Beschluss
15 A 480/08
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
17mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Zulassungsgrund zur Revision wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn keine tragenden Rechts- oder Tatsachenfragen mit schlüssigen Gegenargumenten dargelegt werden.
• Richtlinien der EU begründen nur dann unmittelbare Rechte, wenn sie dem Mitgliedstaat eine unbedingte und hinreichend genaue Pflicht auferlegen; die Richtlinie über kommunales Abwasser verpflichtet zur Ausstattung mit Kanalisation und enthält kein Verbot zur Herstellung von Kanalisation oder zum Anschlusszwang.
• Der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 Satz 1 Gemeindeordnung NRW kann durch das Gemeinwohlinteresse der Volksgesundheit gerechtfertigt sein; zentralisierte Schmutzwasserbeseitigung erhöht die Sicherheit der Abwasserentsorgung gegenüber zahlreichen Kleinkläranlagen.
• Unbelegte oder widersprüchliche Kostenvorstellungen der Kläger genügen nicht, um erhebliche Zweifel an der Kostenprognose des Verwaltungsgerichts zu begründen; pauschale hohe Kostenschätzungen sind im Verfahren zu substantiiertem Vortrag zu begründen.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund zur Revision gegen Entscheidung über Anschluss- und Benutzungszwang • Ein Zulassungsgrund zur Revision wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor, wenn keine tragenden Rechts- oder Tatsachenfragen mit schlüssigen Gegenargumenten dargelegt werden. • Richtlinien der EU begründen nur dann unmittelbare Rechte, wenn sie dem Mitgliedstaat eine unbedingte und hinreichend genaue Pflicht auferlegen; die Richtlinie über kommunales Abwasser verpflichtet zur Ausstattung mit Kanalisation und enthält kein Verbot zur Herstellung von Kanalisation oder zum Anschlusszwang. • Der Anschluss- und Benutzungszwang nach § 9 Satz 1 Gemeindeordnung NRW kann durch das Gemeinwohlinteresse der Volksgesundheit gerechtfertigt sein; zentralisierte Schmutzwasserbeseitigung erhöht die Sicherheit der Abwasserentsorgung gegenüber zahlreichen Kleinkläranlagen. • Unbelegte oder widersprüchliche Kostenvorstellungen der Kläger genügen nicht, um erhebliche Zweifel an der Kostenprognose des Verwaltungsgerichts zu begründen; pauschale hohe Kostenschätzungen sind im Verfahren zu substantiiertem Vortrag zu begründen. Die Kläger wandten sich gegen einen von der Gemeinde verfügten Anschluss- und Benutzungszwang zur kommunalen Kanalisation. Sie rügten unter anderem, die Richtlinie des Rates über die Behandlung kommunalen Abwassers verdränge einen Anschlusszwang durch unmittelbare Wirkung und sahen die bestehenden Drei-Kammer-Kleinkläranlagen als ausreichend für den Gesundheitsschutz an. Weiter argumentierten sie mit hohen Kosten für den Kanalanschluss und verweigerten die Tragung der geschätzten Aufwendungen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Kläger beantragten Zulassung der Revision mit der Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Im Zulassungsverfahren stellte das Oberverwaltungsgericht fest, die Kläger hätten keine tragenden Rechts- oder Tatsachenfragen schlüssig dargelegt. Die Gemeinde hatte Kostenschätzungen vorgelegt, denen das Verwaltungsgericht folgte. • Zulassungsgrund (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht erfüllt: Es fehlt an der Darlegung eines tragenden Rechtsatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten. • Unmittelbare Wirkung von Richtlinien: Die Richtlinie des Rates zur Behandlung kommunalen Abwassers verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Ausstattung mit Kanalisation; sie enthält kein Gebot, Kanalisationsmaßnahmen oder Anschlussverlangen zu unterlassen. Eine unmittelbare Wirkung setzt eine unbedingte und hinreichend genaue Pflicht des Mitgliedstaats voraus, die hier nicht gegeben ist. • Volksgesundheit und Anschlusszwang (§ 9 Satz 1 GO NRW): Zentralisierte Schmutzwasserbeseitigung rechtfertigt den Anschluss- und Benutzungszwang, weil durch die Gemeindelösung die Sicherheit der Abwasserbeseitigung im Interesse der Volksgesundheit erhöht wird; dies steht einer Geltendmachung funktionierender Kleinkläranlagen nicht entgegen. • Kostenvorbehalte der Kläger sind nicht substantiiert: Die Kläger legten keine verlässliche, nachvollziehbare Kostengrundlage vor, sondern steigerten pauschale Schätzungen im Laufe des Verfahrens; demgegenüber stützte sich das Verwaltungsgericht auf die detaillierten Kostenvorträge der Gemeinde. • Bewertung technischer Alternativen: Kosten für Druckleitungen sind nicht per se höher als für Freigefälleleitungen; daher sind die behaupteten exorbitanten Kostenangaben der Kläger unglaubwürdig und genügen nicht zur Erzeugung ernstlicher Zweifel. • Verfahrenskosten und Streitwert wurden nach § 154 Abs. 2 VwGO bzw. §§ 47, 52 GKG festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antrag auf Zulassung der Revision wird abgelehnt; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Es liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung vor, weil weder ein tragender Rechtsatz noch erhebliche, mit schlüssigen Gegenargumenten belegte Tatsachenfeststellungen vorgetragen wurden. Die vom Kläger behauptete unmittelbare Wirkung der Abwasserrichtlinie, die ein Verbot des Anschlusszwangs begründen sollte, ist nicht gegeben; die Richtlinie verpflichtet zur Ausstattung mit Kanalisation und enthält kein Verbot des Anschlussverlangens. Zudem sind die vorgetragenen Kostenschätzungen der Kläger nicht substantiiert und durch widersprüchliche Angaben entkräftet, weshalb die Kostengrundlage des Verwaltungsgerichts fortbesteht.