Beschluss
12 A 2630/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0703.12A2630.07.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf
5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die in Nr. 1 der Verfügung des Beklagten vom 4. April 2006 getroffene Anordnung des Einsatzes "mindestens einer examinierten Pflegefachkraft auf jedem Wohnbereich im Tagdienst" in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Juni 2006 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich in Bezug auf die der Entscheidung zugrundeliegenden Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Anordnung nach § 17 Abs. 1 HeimG, vgl. zur Übertragung der Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht auf die Länder im Zuge der Föderalismusreform Art. 1 Nr. 7 lit a) dd) des zum 1. September 2006 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034, und das zum 10. Dezember 2008 im Land Nordrhein- Westfalen in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Heimrechts und zur Änderung von Landesrecht vom 18. November 2008, GV. NRW. S. 738, könne auch schon dann gerechtfertigt sein, wenn gesundheitliche Beeinträchtigungen als Folge von Mängeln in der unmittelbaren Pflege der Heimbewohner (noch) nicht festgestellt worden seien. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG können, wenn festgestellte Mängel nicht abgestellt werden, gegenüber den Trägern Anordnungen erlassen werden, die u.a. zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. Der Kreis der nach § 17 Abs. 1 HeimG zur Anordnung berechtigenden festgestellten und nicht abgestellten Mängel ist gesetzlich nicht beschränkt. Sie können demnach nicht nur aus dem Bereich der konkreten Pflege, sondern aus den gesamten, den Betrieb eines Heimes kennzeichnenden rechtlichen und tatsächlichen Umständen resultieren und schließen insbesondere den Bereich "Organisation" und "Personal" mit ein. Das Verwaltungsgericht hat in der vom Beklagten - bereits Ende 2004 - festgestellten und bei der Qualitätsprüfung am 31. Januar 2006 noch nicht abgestellten personellen Unterbesetzung, d.h. der "nicht ständigen Anwesenheit einer Fachpflegekraft pro Wohnbereich zur Tagzeit", zu Recht einen solchen Mangel gesehen. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1 HeimG darf ein Heim nur betrieben werden, wenn die Einhaltung der in den Rechtsverordnungen nach § 3 enthaltenen Regelungen gewährleistet ist. § 5 Abs. 1 Satz 1 der auf der Grundlage des § 3 HeimG ergangenen Verordnung über die personellen Anforderungen für Heime - Heimpersonalverordnung (HeimPersV) - bestimmt, dass betreuende Tätigkeiten nur durch Fachkräfte oder unter angemessener Beteiligung von Fachkräften wahrgenommen werden dürfen (sog. Fachkraftpostulat). Zugelassen ist danach die Vornahme von betreuenden Tätigkeiten durch Nichtfachkräfte (Hilfskräfte) nur, soweit die tatsächlich eingesetzten Pflegefachkräfte an der Vornahme von betreuenden Tätigkeiten durch Nichtfachkräfte angemessen beteiligt sind. Für eine i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV angemessene Beteiligung von Pflegefachkräften ist es ausreichend, wenn die Pflegefachkräfte für entsprechende Arbeitsleistungen von Hilfskräften verantwortlich sind, sie diese etwa anleiten, ihre Arbeit überwachen und für eventuelle Fragen zur Verfügung stehen. Mit dem Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV ist es somit vereinbar, dass eine Pflegefachkraft im Sinne einer Beteiligung bei der Wahrnehmung betreuender Tätigkeiten für mehrere Hilfskräfte "zuständig" ist. Angemessen ist die Beteiligung von Pflegefachkräften dann, wenn das Fachwissen der Fachkraft für Art und Weise des Dienstleistungsvollzugs prägend ist. § 5 Abs. 1 HeimPersV steht daher einem flexiblen Einsatz von Fachkräften nicht entgegen, so dass nicht jederzeit für betreuende Tätigkeiten eine Fachkraft je Hilfskraft eingesetzt werden muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 - 4 A 151/01 -, NWVBl. 2004, 475, m.w.N. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV legt daher weder den konkreten Einsatz des Pflegefachpersonals noch ein generelles, starres Verhältnis zwischen Pflegefachkräften und Hilfskräften fest; vielmehr beschränkt er sich auf die Festlegung einer allgemein gefassten Mindestanforderung (vgl. § 3 Abs. 2 HeimG), die ihren aktuellen Verpflichtungsgehalt im Einzelnen erst durch die organisatorischen, personellen und sächlichen (insbesondere räumlichen) Gegebenheiten des jeweiligen Heimbetriebs und die durch die individuellen Ressourcen der jeweiligen Heimbewohner bedingten individualisierten Betreuungs- und Pflegeanforderungen erlangt. In der - danach geforderten - Auswertung sämtlicher Umstände der konkreten Situation in der Einrichtung "X. I. " der Klägerin ist das Verwaltungsgericht zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass "mit Rücksicht auf die Größe und Belegung der Wohnbereiche ... anders als durch den Einsatz einer Pflegefachkraft pro Pflegebereich (Etage) eine angemessene Beteiligung von Fachkräften i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV zur Tagzeit nicht zu erzielen" sei. Denn auf jeder der vier Etagen hätten sich (nach dem Stand vom 31. Januar 