Urteil
19 A 1347/06
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0529.19A1347.06.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin war bis zum 8. Juli 2003 Inhaberin des Grabnutzungsrechts an dem vierstelligen Wahlgrab Nrn. 278 bis 281 auf dem Friedhof C. -Q. , Abteilung XXVIII. Ihr Großvater hatte es am 9. Juli 1923 erstmalig für fünfzig Jahre erworben. Anlässlich der Bestattung ihrer Mutter war es am 14. Juni 1973 um dreißig Jahre verlängert und auf die Klägerin übertragen worden. Mit Formblatt vom 22. April 2003 bot die Beklagte der Klägerin an, das Nutzungsrecht für weitere 5 bis 30 Jahre zu verlängern. Die Klägerin teilte unter dem 8. Mai 2003 mit, sie sei zu einer Verlängerung unter der Voraussetzung" bereit, dass die Beklagte den hinter dem Grab befindlichen Baum entferne. Dessen Wurzel drücke in das Grab hinein und habe bereits die Einfassung beschädigt. Auch habe der Grabstein gerichtet werden müssen, weil er sich nach vorn geneigt habe. Die Beklagte antwortete unter dem 15. Mai 2003, ihre inzwischen erfolgte Prüfung habe ergeben, dass die zwei unmittelbar am Grab stehenden Bäume, zwei Thujen, nicht entfernt werden könnten, weil sie sehr groß seien und das Friedhofsbild entscheidend prägten. Urnen könnten in der Grabstätte problemlos bestattet werden. Sie bot der Klägerin eine ebenfalls vierstellige Grabstätte in der Nähe zum Tausch an. Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Juli und 7. August 2003 die Verlängerung ihres Nutzungsrechts zunächst um fünf und dann um zehn Jahre mit der Klarstellung, dass die Verlängerung auch das Recht zur Körperbestattung umfassen solle. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 9. September 2003 ab. Sie gab an, sie sei zu einer Verlängerung des Nutzungsrechts bereit, wenn nur Urnenbestattungen stattfänden, und führte zur Begründung ergänzend aus, weder besitze die Klägerin aktuell ein Nutzungsrecht an dem Grab, noch habe sie einen Anspruch auf Entfernung der in Grabnähe befindlichen Bäume. Aus der Friedhofssatzung ergebe sich, dass kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung der Grabstätte bestehe. Die Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend, sie habe den Verlängerungsantrag rechtzeitig vor dem Ablauf des seit 80 Jahren bestehenden Nutzungsrechts gestellt. Die Beklagte berufe sich unzulässigerweise auf den Baumschutz, da sie keine Vorkehrungen getroffen habe, um zu engen Baumbestand auf dem Friedhof zu vermeiden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. Oktober 2003 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, für die im Ermessen des Friedhofsträgers stehende Verlängerungsentscheidung sei maßgeblich, dass die beiden Thujen, die erhalten werden sollten, das Friedhofsbild erheblich prägten und bei einer Körperbestattung das Wurzelwerk abgegraben werde und die Standfestigkeit der Bäume nicht mehr gewährleistet sei. Bei der Verlängerung anlässlich des letzten Sterbefalls im Jahre 1973 seien die Thujen erheblich kleiner gewesen; es sei davon auszugehen, dass bei der Öffnung des Grabs vor 30 Jahren keine Wurzeln verletzt worden seien, die zur Standsicherheit der Bäume beigetragen hätten. Außerdem habe zur Zeit der letzten Beisetzung im Gegensatz zu 2003 noch ein Nutzungsrecht an dem Grab bestanden, so dass sie, die Beklagte, damals das Recht an der Bestattung gegenüber dem Schutz der Bäume stärker gewichtet habe. Die Klägerin hat am 21. November 2003 Klage erhoben und geltend gemacht, sie habe einen Anspruch auf Verlängerung des uneingeschränkten Nutzungsrechts an der Grabstätte. Aufgrund des Friedhofsbenutzungsrechts sowie allgemeiner Obhuts- und Überwachungspflichten der Beklagten habe sie einen Anspruch darauf, dass die Wurzeln der Thujen im Bereich der Grabstätte entfernt würden, soweit dadurch die bestimmungsgemäße Nutzung der Grabstätte (Bestattung von Familienangehörigen) beeinträchtigt werde. Soweit ein