstammung nach ihrem Vater erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch den auf ihren Antrag hin erfolgten Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit verloren. Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin zum einen vor, der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit ihrerseits sei nicht auf Antrag, sondern infolge des Untergangs der Sowjetunion erfolgt, zumal sie mit einem sowjetischen Pass aus Usbekistan ausgereist sei. Darüber hinaus sei sie existenznotwendig auf den russischen Pass angewiesen gewesen, weil von dem Besitz dieses Passes der Bezug sämtlicher Sozialleistungen, Gesundheitsfürsorge, Wohnsitzniederlassung, Arbeitserlaubnis etc. abhängig gewesen sei. Ein Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit sei deshalb jedenfalls nicht freiwillig erfolgt. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2006, zugestellt am 25. Oktober 2006, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe nach dem Zusammenbruch der UdSSR zunächst die usbekische Staatsangehörigkeit erworben, weshalb der spätere Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit als auf ihren Antrag hin erfolgt anzusehen sei. Dieser Antrag sei auch freiwillig erfolgt, weil die Freiwilligkeit erst dann ausgeschlossen werden könne, wenn - anders als hier - eine unmittelbare Gefährdung für Leib oder Leben bestanden habe. Die Klägerin hat am 24. November 2006 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihren Vortrag aus dem Vorverfahren wiederholte und vertiefte sowie insbesondere näher ausführte, dass sie infolge der Verhältnisse in Usbekistan gezwungen gewesen sei, nach Russland auszureisen, wo ein Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit notwendig und alternativlos gewesen sei. Jedenfalls habe sie im Zeitpunkt des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit weder davon ausgehen müssen noch können, zusätzlich auch die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, so dass schon deswegen § 25 Abs. 1 RuStAG nicht greife. Ihr Onkel L1. G. , von dem sie in ihrem Vertriebenenverfahren vertreten worden sei, habe sie erst im Jahre 2000 von den für den Aufnahmeantrag eingereichten Einbürgerungsunterlagen betreffend ihren Vater in Kenntnis gesetzt. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 9. November 2005 und seines Widerspruchsbescheides vom 5. September 2006 zu verpflichten, der Klägerin einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Ausführungen aus dem angegriffenen Widerspruchsbescheid wiederholt und vertieft. Eine den freien Willen ausschließende qualifizierte Zwangslage bei Beantragung der fremden Staatsangehörigkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Auch die tatsächliche Unkenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit vermöge deren Verlust nach § 25 RuStAG nicht zu hindern. Außerdem sprächen die von der Klägerin bei Stellung ihres Aufnahmeantrags nach dem BVFG im Jahre 1995 gemachten Angaben und als Nachweis eingereichten Archivunterlagen zur Einbürgerung ihres Vaters dafür, dass sie die russische Staatsangehörigkeit zumindest in bewusster Unkenntnis ihrer deutschen Staatsangehörigkeit erworben habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin bei positiver Kenntnis von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit im Jahre 1999 auf den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit verzichtet und die angeblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten als Ausländer weiter hingenommen hätte. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass es für die Anwendung von § 25 Abs. 1 RuStAG nicht darauf ankomme, ob der Klägerin bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit bewusst gewesen sei. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Ihre mit Senatsbeschluss vom 14. Februar 2008 zugelassene Berufung gegen das Urteil begründet die Klägerin maßgeblich damit, dass sie im Zeitpunkt des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit weder etwas von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gewusst habe noch - mangels Effektivität dieser Staatsangehörigkeit - deren Schutz für sich und ihre Kinder in Anspruch zu nehmen in der Lage gewesen sei. Es fehle daher an dem Moment der Abkehr von der deutschen Staatsangehörigkeit als Wesenszug des Verlustes nach § 25 RuStAG. § 25 RuStAG setze voraus, dass der Betreffende im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hat oder hiervon nach den gesamten Umständen des Falles jedenfalls Kenntnis hätte haben müssen. Sie - die Klägerin - sei mangels entsprechender Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Umstände jedoch nicht einmal in der Lage gewesen, überhaupt auf den Gedanken zu kommen, durch Abstammung von ihrem 1944 eingebürgerten Vater auch selbst die deutsche Staatsangehörigkeit erworben zu haben. Ihr Onkel L1. G. habe mit Schreiben vom 25. Juni 2007 bestätigt und eine plausible Erklärung dafür geliefert, dass sie erst im Jahr 2000 anlässlich eines Deutschlandbesuches erfahren habe, dass er als ihr Bevollmächtigter in der Bundesrepublik ihrem Aufnahmeantrag nach dem BVFG von seiner schon seit 1988 in Deutschland lebenden Schwester besorgte Einbürgerungsunterlagen zu den Großeltern der Klägerin beigefügt hatte. Die Angaben in ihrem Aufnahmeantrag stammten von ihren Verwandten und nicht von ihr. Das erschließe sich schon daraus, dass sie ausweislich der Feststellung des Verwaltungsgerichts Köln im Verfahren zur Anerkennung als Spät-aussiedlerin gem. Urteil - 4 K 4620/01 - vom 12. Dezember 2003 der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sei. Dies schließe aus, dass sie - die Klägerin - den Aufnahmeantrag selbst ausgefüllt bzw. die darin enthaltenen Fragen eigenverantwortlich beantwortet habe. In einem Anschreiben des bevollmächtigten Onkels vom 6. März 2001 an ihre Anwälte habe L1. G. bezeichnenderweise formuliert: "Wir haben einen Antrag auf Aufnahme als Deutsche in Deutschland im September 1995 gestellt". Auch wenn in dem seit 1995 betriebenen vertriebenenrechtlichen Verfahren ein Dokument zur Schleusung der Großmutter väterlicherseits unter Einbeziehung ihres Vaters im Mai 1944 vorgelegt worden sei, habe sie als rechtlicher Laie, der damals noch in Usbekistan gelebt habe, daraus ohnehin nicht den Rückschluss ziehen können, auch selbst durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Wäre von ihrer Seite seinerzeit auch nur geahnt worden, dass sie in eigener Person die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen könnte und diese auf eine schnellere und unproblematischere Weise zu dem Recht führen würde, in die Bundesrepublik Deutschland übersiedeln zu dürfen, hätte man einen dahingehenden Antrag gestellt, anstatt sich hilfesuchend im vertriebenenrechtlichen Verfahren an einen Anwalt zu wenden. Niemand anders als die - auch für die Feststellung der Staatsangehörigkeit zuständige - Beklagtenbehörde selbst habe jedoch im Vertriebenenverfahren bis in das Jahr 2001 hinein sogar ihr bloßes Bekenntnis zum deutschen Volkstum mittels dessen Eintragung im ersten Inlandspass angezweifelt, anstatt auf eine eventuelle deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin und die sich daraus ergebenden rechtlichen Möglichkeiten hinzuweisen. Noch aus den Antworten anlässlich der Befragung der Klägerin im Gerichtstermin vom 12. Dezember 2003 zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln 4 K 4602/01 gehe zwar das kollektive Bewusstsein von Russlanddeutschen hervor, dass sich maßgeblich die Nationalitätseintragung im Pass nach dem Nationalitätseintrag im Pass der Eltern bzw. des Vaters richte, nicht aber ein Denkmodell, nach dem ihr insoweit in Frage kommender Vater ungeachtet seiner ethnischen Zuordnung neben der sowjetischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben und sie deshalb auch selbst diese deutsche Staatsangehörigkeit besitzen könnte. Wenn ihr die Beklagte dennoch vorhalte, dass sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit auch bereits im Jahre 1995 gekannt habe oder jedenfalls hätte kennen müssen, handele es sich lediglich um Unterstellungen. Im übrigen handele es sich bei der 1999 erlangten russischen Staatsangehörigkeit auch nicht um eine "ausländische" Staatsangehörigkeit i. S. v. § 25 Abs. 1 RuStAG, denn sie sei ihr von der russischen Föderation in der Vorstellung verliehen worden, Rechtsnachfolgerin der früheren Sowjetunion, zu der auch die Usbekische SSR als Vorgängerin der heutigen Republik Usbekistan gehört habe, zu sein. Mit dem selbständigen Staat Usbekistan habe sie jedoch weder religiös oder sprachlich noch in sonstiger Weise etwas verbunden, so dass sie mit der Wohnsitznahme in Russland lediglich eine mit dem Zerfall der Sowjetunion sich eröffnende Option im Hinblick auf die an die Stelle der sowjetischen tretenden Staatsangehörigkeit ausgeübt habe. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juli 2007 zu ändern, den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2005 in der Fassung des Wider- spruchsbescheides vom 5. September 2006 aufzu-heben und die Beklagte zu verpflichten, ihr - der Klägerin - einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Beklagte tritt dem Begehren der Klägerin entgegen. Sie vertritt die Auffassung, dass der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit vorliegend den antragsmäßigen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit i. S. v. § 25 Abs. 1 RuStAG darstelle, auch wenn der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit im Zusammenhang mit dem Untergang des Staates einer früheren Staatsangehörigkeit stehe. Die Russische Föderation sei nicht Gesamtrechtsnachfolger der UdSSR. Aus der Gesamtschau der von ihr beigezogenen Vorgänge ergebe sich insbesondere aber auch, dass der Klägerin schon zu einem weit früheren Zeitraum als dem Jahr 2000 der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hätte jedenfalls bekannt sein müssen. Der Onkel L1. G. sei 1994 im Wege des Aufnahmeverfahrens in das Bundesgebiet eingereist und dürfte selbst spätestens in diesem Jahr von seiner Schwes-ter W. C. - der 2001 in ihrem Aufnahmeverfahren als Zeugin benannten Tante der Klägerin - von der Existenz der den Vater der Klägerin betreffenden Einbürgerungsunterlagen erfahren haben. Es hätten sich auch mehrere andere nahe Verwandte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren im Bundesgebiet aufgehalten, von denen ihre Onkel M1. G. und X. G. ausweislich der Einbürgerungsurkunde der Großmutter väterlicherseits gemeinsam mit dem Vater der Klägerin als Minderjährige eingebürgert worden seien. Nach den Angaben in ihrem am 14. Juni 1995 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Aussiedleraufnahmeantrag habe sich die Klägerin zudem bereits vom 9. Februar bis 11. Juni 1995 bei ihrem Großvater väterlicherseits in I. aufgehalten, wo auch alle anderen Verwandten nach ihrer Registrierung ihren Wohnsitz genommen hätten. Da ein Unterschriftsvergleich ergebe, dass die Klägerin ihren Aufnahmeantrag eigenhändig unterschrieben habe, ließe der Zeitpunkt seines Eingangs beim Bundesverwaltungsamt darauf schließen, dass er in dem vorgenannten Besuchszeitraum von der Klägerin unterzeichnet und auch ausgefüllt worden sei. Zumindest müsse sie sich den Inhalt zurechnen lassen. Im nämlichen Aufnahmeantrag sei angekreuzt und erläutert worden, dass der Vater und die Großmutter väterlicherseits der Klägerin seit dem 31. Mai 1944 im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit seien. Anlässlich des Sprachtests habe die Klägerin bei ihrer Anhörung am 25. Februar 2000 in Q. angegeben, "im Oktober" - offensichtlich des Vorjahres 1999 und nicht erst im Jahr 2000 - ihren Onkel L1. G. in I. besucht zu haben. Außerdem habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2003 im auf die Aussiedleraufnahme gerichteten Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln - 4 K 4620/01 - eingeräumt, schon "viele Male" die Verwandten in Deutschland besucht zu haben und schon in I. , C1. und L2. gewesen zu sein. Es habe danach trotz der räumlichen Entfernung der Wohnorte ein enger familiärer Kontakt zwischen der Klägerin und ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Verwandten bestanden, insbesondere zu ihrem Onkel L1. G. . Letzterer habe ausweislich seines Schreibens vom 25. Juni 2007, nach dem er die Kenntnis in Anspruch nehme, dass seine Schwester die deutsche Staatsangehörigkeit nicht von der eingebürgerten Mutter, sondern nur vom Vater hätte ableiten können, offensichtlich bereits Mitte der Neunziger Jahre grundlegendes Wissen über das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht besessen. Bezeichnenderweise hätte sowohl der Onkel als auch sein am 1963 ehelich geborener Sohn K. im September 1996 erfolgreich die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen beantragt, in die auch die ehelich geborenen Kinder des Cousins einbezogen worden seien. Danach habe der Onkel gerade auch gewusst, dass die Einbürgerung aus dem Jahre 1944 nicht nur ihm selbst die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt hatte und er sie weiterhin besaß, sondern auch, dass er sie seinem ehelich geborenen Sohn weitervermitteln konnte. Diese Erkenntnisse dürften leicht auf den ebenfalls eingebürgten Bruder B1. - den Vater der Klägerin - und die ehelich geborene Klägerin zu übertragen gewesen sein. Vor dem Hintergrund der engen Beziehungen der Klägerin zu ihren in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Familienangehörigen spreche danach alles dafür, dass sie bei Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit im März 1999 positive Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt habe. Es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass trotz der engen familiären Beziehungen sowohl der Onkel L1. G. der Klägerin als auch weitere im Bundesgebiet lebende Familienangehörige, die von der Einbürgerung des Vaters der Klägerin Kenntnis hatten, dies - wie vorgetragen - der Klägerin bis zum Jahre 2000 verschwiegen und anlässlich der Besuche der Klägerin im Bundesgebiet nicht erwähnt haben sollten. Gleiches gelte für die Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise für den Onkel L1. G. und seinen ehelich geborenen Sohn K. im Februar 1997. Zum Beweis dafür, dass die Klägerin bereits vor dem 16. März 1999 Kenntnis von der Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise für ihren Onkel L1. G. und ihren Cousin K. G. hatte, werde die Einvernahme des Cousins als Zeugen beantragt. Glaube man der Klägerin, keine positive Kenntnis von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gehabt zu haben, bestünden jedenfalls ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie ihre deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne eines grob fahrlässigen Verschuldens der Nichtkenntnis im Zeitpunkt des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit am 16. März 1999 hätte kennen müssen. Ein "Kennenmüssen der deutschen Staatsangehörigkeit" liege vor, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit offensichtlich gewesen sei und sich der Antragserwerberin wenigstens auf dem Niveau der "Parallelwertung in der Laiensphäre" geradezu hätte aufdrängen müssen. Zumindest insofern habe sich die Klägerin die Angaben im Aufnahmeantrag aus dem Jahr 1995 entgegenhalten zu lassen, die weit vor der angeblichen Inkenntnissetzung von den Einbürgerungsunterlagen erst im Jahre 2000 durch ihren Onkel L1. G. erfolgt seien. Schon im Aussiedleraufnahmeverfahren sei der Gesichtspunkt der Abstammung ein entscheidungserhebliches Kriterium gewesen. Dass im Wege der Abstammung auch die Staatsangehörigkeit vermittelt werden könne, sei insoweit ein