2006) mindestens 24 Bewohner befunden (insgesamt: 122 Bewohner), wovon jeweils mindestens 10 Bewohner bereits in die Pflegestufe II eingestuft seien, in den Pflegebereichen 2 und 3 seien darüber hinaus jeweils noch 5 Bewohner, im Pflegebereich 1 sogar 6 Bewohner, in der Pflegestufe III eingestuft gewesen. Deren Betreuung zur Tagzeit, in der regelmäßig Tätigkeiten der unterschiedlichsten Art (Umfang) und Schwierigkeit anfielen, gebiete zwecks Vermeidung von Überforderung die Anwesenheit einer Pflegekraft pro Etage/Wohnbe-reich und zwar nicht nur wegen der räumlichen Distanz, sondern auch deshalb, weil die Tätigkeit der Pflegefachkraft nicht nur auf die Leitung und Überwachung der Hilfskräfte beschränkt sei. Die Pflegefachkraft müsse darüber hinaus ständig selbst eigene Pflegeleistungen erbringen; jede erforderliche Minute der Anweisung und Überwachung von Hilfskräften, für die die Pflegefachkraft letztlich die Verantwortung trage, fehle ihr für eigene Tätigkeiten. Zu dieser nicht auf der Anwendung eines abstrakten, starren Personalschlüssels (Verhältnis von Pflegefachkräften zu Hilfskräften), sondern auf der Auswertung der konkreten Betreuungs- und Pflegeanforderungen vor Ort beruhenden Feststellung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin im Rahmen der Begründung ernstlicher Zweifel (Nr. 4 der Begründung des Zulassungsantrags vom 17. Oktober 2007) keine Stellung genommen. Sie hat sich darauf beschränkt, der vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des festgestellten Mangels und der seiner - zutreffenden - Auffassung nach damit einhergehenden Verletzung von § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV pauschal eine "angebliche" Nichtbefolgung von § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV entgegenzuhalten und dem Verwaltungsgericht ebenfalls pauschal einen "tautologischen" Fehlschluss von der Verletzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV auf eine Beeinträchtigung von Bewohnerinteressen i.S.v. § 17 Abs. 1 HeimG vorzuhalten. Abgesehen von dem pauschal gehaltenen und schon deshalb unbeachtlichen Vorbringen, greift der Einwand, ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV, der - wie hier - in einer personellen Unterbesetzung begründet ist, berechtige nicht zur Annahme einer Beeinträchtigung i.S.d. § 17 Abs. 1 HeimG, auch in der Sache nicht durch. Liegen - wie hier - festgestellte und nicht abgestellte Mängel vor, können Anordnungen nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht nur zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Beeinträchtigung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, sondern auch schon dann erlassen werden, wenn sie zur Abwendung einer noch nicht eingetretenen, jedoch drohenden, d.h. bei ungehinderter Fortdauer der festgestellten Mängel mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden, Beeinträchtigung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner erforderlich sind. Das Gesetz zielt gerade auch darauf ab, dem Eintritt einer Beeinträchtigung des Wohls der Heimbewohner präventiv entgegenzuwirken. Die Heimbewohner müssen also z.B. nicht erst Druckstellen tatsächlich erleiden, bevor die Heimaufsicht tätig werden kann. Eine solche i.S.d. § 17 Abs. 1 HeimG drohende Beeinträchtigung hat das Verwaltungsgericht aufgrund der festgestellten und nicht abgestellten personellen Unterbesetzung, d.h. der "nicht ständigen Anwesenheit einer Fachpflegekraft pro Wohnbereich zur Tagzeit" angenommen. Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Schutzgut des § 17 Abs. 1 HeimG ist das Wohl der Heimbewohner, d.h. ihre menschliche Würde, ihre Bedürfnisse und ihre Interessen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 HeimG). Dementsprechend zielt das Gesetz darauf ab, die Selbständigkeit, die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner zu wahren und zu fördern (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 HeimG) und eine dem allgemeinen Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Qualität des Wohnens und der Betreuung im Heim zu sichern (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Hierzu stellt § 11 HeimG konkrete Anforderungen an den Träger und die Leitung eines Pflegeheims. Bei Pflegebedürftigen ist eine humane und aktivierende Pflege unter Achtung der Menschenwürde zu gewährleisten (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 HeimG). Des weiteren ist eine angemessene Qualität der Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner, auch soweit sie pflegebedürftig sind, in dem Heim selbst oder in angemessener anderer Weise einschließlich der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand medizinisch- pflegerischer Erkenntnisse zu sichern (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 HeimG). Die erforderlichen Hilfen sind danach auszurichten, dass sie den Bewohnerinnen und den Bewohnern eine nach Art und Umfang ihrer Betreuungsbedürftigkeit angemessene Lebensgestaltung ermöglichen (§ 11 Abs. 1 Nr. 5 HeimG). Für Pflegebedürftige sind Pflegeplanungen aufzustellen und deren Umsetzung zu dokumentieren (§ 11 Abs. 1 Nr. 7 HeimG). Die Gesundheit der Bewohner einschließlich ausreichender ärztlicher