Zurückschneiden der Bäume nicht mehr möglich sei, seien diese zu fällen. Die Aufrechterhaltung des Friedhofsbilds dürfe nicht zu Lasten des Hauptzwecks des Friedhofs gehen, einer angemessenen Leichenbestattung und dem pietätvollen Gedenken an die Verstorbenen zu dienen. Ihr Interesse, in der Grabstätte auch weiterhin Körperbestattungen vorzunehmen, beruhe auf einer achtzigjährigen Familientradition. Der von der Beklagten angebotene Gräbertausch sei nicht möglich, weil der Friedhof in seiner Gesamtheit in die Denkmalliste eingetragen sei und eine Umbettung die Öffnung des Grabes erfordere und damit möglicherweise die Wurzeln der Thujen beschädige. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2003 zu verpflichten, das Nutzungsrecht am Wahlgrab Nrn. 278 bis 281 auf dem Friedhof C. -Q. , Abteilung XXVIII, für die Dauer von 10 Jahren zu verlängern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ergänzend ausgeführt, da die Grabstätte der Familie der Klägerin bereits achtzig Jahre für Körperbestattungen zur Verfügung gestanden habe, sei der Friedhofszweck damit erfüllt. Bei der Entscheidung über die weitere Nutzung der Grabstätte seien nach der Friedhofssatzung auch die Auswirkungen auf erhaltenswerte Bäume zu berücksichtigen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat angenommen, aus der Friedhofssatzung folge ein Anspruch der Klägerin auf Verlängerung ihres Nutzungsrechts, weil das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Da die Beklagte den Einwuchs des Wurzelwerks der Bäume in die Grabstätte während des Bestehens des Nutzungsrechts der Klägerin selbst rechtswidrig herbeigeführt habe, erscheine es treuwidrig, deshalb die Fortführung des Grabnutzungsrechts zu verhindern. Es sei für die Beklagte absehbar gewesen, dass es mit der Zeit durch die eindringenden Wurzeln zu einem Konflikt mit dem Grabnutzungsrecht kommen werde; sie hätte insofern Vorsorge treffen müssen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte nunmehr ergänzend vor, neben der Bestattung von Toten diene gerade der Friedhof in C. -Q. auch dem Stadtklima und der Stadtökologie. Diesem Zweck räume die Friedhofssatzung sogar in einem bestimmten Maße den Vorrang gegenüber dem Bestattungsinteresse der Nutzungsberechtigten ein. Den Interessen der Klägerin habe sie, die Beklagte, durch die Möglichkeit der Urnenbestattung sowie das Angebot eines Gräbertauschs hinreichend Rechnung getragen. Die Klägerin könne sich ferner nicht auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen. Der Schutz dieses Grundrechts beziehe sich nur auf den Eingriff in bestehende Grabnutzungsrechte und nicht auf den Erwerb künftiger Nutzungsrechte. Schließlich folge eine Ermessensreduzierung auf Null nicht aus dem Verhalten der Friedhofsverwaltung, die gegen den Wuchs der Bäume und ihrer Wurzeln nicht eingeschritten sei. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Entfernung der Bäume oder andere Maßnahme zur Verhinderung des Wurzeleinwuchses verlangt, obwohl ihr diese Problematik nicht verborgen geblieben sein könne. Das ihr, der Beklagten, somit eröffnete Ermessen habe sie ordnungsgemäß ausgeübt. In ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2009 führt sie aus, die Annahme, die Klägerin habe im Jahre 2003 im Gegensatz zur Verlängerung im Jahre 1973 kein Nutzungsrecht mehr an der Grabstätte gehabt, habe für die ablehnende Entscheidung keine tragende Rolle gespielt. Der Unterschied zur Verlängerung im Jahre 1973 habe vielmehr darin bestanden, dass 1973 das Nutzungsrecht anlässlich einer konkreten Körperbestattung verlängert worden sei und 2003 sich die Sachlage aufgrund des Wachstums der Bäume verändert habe. Der Aspekt des Schutzes der Thujen habe von Anfang an im Vordergrund gestanden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, auch wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Thujen in die Entscheidung eingestellt werden könne, sei