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Beschluss

12 A 471/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0817.12A471.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf Aufnahme als Spätaussiedler, denn er sei kein deutscher Volkszugehöriger, weil er die in § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG vorausgesetzte Sprachfähigkeit nicht besitze, nicht zu erschüttern. Die Rüge des Klägers, die Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts sei unzureichend, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die Bestätigung seiner Tante außer Acht gelassen, die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin erschienen sei und mitgeteilt habe, dass seine Deutschkenntnisse unter anderem von ihr übermittelt worden seien, fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Entscheidungserheblichkeit dieser Bestätigung der Tante. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht auf eine fehlende familiäre Vermittlung der deutschen Sprache an den Kläger, sondern auf mangelnde deutsche Sprachkenntnisse im nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG maßgeblichen Zeitpunkt abgestellt. Im Zusammenhang mit einer vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten - seiner Ansicht nach unvollständigen - Tatsachengrundlage verweist der Kläger des Weiteren in der Zulassungsbegründung auf seinen folgenden Vortrag in der Klageschrift: "Das schlechte Anhörungsergebnis kann ich nur durch meine Aufregung und Nervosität während der Anhörung erklären. Für mich und ebenso für meinen Vater und Bruder war es eine sehr wichtige Prüfung, deren Bedeutung für uns sehr groß war. Ich war sehr nervös und aufgeregt. Die ganze Atmosphäre war sehr angespannt. Darum war ich verstreut und vergaß vor Aufregung einige Worte." Damit ist aber der am 14. November 2003 in Karaganda absolvierte Sprachtest des Klägers und seine zutreffende Würdigung durch das Verwaltungsgericht, wonach der Test gezeigt habe, dass die aktiven und passiven Sprachkenntnisse des Klägers nicht ausreichten, um ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, ebenfalls nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Denn schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist ohne Weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entschei-dung über den Aufnahmeantrag aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 -; vom 7. Juli 2005 - 14 A 4569/04 -; vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 -; vom 26. April 2007 - 12 A 4477/06 -; vom 31. Januar 2008 - 12 A 3497/06 -. Aus diesem Grund vermag auch der Vortrag, der Test sei eine psychische Belastung des Klägers gewesen, dessen Reiseweg mehrere Stunden zudem bei Glatteis betragen und der das Fahrzeug selbst geführt habe, der außerdem schon mehrere Tage zuvor nervös gewesen sei und unter Schlafmangel sowie Prüfungsangst mit der Fol-ge eingeschränkter geistiger Fähigkeit und eingeschränktem Sprachvermögen gelit-ten habe, die Bewertung der festgestellten Sprachkenntnisse nicht zu beeinflussen. Insbesondere erklären diese Umstände nicht, warum der Kläger von den zehn Frau-gen, die ihm beim Sprachtest auf Deutsch gestellt wurden, acht Fragen schon nicht verstand, zu denen "n.v." vermerkt wurde. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Vermerk "n.v." in der Protokollierung laut des Hinweises im Formular des Anhörungs-protokolls erst angebracht wird, wenn der Sprachtest zuvor unter Zuhilfenahme des Sprachmittlers durch Befragen in russischer Sprache sichergestellt hat, dass die Frage nicht verstanden wurde. Mit Blick auf das Vorstehende fehlt es auch an einer substantiierten Darlegung dazu, dass sich die vom Kläger geltend gemachte fehlende Aufklärung über den Ablauf der Anhörung, ihre Bedeutung, die Möglichkeit der Hinzuziehung eines juristischen oder moralischen Beistands und über die Möglichkeit der Mitteilung seines gesundheitlichen Zustands auf seine deutschen Sprachkenntnisse ausgewirkt haben könnte und der Kläger entgegen der Protokollierung des Sprachtests über bessere deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Im