Betreuung, sachgerechter Aufbewahrung und Verabreichung der benötigten Arzneimittel und der Einhaltung der einschlägigen Hygieneanforderungen ist sicherzustellen (§ 11 Abs. 1 Nrn. 3, 9 und 10 HeimG). Die Erfüllung dieser hohen und in einem besonderen Maß individualisierten Anforderungen steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem eingesetzten Personal und der Organisation dessen Einsatzes. Diesen - sich ohne weiteres aufdrängenden - Zusammenhang erkennt das Gesetz ausdrücklich an, indem es den Betrieb eines Heims von vornherein nur dann gestattet, wenn nicht nur sichergestellt ist, dass die Zahl der Beschäftigten und ihre persönliche und fachliche Eignung für die von ihnen zu leistenden Tätigkeiten ausreichen (§ 11 Abs. 2 Nr. 2 HeimG), sondern auch die Mindestanforderungen an den Einsatz von Pflegefachkräften bei der Vornahme von betreuenden Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV eingehalten werden (§ 11 Abs. 3 Nr. 1 HeimG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV). Besteht also - wie hier aufgrund der konkreten Größe und Belegung der Wohnbereiche in der X. I. , der zu erbringenden eigenen Pflegeleistungen der Pflegefachkräfte und mit Blick auf die konkreten Betreuungs- und Pflegeanforderungen - im Pflegebereich eine signifikante personelle Unterbesetzung, die die sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV ergebenden Mindestanforderungen deutlich unterschreitet, ist in der Regel mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es bei weiterer Fortdauer dieses Mangelzustandes zu materiellen Beeinträchtigungen des Wohls der Heimbewohner i.S.d. § 17 Abs. 1 HeimG kommen wird. Dass bei Verstößen gegen die nach dem Heimgesetz erlassenen Verordnungen, also auch bei Nichteinhaltung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 HeimPersV, eine Anordnung gegen den Heimträger gerechtfertigt sein kann, ist nicht zweifelhaft. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 - 4 A 151/01 -, a.a.O., m.w.N. Eines über den Tatbestand der Nichteinhaltung der Mindestanforderungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV hinaus gehenden Nachweises von dem jeweiligen Heimbewohner konkret drohenden Missständen bedarf es ebenso wenig wie des Abwartens bis zum tatsächlichen Eintritt derartiger Missstände. Denn auch für die personelle Ausstattung eines Heimes, der aus der Sicht des Gesetzgebers herausragende Bedeutung zukommt, vgl. BVerwG Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 B 13.96 -, GewArch 1996, 245, gilt, dass Mängel nicht erst dann bestehen, wenn sie von den Heimbewohnern als solche empfunden werden. Vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 9. Dezember 2002 - 14 S 451/02 -; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2007 - 1 K 473/05 -, PflR 2007, 398. Dabei mag der - hier unstreitigen - Einhaltung des Personalschlüssels von 25,98 Pflegefachkräften, 25,50 Pflegehilfskräften und 2,15 im sozialen Dienst tätigen Kräften im Jahresdurchschnitt, den die Klägerin mit den Kostenträgern in § 5 der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) gemäß § 80a SGB XI für vollstationäre Einrichtungen vom 13. Dezember 2005 für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2006 vereinbart hat, eine indizielle Wirkung für - so die Klägerin - "die heimgesetzliche Beurteilung der ausreichenden Zahl von betreuenden Beschäftigten" (Nr. 4.3 der Begründung des Zulassungsantrags) zukommen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 - 4 A 151/01 -, a.a.O., m.w.N. Abgesehen davon, dass es hier nicht um die ausreichende Zahl des insgesamt im Jahresdurchschnitt zur Verfügung stehenden (Pflege-)Personals, sondern um den konkreten Einsatz von Pflegekräften in den einzelnen Pflegebereichen geht und dem vereinbarten Personalschlüssel insoweit jede Aussagekraft fehlt, wäre eine - unterstellte - Indizwirkung spätestens in dem Zeitpunkt beseitigt, in dem - wie hier - die Nichterfüllung der aus § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV resultierenden personellen Mindestanforderungen feststeht. Unabhängig davon (und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankommt) sprechen gegen eine derart weitreichende Indizwirkung des allgemeinen Personalschlüssels bereits aus der Pflegepraxis - auch in anderen Bundesländern - gewonnene, sachverständige Erkenntnisse, die schon Ende der siebziger/Anfang der achtziger Jahre etwa von einem Verhältnis von Pflegekraft zu Hilfskräften von lediglich 1 : 3 bzw. 1 : 4 ausgegangen sind vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 - 4 A 151/01 -, a.a.O., m.w.N., und damit vorbehaltlich der Besonderheiten des Einzelfalles über diesen Schlüssel eine gewisse Orientierung für die Beurteilung der angemessenen Beteiligung von Pflegefachkräften i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV ermöglichen, oder nach denen "im Tagesdienst ... in jeder Pflegeeinheit (in der Regel bis zu 25 Bewohner), auch an Wochenenden, Sonn- und Feiertagen immer eine Fachkraft ständig anwesend sein" muss, vgl. Nr. 4.5 des Kriterienkataloges für die Heimaufsichtsbehörden in Baden- Württemberg vom 19. März 2003 und Nr. 4.5 der Orientierungshilfe für die Heimaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg (Stand: August 2006); hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 11. Mai 2004 - 6 S 9/04 -, vom 30. September 2003 - 14 S 2260/02 - und vom 9. Dezember 2002 - 14 S 451/02 -; zur unzureichenden Rufbereitschaft bei einer ganz überwiegenden Belegung mit Bewohnern der Pflegestufe II und III, d.h. schwerst pflegebedürftigen Bewohnern: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26. Juni 2000 - 8 S 1287/00 -, oder nach denen im Sinne eines groben Anhalts eine vollzeitbeschäftigte Pflegefachkraft die Steuerungs- und Koordinationsverantwortung selbst für eine Gruppe von lediglich etwa 10 Bewohnern nur unter relativ eingeschränkten Bedingungen übernehmen kann, nämlich wenn - rund die Hälfte dieser Bewohner einen vergleichsweise geringen Versorgungsbedarf aufweist und dadurch der Steuerungs- und Koordinationsaufwand in einem moderaten Rahmen bleibt, - die betreffende Pflegefachkraft durch eine optimale qualifikationsorientierte Arbeitsteilung weitgehend und nachhaltig von anderen Aufgaben entlastet wird und - sie über Erfahrung mit den ihr übertragenen Aufgaben verfügt. Vgl. Nr. 3.4 "Referenzmodelle, Qualitätsverbesserung in der vollstationären Pflege - Leitfaden zur praktischen Umsetzung des Referenzkonzeptes 5", herausgegeben vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, erstellt unter wissenschaftlicher Begleitung durch das Institut für Pflegewissenschaft der Universität Bielefeld, das Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik in Frankfurt a.M. und das Institut für Gerontologie an der Universität Dortmund. Auch diese Erkenntnisse widerlegen die von der Klägerin dem allgemeinen Personalschlüssel für die Frage der personellen Besetzung der einzelnen Pflegebereiche in einem Heim beigemessene Indizwirkung und weisen im Übrigen deutlich darauf hin, dass der im Heim "X. I. " praktizierte und vom Beklagten beanstandete Personaleinsatz der Pflegefachkräfte aufgrund der konkreten Größe und Belegung der Wohnbereiche, der zu erbringenden eigenen Pflegeleistungen der Pflegefachkräfte und mit Blick auf die konkreten Betreuungs- und Pflegeanforderungen nicht zuletzt durch den relativ hohen Anteil von Bewohnern mit Pflegestufe II und III (Pflegebereich 1: 17 von 24 Bewohnern, 70,83 %, Pflegebereich 2: 16 von 36 Bewohnern, 44,44 %, Pflegebereich 3, 15 von 32 Bewohnern, 46,87 % und Pflegebereich 4: 13 von 30 Bewohnern, 43,33 %) deutlich defizitär gewesen ist. Auf die weitere - selbständig tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts, ungeachtet der personellen Unterbesetzung seien auch erhebliche Pflegemängel festzustellen, und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des Zulassungsantrags (Nr. 4.1, 3. und 4. Absatz, Nr. 4.2) kommt es danach nicht mehr an. Soweit die Klägerin geltend macht, die noch streitige Verfügung des Beklagten sei deshalb rechtswidrig, weil er vor ihrem Erlass nicht seiner Beratungspflicht nach § 16 HeimG nachgekommen sei und sie nicht beraten habe, wie sie mit dem mit den Kostenträgern in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) gemäß § 80a SGB XI für vollstationäre Einrichtungen vom 13. Dezember 2005 vereinbarten Personal eine Ist-Besetzung, wie vom Beklagten gefordert, garantieren könne (Nr. 4.4 der Begründung des Zulassungsantrags), begründet dies keine ernstlichen Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sind in einem Heim Mängel festgestellt worden, soll die zuständige Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 HeimG zunächst den Träger über die Möglichkeiten zur Abstellung der Mängel beraten. Hieran soll der Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII bestehen, beteiligt werden, und es sollen Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger beteiligt werden, sofern mit ihnen oder ihren Landesverbänden Vereinbarungen nach den §§ 72, 75 oder 85 SGB XI oder § 39a SGB V bestehen (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 3 HeimG). Eine Beteiligungspflicht besteht, wenn die Abstellung der Mängel Auswirkungen auf Entgelte und Vergütungen haben kann (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 3 jeweils i.V.m. Satz 2 HeimG). Dass der Beklagte der Klägerin vor dem Erlass der Verfügung vom 4. April 2006 mitgeteilt hat, wie die festgestellte personelle Unterbesetzung (Pflegefachkräfte) in den Pflegebereichen beseitigt werden kann, wird in der Begründung des Zulassungsantrags nicht in Frage gestellt. Dass etwa hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Realisierung auf seiten der Klägerin Beratungsbedarf auslösende Unklarheiten bestanden haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso ist nicht dargelegt, dass der vom Beklagten geforderte Einsatz von "mindestens einer examinierten Pflegefachkraft auf jedem Wohnbereich im Tagdienst" trotz des - unstreitigen - Umstandes, dass bereits ausreichend Pflegefachpersonal vorgehalten wurde, i.S.d. § 16 Abs. 2 Sätze 1 und 3 jeweils i.V.m. Satz 2 HeimG Auswirkungen auf Entgelte und Vergütungen haben konnte und es deshalb einer Beratung der Klägerin unter Beteiligung von Sozialhilfeträgern, Pflegekassen und sonstigen Sozialversicherungsträgern