das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert. Die Belange des Baumschutzes genössen insbesondere nach der Änderung der Friedhofssatzung vom 31. Mai 2005 keinen grundsätzlichen Vorrang vor den Interessen der Grabnutzungsberechtigten. Die Option, das Nutzungsrecht verlängern zu lassen, sei gerade bei einer 80 Jahre lang genutzten Familiengrabstätte mit vier Grabstellen von größerer Bedeutung als das Interesse am erstmaligen Erwerb der Grabstätte und stehe unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Die Urnenbestattung komme für sie aus Gründen ihrer persönlichen religiösen Überzeugung nicht in Betracht, und die Zuweisung einer anderen Grabstätte widerspreche ihrem Interesse, gerade alle Familienangehörigen am selben Ort bestatten zu lassen. Für den Fall des Nichtbestehens des Verlängerungsanspruchs habe sie jedenfalls einen Anspruch auf Neubescheidung. Die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie zugrundegelegt habe, dass ihr, der Klägerin, bei der Verlängerungsentscheidung im Jahre 2003 anders als im Jahre 1973 kein Nutzungsrecht mehr an der Grabstätte zugestanden habe, was nach Ansicht der Beklagten eine unterschiedliche Gewichtung gerechtfertigt habe. Dieser Aspekt sei für die Beklagte von maßgeblicher Bedeutung und nicht nur eine Hilfserwägung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Sie ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. September 2003 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat weder einen Anspruch auf bedingungs- und auflagenfreie Verlängerung des mit Ablauf des 8. Juli 2003 erloschenen Grabnutzungsrechts (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, A.) noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres darauf gerichteten Antrags vom 1. Juli 2003 (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, B.). A. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur antragsgemäßen gegenständlich unbeschränkten Verlängerung des Grabnutzungsrechts. Einzige Anspruchsgrundlage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nunmehr § 16 Abs. 5 Satz 3 der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der C. vom 31. Mai 2005 (FS 2005). Die im Zeitpunkt der Antragstellung noch geltende Friedhofssatzung vom 10. Februar 1998 (FS 1998) war schon im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbar, weil sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der FS 2005 außer Kraft getreten ist (§ 37 Satz 2 FS 2005). § 37 Satz 2 FS 2005 ordnet auch nicht eine übergangsweise weitere Anwendung der FS 1998 auf laufende Verfahren an. Nach § 16 Abs. 5 Satz 3 FS 2005 kann die Beklagte das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab jederzeit einmal oder mehrmals um mindestens 5 volle Jahre, maximal 30 volle Jahre verlängern. Hiernach steht die Entscheidung über die Verlängerung des Grabnutzungsrechts im Ermessen der Beklagten. Ob sie dieses Ermessen im Fall der Klägerin rechtmäßig ausgeübt hat, spielt nur für den Neubescheidungs-, nicht aber für den hier in Rede stehenden Verlängerungsanspruch eine Rolle. Dieser Anspruch besteht nicht, weil das der Beklagten grundsätzlich eröffnete Ermessen nicht auf eine Entscheidung zugunsten der Klägerin reduziert ist. Bei der Ermessensentscheidung über die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts hat der Friedhofsträger die öffentlichen Belange, die im Rahmen des Friedhofszwecks im Einzelfall unter Umständen eine Beendigung oder Einschränkung der Grabnutzung erfordern, gegen das private Verlängerungsinteresse des Nutzungsberechtigten abzuwägen. Die legitimen öffentlichen Belange, die einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts entgegengehalten werden können, ergeben sich aus dem Anstaltszweck des Friedhofs. Friedhöfe dienen nach dem in § 2 Abs. 1 FS 2005 in Einklang mit § 1 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestG NRW) niedergelegten Friedhofszweck