Rechtsgedanke, der auch dem sowjetischen Recht oder dem Recht von Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nicht völlig fremd gewesen sei. Unverschuldet sei die Unkenntnis von der deutschen Staatsangehörigkeit auch nur dann, wenn der Betroffene die Sorgfalt hätte walten lassen, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen auch zuzumuten gewesen sei. Grob fahrlässig handele, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletze und dabei Überlegungen unterlasse oder Verhaltenspflichten missachte, die ganz nahe gelegen hätten oder im gegebenen Fall hätten einleuchten müssen. Jedenfalls aus den Grundsätzen zur groben Fahrlässigkeit ließe sich eine Obliegenheit von im Ausland lebenden Personen ableiten, sich bei gegebenem Anlass über ihren staatsangehörigkeitsrechtlichen Status näher zu informieren. Dass auch die Klägerin angesichts ihrer Angaben im Aufnahmeantrag zu ihrem 1944 eingebürgerten Vater von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung und dem fortlaufenden Bestand dieses Status ausgehen konnte, sei eine ganz naheliegende und einleuchtende Überlegung. Spätestens nachdem die Klägerin von der Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise für Onkel und Cousin als Folge der Einbürgerung ihres Onkels im Jahre 1944 erfahren habe, hätte die Klägerin genügend Anlass gehabt, sich nach etwaigen Auswirkungen der Einbürgerung ihres Vaters auf ihre eigene Person zu erkundigen. Es sei ihr zuzumuten gewesen, wenigstens ihren Onkel L1. zu befragen, dem die Zusammenhänge bekannt gewesen seien. Sie hätte sich mit ihrer Bitte um Auskunft auch an die deutsche Auslandsvertretungen in der Russischen Föderation oder - anlässlich ihrer Besuche im Bundesgebiet - an eine innerdeutsche Behörde wenden können. Dass auch die Klägerin von einem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit in eigener Person durch Abstammung und von dem Fortbestand dieses Status ausgehen konnte, sei aber auch schon angesichts der bloßen Zurechnung der Angaben in ihrem Aufnahmeantrag aus 1995 zu ihrem 1944 eingebürgerten Vater eine ganz naheliegende und einleuchtende Überlegung. Schließlich sei auch für sowjetische Verhältnisse ein Staatsangehörigkeitserwerb durch Abstammung bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre kein lebensfremder Vorgang. Insoweit habe es weiterer Informationen etwa durch den Onkel nicht erst bedurft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung kann gem. § 130a VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Januar 2009 gehört worden. Der Senat ist sich darin einig, dass die Klägerin nach § 30 Abs. 3 StAG einen Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises hat, vgl. zur Rechtsgrundlage: VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2008 - 11 K 4247/07 -, Juris, m. w. N., weil sie deutsche Staatsangehörige ist. Insoweit sind der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 9. November 2005 und sein Widerspruchsbescheid vom 9. September 2006 rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Mit dem Verwaltungsgericht und in Übereinstimmung mit den Beteiligten ist davon auszugehen, dass die Klägerin gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG in der im Zeitpunkt der Geburt der Klägerin (9. April 1962) geltenden Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. S. 583, die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat. Der Vater der Klägerin ist nach den vorliegenden Urkunden am 31. Mai 1944 zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden. Nach den vorliegenden Personenstandsurkunden besteht auch kein Zweifel daran, dass die Klägerin das eheliche Kind ihres leiblichen Vaters ist. Die Klägerin hat ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht am 16. März 1999 gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung des Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977, BGBl. I S. 1101, verloren. Nach § 25 Abs. 1 RuStAG verliert ein Deutscher, der - wie hier die Klägerin im Jahr 1999 - im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Die Klägerin hat in dem o.g. Zeitpunkt allerdings die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf ihren Antrag hin erworben. Ein Erwerb der Staatsangehörigkeit im sog. Registrierungsverfahren nach Art. 18 Buchstabe d) (entspricht in der deutschen Übersetzung als 4. Buchstabe des Alphabeths dem kyrillischen "g") des hier maßgebenden und am 6. Februar 1992 in Kraft getretenen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation vom 28. November 1991 i.d.F. der Änderungen vom 17. Juni 1993 und vom 6. Februar 1995 (im Folgenden: Staatsbürgerschaftsgesetz), abgedruckt in deutscher Übersetzung bei Bergmann-Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 15 ff., ist als Antragserwerb i.S.d. § 25 Abs. 1 RuStAG anzusehen, weil für den Staatsangehörigkeitserwerb in diesem Verfahren eine hierauf gerichtete Erwerbserklärung erforderlich war. Vgl. auch zu Folgendem das beiden Beteiligten bekannte Urteil des OVG NRW vom 19. Dezember 2008 - 12 A 4704/05 - und die darin in Bezug genommenen Erkenntnisquellen. Nach Art. 18 Buchstabe d) des Staatsbürgerschaftsgesetzes erwarben im Registrierungsverfahren u.a. Bürger der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation, wenn sie auf den Gebieten der Staaten wohnten, welche zum Bestand der UdSSR gehört haben und bis zum 31. Dezember 2000 ihren Wunsch erklärten, die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation zu erwerben. Damit bestand für Bürger der ehemaligen UdSSR mit Wohnsitz in einer der zur ehemaligen UdSSR gehörenden Republiken - unabhängig von einer ansonsten gegebenen Staatsangehörigkeit - ein Einbürgerungsanspruch. Dieser Anspruch verwirklichte sich jedoch nicht kraft Gesetzes, sondern der Erwerb der Staatsbürgerschaft erforderte eine auf diesen Erwerb gerichtete Erklärung, über deren Abgabe der Einbürgerungsbewerber frei entscheiden konnte. Dem entspricht auch die "Verordnung über das Behandlungsverfahren für Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation", bestätigt durch den Erlass des Präsidenten der Russischen Föderation vom 10. April 1992, Nr. 386, in der Fassung des Erlasses des Präsidenten der Russischen Föderation vom 27. Dezember 1993, Nr. 2299. Nach Nr. I.4 Satz 1 der Verordnung sind "in den Fällen, wenn Erwerb bzw. Erlöschen der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation auf dem Registrationswege (d.h. auf vereinfachtem Wege) abgefasst wird, ... Erklärungen abzugeben". Nach Nr. II. 4 der Verordnung haben Personen, auf die sich die Vorschriften des Art. 18 des Staatsbürgerschaftsgesetzes erstrecken, zum Erwerb der Staatsangehörigkeit auf dem Registrationswege neben anderen Dokumenten "eine Erklärung" vorzulegen. Demgegenüber ist etwa nach Nr. II.1 Satz 1 der Verordnung "für Personen, die zum Tage des Inkrafttretens des Gesetzes - also am 6. Februar 1992 (Ergänzung durch den Senat) auf dem Territorium der Russischen Föderation ständig wohnhaft sind und einen Bürgerpass der UdSSR besitzen - mithin in den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs kraft Gesetzes nach § 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes (Ergänzung durch den Senat) - ... keine Abgabe von Erklärungen zur Abfassung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erforderlich". Auch nach der genannten Verordnung wird also in den Fällen des Staatsangehörigkeitserwerbs im Wege des Registrationsverfahrens - anders als in den Fällen des § 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes - für den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation eine hierauf gerichtete gesonderte und vorzulegende Erklärung vorausgesetzt. "Der Erwerb der Staatsangehörigkeit gemäß ... dem Registrationsverfahren bedarf der Stellung eines entsprechenden Antrags, dem eine Reihe von Dokumenten beizufügen ist, über