Beschluss
12 A 362/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0817.12A362.08.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die selbständig tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheids, weil sich nicht feststellen lasse, dass sie sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete gegenüber den Behörden ihres Herkunftsstaates nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, nicht zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Klägerin habe selbst keine Urkunden vorgelegt, aus denen sich ein solches durchgängiges Bekenntnis ergeben könne. Angesichts des Umstandes, dass in der Ukraine Änderungen des Nationalitätseintrages seit Anfang der 90er Jahre problemlos möglich gewesen seien, komme es insoweit ausschließlich auf Urkunden aus der Zeit vor 1990 an. Die Klägerin habe jedoch im Aufnahmeverfahren lediglich eine Fotokopie ihres am 19. Februar 1996 ausgestellten Inlandspasses vorgelegt, der keinen Nationalitätseintrag für sie enthalte. Insbesondere ihren ersten Inlandspass aus dem Jahr 1985 habe sie nicht beigebracht. Die einzige Urkunde aus der Zeit vor 1990 sei ihre im Geburtsjahr ausgestellte Geburtsurkunde. Entgegen des Vortrags in der Zulassungsbegründung hat das Verwaltungsgericht damit letztlich nicht offen gelassen, "ob ein Bekenntnis vorliegt oder nicht". Das Zulassungsvorbringen, die ukrainischen Behörden hätten bestätigt, dass in den damals wohl noch vorhandenen Archiven die entsprechenden Nationalitätseintragungen festzustellen seien, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. Das von der Beklagten durchgeführte Rechtshilfeersuchen ergab gerade keine solche Bestätigung. Vielmehr wurde von den zuständigen ukrainischen Behörden mitgeteilt, dass der sogenannte "Forma Nr. 1"-Antrag der Klägerin, der vor Erhalt ihres ersten Inlandspasses 1985 auszufüllen war, in "der Archivkarthotek aus dem unbekannten Grund nicht vorhanden" ist. Übersandt wurde eine Kopie des "Forma Nr. 1"-Antrags zu dem 1996 ausgestellten Pass der Klägerin. Dieses Formular sieht keinen Nationalitätseintrag vor. Dass dennoch in der Spalte zum Geschlecht neben dem Eintrag "weiblich" auch "Deutsche" eingetragen ist, belegt - ungeachtet der von den übrigen Eintragungen abweichenden Handschrift des Vermerks "Deutsche" und der diesbezüglichen Ausführungen in der Zulassungsbegründung - nicht, dass die Klägerin diese Nationalität bereits bei Beantragung ihres ersten Inlandspasses 1985 wählte. Das Zulassungsvorbringen, es sei nicht auszuschließen, dass durch den Austausch der Urkunden die Nationalität in die neuen Urkunden übernommen worden sei, so dass, da es sich um einen internen Vorgang der Behörde gehandelt habe, die die Urkunden ausgetauscht habe, nur davon ausgegangen werden könne, dass auch in der alten Urkunde das nämlich eingetragen gewesen sei, ist rein spekulativ. Der Vortrag, es handele sich nicht um eine "unschlüssige Urkundenlage, denn die Klägerin habe Urkunden vorgelegt, in denen die deutsche Nationalität bestätigt werde, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat berücksichtigt, dass die Klägerin zwei Bescheinigungen aus den Jahren 2002 und 2006 vorgelegt hat, in der ukrainische Behörden bestätigten, in dieser Forma Nr. 1 sei sie mit deutscher Nationalität eingetragen gewesen. Es hat diese Bescheinigungen mit Blick darauf, dass die zuständigen Behörden des ukrainischen Innenministeriums im Rahmen des Rechtshilfeersuchens mitgeteilt haben, dass "... die Kopie der Form 1 ... in der Archivkartothek aus dem unbekannten Grund nicht vorhanden" sei, als damit zweifellos falsch angesehen. Die Antragsbegründung, die sich insofern im Wesentlichen auf die spekulative Annahme beschränkt, "dass vor der durch die Beklagte vorgelegte Bescheinigung evtl. durch Glasierung oder durch Vernichtung von Urkunden in den Archiven bzw. durch deren behördlichen Austausch, die anderen Urkunden nicht mehr auffindbar sind", enthält keine hinreichenden substantiierten Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen tatsächlich zu einem Zeitpunkt erstellt worden sind, als die Kopie der Forma 1 in der Archivkartothek noch vorhanden war, und ihr Aussagegehalt damit als zutreffend anzusehen ist. Dies folgt auch nicht zwangsläufig daraus, dass es sich nach Angaben der Klägerin um behördliche Urkunden handelt. Bei einer ausländischen öffentlichen Urkunde gilt nämlich die Echtheitsvermutung des § 437 Abs. 1 ZPO nicht. Eine zum Beweis der Echtheit nach § 438 Abs. 2 ZPO genügende Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes ist hier nicht erfolgt. Dass eine solche Legalisation hier aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung entbehrlich ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Die Echtheitsbestätigung einer ausländischen öffentlichen Urkunde in der Form der sogenannten Apostille nach Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl. II 1965, S. 876) kommt - abgesehen davon, dass sie ohnehin fehlt - nicht in Betracht, weil das Übereinkommen im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zur Ukraine nicht in Kraft ist (BGBl. II, S. 224). Ob eine ausländische öffentliche Urkunde ohne näheren Nachweis als echt anzusehen ist, hat das Gericht demnach gemäß § 438 Abs. 1 ZPO nach den Umständen des Falles zu ermessen. Dass das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Rechtshilfeersuchens davon nicht ausging, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sofern mit dem Vortrag zu einer "Unterstellung" des Verwaltungsgerichts, "die in keinster Weise prozessrechtlich eine Tatsachenlage haben könnte" und dem Vortrag, das Verwaltungsgericht verletze "den Grundsatz der positiven Beweiswürdigung, denn es zieht aus nichtbewiesenen sachfremden Annahmen Schlüsse, die als Überzeugungsbildung' angesehen werden", Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wie etwa einen Verstoß gegen Denkgesetze im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollten, fehlt es zum einen an einer hinreichenden Darlegung solcher Mängel i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Zum anderen kommt es auf die Frage der Manipulation der von der Beklagten vorgelegten Kopie der aus dem Jahr 1996 stammenden Forma Nr. 1, auf die sich die entspre-chenden Ausführungen in der Zulassungsbegründung beziehen, als eines von mehreren vom Verwaltungsgericht angeführten Argumenten für das Fehlen eines durch-gängigen, schon vor 1996 erfolgten Bekenntnisses der Klägerin nur zum deutschen Volkstum - wie bereits ausgeführt - letztlich nicht an. Mit Blick darauf, dass das Zulassungsvorbringen in Bezug auf den die Abweisung der Klage selbständig tragenden Begründungsteil, es sei nicht festzustellen, dass die Klägerin sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum bekannt habe, insgesamt nicht durchdringt, sind Ausführungen zu dem übrigen Zulassungsvorbringen, mit dem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der selbständig tragenden Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin sei nicht in der Lage, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, sowie daran anknüpfende Verfahrensfehler geltend gemacht werden, nicht mehr veranlasst. Dazu, dass eine Zulassung dann, wenn eine Entscheidung in jeweils selbständig tragender Weise mehrfach begründet ist, voraussetzt, dass im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein muss: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2007 - 12 A 998/05 -, vom 6. August 2007 - 12 A 1901/07 -, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und vom 23. März 2009 - 12 A 2057/08 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).