der Bestattung der Toten bzw. der Beisetzung ihrer Aschenreste. Sie sollen hierzu, wie allgemein anerkannt ist, in ihrer Gestaltung eine der Totenwürde (vgl. § 7 Abs. 1 BestG NRW) entsprechende geordnete Bestattung der sterblichen Überreste ermöglichen und dem pietätvollen Gedenken der Verstorbenen dienen. Darüber hinaus" sind nach § 2 Abs. 5 FS 2005 die Friedhöfe (der Stadt C. ) für das Stadtklima und für die Stadtökologie bedeutsame Flächen, die Fauna und Flora wichtige Refugien und dem Besucher Ruhe und Erholung bieten. Diesen zusätzlichen Anstaltszweck hat der Friedhofsträger kraft der ihm nach ständiger Rechtsprechung zukommenden und in § 4 Abs. 1 BestG NRW ausdrücklich eingeräumten Anstalts- und Satzungsautonomie festgelegt. Durch diese ist er ermächtigt, durch Satzung Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung des Friedhofs zu regeln. Im Rahmen des primären Anstaltszwecks verfolgt er auch mit § 2 Abs. 5 FS 2005 legitime öffentliche Belange. Er trägt der seit langem und verbreitet - vor allem in städtischen Bereichen - anerkannten zusätzlichen sozialen und ökologischen Funktion von Friedhöfen Rechnung, Begegnungs- und Erholungsraum für Menschen sowie Lebens- und Rückzugsraum für Pflanzen und Tiere zu sein, der Klima- und Umweltverbesserung zu dienen und als Teil der innerstädtischen Grünbereiche die Stadtlandschaft zu prägen. Vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage, 2004, S. 39 f. Diesen Anstaltszweck hat die Beklagte für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts auf ihren Friedhöfen dahin konkretisiert, dass nach § 16 Abs. 6 Satz 7 und 8 FS 2005 (auch) bei der Entscheidung über die Nutzungsverlängerung eine Körperbestattung untersagt werden kann, wenn zu befürchten ist, dass dabei u. a. erhaltenswerte Bäume in Mitleidenschaft gezogen werden. In diesen Grabstätten sind dann nur noch Urnenbeisetzungen möglich oder es wird ein anderes Wahlgrab zur Verfügung gestellt. Nach der Wertung des Satzungsgebers hat der Schutz erhaltenswerter Bäume im Falle der Interessenkollision anlässlich einer Bestattung im Einzelfall Vorrang vor dem rechtlich geschützten Interesse eines Grabnutzungsberechtigten an der Wiederbelegung eines Grabs. § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b FS 2005 sieht vor, dass eine Bestattung nicht durchgeführt werden darf, wenn bei Öffnung des Grabes festgestellt wird, dass die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerks nicht mehr gewährleistet ist. In diesem Fall stellt die Friedhofsverwaltung zum Ausgleich eine andere Grabstätte gleicher Art zur Verfügung. Mit diesen Bestimmungen hat der Friedhofsträger kraft seiner Anstaltsautonomie von seiner Befugnis Gebrauch gemacht, den Inhalt des Nutzungsrechts als eines subjektiv-öffentlichen Sondernutzungsrechts im Rahmen des Anstaltszwecks einschließlich des besonderen Zwecks der Wahlgrabstätte und im Rahmen des materiellen Rechts jederzeit für die Zukunft einseitig zu ändern, insbesondere das Nutzungsrecht zeitlich zu begrenzen und seine Verlängerung von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen. Denn das Rechtsverhältnis zwischen dem Träger der öffentlichen Anstalt Friedhof und den Benutzern ist im Rahmen des Anstaltszwecks durch in die Autonomie des Trägers fallende Satzungen geregelt, und Rechte auf Benutzung von Grabstellen gelangen nur mit den Einschränkungen zur Entstehung und gelten mit den Einschränkungen fort, die sich aus der jeweils geltenden Friedhofssatzung ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2006 - 19 A 4950/06 -, m. w. N. Der in § 2 Abs. 5 FS 2005 normierte Anstaltszweck kommt in besonderem Maß für den hier in Rede stehende Friedhof zum Tragen. Beim Q1. Friedhof handelt es sich um einen historischen Friedhof (Einweihung 1800), der als Waldfriedhof angelegt ist. Dessen Baumbestand ist in besonderem Maße schützenswert, weil er den Charakter des Friedhofs