bedurfte. Hierzu wäre schon deshalb eine eingehende, substantiierten Darlegung zur Vergütung, zu Arbeitszeiten und zur Tätigkeit etc. der einzelnen Pflegefachkräfte sowie der zuzuordnenden Hilfskräfte unter Berücksichtigung der anfallenden Pflege- oder sonstigen Tätigkeiten erforderlich gewesen, weil das Verwaltungsgericht es im Rahmen einer selbständig tragenden Begründung ausdrücklich nicht für möglich gehalten hat, "dass bei Befolgung der Ziffer 1. eine Kostensteigerung eintreten kann, solange die Klägerin - wie sie behauptet - das nach dem Personalschlüssel vereinbarte Personal vorhält." Soweit im Rahmen der Geltendmachung von Verfahrensfehlern i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Nr. 2.1 der Begründung des Zulassungsantrags) pauschal vorgetragen wird, Frau M. hätte erklärt, "dass bei der aktuellen Belegung zusätzlich zu dem in der LQV vereinbarten Personal Fachkraftpersonal elf zusätzliche Vollzeitstellen benötigt werden, um tagesaktuell den behördlichen Anforderungen zu entsprechen", kann diese weder in der Begründung des Zulassungsantrags noch in dem in Bezug genommenen Schreiben der Klägerin vom 22. März 2006 und der ebenfalls in Bezug genommenen Klagebegründung (S. 20 der Klagebegründung vom 3. August 2006) weiter im Einzelnen erläuterte Behauptung nicht nachvollzogen werden. Ein solcher zusätzlicher Bedarf ist im Saldo angesichts des ohnehin vorgehaltenen Pflegefachpersonals und des aufgrund der noch streitigen Verfügung erforderlichen Einsatzes von zusätzlich höchstens drei Pflegefachkräften "im Tagdienst" auch nicht offensichtlich. Auch der Einwand der Klägerin, die noch streitige Verfügung des Beklagten sei wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 und 3 HeimG rechtswidrig (Nr. 4.5 der Begründung des Zulassungsantrags, Nr. 1.2 der ergänzenden Begründung vom 14. Mai 2008), stellt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 HeimG sind Anordnungen soweit wie möglich in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII auszugestalten. Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben (§ 17 Abs. 2 Satz 2 HeimG). Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Heimträger auch der Träger der Sozialhilfe Widerspruch einlegen und Anfechtungsklage erheben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 HeimG). Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Pflegeheimen eine Erhöhung der nach dem SGB XI vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben könnten, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben (§ 17 Abs. 3 Satz 1 HeimG). Abgesehen davon, dass es - wie oben ausgeführt - gegenüber der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Kostensteigerung durch die Befolgung der noch streitigen Verfügung sei angesichts des nach dem vereinbarten Personalschlüssel vorgehaltenen Personals nicht möglich, an einer diese Annahme in Frage stellenden substantiierten Darlegung der Klägerin fehlt, so dass im Zulassungsverfahren schon das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 HeimG nicht angenommen werden kann, wäre selbst mit einem pflichtwidrigen Unterlassen der Beteiligung der in § 17 Abs. 2 und 3 HeimG genannten Stellen eine die Aufhebung der angefochtenen Verfügung rechtfertigende Verletzung von Rechten der Klägerin nicht verbunden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die genannten Verfahrensregelungen dienen nicht dem Interesse der Klägerin als Heimträgerin, sondern allein den Interessen der in den genannten Regelungen aufgeführten Stellen, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. Mai 2004 - 6 S 9/04 -, m.w.N.; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2007, a.a.O., denen der Gesetzgeber ein Anfechtungsrecht eingeräumt hat. Neben der Begründung eines eigenständigen Widerspruchs- und Anfechtungsrechts der Sozialhilfeträger, Pflegekassen und sonstigen Leistungsträger und der damit gegenüber der bisherigen Rechtslage (§ 12 HeimG) verbundenen Stärkung der Rechtsstellung der genannten Leistungsträger beschränkte sich das Dritte Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 5. November 2001, BGBl. I S. 2960, auf lediglich redaktionelle Änderungen an den unter § 17 HeimG im Wesentlichen unverändert fortgeführten Regelungen des § 12 HeimG a.F. Vgl. BT-Drucks. 14/5399, S. 32. Eine qualitative Erweiterung des Rechtskreises des Heimträgers dergestalt, dass dieser nunmehr berechtigt sein sollte, ebenfalls die verfahrensrechtliche Rechtsposition der Leistungsträger im eigenen Namen geltend machen zu können, war damit ersichtlich nicht beabsichtigt. Von ihrem Recht, Widerspruch einzulegen bzw. Anfechtungsklage zu erheben, haben die im vorliegenden Fall betroffenen Leistungsträger keinen Gebrauch gemacht. Auch in Bezug auf die in § 17 Abs. 2 und 3 HeimG genannten Stellen ist der Erlass einer Anordnung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG letztlich nicht von deren Einvernehmen abhängig; vielmehr ist die Heimaufsichtsbehörde kraft Gesetzes lediglich verpflichtet, das Einvernehmen "anzustreben" (§ 17 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 HeimG). Weder die Knappheit finanzieller Ressourcen des Sozialhilfeträgers oder