Beschluss
12 A 365/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0811.12A365.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG oder nach allgemeinen Grundsätzen, nicht zu erschüttern. Der Vortrag in der Zulassungsbegründung, es werde noch einmal auf die Erklärung der Mutter vom 23. Mai 1997 verwiesen, deren Inhalt (von der Beklagten) nicht ausreichend gewürdigt worden sei und nach der es Letzterer schon seinerzeit bekannt gewesen sei, dass Russland in Lettland aufgrund der exponierten Lage und der besonderen Situation sowie der schon damals vorhandenen Anspannung zwischen der russischen und lettischen Bevölkerung daran gelegen gewesen sei, dass der Anteil der Bevölkerung mit russischer Nationalität ständig wachsen solle, um eine stabile Zugehörigkeit zur Sowjetunion zu garantieren, geht an der Sache vorbei. Es fehlt jegliche gezielte Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsge-richts dazu, dass keine Wiederaufnahmegründe schlüssig dargelegt worden seien und es sich bei dem Vortrag des Klägers unter Hinweis auf die Erklärung seiner Mut-ter vom 23. Mai 1997 nicht um eine neue Sachlage i. S. d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG, d.h. um Tatsachen, die erst nach Abschluss des ersten Aufnahmeverfahrens ent-standen oder bekannt geworden seien, handele. Aus den Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur nach Ansicht des Klägers fehlenden Begründung des Bescheids der Beklagten vom 4. August 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2004, zu seiner Ansicht nach fehlenden Ermessenserwägungen und einer mangelnden Prüfung der Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Bescheide sowie zu den der Beklagten vorgeworfenen Verstößen gegen den Grundsatz auf rechtliches Gehör und den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben sich ebenfalls keine ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Vorbringen genügt gleichermaßen nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn es fehlt in diesem Zusammenhang zum einen an einer konkreten Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils und es ist zum anderen nicht dargelegt, dass und inwiefern diese geltend gemachten Verstöße zu einem Anspruch des Klägers auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens führen könnten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben sich auch nicht aus dem Zulassungsvorbringen, es bestehe hier "ein Wiederaufnahmegrund im Rahmen des § 51 VwVfG im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensentscheidung". Zur Begründung wird in der Zulassungsbegründung auf den Schriftsatz vom 12. Januar 2005 verwiesen. Darin sei dargelegt worden, dass die Beklagte entgegen ihrer Praxis die seinerzeitige Klageschrift (im Erstverfahren) nicht weitergeleitet habe. Es werde zudem auf die Ausführungen zur Betreuungspflicht Bezug genommen. Warum sich daraus - bei unterstellter Richtigkeit dieses Vortrags - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hinsichtlich des Wiederaufgreifens des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens eine Ermessensreduzierung auf Null oder ein Ermessensfehler ergeben könnte, wird jedoch nicht substantiiert dargelegt. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, es stelle sich aufgrund der genannten Widersprüche und Fehler, womit auf nach Ansicht des Klägers vorliegende Fehler des Verwaltungsverfahrens wie seine Dauer und eine mangelnde Amtsermittlung Bezug genommen wird, die Frage, ob hier nicht tatsächlich die Grundsätze von Treu und Glauben verletzt seien. Zudem hat das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Frage, ob das vorhergehende Aufnahmeverfahren mit dem Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1999, welcher der Mutter des Klägers als Bevollmächtigte am 23. Februar 1999 zugestellt worden sei, seinen bestandskräftigen Abschluss gefunden habe, zutreffend ausgeführt, dass die Bevollmächtigte - deren Schreiben vom 10. März 1999 im Übrigen nicht als Klageschrift zu erkennen war - mit Schreiben der Beklagten vom 17. März 1999 auf der Erfordernis der Klageerhebung, die innerhalb der Klagefrist noch möglich gewesen wäre, hingewiesen worden sei. Soweit in der Zulassungsbegründung vorgetragen wird, es könne hier festgestellt werden, dass der Kläger sich durchgehend auf seine deutsche Herkunft