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Urteil

12 A 4704/05

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit im Registrierungsverfahren nach Art.18 d) des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes setzt eine gesonderte Erklärung/Antrag voraus und ist als antragsabhängiger Erwerb i.S.v. §25 Abs.1 RuStAG zu werten. • Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach §25 Abs.1 RuStAG kommt es auf positive Kenntnis des Erwerbserwerbers vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Auslandserwerbs an; Unkenntnis schadet nur, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dem Erwerber unter den Umständen hätte bekannt sein müssen. • Indizien wie Reisepass, konsularische Registerkarte und Aufenthaltserlaubnis begründen hinreichend den Schluss auf einen erklärungsabhängigen Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit; formelle Mängel im ausländischen Verfahren sind nur dann relevant, wenn sie die Wirksamkeit des Erwerbs nach dem ausländischen Recht oder dessen Effektivität beeinflussen.
Entscheidungsgründe
Kein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei nicht bekanntem Besitz und erklärungsabhängigem Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit • Ein Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit im Registrierungsverfahren nach Art.18 d) des russischen Staatsbürgerschaftsgesetzes setzt eine gesonderte Erklärung/Antrag voraus und ist als antragsabhängiger Erwerb i.S.v. §25 Abs.1 RuStAG zu werten. • Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach §25 Abs.1 RuStAG kommt es auf positive Kenntnis des Erwerbserwerbers vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Auslandserwerbs an; Unkenntnis schadet nur, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dem Erwerber unter den Umständen hätte bekannt sein müssen. • Indizien wie Reisepass, konsularische Registerkarte und Aufenthaltserlaubnis begründen hinreichend den Schluss auf einen erklärungsabhängigen Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit; formelle Mängel im ausländischen Verfahren sind nur dann relevant, wenn sie die Wirksamkeit des Erwerbs nach dem ausländischen Recht oder dessen Effektivität beeinflussen. Der in 1961 in der Sowjetunion geborene Kläger begehrt festzustellen, deutscher Staatsangehöriger zu sein. Er leitete seine deutsche Staatsangehörigkeit von der Einbürgerung seines Vaters 1944 in den deutschen Staatsverband her. Am 7. Mai 1998 erwarb der Kläger nach den Feststellungen russische Staatsangehörigkeit; hierfür legt er später einen russischen Reisepass, Registereinträge und eine moldauische Aufenthaltserlaubnis vor. Die Beklagte verweigerte die Anerkennung und lehnte den Antrag auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ab mit der Begründung, der Kläger habe seine deutsche Staatsangehörigkeit durch den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit nach §25 RuStAG verloren. Das Verwaltungsgericht folgte der Auffassung der Beklagten; der Kläger legte Berufung und schließlich Revision ein. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung begründet und festgestellt, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. • Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit nach §4 Abs.1 RuStAG durch Geburt von seinem Vater erworben. Die Vaterschaft und die Einbürgerung des Vaters sind festgestellt. • Der Kläger hat am 7.5.1998 die russische Staatsangehörigkeit im Registrierungsverfahren (Art.18 Buchst. d) des russ. Staatsbürgerschaftsgesetzes) erworben; dieses Verfahren erforderte eine gesonderte Erwerbserklärung und ist damit antrags-/erklärungsabhängig i.S.d. §25 Abs.1 RuStAG. • Indizien (russischer Reisepass mit konsularischem Vermerk 'Art 18', Registerkarte für im Ausland lebende russische Staatsbürger, moldauische Aufenthaltserlaubnis) belegen hinreichend den erklärungsabhängigen Erwerb; der fehlende direkte Nachweis der schriftlichen Erklärung entkräftet diese Indizien nicht. • Ein gesetzlicher Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes (Art.13 StAG) kommt nicht in Betracht, weil es am notwendigen räumlichen Bezug zum Territorium der Russischen Föderation (ius soli) fehlt; weder der Kläger noch ein Elternteil lebten zum maßgeblichen Zeitpunkt ständig in der Russischen Föderation. • Form-, Verfahrens- oder Zuständigkeitsrügen gegen das russische Verfahren greifen nicht durch; nach §25 RuStAG sind ausländische Formvorschriften nur insoweit relevant, als sie die Wirksamkeit des Erwerbs beeinträchtigen; hier bestreitet die russische Seite den Erwerb nicht, vielmehr bestätigt die konsularische Bescheinigung den Passnachweis. • Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach §25 Abs.1 RuStAG ist entscheidend, ob der Erwerber der ausländischen Staatsangehörigkeit positive Kenntnis vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt des Erwerbs hatte. Fehlt diese Kenntnis und hätte sie dem Erwerber nach den Umständen nicht bekannt sein müssen, tritt kein Verlust ein. • Im konkreten Fall hatte sich dem Kläger der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nicht derart aufgedrängt, dass er ihn kennen musste: die Umstände (Einbürgerung des Vaters, unterschiedliche Entscheidungen der deutschen Verwaltungsbehörde in Familienfällen, Nachweisprobleme) ließen die Anerkennung der deutschen Staatsangehörigkeit für den Kläger nicht klar und vorhersehbar erscheinen; daher war die Unkenntnis des Klägers über seinen deutschen Staatsangehörigkeitsbesitz schutzwürdig. Der Senat ändert das angefochtene Urteil und stellt fest, dass der Kläger deutscher Staatsangehöriger ist. Der Kläger hat die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt nach §4 Abs.1 RuStAG erworben und hat sie nicht durch den erklärungsabhängigen Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit am 7. Mai 1998 nach §25 Abs.1 RuStAG verloren, weil er zum Erwerbszeitpunkt keine positive Kenntnis von seinem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit hatte und ihm diese Kenntnis nach den konkreten Umständen nicht aufgedrängt war. Die Beklagte trägt die Kosten beider Instanzen; die Revision wird zugelassen.