den das befugte Staatsorgan zu entscheiden hat." Vgl. Urteil des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation (RussVerfG) vom 16. Mai 1996 - Nr. 12-P-, EuGRZ 1997, 410 ff. (S. 412, linke Spalte). Allein schon angesichts dieser Erwerbsvoraussetzung kann nicht ohne weiteres die Rede davon sein, dass mit dem Staatsbürgerschaftsgesetz nur die alte Unionsbür-gerschaft der UdSSR neu geregelt und von der Russischen Föderation, die bezogen auf russisches Gebiet Rechtsnachfolgerin der UdSSR sein dürfte, die frühere sowjetische durch eine russische Staatsangehörigkeit ersetzt werden sollte. Das Gesetz zu dem Europäischen Abkommen vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit vom 13. Mai 2004, BGBl. II S. 578, ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes erst am 19. Mai 2004 in Kraft getreten, so dass bereits deshalb vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Erwerbs- bzw. Verlusttatbestände nicht erfasst werden. Zudem hat die Russische Föderation das Übereinkommen weder ratifiziert noch ist dieses in der Russischen Föderation in Kraft getreten. Die Grundsatzregelungen beinhaltenden Bestimmungen des Art. 20 Abs. 1 Buchstabe a) (Aufenthaltsrecht im Nachfolgestaat bei Staatennachfolge) und des Art 18 Abs. 2 (Entscheidung über die Verleihung oder Beibehaltung der Staatsangehörigkeit im Fall der Staatennachfolge) des Übereinkommens richten sich im Übrigen nur an die Nachfolgestaaten bzw. betreffen deren Entscheidungen im Fall der Staatennachfolge. Die Klärung der Frage, ob aufgrund des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 RuStAG der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten ist, beschränkt sich demgegenüber auf die Klärung der mit dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit verknüpften gesetzlichen Folge durch die zuständigen Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland und beinhaltet darüber hinaus auch keine Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit; die Entscheidung über die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit trotz des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit ist dem Verfahren nach § 25 Abs. 2 RuStAG bzw. StAG über die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung vorbehalten. Eine Fortgeltung der ursprünglichen sowjetischen Staatsangehörigkeit der Klägerin nunmehr als Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kann auch nicht anders festgestellt werden. Mit der Bildung der UdSSR war für die Staatsbürger der Unionsrepubliken zwar eine einheitliche Unionsstaatsbürgerschaft begründet. Jeder Bürger einer Unionsrepublik besaß danach die Staatsbürgerschaft der UdSSR. Zugleich besaß jeder Staatsbürger der UdSSR grundsätzlich auch die Staatsbürgerschaft derjenigen Unionsrepublik, in deren Gebiet er sich ständig aufhielt. vgl. etwa Art. 7 der Verfassung der UdSSR vom 31. Januar 1924, abgedruckt in: Geilke, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Sowjetunion, in: Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, herausgegeben von der Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg 1964, S. 45 f.; Nr. 1 Satz 1 und Satz 2 sowie Nr. 2 Satz 1 der Staatsbürgerschaftsordnung der UdSSR vom 13. Juni 1930 bzw. der Staatsbürgerschaftsordnung der UdSSR vom 22. April 1931, abgedruckt in: Geilke, a.a.O., S. 310 - 316; Art. 1 des Gesetzes vom 10. August 1938 über die Staatsbürgerschaft der UdSSR, abgedruckt in: Geilke, a.a.O., S. 319 f. Die Staatsangehörigkeit in den Unionsrepubliken (hier: der Usbekischen SSR) war aber nur eine Wohnsitzzugehörigkeit und hatte keine internationale, sondern nur eine innerstaatliche Bedeutung. Vgl. Hecker, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Russische Föderation, Stand: 30. April 2000, S. 8. Dass die Klägerin Bürgerin der ehemaligen UdSSR war und die sowjetische Staatsangehörigkeit besaß, ist unstreitig. Die Staatsangehörigkeit der UdSSR ist jedoch auch angesichts des noch im Jahr 1993 ausgestellten sowjetischen Inlandspasses mit der Nummer " " nicht unmittelbar in eine Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation übergegangen. Vielmehr ist die sowjetische Staatsangehörigkeit der Klägerin mit der Auflösung der Sowjetunion am 26. Dezember 1991 erloschen. Vgl. etwa Levits, Das Staatsangehörigkeitsrecht Rußlands, StAZ 1992, 171 ff.; Prof. Dr. Seifert, Institut für osteuropäisches Recht an der Universität Kiel, Rechtsgutachten von September 1993 im Verfahren 14 A 130/93 - VG Schleswig -, S. 4 (Nr. 3); ders., Rechtsgutachten von Juli 1993 in den Verfahren AN 20 K 92.37193, AN 20 K 92.37194 AN 20 K 92.37195 - VG Ansbach -, S. 4 ("zu 3."). Nach den vorgenannten Fundstellen richtet sich die Frage, wen die früheren Sowjetrepubliken, die nach dieser staatsangehörigkeitsrechtlichen Zäsur nun als völkerrechts-unmittelbare Staaten Rechtsnachfolger der untergegangenen Sowjetunion wurden, als ihre Staatsangehörigen ansehen, ausschließlich nach den Staatsangehörigkeitsgesetzen dieser Staaten. Für die Beantwortung der Frage, inwieweit die Klägerin Staatsangehöriger der Russischen Föderation geworden ist, kommen daher allenfalls die Bestimmungen des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes, nicht aber die zeitlich vor diesem Gesetz geltenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen der UdSSR oder der zugehörigen Teilrepubliken in Betracht. Eine gesetzliche Umwandlung und Aufwertung einer ggf. bestehenden und bis dahin nur innerstaatlich wirkenden Staatsbürgerschaft der ehemaligen Teilrepublik Usbekistan in eine im Außenverhältnis geltende Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation ist nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz aber nicht vorgesehen. Wer nach dem Zerfall der UdSSR kraft Gesetzes Staatsangehöriger der Rechtsnachfolgerin Russische Föderation sein soll, ist in Art. 13 des Staatsbürgerschaftsgesetzes geregelt. Nach Art. 13 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes werden alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsangehörigkeitsgesetzes (6. Februar 1992) ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation lebenden Staatsbürger der ehemaligen UdSSR als Bürger der Russischen Föderation anerkannt, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag ihren Wunsch geäußert haben, nicht Staatsbürger der Russischen Föderation zu werden. Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes gelten am 30. Dezember 1922 und später geborene Personen, die die Staatsbürgerschaft der ehemaligen UdSSR verloren haben, als Staatsbürger der Russischen Föderation kraft Geburt, wenn sie auf dem Territorium der Russischen Föderation geboren worden sind (1. Alternative) oder ein Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes Staatsbürger der UdSSR war und ständig auf dem Territorium der Russischen Föderation gelebt hat (2. Alternative - Einfügungen durch den Senat). Gemäß Art. 13 Abs. 2 Satz 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes ist unter Territorium der Russischen Föderation in diesem Fall das Territorium der Russischen Föderation nach dem Stand am Tag der Geburt zu verstehen. Eine Anerkennung der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation kraft Gesetzes setzt danach in allen Fällen einen räumlichen Bezug zum Territorium der Russischen Föderation voraus (ius soli). Dieser zentrale räumliche Bezug wird durch den ständigen Wohnsitz oder die Geburt auf dem genannten Territorium vermittelt. Entweder ist es der ständige Wohnsitz oder die Geburt des Anzuerkennenden auf dem Territorium der Russischen Föderation oder es ist der ständige Wohnsitz eines Elternteils des Anzuerkennenden im Zeitpunkt von dessen Geburt auf diesem Territorium. Fehlt es an einem derartigen räumlichen Bezug (des Anzuerkennenden oder eines Elternteils im Zeitpunkt der Geburt des Anzuerkennenden) kommt