OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 B 416/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0421.15B416.09.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 14 K 7693/08 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen die Anschlussverfügung mit Zwangsgeldandrohung des Antragsgegners vom 3. November 2008 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Dem Antrag ist auch unter Zugrundelegung der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) allein zu prüfenden Gründe nicht stattzugeben. Das klägerische Grundstück unterliegt, wie das Verwaltungsgericht auf S. 3 des angegriffenen Beschlusses ausgeführt hat und von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht angegriffen wird, dem Anschlusszwang. Ein von der Antragstellerin behaupteter Anspruch auf Befreiung vom Anschlusszwang mag der verfügten Anschlusspflicht entgegenstehen. Für die Existenz eines solchen Anspruchs ist jedoch nichts ersichtlich. Ein solcher Anspruch wird nicht dadurch begründet, dass die Untere Wasserbehörde angeblich bereit sein soll, der Antragstellerin eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Betrieb ihrer Kleinkläranlage zu erteilen. Damit würde lediglich eine Gewässerbenutzung durch Betrieb der Kleinkläranlage, die ohne Erlaubnis illegal und bußgeldbewehrt ist, legal (§§ 2, 41 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes). Unerheblich ist weiter, ob die Kleinkläranlage korrekt funktioniert. Das mag ein relevanter Umstand dafür sein, ob eine wasserrechtliche Benutzungserlaubnis überhaupt in Betracht kommt, hat aber mit dem Anschlusszwang nichts zu tun. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates rechtfertigt sich hinsichtlich des Schmutzwassers der Anschluss- und Benutzungszwang schon daraus, dass die zentralisierte Beseitigung des Schmutzwassers durch die Gemeinde einen maßgeblichen Gesichtspunkt der Volksgesundheit darstellt. So erübrigt sich in diesem Falle, die Funktionsfähigkeit einer Vielzahl von Kleinkläranlagen durch Überwachung oder entsprechender Anordnung bei Missständen sicherzustellen. Dadurch wird die Sicherheit der Schmutzwasserbeseitigung erhöht, was der Volksgesundheit dient. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2008 15 A 480/08 , S. 3 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 NWVBl. 2003, 435 (436). Ob die Gemeinde berechtigt gewesen wäre, nach § 53 Abs. 1d des Landeswassergesetzes (LWG) wegen übermäßiger Kosten auf eine Kanalisation zu verzichten, spielt hier keine Rolle: Die Gemeinde hat die Kanalisation errichtet. Nur darauf kommt es für die Auslösung des Anschlusszwanges an. Die von der Antragstellerin vorgebrachten eigentumsrechtlichen Gesichtspunkte begründen keinen Befreiungsanspruch: Aus der Notwendigkeit, eine eigene Kleinkläranlage zu errichten, um das Grundstück bebauen zu können, folgt für den Anschlusszwang nichts. Ohne gesicherte Entwässerung war das Grundstück mangels Erschließung nicht bebaubar, es bestand kein Baurecht. Mit der Errichtung der Kleinkläranlage hat die Antragstellerin somit alleine die vorzeitige, also vor der Errichtung der gemeindlichen Kanalisation bewirkte Bebaubarkeit des Grundstücks herbeigeführt. Es war ihre Sache, ob ihr dies die Investition wert war. Wenn das Grundstück sodann auch durch Herstellung einer gemeindlichen Kanalisation entwässerungstechnisch erschlossen und damit bebaubar wird, ist keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, eine zuvor erstellte Kläranlage auch nach Herstellung der Kanalisation weiter betreiben zu dürfen und damit vom Anschlusszwang befreit zu werden. Die Kleinkläranlage hatte alleine die Funktion, provisorisch den Zeitraum bis zur entwässerungstechnischen Erschließung seitens der Gemeinde zu überbrücken, um trotz fehlender gemeindlicher entwässerungstechnischer Erschließung bauen zu können. Darin unterscheidet sich die Schmutzwasserentwässerung von der Niederschlagswasserentwässerung unter Geltung des § 51a Landeswassergesetz NRW a.F., der eine Entwässerung durch den Grundstückseigentümer als endgültige Form der Entwässerung vorsah. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2008 - 15 A 485/05 -, S. 10 ff. Soweit die Antragstellerin unzumutbar hohe Anschlusskosten geltend macht, tritt sie der substantiierten Darlegung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 8. Dezember 2008, die das Verwaltungsgericht auf S. 5 des angegriffenen Beschlusses zugrunde gelegt hat, auch im Beschwerdeverfahren nicht entgegen. Damit wird die vom Senat in ständiger Rechtsprechung genannte Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,-- Euro je Wohnhaus für die Kosten eines Anschlusses, vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 15 A 1412/08 , S. 2 des amtlichen Umdrucks, bei weitem nicht erreicht. Die Kosten der von der Gemeinde erstellten Kanalisation spielen für die Zumutbarkeitsfrage keine Rolle, da jene nicht von der Antragstellerin aufzubringen sind, wie das Verwaltungsgericht zutreffend auf S. 4 des angegriffenen Beschlusses ausgeführt hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie sei unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zum Anschluss verpflichtet worden, legt sie keine dies stützenden Tatsachen dar. Der pauschale Verweis auf Schriftsätze des Eilverfahrens reicht dafür nicht aus. Gegen die Androhung des Zwangsgeldes werden keine Einwände im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Dabei legt der Senat die Hälfte der voraussichtlichen Kosten des Anschlusses zugrunde. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.