Beschluss
14 B 1439/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0507.14B1439.08.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegne¬rin vom 13. August 2007 betreffend den Monat März 2006 wird insgesamt angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegne¬rin vom 13. August 2007 betreffend den Monat März 2006 wird insgesamt angeordnet. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf einen Betrag bis 2.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat Erfolg. Auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren nur zu prüfenden Vorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 1, 3 und 6 VwGO) ist der Beschwerde zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze zutreffend dargestellt, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Vergnügungssteuerbescheid vom 13. August betreffend den Monat Februar 2006 angeordnet, weil für diesen Monat keine ordnungsgemäße Schätzung erfolgt sei und eine Schätzung nicht habe erfolgen dürfen, weil der Veranstalter nicht gegen eine Bestimmung der Satzung verstoßen habe. Die Antragstellerin sei nach der Satzung nicht verpflichtet gewesen, für den Monat Februar 2006 eine Vergnügungssteuererklärung abzugeben. Nach § 6 Abs. 1 der Satzung habe der Halter bis zum 7. Kalendertag des folgenden Kalendermonats eine Steueranmeldung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Da die Spielgerätesteuersatzung erst am 13. April 2006 veröffentlicht worden sei, habe keine erfüllbare Verpflichtung bestanden, eine Steuererklärung fristgerecht (bis zum 7. März 2006) abzugeben. Aus diesem Grunde sei auch die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für den Veranlagungsmonat März 2006 rechtswidrig. Im Übrigen sei der Vergnügungssteuerbescheid für den Monat März 2006 rechtmäßig, da ihm die Selbsterklärung der Antragstellerin für diesen Monat zugrunde gelegt worden sei. Die Veranlagung für den Monat April 2006 einschließlich des Verspätungszuschlages sei nicht zu beanstanden. Hiergegen macht die Antragstellerin unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht habe in den Fällen, in denen keine Steueranmeldungen eingereicht worden seien, die von der Antragsgegnerin erlassenen Schätzungsbescheide aufgehoben. Vorliegend habe sie - die Antragstellerin - in Unkenntnis der Unwirksamkeit der Satzungsregelung für den Veranlagungsmonat März eine entsprechende Steueranmeldung eingereicht. Hier fehle es an einem in der Satzung definierten Steuertatbestand für den Monat März 2006. Die Antragsgegnerin habe daher die Steuer auch in denjenigen Fällen nicht festsetzen dürfen, in denen sie dennoch Kenntnis von den Bemessungsgrundlagen erhalten habe. Würde dies als rechtmäßig erachtet, so könnte die Vergnügungssteuer nicht allgemein für alle gleichgelagerten Steuertatbestände festgesetzt werden. Im Hinblick auf dieses Vorbringen ist der Beschwerde zu entsprechen, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung für den Monat März 2006 bestehen. Da eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung für den Monat März 2006 nicht bestand, beruht die Steuerfestsetzung für diesen Monat allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen. Eine steuerliche Lastengleichheit dürfte damit nach der Satzung nicht erreicht werden. Bei vergleichbaren Fallgestaltungen hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 26. Februar 2009 Steuerbescheide aufgehoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.