eine Anerkennung als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kraft Gesetzes nicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 12 A 4704/05 -, m. w. N. Im vorliegenden Fall sind Anhaltspunkte für den erforderlichen räumlichen Bezug der Klägerin bzw. ihrer Eltern zum Territorium der Russischen Föderation weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin infolge der Auflösung der Sowjetunion nach Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes über die Staatsangehörigkeit vom 2. Juli 1992 der Republik Usbekistan die usbekische Staatsangehörigkeit erworben, bevor es am 16. März 1999 zum Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit gekommen ist. Abgedruckt bei Bergmann-Ferid, a.a.O., Usbekistan, Stand: Januar 2002, S. 5 f. Nach der genannten Vorschrift sind Staatsangehörige der Republik Usbekistan alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ihren dauernden Aufenthalt in der Republik Usbekistan haben. Insoweit gilt ein ius-soli-Prinzip. Dass die Klägerin mit dem selbständigen Staat Usbekistan weder religiös oder sprachlich noch in sonstiger Weise etwas verbunden hat, hat den Erwerb der usbekischen Staatsangehörigkeit nicht gehindert. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die russische Föderation ihrerseits den Übergang von der so erworbenen usbekischen Staatsangehörigkeit zur russischen Staatsangehörigkeit noch als Regelungsfall für die Nachfolge in die mit der Auflösung der Sowjetunion erloschenen sowjetischen Staatsangehörigkeit betrachtet hat. Schon aus zeitlichen Gründen steht der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit im Jahr 1999 hier nicht mehr im Zusammenhang mit dem Untergang der Sowjetunion am 26. Dezember 1991. Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 5. September 2006 in Zweifel zu ziehen, dass der Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit trotz seiner existenzsichernden Funktion auf einer freien Willensbetätigung beruht hat. Für die Annahme, dass die Klägerin in der Sowjetunion als staatenlos betrachtet wurde, so dass sie von einem existenzsichernden Arbeitsleben ausgeschlossen war, bestand nach den obigen Ausführungen zu ihrer staatsangehörigkeitsrechtlichen Situation kein Anlass. Ebenso wenig hat sie detailliert und nachvollziehbar dargelegt, dass ihr die Rückkehr als usbekische Staatsangehörige in diesen Staat wegen - über eine hinzunehmende Benachteiligung muslimischer Bevölkerungskreise hinausgehender - pogromartiger Übergriffe nicht zumutbar war. Gleichwohl kann ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei der Klägerin nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG nicht festgestellt werden. Die Bestimmung des § 25 Abs. 1 RuStAG erfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung folgt, nicht den Fall, dass der Betroffene im Zeitpunkt des Antragserwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit keine Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hat und hiervon nach den gesamten Umständen des Falles auch keine Kenntnis hätte haben müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, NJW 2008, 2729. Danach tritt ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei einem auf eigenem Antrag beruhenden Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ein, wenn der Antragserwerber spätestens im Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit positive Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hat. Hat er keine positive Kenntnis, wirkt sich seine Unkenntnis nur dann zu seinen Lasten aus, wenn er nach den gesamten Umständen des Falles die Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht nur hätte haben können, sondern hätte haben müssen, sich also für den Antragserwerber der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit geradezu aufdrängen musste. Vgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 12 A 4704/05 -. Diese gesteigerte, über eine lediglich i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB fahrlässige Unkenntnis hinausgehende Anforderung kennzeichnet regelmäßig die grobe Fahrlässigkeit, bei der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt wird und dabei einfachste, ganz naheliegende Überlegungen unterlassen werden. Vgl. zur groben Fahrlässigkeit etwa BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8.07 -, m.w.N., Juris; Ziekow, VwVfG, 2006, § 48 Rn. 33 m.w.N. Danach wird eine Tatsachengrundlage gefordert, aus der nicht nur die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit folgt, sondern aus der sich dieser Besitz dem Antragserwerber ohne weiteres unmittelbar aufdrängt, wie es die Beklagte sinngemäß für den Fall annimmt, dass der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit auch nach der Parallelwertung in der vom Herkunftsland des Betreffenden geprägten Laiensphäre offensichtlich gegeben ist. Vorstehende Grundanforderung wird auch dadurch belegt, dass der Senat in seinem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a.a.O., aufgehobenen Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, Juris, in Bezug auf die damalige Klägerin zu 1. wegen ihrer Kenntnis des Schicksals ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung (Deutsche Papiere/Dokumente), Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 7. Juni 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bejaht hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 21 des Beschlussabdrucks: "Weder die Klägerin zu 1. noch ihr Vater haben in Abrede gestellt, dass ihr das Schicksal ihrer Großeltern väterlicherseits während des Zweiten Weltkriegs (1943 Einreise aus Weißrussland nach Deutschland/Litzmannstadt, Einbürgerung (Deutsche Papiere / Dokumente), Weiterreise nach Österreich, Geburt des Vaters am 7. Juni 1944 in Österreich, Repatriierung in die Sowjetunion) unbekannt geblieben ist; eine derartige Behauptung wäre angesichts der familiären Verbundenheit auch nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Der Vater der Klägerin zu 1. hat in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2006 denn auch lediglich behauptet, dass der Klägerin zu 1. nicht bewusst gewesen sei, dass mit der Einbürgerung der Großeltern zugleich der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verbunden gewesen sei. Die danach bekannten und im Aufnahmeantrag der Klägerin zu 1. vom 10. August 1996 auch aufgeführten Umstände lieferten genügend konkrete Anhaltspunkte für eine bestehende deutsche Staatsangehörigkeit. Wenn gleichwohl eine weitergehende Aufklärung unterblieben ist, deren Ergebnis in den Kreis der Überlegungen bei der Erklärung zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im April 1995 hätte einbezogen werden können, ist dies keine zwingend über eine erweiternde Auslegung des § 25 Abs. 1 RuStAG aufzufangende Konfliktsituation." Demgegenüber hat jedoch das Bundesverwaltungsgericht in seinem o.g. Urteil für die Alternative des "hätte bekannt sein müssens" hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit gerade nicht ausreichen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 5 C 28.07 -, a.a.O., S. 11, 2. Abs. des Urteilsabdrucks: "... Mit diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen wäre es nicht vereinbar, § 25 Abs. 1 Satz 1 StAG (§ 25 Abs. 1 RuStAG) auch auf einen Fall wie den der Klägerin zu 1 anzuwenden, der - nach den bisher getroffenen und für das vorliegende Verfahren bindenden Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts - der (unterstellte) Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bekannt und bewusst gewesen ist und der ihnen nach den gesamten Umständen des vorliegenden Falles auch nicht bekannt sein musste. ... .... Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1 ihre - bis heute ungeklärte - deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrem Vater damals gekannt hat oder nach den gesamten Umständen hätte kennen müssen, sind weder festgestellt noch erkennbar. ...", (S. 12, 1. Absatz des Urteilsabdrucks). Für die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Wertung der Unbeachtlichkeit von tatsächlichen Anhaltspunkten, die (lediglich) die Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, war offenbar auch eine an derartige Anhaltspunkte ggf. anknüpfende - vom Senat ausdrücklich angesprochene -, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschluss-abdrucks, Nachforschungsobliegenheit, vgl. demgegenüber zur Beachtlichkeit der Nachforschungsobliegenheit im Falle konkreter Anhaltspunkte, die die Möglichkeit der deutschen Staatsangehörigkeit begründen, im Rahmen des zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, NVwZ-RR 2007, 2003, - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, beide in Juris, nicht gefordert, sondern wird keinerlei rechtliche Relevanz zuerkannt. Eine derartige Pflicht, sich bei Anhaltspunkten für eine bloße Möglichkeit des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit weiter zu erkundigen, leitet das Bundesverwaltungsgericht auch nicht aus den Grundsätzen zur groben Fahrlässigkeit - Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße sowie Unterlassung von Überlegungen bzw. Missachtung von Verhaltenspflichten, die ganz nahe liegen oder im gegebenen Fall einleuchten müssen - ab. Keine Bedeutung besitzt nach der Einlassung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen die vom Senat ebenfalls angesprochene hypothetische Willensbetätigung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks: "- vgl. etwa BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 12 RK 20/84 -, VersR 1985, 1065 f.: wenn nicht anzunehmen ist, dass auch bei Kenntnis der deutschen Staatsangehörigkeit die fremde erworben worden wäre; - denkbar wäre, von einem derartigen Willen auch bereits dann auszugehen, wenn er nicht auszuschließen ist, oder für einen derartigen Willen ein - festzulegender - Grad von Wahrscheinlichkeit spricht", die nach - selbständig tragender - Auffassung des Senats in seinem o.g. Beschluss die Annahme eines Staatsangehörigkeitsverlustes nach § 25 Abs. 1 Satz 1 RuStAG/StAG ebenfalls gerechtfertigt hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., S.20/21: "Selbst wenn man davon ausginge, dass im Rahmen des § 25 Abs. 1 RuStAG positive Kenntnis vom Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, wäre im vorliegenden Fall mit dem Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation seitens der Klägerin zu 1. der Verlust ihrer deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten. Es kann nämlich nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zu 1. im April 1995, hätte sie gewusst, dass sie deutsche Staatsangehörige ist, auf den Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation verzichtet und die nach ihrem Vorbringen damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten bis zur - ungewissen, u.U. Jahre dauernden - Erlangung eines gesicherten Nachweises gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und einer - ggf. getrennt von ihrem Mann - erfolgenden Einreise hingenommen hätte." Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Bezugspunktes der positiven Kenntnis oder des "Kennen müssens" nicht differenziert zwischen der Kenntnis von Tatsachen und der Rechtskenntnis, obwohl der Senat in seinem Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., auf Seite 18 des Beschluss- abdrucks auf einen diesbezüglichen Klärungsbedarf ausdrücklich hingewiesen hat. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 12 A 2053/05 -, a.a.O., S. 18 des Beschlussabdrucks. Maßgebend soll nach dem Bundesverwaltungsgericht die "Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit" sein, oder es soll ausreichen, dass dieser Besitz dem Betroffenen "hätte bekannt sein müssen". Sofern sich im Besitz des Betroffenen nicht gerade eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland befindet, in der dem Betroffenen in einer ihm verständlichen Sprache die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigt wird, und damit eine Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Inhalt der Urkunde angenommen werden kann, setzt das Wissen um die eigene deutsche Staatsangehörigkeit jedoch eine gewisse Rechtskenntnis voraus. Denn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist lediglich eine bei Vorliegen bestimmter Vor- aussetzungen kraft deutschen Rechts eingetretene Rechtsfolge. Um zu der Erkennt- nis zu gelangen, deutscher Staatsangehöriger (geworden) zu sein, bedarf es daher also auch der Kenntnis der rechtlichen Voraussetzungen des Staatsangehörigkeits- erwerbs, der sich etwa aus der Sicht eines russischen oder usbekischen bzw. früher sowjetischen Staatsbürgers nach ausländischem (deutschen) Recht vollzieht, und das Bewusstsein, dass bei Vorliegen der gesetzlich normierten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen die Rechtsfolge des Staatsangehörigkeitserwerbs eintritt. Hierbei wird man sicherlich nicht eine exakte Rechtskenntnis verlangen können, jedoch dürfte das für den Bereich der Fahrlässigkeit geltende Niveau der "Parallelwertung in der Laiensphäre", vgl. Ziekow, a.a.O., § 48 Rn. 32 f., nicht unterschritten werden. Da das Bundesverwaltungsgericht keinerlei Nachforsch-ungsobliegenheit angenommen hat, wirkt sich insoweit - anders als im Rahmen des Erklärungserwerbs nach dem zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Art. 3 Abs. 7 RuStAÄndG: BVerwG, Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. November 2006 - 5 C 18.06 -, a.a.O., - 5 C 14.06 - und - 5 C 16.06 -, a.a.O. - jede Unkenntnis der (deutschen) Rechtslage zugunsten des Betroffenen aus. Bei der Bestimmung der Anforderungen an die Bewusstseinslage des Antragser- werbers ist zudem die besondere Situation zu berücksichtigen, in der sich Antrags- erwerber befinden, bei denen die Staatsangehörigkeit der Bundesrepublik Deutsch- land auf der Einbürgerung eines Familienmitglieds in das Deutsche Reich im Zuge der hier dokumentierten Schleusung während des zweiten Weltkriegs beruht. Die Unsicherheiten, die sich insoweit aus der Nichtanerkennung derartiger Einbürge- rungen durch die Sowjetunion, der nicht einschränkungslosen Fortgeltung derartiger Einbürgerungen (vgl. § 1 Abs. 1 Buchstabe f) StAngRegG), den typischerweise bestehenden Nachweisproblemen und der Maßgeblichkeit einer aus der Sicht des Antragserwerbers ausländischen Rechtsordnung (vgl. etwa § 1 Abs. 2 StAngRegG) resultieren, lassen die Annahme, dem Antragserwerber hätte sich das (Fort-)Beste- hen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit unmittelbar aufdrängen müssen, nach Auffassung des Senats - gerade auch unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehobene Bedeutung der Vorhersehbarkeit eines Verlusts und der erforderlichen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit - grundsätzlich nur dann gerechtfertigt erscheinen, wenn diese Unsicherheiten im Zeitpunkt des Antragserwerbs ausgeräumt waren und der Antragserwerber erwarten durfte, dass die Bundesrepublik Deutschland das (Fort-)Bestehen und die Innehabung der deutschen Staatsangehörigkeit ihm gegenüber anerkennt. Auch hierfür ist die Be- klagte im Rahmen der Geltendmachung des rechtsvernichtenden Vorgangs des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit - anders als bei rechtsbegrün- denden Tatsachen - darlegungs- und beweispflichtig. Vgl. zur Darlegung und Beweislast: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 - , DVBl. 2007, 194, m. w. N. Gemessen an diesen grundsätzlichen Erwägungen sind vorliegend zunächst keine Umstände feststehend oder behauptet, aus denen mit der für die richterliche Über-zeugungsbildung notwendigen, vernünftige Zweifel ausschließenden Wahrschein-lichkeit Vgl. zu diesem