in besonderer Weise prägt. Der Friedhof zeichnet sich durch seine landschaftlich reizvolle Hanglage aus. In seinem oberen Bereich, insbesondere um den Urnenhain, weist der Friedhof einen reichhaltigen Baumbestand auf. Er ist ein Erholungs- und Ruheort für (auch touristische) Besucher. Der Verein für C1. Stadtgeschichte veranstaltet dort Stadtspaziergänge. Die aufwändigen Gräber und gerade der alte Baumbestand laden Touristen zu einem Besuch ein; dort werden wegen des besonderen Charakters auch geführte Touren, z. B. Vogelstimmenexkursionen, durchgeführt. Vgl. www. -stadtwege.de/kreuzbg/ friedhof.htm; www.kultur-in-C. .de/nc/ veranstaltungen/termin/ -stadtspaziergang-ueber-den- -friedhof-mit-rainer- - 761b.htm; http://de.wikipedia.org/wiki/ Q1. _Friedhof. Das private Interesse der Klägerin besteht am Erhalt und an der nicht beschränkten weiteren Nutzung der 1923 erworbenen und 1973 einmal verlängerten Familienwahlgrabstätte, in der bisher generationenübergreifend mehrere Familienangehörige - ihr Großvater, ihre Eltern, eine Schwester und ein Onkel - bestattet worden sind und die nach ihren Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch für sie selbst sowie ihre beiden Söhne die letzte Ruhestätte werden soll, wobei für sie aus persönlichen religiösen Gründen eine Urnenbestattung ausscheidet. Die Klägerin hat ihr subjektiv großes persönliches Interesse in der mündlichen Verhandlung anschaulich dahin umschrieben, die Nichtverlängerung des Grabnutzungsrechts komme einer Wegnahme eines Teils ihres Elternhauses" gleich. Diesem Interesse der Klägerin an einer gegenständlich nicht beschränkten, insbesondere die Körperbestattung einschließenden Verlängerung des Nutzungsrechts kann die Beklagte zur Verwirklichung des - nach dem Vorstehenden legitimen - Anstaltszwecks aus § 2 Abs. 5 FS 2005 das öffentliche Interesse am Erhalt erhaltenswerter Bäume entgegenhalten; diesem gegenüber besitzt das Interesse der Klägerin kein derart überragendes Gewicht, dass es ihnen gegenüber einen zwingenden Vorrang beanspruchen kann und jede andere Entscheidung als die Verlängerung des Grabnutzungsrechts rechtswidrig wäre (Ermessensreduzierung auf Null). Die zwei in unmittelbarer Nähe der Grabstätte wachsenden Thujen unterfallen der Vorschrift des § 16 Abs. 6 Sätze 7 und 8 FS 2005. Sie sind nach der Darstellung der Beklagten und nach den dem Senat vorliegenden Lichtbildern erhaltenswert, weil sie Teil des Baumbestands auf dem Friedhof C. -Q. sind und gerade den Charakter des Friedhofs in der Umgebung der Grabstätte der Klägerin prägen. Dafür sprechen sowohl ihr Alter als auch ihre Größe. Sie sind zusammen mit anderen Bäumen vor etwa 60 bis 70 Jahren angepflanzt worden und erreichen eine beträchtliche Höhe. Sie fügen sich in die waldartige Umgebung mit zahlreichen vergleichbar hohen Bäumen ein. Ihre Bedeutung als den Friedhof in seiner waldartigen Gestaltung mitprägende stattliche Bäume mindert sich auch nicht dadurch, dass sie, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, ihrer Art nach solitäre Bäume sind, da Thujen dieser Art aus Nordamerika stammen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Thujen krank sind oder aus sonstigen Gründen ohnehin beseitigt werden müssten. Nach den fachlich erläuterten nachvollziehbaren Angaben der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung befinden sich die Thujen gemessen an ihrem normalen Lebensalter in der Jugend". Die antragsgemäße Verlängerung des Grabnutzungsrechts beeinträchtigt das schutzwürdige Interesse am Erhalt der beiden Bäume entscheidend; sie schlösse die konkrete Gefahr des Verlustes der Thujen ein. Bei einer dadurch rechtlich ermöglichten Körperbestattung (oder mehrerer) griffe die Graböffnung notwendig derart erheblich und angesichts ihres Standortes unmittelbar am Rand der Grabstätte in Stammnähe in das Wurzelwerk beider Bäume ein, dass die Thujen nicht nur im Sinne von § 16 Abs. 6 