der Pflegekassen und sonstiger Sozialversicherungsträger noch die Gebote der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit bestimmen damit die Reichweite heimaufsichtsrechtlicher Maßnahmen, sondern allein die durch die Heimaufsicht zwingend zu gewährleistenden (Mindest-)Qualitätsstandards (z.B. §§ 2, 11 HeimG, § 5 HeimPersV). Vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 20. Juni 2001 - 22 CS 01.966 -, PflR 2004, 417. Soweit das OVG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 16. Februar 2005 - 2 LB 77/03 -, Juris, in dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Fall in der Nichtbeteiligung einer für Sozialhilfe zuständigen Einheit (Dezernat, Amt) innerhalb der Einheitsbehörde "Oberbürgermeister(in)" einen Ermessensfehler i.S. einer unvollständigen Sachverhaltsermittlung darin gesehen hat, dass diese Einheit ihre Vorstellungen zu den Konsequenzen der beabsichtigten Anordnung nicht im Rahmen einer behördeninternen Abstimmung habe äußern können, fehlt es - abgesehen von der vom Gesetz abweichenden Anerkennung eines Beteiligungsrechts, das nicht an die gesetzlich bestimmte Trägerschaft, sondern an ein Dezernat oder Amt, mithin eine Organisationseinheit innerhalb eines Trägers, anknüpft - an jeglicher Darlegung dazu, dass im vorliegenden Fall eine Sachverhaltskonstellation gegeben ist, in der von dem jeweils zu beteiligenden Träger im Rahmen der unterlassenen Beteiligung konkrete, ermessensrelevante Gesichtspunkte vorgebracht worden wären, die im Rahmen der Ermessensbetätigung des Beklagten keine Berücksichtigung gefunden haben und damit ein Defizit in der Sachverhaltsermittlung begründen. Daran fehlt es hier schon im Ansatz; wie oben dargelegt, hat zudem keiner der hier maßgebenden Träger Einwände gegen die noch streitige Verfügung geäußert, geschweige denn hiergegen Widerspruch eingelegt. Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Für die Beantwortung der aufgeworfenen Frage (Nr. 1.1 der Begründung des Zulassungsantrags, Nr. 1.2 der ergänzenden Begründung vom 14. Mai 2008), "ob sich der Träger eines Pflegeheims auf den Verfahrensmangel einer unterbliebenen Herstellung des Einvernehmens mit den Pflegesatzparteien nach § 17 Abs. 2 und 3 HeimG berufen kann?", "ob das Unterlassen des Herstellens des Einvernehmens mit den Pflegesatzparteien nach § 17 Abs. 2, 3 HeimG durch die Behörde den Träger der mit dem Sozialhilfeträger und den Pflegekassen nach SGB XII und SGB XI verbundene Pflegeeinrichtung, der Adressat der Verfügung nach § 17 Abs. 1 HeimG ist, in eigenen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 VwGO verletzt?", "ob in einem Unterlassen der Herbeiführung des Einvernehmens mit den Pflegesatzparteien ein Ermessensdefizit gegeben ist?", bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Sie ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und auf der Grundlage der hierzu ergangenen Rechtsprechung. Die aufgeworfene Frage (Nr. 1.2 der Begründung des Zulassungsantrags), "ob nach seinem Verständnis § 5 Abs. 1 HeimPersVO auf das gesamte Heim und gerade nicht auf Teilbereiche wie Station oder Wohnbereich bezogen ist?", ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts geklärt. So hat bereits der 4. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Urteil vom 21. Juni 2004 - 4 A 151/01 -, a.a.O., ausdrücklich ausgeführt, dass § 5 Abs. 1 HeimPersV "auf das gesamte Heim und nicht auf Teilbereiche wie Station oder Wohnbereich bezogen ist". Die Beantwortung der weiteren aufgeworfenen Fragen (Nr. 1.2 der Begründung des Zulassungsantrags, Nr. 1.3 der ergänzenden Begründung vom 14. Mai 2008), "Werden betreuende Tätigkeiten unter angemessener Beteiligung von Fachkräften nur dann wahrgenommen, wenn mindestens eine Fachkraft in einer organisatorischen Einheit der Pflegeeinrichtung tatsächlich anwesend ist?", "ob aus § 5 Abs. 1 HeimPersVO i.V.m. § 17 Abs. 1 HeimG eine Behörde einem Träger einer stationären Pflegeeinrichtung eine konkrete Besetzung bezogen auf Teile der Einrichtung anordnen kann?", "ob nach § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV mindestens in jeder organisatorischen Einheit (Station, Wohnbereich) eine Fachkraft tatsächlich anwesend sein muss?", ergibt sich ohne weiteres aus § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV selbst. Eine generelle starre Verpflichtung, eine Pflegefachkraft in jeder organisatorischen Einheit einzusetzen, folgt aus § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV grundsätzlich nicht. Wenn jedoch - wie im vorliegenden Fall - bezogen auf ein bestimmtes Pflegeheim (hier: X. I. ) aufgrund der konkreten Größe und Belegung der Wohnbereiche, der zu erbringenden eigenen Pflegeleistungen der Pflegefachkräfte und mit Blick auf die konkreten, individualisierten Betreuungs- und Pflegeanforderungen, eine i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV angemessene Beteiligung von Pflegefachkräften an der Wahrnehmung betreuender Tätigkeiten nur durch eine Besetzung der jeweils bestehenden Pflegebereiche mit jeweils einer Pflegefachkraft sichergestellt werden kann, der Heimträger jedoch den insoweit festgestellten Mangel einer personellen