berufen habe, fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei im bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahren zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger ein ihm zurechenbares Gegenbekenntnis zum deutschen Volkstum abgegeben habe, weil er im ersten ihm erteilten Inlandspass mit der russischen Nationalität des Vaters geführt worden sei. Der diesbezüglichen ausführlichen Begründung des Verwaltungsgerichts zur Praxis der Nationalitätseintragung in den ersten Inlandspass bei - wie ihm Fall des Klägers - Kindern aus gemischt-nationalen Ehen auch in Lettland, ist der Kläger mit der bereits wiedergegebenen Behauptung zur besonderen Situation in Lettland nicht substantiiert, sondern nur unter Beharrung auf seiner Gegenposition entgegen getreten. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Ausführungen in der Zulassungsbegründung zur Vertretung des Klägers bei Beantragung des Inlandspasses 1992 durch seine Mutter im Hinblick auf die zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichts, selbst wenn die Eintragung im ersten Inlandspass gegen oder ohne den Willen des Klägers erfolgt sein solle - wovon nicht ausgegangen werden könne - fehle es an einem Bekenntnis des Klägers nur zum deutschen Volkstum, nicht an. Allerdings beschränkt sich das Zulassungsvorbringen auch insoweit im Wesentlichen auf einen bloßen Teilaspekt der Begründung des Verwaltungsgerichts und lässt außer Acht, dass dieses ebenfalls darauf abgestellt hat, es sei weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen, dass sich der Kläger auf vergleichbare Weise vor 1992 durchgehend zum deutschen Volkstum bekannt habe oder dazu aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage gewesen sei. Die pauschale Behauptung, wie anders habe sonst die Bevollmächtigte in dem Moment, als es nach dem lettischen Passrecht möglich gewesen sei, die deutsche Nationalität eintragen lassen, ist nicht geeignet, diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Soweit (sinngemäß) geltend gemacht wird, es ergäben sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht sämtliche Überlegungen (insbesondere zu Verfahrensfehlern der Beklagten) bei der Frage der Ermessensüberlegung im Hinblick auf die unechte Rückwirkung der zitierten Änderung des BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 nicht berücksichtigt habe, ist der Vortrag schon nicht nachvollziehbar. Denn das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Ausführungen zur Ermessensentscheidung der Behörde die Neufassung des BVFG vom 10. August 2007 nicht erwähnt. Diese Neufassung findet nur hinsichtlich der Ausführungen zur Unbeachtlichkeit der Sprachkenntnisse des Klägers und der mit den Worten "Unabhängig davon" eingeleiteten Alternativbegründung (Seite 12 des Urteilsabdrucks) Erwähnung. Des Weiteren kommt eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die sich daraus ergeben sollen, "dass hier eine Abweichung seitens der Beklagten bei der Praxis, Schriftsätze, die an das Verwaltungsgericht gerichtet sind, nicht weitergeleitet hat", nicht in Betracht. Abgesehen vom kaum zu verstehenden Wortlaut der Rüge fehlt es an einer konkreten Bezeichnung der vom Kläger als besonders schwierig angesehenen Rechtsfragen. Außerdem ist das Vorbringen schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil nicht ersichtlich ist, welches "an das Verwaltungsgericht gerichtete" Schreiben gemeint sein könnte. Das zuvor in Bezug genommene Schreiben der damals bevollmächtigten Mutter vom 10. März 1999 ist nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an das Bundesverwaltungsamt gerichtet. Hinsichtlich des ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt das Vorbringen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht, weil eine grundsätzlich klärungsbedürftige und -fähige Frage von allgemeiner Bedeutung mit dem Zulassungsvorbringen nicht benannt ist und sich auch nicht etwa dem "oben gesagten", auf das in der Zulassungsbegründung verwiesen wird, entnehmen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, solche Fragen aus einem Konglomerat von Argumenten heraus zu filtern. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Abweichung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des "Bundesverfassungsgerichts einschließlich des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte" zuzulassen. Mit dem Verweis auf "das oben genannte" und dem Vortrag, auch das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung auf die einschlägigen Urteile des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Bezug auf Art. 6 EMRK nicht eingegangen, wird eine Divergenz nicht hinreichend i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, denn es wird nicht aufgezeigt, dass und inwieweit das Verwaltungsgericht mit einem die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer Feststellung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen von einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechtssatz oder einer solchen Tatsachenfeststellung abweicht. Vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § 124a Rn. 215 ff., m .w. N. Schließlich ist auch ein Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht hinreichend dargelegt. Verfahrensfehler im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche, die sich auf das gerichtliche Verfahren, nicht das Handeln der Verwaltungsbehörde beziehen. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 124 Rn. 13, § 132 Rn. 21; Seibert, a. a. O., § 124 Rn. 194. In der Zulassungsbegründung werden aber keine Fehler, die im Gerichtsverfahren ihren Ursprung haben, benannt. Es wird Folgendes vorgetragen: Es seien die notwendigen Ermittlungen und Nachforschungen im Hinblick auf die Situation in Lettland im Falle des Erstverfahrens nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht habe in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Verfahrensfehler seitens der Beklagten (durch die Nichtweiterleitung der Klageschrift im Erstverfahren im Gegensatz zur Verfahrenspraxis) erfolgt seien, die z.B. den Grundsatz auf rechtliches Gehör wie auch den Grundsatz des fairen Verfahrens beeinträchtigt hätten. Diese Verfahrensfehler hätten dann auch dazu geführt, dass im Rahmen der Ermessensabwägungen auch die Fragen im Hinblick auf eine Ermessensreduzierung auf Null fehlerhaft beurteilt worden seien bzw. nicht sämtliche Fragen hätten einbezogen werden können. Danach werden sämtliche in der Zulassungsbegründung geltend gemachten Verfahrensfehler der Beklagten und nicht dem Verwaltungsgericht vorgeworfen. Sofern jedoch dennoch damit zugleich Verstöße des Verwaltungsgerichts gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO), den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend gemacht werden sollten, sind diese zumindest nicht i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Insbesondere fehlt es an einer Bezeichnung der Tatsachen, aus welchen sich die Verstöße durch das Verwaltungsgericht im Einzelnen ergeben sollen. Dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich angeblich von der Beklagten begangener Verfahrensfehler nicht die vom Kläger gewünschten rechtlichen Schlüsse gezogen hat, ist keine Frage der geltend gemachten Verfahrensfehler. Auf die weitere - selbständig tragende - Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, es könne dem Kläger selbst im Falle einer Rücknahme bzw. eines Widerrufes des die Aufnahme versagenden Bescheids nach derzeitiger Sach- und Rechtslage kein Aufnahmebescheid mehr erteilt werden, weil nach der Änderung des BVFG i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. August 2007 § 4 Abs. 1 BVFG auf den Kläger - als seit 1965 in Lettland lebenden Bürger - keine Anwendung mehr finde mit der Folge, dass er - was nicht geschehen sei - ein persönliches Verfolgungsschicksal glaubhaft zu machen habe (§ 4 Abs. 2 BVFG), und ebenso auf das diesbezügliche Zulassungsvorbringen hinsichtlich ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (etwa mit Blick auf einen Vertrauensschutz, Art. 3 und 6 GG, Art. 116 GG, Art. 6 EMRK, Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der EU, das Recht auf ein faires Verfahren) sowie hinsichtlich der weiteren (auch) in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 2, 3, 4 und 5 VwGO kommt es in Ermangelung durchgreifender Zulassungsgründe gegen die ebenfalls selbständig tragende Begründung, der Kläger habe keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG oder nach allgemeinen Grundsätzen, nicht mehr an. Dazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG NRW, Be-schlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).