Satz 7 FS 2005 in Mitleidenschaft gezogen würden; sie würden vielmehr im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe b FS 2005 in ihrer Standsicherheit und Lebensfähigkeit durch Abgrabung des Wurzelwerks so beeinträchtigt, dass sie beseitigt werden müssten. Diese Konsequenzen drängen sich bei Würdigung des vorliegenden Lichtbildmaterials unter Berücksichtigung der Lebenserfahrung sowie nach der fachlichen Stellungnahme der Vertreter der Beklagten auf und werden von der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Berücksichtigt man im Rahmen der Entscheidung nach § 16 Abs. 6 Satz 7 FS 2005, dass die Gefährdung der Thujen dieses Maß erreicht, das bei einer Körperbestattung im Einzelfall nach dem Willen des Satzungsgebers eindeutig zum Vorrang des Baumschutzes führen würde, erhält das Interesse der Klägerin an der Verlängerung ihres Nutzungsrechts auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung kein die Ermessensreduzierung rechtfertigendes überragendes Gewicht. Dem kann die Klägerin nicht entgegenhalten, der Verlust (nur) der zwei Thujen beeinträchtige den Friedhofszweck aus § 2 Abs. 5 FS 2005 nicht nachhaltig und sei zu verkraften. Hiergegen spricht schon, dass die beiden Thujen selbst das Bild des Friedhofs im hier interessierenden Bereich entscheidend mitprägen, ihr Verlust seinen Charakter hier also nachhaltig beeinträchtigen würde. Davon abgesehen ist nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung der Fall der Klägerin in der Praxis der Friedhofsverwaltung kein Einzelfall. Es habe vielmehr etliche Fälle gegeben und es gebe sie auch weiterhin, in denen es um die Verlängerung des Grabnutzungsrechts im Konflikt um den Erhalt erhaltenswerter Bäume gegangen sei bzw. gehe und in denen von Fall zu Fall auch durch Ablehnung der Verlängerung entschieden worden sei. Die antragsgemäße Verlängerung des Nutzungsrechts der Klägerin unter Inkaufnahme des Verlusts der Bäume ist angesichts dessen geeignet, Vorbildwirkung für andere interessierte Nutzungsberechtigte zu entfalten und zumindest die am - legitimen - Friedhofszweck des Erhalts schützenswerter Bäume orientierte Ermessenspraxis der Beklagten zu erschweren. Ein überragendes Gewicht erhält das Verlängerungsinteresse der Klägerin auch nicht aus dem Charakter der Grabstätte als einer langjährigen Familiengrabstätte, unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin hinsichtlich der Verlängerung ihres Grabnutzungsrechts auf den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG oder nur des Art. 2 Abs. 1 GG berufen kann. Vgl. dazu, dass das Grabstättennutzungsrecht jedenfalls in seinem Kernbereich dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt: OVG NRW, Urteil vom 16. Oktober 1992 - 19 A 2415/90 - und Beschluss vom 10. November 1998 - 19 A 1320/98 -, NVwZ 2000, 217, 218 = juris, Rdn. 21 ff.; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage, 2004, S. 161. Beide Grundrechte sind nicht schrankenlos gewährleistet und können durch die in der Friedhofssatzung niedergelegten öffentlichen Interessen als Inhalts- und Schrankenbestimmung gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG oder als Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung (Art. 2 Abs. 1 GG) eingeschränkt werden. Der Charakter einer Familiengrabstätte zieht keine automatische Verlängerung nach sich, die faktisch zu einem unbegrenzten Nutzungsrecht führen würde. Dem Nutzungsrecht sind zeitliche Grenzen immanent. Je länger es existiert, desto mehr entfernt es sich von der Leistung, durch die es einmal geschaffen und eigentlich legitimiert ist. Dementsprechend hat auch der Satzungsgeber bisherige unbegrenzte Nutzungsrechte in § 25 Abs. 2 FS 2005 zeitlich begrenzt und dem Erfordernis einer Verlängerungsentscheidung unterworfen. An Wahlgrabstätten erworbenen Nutzungsrechten wohnt die Beschränkung inne, dass ihre Ausübung nur insoweit und so lange zulässig ist, als