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Beschluss

12 A 387/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0429.12A387.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i. S. d. als Zulassungsgrund allein geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es ließen sich nicht alle nach § 6 Abs. 2 BVFG für die Erteilung eines Aufnahmebescheides erforderlichen Voraussetzungen feststellen. Wird eine Entscheidung auf mehrere sie unabhängig voneinander tragende Begründungen gestützt, ist die Berufung insoweit nur zuzulassen, wenn für sämtliche Begründungen Zulassungsgründe dargelegt werden und auch vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 - und vom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -, jeweils m. w. N. Vorliegend vermag die Zulassungsbegründung jedenfalls weder die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dass kein durchgehendes Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum vorliegt, noch dass es an einer familiären Sprachvermittlung fehlt. Auf die Einwände des Klägers gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts betreffend die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers kommt es mithin nicht entscheidend an. Das Argument des Klägers, das Unterbleiben der Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit in seinem Militärausweis stelle kein fehlendes Bekenntnis dar, ist insoweit von vornherein unverständlich und nicht nachvollziehbar. Es entspricht den Grundsätzen der Logik, dass aus einem Militärausweis, in dem nicht - wie vorgesehen - die Volkszugehörigkeit des Dokumenteninhabers eingetragen ist, nicht auf dessen Bekenntnis zu einem bestimmten Volkstum geschlossen werden kann. Ebenso wenig plausibel ist es, wenn die Zulassungsschrift der ohne eine entsprechende Willenserklärung des Klägers erfolgten Eintragung seiner Volkszugehörigkeit im Melderegister bzw. einer darauf beruhenden Meldebescheinigung den Charakter eines Bekenntnisses auf vergleichbare Weise i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deshalb zuzusprechen versucht, weil ein entsprechendes willentliches Betreiben der Nationalitätseintragung auch bei Geburtsurkunden, aus denen sich gleichfalls die Volkszugehörigkeit der Eltern ergebe, nicht verlangt werde. Auch derartige Geburtsurkunden werden als solche nämlich gemeinhin nicht als Indiz für ein durchgehendes Bekenntnis betrachtet, sondern vermögen allenfalls nachzuweisen, dass ein anderweitig bereits abgegebenes Bekenntnis im öffentlichen Raum fortbestanden hat. Insoweit ist die Hinnahme der Meldebescheinigung mit der Eintragung der deutschen Volkszugehörigkeit gerade auch nicht vergleichbar damit, dass jemand einen Pass mit einer bestimmten Volkszugehörigkeit nur schlicht entgegennimmt. Nach der Rechtsprechung ist die Entgegennahme und das Führen eines Passes mit eingetragener nichtdeutscher Nationalität nur dann eine außenwirksame Zuwendung zu einem anderen Volkstum, wenn dieses Verhalten als Ausdruck seiner Einstellung dem Passinhaber zurechenbar ist, mithin von seinem Einfluss auf die Eintragung der Nationalität ausgegangen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 - 5 C 25.06 -, NVwZ-RR 2008, 428, m. w. N. Gerade das hat der Kläger mit dem Hinweis, die Eintragung sei von Amts wegen allein aufgrund der Eintragung des volksdeutschen Vaters in der Geburtsurkunde erfolgt, jedoch nicht substantiiert dargetan. Wenn das Verwaltungsgericht des Weiteren die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger die deutsche Sprache familiär vermittelt worden ist, maßgeblich unter Würdigung der eigenen Angaben des Klägers beim Sprachtest beantwortet, kann die Zulassungsbegründung vom 3. April 2009 dem nicht erneut entgegenhalten, dass der Kläger ohne eigenes Verschulden missverstanden worden sei. Dass dem Kläger auf Seite 10 des Urteilsabdrucks im zweiten Absatz vorgehaltene Versäumnis, nicht einmal im Ansatz den Grund und den Umfang der diesbezüglichen "Missverständnisse" erläutert zu haben, hat im Berufungszulassungsverfahren nicht durch das Nachschieben substantiierter Darlegungen eine Heilung erfahren. Ebenso wenig hat sich der Kläger mit den Glaubhaftigkeitszweifeln des Verwaltungsgerichts im Übrigen ausreichend detailliert und vollständig auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat den Angaben der Zeugen C. und O. F. nicht nur deshalb keinen Glauben geschenkt, weil sie im Widerspruch zu den tatsächlichen Angaben des Klägers anlässlich des Sprachtests gestanden haben und dieser Widerspruch nicht in plausibler Art und Weise aufgelöst wurde. So entbehrt etwa die Behauptung des Klägers, seine Mutter habe in der mündlichen Verhandlung nicht so schlecht Deutsch gesprochen, dass eine Verständigung mit ihr sehr schwer gewesen sei, jeglichen Nachweises, der die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil als in irgendeiner Weise zweifelhaft erscheinen lassen könnte. Dass die Erörterung juristisch relevanter Tatsachen regelmäßig besonders gute Deutschkenntnisse verlange, mag für eine rechtliche Diskussion zutreffen, nicht aber für die Abfrage von Tatsachen zu dem Thema "Sprache", wie sie an die Mutter O. F. des Klägers in der mündlichen Verhandlung nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift vom 28. Januar 2009 herangetragen worden sind. Ebenso wenig trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sei, dass der Kläger mit seiner Großmutter und seiner Stiefgroßmutter praktisch nicht sprachlich kommuniziert habe. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr dem zutreffenden Ansatz gefolgt, dass als familiärer Vermittler nur jemand in Betracht kommt, der die deutsche Sprache selbst hinreichend beherrscht und sie auf diesem Hintergrund auch in nennenswertem Umfang gegenüber seinen Verwandten benutzt. Für solche anspruchsbegründenden Tatsachen ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig und hat nicht etwa die Beklagte ihrerseits bloße Behauptungen der Klägerseite zu widerlegen. Die Annahme, dass der Kläger mit den Angaben von Grußmutter und Stiefgroßmutter, sie hätten mit dem Enkel "gemischt" Deutsch und Russisch gesprochen, keinen für das Erlernen erforderlichen hinreichenden Gebrauch der deutschen Sprache glaubhaft gemacht hat, wird vom Kläger gleichermaßen nicht zielgerecht gerügt und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).