Unterbesetzung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 HeimG nicht abstellt, dann kann zur Beseitigung des Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV eine Anordnung zum konkreten Einsatz von Pflegefachkräften erfolgen. Ob die Voraussetzungen jeweils gegeben sind, ist jedoch eine Frage des Einzelfalles und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Dass bei Verstößen gegen die nach dem Heimgesetz erlassenen Verordnungen, also auch bei Nichteinhaltung der Anforderungen des § 5 Abs. 1 HeimPersV, eine Anordnung gegen den Heimträger gerechtfertigt sein kann, ist schon nach der bisherigen Rechtsprechung nicht zweifelhaft gewesen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 - 4 A 151/01 -, a.a.O., m.w.N. Eine diesbezüglich divergierende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch die aufgeworfene Frage, ob § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV nichtig sei, weil die Ermächtigungsgrundlage des § 3 HeimG lediglich zum Erlass einer Rechtsverordnung zu Mindestanforderungen an die Eignung des Personals, nicht aber zu dessen Einsatz ermächtige (Nr. 1.3 der Begründung des Zulassungsantrags, Nr. 1.4 der ergänzenden Begründung vom 14. Mai 2008), führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 HeimG können durch Rechtsverordnung dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechende Regelungen u.a. für die Eignung der Beschäftigten erlassen werden. Diesen Rahmen hält die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 der in Konkretisierung des § 3 HeimG ergangenen HeimPersV ein, weil sie ihrem Sinn und Zweck nach eine die Eignung von Beschäftigten bestimmende Vorschrift ist. Denn § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV sieht die Eignung von Hilfskräften für die Wahrnehmung von betreuenden Tätigkeiten nur dann als gewährleistet an, wenn eine angemessene Beteiligung von Pflegefachkräften sichergestellt und damit gewährleistet ist, dass das Fachwissen der Pflegefachkraft für die Art und Weise des Dienstleistungsvollzugs durch die Hilfskräfte prägend ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 - 4 A 151/01 -, a.a.O. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der 4. Senat des beschließenden Gerichts in seinem Urteil vom 12. Juni 2004 - 4 A 151/01 -, a.a.O., nicht die Frage der Nichtigkeit des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV, sondern die - von der damaligen Klägerin angedeutete - Frage offengelassen, ob die Rechtsgrundlage zum Erlass der Heimpersonalverordnung in § 3 HeimG (a.F.) bzw. § 3 Abs. 2 Nr. 2 HeimG (n.F.) die Regelung der Fachkraftquote in § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV (Hervorhebung durch den Senat) nicht deckt. Auch hat der 4. Senat in der genannten Entscheidung die Revision nicht mit Blick auf eine etwaige - im Übrigen in der Entscheidung mit keinen Wort erwähnte - Nichtigkeit der Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV wegen der Überschreitung der Verordnungsermächtigung zugelassen, sondern mit Blick auf die seinerzeit entscheidungserheblichen Fragen eines flexiblen Einsatzes von Pflegefachkräften auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV bzw. der Berechnung der sog. Fachkraftquote nach § 5 Abs. 1 Satz 2 HeimPersV. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Juni 2004 - 4 A 151/01 -, a.a.O., m.w.N. Soweit die Klägerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe ihr rechtliches Gehör versagt (Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil es trotz ihrer Ausführungen zur höheren Kostenbelastung hierüber keinen Beweis erhoben, insbesondere keinen "Hinweis-, Auflagen und/oder Beweisbeschluss" erlassen habe (Nr. 2.1 der Begründung des Zulassungsantrags, Nr. 2.1 der ergänzenden Begründung vom 14. Mai 2008), greift diese Rüge nicht durch. Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) liegt nicht vor. Durch § 86 Abs. 3 VwGO soll verhindert werden, dass die Rechtsverfolgung an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Indes verpflichtet die Regelung das Gericht grundsätzlich weder zu einer umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte noch dazu, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, Juris; Beschluss vom 15. August 2003 - 1 B 107.03 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 274, m.w.N. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht danach nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188 ff.; BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2008 - 12 A 2708/06 -, m. w. N. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor. Die Frage der Kostenerhöhung war bereits Thema des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens (26 L 684/06) und ist von der Klägerin auch im Hauptsacheverfahren in der Klagebegründung angesprochen worden. Das Verwaltungsgericht hat des weiteren während des gerichtlichen Verfahrens und auch in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben, dass es der Frage der Kostenerhöhung keinerlei rechtliche Relevanz mehr zumesse. Soweit die Klägerin die unterlassene Beweiserhebung rügt, mangelt es schon - wie oben ausgeführt - an der substantiierten und nachvollziehbaren Darlegung der angeblich höheren Kostenbelastung, so dass auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung über diesen Umstand aufdrängen musste. Abgesehen davon kam es nach der - insoweit maßgeblichen - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht streitentscheidend auf diesen Umstand an. Denn das Verwaltungsgericht ist im Rahmen einer selbständig tragenden Alternativbegründung - zutreffend - davon ausgegangen, dass selbst im Fall kostenerhöhender Auswirkungen der noch streitigen Verfügung diese ungeachtet der unterbliebenen Beteiligung der hier zuständigen Leistungsträger rechtmäßig sei, weil dadurch Rechte der Klägerin nicht verletzt worden seien. Schließlich ist in Bezug auf die unterbliebene Beweiserhebung jedenfalls Rügeverlust eingetreten. Die Klägerin hat ihr Rügerecht verloren, weil sie nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von denen erforderlichenfalls Gebrauch zu machen ist, um den Anspruch auf rechtliches Gehör durchzusetzen, zählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete Ablehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er neue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 VwGO Nr. 21 m.w.N.; Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 (930); OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 12 A 2268/06 -. Diese Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, hat die von ihrem Prozessbevollmächtigten und Mitarbeiter aus der Rechtsabteilung, Herrn Dr. I1. , vertretene Klägerin jedoch nicht wahrgenommen. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2007 ist ein unbedingter Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht gestellt worden. Hinderungsgründe sind insoweit nicht geltend gemacht worden. Wer sich auf diese Weise seiner rechtlichen Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung seines rechtlichen Gehörs begibt, kann sich nicht im Nachhinein auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen. Auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihre Stellungnahmen (Schriftsätze vom 29. Januar 2007 und vom 20. Juli 2007) zu den Missständen, die der Beklagte im Rahmen der am 13. Dezember 2006 durchgeführten unangemeldeten Überprüfung festgestellt habe, nicht zur Kenntnis genommen und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Nr. 2.2 der Begründung des Zulassungsantrags, Nr. 2.2 der ergänzenden Begründung vom 14. Mai 2008), bleibt ohne Erfolg. Ausweislich der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Entscheidungsgründen auf Seite 7, 3. Absatz, des Urteilsabdrucks hat es "die Stellungnahmen der Klägerin" als ungeeignet bewertet, "das Vorliegen erheblicher, am 13. Dezember 2006 fest gestellter Mängel zu entkräften". Damit ist - wie im Regelfall - davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag der Klägerin zur Kenntnis genommen hat. In der Kürze der Begründung kann ein Übergehen entscheidungserheblichen Vorbringens der Klägerin nicht gesehen werden. Soweit sich die Angriffe der Sache nach gegen das Ergebnis der richterlichen Wertung richten, betreffen die diesbezüglichen Angriffe der Klägerin das einer Verfahrensrüge entzogene materielle Recht und sind damit im hier vorliegenden Zusammenhang ohnehin unbeachtlich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 -, NVwZ-RR 1996, 359. Darüber hinaus sind die Darlegungen nicht geeignet, das Ergebnis der richterlichen Wertung, nämlich, dass die Klägerin die Pflegefachkräfte nach wie vor abweichend von der Nr. 1 der streitigen Verfügung einsetzen will und nach der Prüfung im Juni 2006 der Einsatz von Pflegefachkräften unterhalb der Mindestanforderungen von "mindestens einer examinierten Pflegefachkraft auf jedem Wohnbereich im Tagdienst" geblieben und damit fortwährend gegen die vollziehbare Verfügung verstoßen worden ist, zu entkräften, geschweige denn die behauptete "Voreingenommenheit" des Verwaltungsgerichts zu belegen. Weder die Begründung des Zulassungsantrags noch der von der Klägerin in Bezug genommene Schriftsatz vom 29. Januar 2007 und der ebenfalls in Bezug genommene Schriftsatz vom 20. Juli 2007 lassen auch nur ansatzweise erkennen, dass nach Juni 2006 der Einsatz der Pflegefachkräfte den sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV ergebenden und mit Nr. 1 der angefochtenen Verfügung gegenüber der Klägerin angeordneten Mindestanforderungen durchgehend genügen sollte und auch tatsächlich genügt hat. Soweit in diesem Zusammenhang wiederum geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe zu den angeblichen Missständen keinen Beweis erhoben, insbesondere keinen Hinweisbeschluss erlassen, musste sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen, denn der allein entscheidungserhebliche Tatbestand der fortdauernden und vom Willen der Klägerin auch getragenen Unterschreitung der sich aus § 5 Abs. 1 Satz 1 HeimPersV ergebenden und mit Nr. 1 der angefochtenen Verfügung gegenüber der Klägerin angeordneten Mindestanforderungen für den Einsatz der Pflegefachkräfte war zu keinem Zeitpunkt substantiiert bestritten worden. Im Übrigen gelten in Bezug auf die unterbliebene Beweiserhebung auch hier die Grundsätze des Rügeverlustes, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).