nicht dadurch die Verwirklichung des Anstaltszwecks ausgeschlossen oder gefährdet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1960 - VII C 123.59 -, BVerwGE 11, 68 (72); OVG Lüneburg, Urteil vom 10. Juni 1988 - 8 A 34/86 -, NVwZ 1990, 94 (96); OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2002 - 19 A 2658/00 -, juris, Rdn. 13; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Juli 1989 - 14 K 1954/88 -, juris, Rdn. 70 f. Der die Nutzungsverlängerung einschränkende Anstaltszweck der Stadtökologie und des Stadtklimas (§ 2 Abs. 5 FS 2005) ist als öffentliches Interesse, wie ausgeführt, geeignet, das Verlängerungsinteresse der Klägerin zu überwinden. Schließlich führt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch die behauptete unzulässige Rechtsausübung der Beklagten wegen der Verletzung von Obhuts- und Überwachungspflichten nicht zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Treuwidrig wäre die Versagung der Verlängerung des Nutzungsrechts nur dann, wenn die Beklagte hinsichtlich des Einwuchses des Wurzelwerks untätig geblieben wäre, um damit vorsätzlich einen Versagungsgrund zu schaffen. Dafür ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat lediglich der Wachstumsentwicklung der Bäume seit vielen Jahren ihren Lauf gelassen. Dies steht mit dem zusätzlichen Anstaltszweck des Friedhofs aus § 2 Abs. 5 FS 2005 in Einklang. Das Einwurzeln im Grabbereich und die damit verbundene latente Beeinträchtigung des Nutzungsrechts ist bloße Nebenfolge, die der Beklagten nicht vorwerfbar ist. Diese Beeinträchtigung hatte sich bei der letzten Verlängerung im Jahre 1973 und danach anlässlich eines konkreten Bestattungsfalls nicht realisiert. Bei der im Jahre 2003 beantragten, hier in Streit stehenden Verlängerung durfte die Beklagte der nunmehr tatsächlich und rechtlich geänderten Situation Rechnung tragen und das Nutzungsrecht - wie dargestellt - durch den entgegenstehenden Anstaltszweck begrenzen; die frühere - latente - Beeinträchtigung des Nutzungsrechts in Bezug auf Körperbestattung hat insofern nicht zur Folge, dass das Nutzungsrecht zu verlängern ist. B. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bei der Entscheidung über die Verlängerung des uneingeschränkten Nutzungsrechts entsprechend dem Zweck der Ermächtigung im Sinne des § 40 VwVfG NRW ausgeübt. Die Beklagte hat das Interesse der Klägerin am Erhalt und an der weiteren Nutzung der Wahlgrabstätte in ihre Ermessenserwägungen eingestellt und mit dem öffentlichen Interesse am Erhalt der für die Gestaltung des Friedhofs bedeutsamen Bäume im Einklang mit dem ökologischen Anstaltszweck", so wie er bereits in § 2 Abs. 4 FS 1998 normiert war, umfassend und sorgfältig abgewogen. Sie hat dabei auch den Charakter der Grabstätte als Familiengrabstätte hinreichend berücksichtigt. Die Klägerin hatte bereits im Jahre 1973 eine Verlängerung erhalten, so dass die Familie die Grabstätte bereits insgesamt 80 Jahre nutzen konn-te. Das Gewicht, das die Beklagte dem Baumschutz im konkreten Fall eingeräumt hat, ist angesichts der inzwischen - und schon 2003 gegebenen - stärkeren Verwurzelung der Grabstätte nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat demgegenüber auch die Interessen der Klägerin hinreichend berücksichtigt, indem sie sich bereit erklärt hat, das Grabnutzungsrecht unter der Voraussetzung zu verlängern, dass in der Grabstätte nur noch Urnenbestattungen vorgenommen würden. Ferner hat sie ihr eine andere Grabstätte angeboten. Schließlich hat sie - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals - auf die Möglichkeit einer Körperbestattung parallel zum Weg (Querlage), allerdings in weniger als vier Grabstellen, verwiesen, wenn diese aufgrund ggf. noch anzustellender Untersuchungen das Wurzelwerk nicht beeinträchtige. Davon abgesehen bleibt die bisherige Grabstätte im übrigen aus Gründen des Denkmalschutzes als solche erhalten. Der Senat