Maßstab: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006, a.a.O. darauf geschlossen werden kann, dass die Klägerin im Zeitpunkt ihres Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit am 16. März 1999 positive Kenntnis vom Bestehen auch ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gehabt hat. Die Klägerin hat von Beginn des Verfahrens an angegeben, bei dem Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit Anfang des Jahres 1999 keine Kenntnis von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit gehabt zu haben. Dies hat der Onkel der Klägerin L1. G. mit Schreiben vom 25. Juni 2007 bestätigt und eine plausible Erklärung dafür geliefert, dass die Klägerin erst im Jahre 2000 anlässlich eines Deutschlandbesuches erfahren hat, dass er als ihr Bevollmächtigter in der Bundesrepublik dem Aufnahmeantrag nach dem BVFG bestimmte - von seiner schon seit 1988 in Deutschland lebenden Schwester besorgte und nicht benötigte - Einbürgerungsunterlagen zu den Großeltern der Klägerin beigefügt hatte. Selbst wenn der besagte Besuch der Klägerin, bei dem ihr von der Existenz der ihren Vater betreffenden Einbürgerungsunterlagen berichtet worden ist, nach ihren Angaben anlässlich des Sprachtests bereits im Oktober 1999 stattgefunden haben sollte, läge eine entsprechende Kenntniserlangung jedenfalls nach dem Zeitpunkt, in dem sie die russische Staatsangehörigkeit beantragt und erlangt hatte. Auch die Angaben in ihrem am 14. Juni 1995 beim Bundesverwaltungsamt eingegangenen Aufnahmeantrag beinhalten unter Nr. 11.2 und 37 keinerlei Aussage zur damaligen Staatsangehörigkeit der Klägerin selbst, sondern beziehen sich lediglich auf einen früheren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Großmutter und Vater am 31. Mai 1944 in Q1. im Wege der Sammeleinbürgerung. Diese Angaben sind der Klägerin zudem nicht als Gegenstand eigenen Wissens zuzurechnen. Zwar mag aus einem Unterschriftsvergleich mit der Vollmachtsurkunde für den Onkel L1. G. eine eigenhändige Unterschrift der Klägerin unter das Aufnahmeantragsformular ablesbar sein. Die mit dem Aufnahmeantragsformular abgefragten inhaltlichen Angaben stammen aber nach dem Schriftbild keinesfalls von der Klägerin selbst. Angesichts der im Klageverfahren 4 K 4620/01 vor dem Verwaltungsgericht Köln festgestellten mangelhaften deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin bestehen zudem erhebliche Zweifel, ob sie überhaupt in der Lage war, die Angaben in dem Formular zu verstehen, geschweige denn, diese selbst zu verfassen. Es spricht daher alles dafür, dass die Klägerin bei dem angegebenen Besuch bei ihrem in I. wohnenden Großvater in der Zeit vom 9. Februar bis 11. Juni 1995 lediglich ein bereits ohne ihr Zutun ausgefülltes oder ein Blankoformular unterzeichnet hat. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ihr die Fragen und Antworten rückübersetzt worden sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Bezogen auf eine etwaige positive Kenntnis der Klägerin von ihrer eigenen deutschen Staatsangehörigkeit stellt auch die Annahme der Beklagten, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung, dass trotz der engen familiären Beziehungen sowohl der Onkel L1. G. der Klägerin als auch weitere im Bundesgebiet lebende Familienangehörige, die von der Einbürgerung des Vaters der Klägerin Kenntnis hatten, dies der Klägerin bis zum Jahre 2000 verschwiegen und anlässlich der Besuche der Klägerin im Bundesgebiet nicht erwähnt haben sollten, eine durch nichts belegte Vermutung dar. Es erscheint sogar nachvollziehbar, dass die in Deutschland lebenden Verwandten einem an einer Familienzuführung interessierten Nachzügler für nicht entscheidungserheblich gehaltene Einzelheiten des - für den Aufnahmebewerber ausgefüllten - Antrags in ihrer rechtlichen Bedeutung nicht mitteilen. Spekulativ ist ferner die sinngemäße Annahme der Beklagten, der Onkel L1. G. sei seinerseits überhaupt in der Lage gewesen, irgendein Wissen zu den rechtlichen Auswirkungen der Einbürgerung des Vaters der Klägerin auf deren eigenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status zu übermitteln. Soweit der Onkel L1. G. in einem Schreiben vom 25. Juni 2007 die Feststellung trifft, dass die Unterlagen zur Einbürgerung seiner Mutter - der Großmutter der Klägerin - für seine Schwester nicht galten, weil nur die Mutter und nicht der Vater eingebürgert worden sei, lässt das weder zwingend darauf schließen, dass der Onkel zeitlich auch schon vor dem Jahre 1999 und nicht erst infolge der streitgegenständlichen rechtlichen Auseinandersetzungen der Klägerin mit der Beklagten ein differenziertes Wissen zur Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit inne hatte, noch darauf, dass seine diesbezüglichen Kenntnisse gerade auch den - einen anderen Fall als den seiner Schwester betreffenden - vom Vater abgeleiteten Status bzw. die staatsangehörigkeits-rechtlichen Auswirkungen der Einbürgerung der Großmutter und des Vaters der Klägerin auf letztere als Mitglied der nächsten Generation umfassten. Zu Recht verweist die Klägerin insoweit darauf, dass eine hinreichende - zur Weitergabe geeignete - rechtliche Vorstellung des Onkels L1. G. vom Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin nach ihrem Vater schon vor März 1999 kaum damit vereinbar wäre, dass nämlicher Onkel im März 2001 eine mit Aussiedlerfragen vertraute Anwaltskanzlei mit der Vertretung der Klägerin im Aufnahmeverfahren betraut hat, ohne dass von dort anschließend nach Unterbreitung des Sachverhaltes parallel zum Aufnahmeverfahren versucht worden wäre, der Klägerin über die Staatsangehörigkeit eine Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Wenn nicht einmal erfahrenen Anwälten anfänglich in den Sinn gekommen ist, die deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin als Grundlage für eine Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland geltend zu machen, und auch das Bundesverwaltungsamt als ebenfalls für Staatsangehörigkeitsfragen von Spätaussiedlern zuständige Behörde der Beklagten sich einer vergleichsweisen Beilegung des Rechtsstreits um die Erteilung eines Aufnahmebescheides seinerzeit wiedersetzt hat, ohne auch nur eine mögliche deutsche Staatsangehörigkeit der Klägerin zu prüfen, verbietet es sich, bei der Klägerin bereits für März 1999 eine bewusste Kenntnis ihrer eigenen deutschen Staatsangehörigkeit anzunehmen. Die Bewusstseinslage der Klägerin zu Beginn des Jahres 1999 stellt sich im Zusammenhang gesehen auch nicht deshalb anders dar, weil sowohl ihr Onkel L1. G. als auch sein am 1963 ehelich geborener Sohn K. im September 1996 erfolgreich die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen beantragt hatten, in die auch die ehelich geborenen Kinder des Cousins einbezogen worden sind. Dass die Klägerin bereits vor dem 16. März 1999 von der Ausstellung dieser Staatsangehörigkeitsausweise erfahren hat, kann dabei - wie auch für die unten behandelte Frage des "Kennenmüssens" - als wahr unterstellt werden, so dass es einer darauf gerichteten Beweisaufnahme nicht bedarf und der entsprechende Beweisantrag der Beklagten auf zeugenschaftliche Anhörung ihres Cousins schon deshalb abzulehnen ist. Zur Wahrunterstellung "wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 91.87 -, InfAuslR 1989, 135; Beschluss vom 20. September 1993 - 4 B 125.93 -, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 1997 - A 12 S 213/97 -, VBlBW 1998, 101; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2007 - 8 A 1075/06.A -, NVwZ-RR 2008, 214. Der Umstand, dass dem - von der Einbürgerung im Jahre 1944 selbst noch unmittelbar erfassten - Onkel und - zu dessen Lebzeiten - auch seinem Sohn Staatsangehörigkeitsausweise von der Stadt I. als für die Feststellung der Staatsangehörigkeit zuständigen deutschen Wohnort ausgestellt worden sind, erst