lässt offen, ob die Ausführungen der Beklagten, der Unterschied zwischen den Verlängerungsentscheidungen im Jahre 1973 und im Jahre 2003 habe (auch) im Bestehen des Nutzungsrechts bestanden, auf einen Ermessensfehler führen. Selbst wenn unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts diese Passagen in den Bescheiden der Beklagten so verstanden werden sollten, dass auch dieser Gesichtspunkt selbstständig neben dem Anlass eines konkreten Todesfalls sowie der Größe der Thujen und ihrer stärkeren Einwurzelung im Grabbereich, den Unterschied ausgemacht habe, hätte die Beklagte jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats ihre dann insoweit möglicherweise fehlerhafte Ermessensausübung gemäß § 114 Satz 2 VwGO zulässigerweise dadurch korrigiert, dass sie mit ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2009 die Passagen aus ihren Erwägungen herausgenommen hat. Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Auch die nachträgliche Konkretisierung der Ermessensgründe und die Herausnahme einzelner unwesentlicher Gründe unterfallen dieser Vorschrift. Ausgeschlossen ist nur das erstmalige Ausüben von Ermessen, wenn es bisher daran gänzlich gefehlt hat, und wesentliche Teile der Ermessenserwägungen auszutauschen oder nachzuschieben. Vgl. Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, 2007, § 114, Rdn. 50. Ihre Grenzen findet diese Korrektur in den allgemeinen Grundsätzen zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen. Danach darf der Verwaltungsakt nicht in seinem Wesen verändert werden. Das ist bei Ermessenserwägungen dann der Fall, wenn die Behörde wesentliche ermessensfehlerhafte Erwägungen gegen ermessensfehlerfreie austauscht. Die Behörde muss sich zumindest am Kern ihrer bisherigen Ermessensbetätigung festhalten lassen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Januar 1999 - 6 B 133/98 -, juris, Rdn. 10; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2001 - 12 A 2882/99 -, juris, Rdn. 44; Bay. VGH, Urteil vom 23. März 1999 - 10 B 98.2378 -, juris, Rdn. 24; Kopp / Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, 2007, § 113, Rdn. 72. Durch die Herausnahme des Aspekts des Bestehens des Nutzungsrechts zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Verlängerungsantrag ist die ablehnende Ermessensentscheidung der Beklagten nicht in ihrem Wesen verändert worden. Kern der Ablehnung der Verlängerung war nicht der Umstand, dass die Klägerin im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr Nutzungsberechtigte war, sondern vielmehr von Beginn an eindeutig der Schutz der Thujen, deren Wurzelwerk bei einer weiteren Körperbestattung beeinträchtigt werden könnte. Diesen wesentlichen Aspekt hat die Beklagte nicht verändert. Den Aspekt des Nichtbestehens des Nutzungsrechts hat sie nicht zum entscheidenden Grund für ihre Ablehnung gemacht. Sie hat jetzt in ihrem Schriftsatz vom 20. Mai 2009 ausgeführt, der Ablauf der Nutzungsdauer an sich sei für die Ermessensausübung ohne Bedeutung. Maßgeblich für ihre Entscheidung, das Grabnutzungsrecht nur unter der Auflage der Beschränkung auf eine Urnenbestattung zu verlängern, seien die mittlerweile weit fortgeschrittene Verwurzelung der Grabstätte einerseits sowie das Alter und die hieraus resultierende Schutzwürdigkeit der Thujen andererseits gewesen. Dass sie, die Beklagte, bei der Entscheidung im Jahre 2003 zu einem anderen Ergebnis gekommen sei als 1973, sei einerseits in der bis 2003 eingetretenen stärkeren Verwurzelung der Grabstätte durch die Thujen und andererseits in dem Umstand zu sehen, dass 1973 kurz vor Ablauf des Nutzungsrechts eine konkrete Bestattung angestanden habe; wegen der einzuhaltenden Ruhefrist habe das Nutzungsrecht 1973 deshalb verlängert werden müssen. Nach dieser ausdrücklichen Klarstellung der in die Ermessensentscheidung eingeflossenen Erwägungen ist die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.