nachdem die Betreffenden im Verfahren nach dem BVFG in der Bundesrepublik Deutschland als Spätaussiedler aufgenommen und registriert worden waren, besaß nämlich angesichts der Gemengelage von Umständen, die von der Lebenssituation der Klägerin abwichen - Vater tot und Aufnahmeantrag bisher erfolglos - von vornherein nicht die Eignung, der Klägerin in ihrer Laiensphäre die Erkenntnis zu vermitteln, sich auch selbst mit einem etwaigen - auf die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit gerichteten - Antrag schon in einer vergleichbar günstigen Position zu befinden. Es ist weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin in der Lage gewesen sein soll, aus dem Umstand der Erteilung von Staatsangehörigkeitsausweisen an Onkel und Cousins definitiv das Bestehen einer eigenen deutschen Staatsangehörigkeit abzuleiten. Dass der Klägerin eine solche Erkenntnis seinerzeit zumindest von ihrem Onkel L1. G. hätte vermittelt werden können, stellt gleichfalls eine bloße Hypothese dar, für die nichts Konkretes greifbar ist. Ungeachtet des Umstandes, dass aus dem schon oben erwähnten Schreiben des L1. G. vom 25. Juni 2007 ohnehin nicht auf eine Vertrautheit mit dem deutschen Staatsangehörigkeitsrecht schon in der Zeit bis März 1999 geschlossen werden kann, verbietet es sich, ihm eine - guten Gewissens weitergabefähige - Gewissheit zu unterstellen, die im Widerspruch zu der - rechtlich allerdings nicht zu beanstandenden - Haltung des Bundesverwaltungs- amtes, das schon damals auch für die Staatsangehörigkeitsfragen von Aufnahmebe- werbern zuständig war, steht, letztere nicht auf die durch eine - sich abzeichnende - deutsche Staatsangehörigkeit bestehenden alternativen Möglichkeiten hinzuweisen, sich einen Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist von Seiten der Beklagten auch nicht der notwendige Nachweis dafür erbracht worden, die Klägerin habe von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt des Erwerbs der russischen Staatsangehörigkeit am 16. März 1999 jedenfalls Kenntnis haben müssen. Soweit der Senat nicht die Überzeugung hat gewinnen können, dass die Klägerin schon vor dem Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit am 16. März 1999 die Kenntnis besessen oder vermittelt bekommen hat, dass ihr Vater im Jahre 1944 anlässlich seiner Schleusung in Polen eingebürgert worden ist, fehlt es bereits an jeglicher Tatsachengrundlage, aus der sich der Besitz der eigenen deutschen Staatsangehörigkeit neben der usbekischen ohne Weiteres unmittelbar hätte aufdrängen können. Selbst wenn man es für nicht ausgeschlossen erachten will, die Klägerin habe die Tatsache der Einbürgerung ihres Vaters schon frühzeitig gekannt, musste dieses Wissen nicht zwangsläufig in der Kenntnis münden, die deutsche Staatsangehörigkeit ihres Vaters habe trotz dessen Rückkehr in die UdSSR und seiner Sozialisation in einem Staat, der von der Unwirksamkeit der Staatsakte seitens des nationalsozialistischen Deutschland ausging, bis zu ihrer Geburt 1962 in eben dieser Sowjetunion rechtlich fortgedauert und habe an sie als - niemals mit Deutschland in Kontakt getretenes - Kind einer russischen Mutter weitergegeben werden können. Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Klägerin bei einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" überhaupt schon der bloßen Möglichkeit hätte bewusst werden müssen, dass sich von der Einbürgerung des Vaters im Jahre 1944 ihre eigene deutsche Staatsangehörigkeit ableiten lasse. Denn bereits dies setzt ein rechtliches Abstraktionsvermögen und Kenntnisse zum Staatsangehörigkeitsrecht über den Binnenbereich hinaus voraus, von deren Vorliegen bei einem Nichtjuristen - namentlich, wenn er mit einem fremden Rechtssystem groß geworden ist und nichts für eine besondere Vertrautheit mit den Regeln des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts spricht - gemeinhin nicht ausgegangen werden kann. Es reicht insoweit keineswegs aus, dass der Rechtsgedanke, dass die Staatsangehörigkeit im Wege der Abstammung vermittelt werden kann, dem sowjetischen Recht oder dem Recht von Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion nicht völlig fremd gewesen ist. Dass der Onkel L1. G. der Klägerin gegenüber noch vor dem 16. März 1999 eine denkbare Möglichkeit, sie könne deutsche Staatangehörige nach ihrem Vater sein, angedeutet hat und insoweit Anlass zu weiteren Überlegungen hätte geben können, kann aus den schon oben genannten Gründen nicht mit hinreichender Gewissheit angenommen werden. Wenn man eine derartige Andeutung dennoch unterstellen würde, löst die damit von der Klägerin gewonnene Sachkenntnis - ebenso wie eine etwaige zeitnahe Information darüber, dass sowohl der Onkel L1. G. als auch sein am 1983 ehelich geborener Sohn K. im September 1996 erfolgreich die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen beantragt hatten, in die auch die ehelich geborenen Kinder des Cousins einbezogen worden sind - jedenfalls keine weiter gehende Nachforschungsobliegenheit der Klägerin aus, deren Nichterfüllung den Vorwurf rechtfertigen würde, dass sie sich der zwingenden Erkenntnis, deutsche Staatsangehörige zu sein, grob fahrlässig verschlossen hat. Ungeachtet des Umstandes, dass für den Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 RuStAG in Auslegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes eine Nachforschungsobliegenheit grundsätzlich keine rechtliche Relevanz haben dürfte (s.o.), haben nämlich auch unter dem Gesichtspunkt der groben Fahrlässigkeit weder der Umstand, dass ihr Vater im Januar 1944 im Verlaufe seiner Schleusung eingebürgert worden ist, noch der Umstand, dass dem Onkel L1. G. und dem Cousin K. G. einschließlich dessen Kindern Staatsangehörigkeitsausweise ausgestellt worden sind, für die Klägerin hinreichend Anlass sein müssen, sich nach etwaigen Auswirkungen der Einbürgerung ihres Vaters auf ihre eigene Staatsangehörigkeit zu erkundigen. Gerade vor dem Hintergrund der bekanntermaßen restriktiven Haltung, die das Bundesverwaltungsgericht erkennen lässt, wenn es um die Anerkennung eines Status als deutscher Staatsangehöriger geht, der von einem Angehörigen abgeleitet wird, der anlässlich einer Schleusung während des Zweiten Weltkrieges in den deutschen Staatsverband eingebürgert worden ist, kann der Klägerin nicht ernsthaft vorgehalten werden, der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung sei hier eine ganz nahe liegende und einleuchtende Überlegung gewesen. Wenn nach den oben stehenden Ausführungen des Senates nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Klägerin Ende der 90iger Jahre - sei es anhand ihres eigenen Kenntnis- und Erfahrungsschatzes, auf Grund von Instruktionen seitens ihres Onkels oder durch anwaltliche Beratung im Aufnahmeverfahren - die Effektivität der Einbürgerung ihres Vaters für ihren eigenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status unter Berücksichtigung auch der Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen für ihren Onkel L1. G. und dessen Sohn K. nebst Familie überhaupt als realistische Perspektive mit Aussicht auf Akzeptanz seitens der deutschen Staatsangehörigkeitsbehörde einzuschätzen in der Lage war, schließt das aus, dass die Klägerin im Sinne grober Fahrlässigkeit durch das Unterlassen weiterer Erkundigungen im Hinblick auf eine eigene deutsche Staatsangehörigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schweren Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlassen oder Verhaltenspflichten missachtet hat, die sich aufdrängten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird im Hinblick auf das bereits gegen das Urteil des Senates 12 A 4704/05 vom 19. Dezember 2008 anhängige Revisionsverfahren mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zugelassen Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.