Übrigen ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll, der Kläger habe einen normalen Eindruck gemacht und die Anhörung sei in einer ruhigen und sachlichen Atmosphäre erfolgt, so dass nicht ersichtlich ist, warum dem Sprach-tester eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers hätte auffallen müssen. Außerdem räumt der Kläger letztlich auch in der Zulassungsbegründung nur eingeschränkte Deutsch-kenntnisse ein, indem er vorträgt, es sei trotz Bemühungen des Vaters und der Groß-mutter nur sehr eingeschränkt möglich gewesen, ihm - dem Kläger - die deutsche Sprache zu vermitteln. Trotz der Schwierigkeiten sei es dem Vater, der Großmutter, der Urgroßmutter und anderen näheren Verwandten gelungen, die deutsche Spra-che, so wie sie sie beherrscht hätten, zu vermitteln. Dieser Kenntnisstand habe leider wegen der äußeren Umstände in der Folgezeit nicht aufrecht erhalten werden kön- nen. Der Vortrag in der Zulassungsbegründung, nach der Protokollierung des Sprachtests müsse festgestellt werden, dass aufgrund der Beantwortung der gestellten Fragen, ein Gespräch trotz gelegentlicher Mängel möglich gewesen sei, ist nicht geeignet, die Bewertung durch das Verwaltungsgericht in Frage zu stellen, denn er trifft nach dem anzulegenden Maßstab nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zutreffend an den grundlegenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in seiner Fassung durch das Spätaussiedlerstatusgesetz vom 30. August 2001 (BGBl. I, S. 2266), Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6 ff. und - 5 C 11.03 -, NVwZ 2004, 753 f., ausgerichteten Anforderungen an ein einfaches Gespräch auf Deutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllt der Kläger ausweislich des Sprachtestprotokolls nicht. Dass er entgegen seiner Behauptung viele Fragen nicht (richtig) verstand, wurde bereits ausgeführt. Soweit er weiter behauptet, er habe die Frage, "Wie geht es Ihnen?", mit dem Satz, "Ich bin aus B. gekommen", richtig beantwortet, weil er damit seinen langen Reiseweg gemeint habe und damit seinen innerlichen Zustand habe ausdrücken wollen, ist abgesehen von der geringen Plausibilität dieses Vorbringens wegen des Vermerks "n.v." (nach Zuhilfenahme des Sprachmittlers) davon ausgehen, dass der Kläger die Frage tatsächlich nicht verstanden hat. Dasselbe gilt für die Frage "Sind heute Wolken am Himmel?", zu der neben dem Vermerk "n.v." auch noch notiert wurde, der Kläger habe nur "Himmel" verstanden. Soweit der Kläger hinsichtlich der - nach seinen Angaben ihn irritierenden - Frage, "Was halte ich in meiner Hand?", vorträgt, es sei mangels einer entsprechenden Notiz nicht nachvollziehbar, welchen Gegenstand der Prüfer gemeint habe und es könne sein, dass es sich um ein modernes Gerät gehandelt habe, ist das Vorbringen schon deshalb völlig unsubstantiiert, weil der als nur vermutet dargestellte Sachverhalt tatsächlich in seiner Kenntnis steht. Es wird zudem nicht hinreichend dargelegt, warum der Kläger - bei unterstellter Richtigkeit des vermuteten Sachverhalts - gehindert gewesen sein sollte, die einfach formulierte Frage zu verstehen, zu der aber ebenfalls "n.v." ver-merkt ist. Dass der Kläger die zwei Fragen, die er verstand, mit jeweils einem ganzen Satz auf Deutsch beantwortete ("Ich bin mit dem Auto gekommen", "Hemd ist ?russ. Wörter? weiß") ist angesichts des sehr geringen passiven deutschen Wortschatzes des Klägers ersichtlich nicht ausreichend für die Annahme, er sei in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Der Vortrag in der Zulassungsbegründung, aus der Protokollierung des Sprachtests gehe nicht hervor, welche und ob die Fragen überhaupt wiederholt und wie oft wie-derholt und umformuliert worden seien sowie auf welche Fragen "die Antwortbildung" lange gedauert habe, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ein Anhörungsprotokoll ist für die Feststellungen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG lediglich dann ungeeignet, wenn es nach Art und Umfang nicht hinreichend aussagekräftig oder nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2005 - 12 A 5178/05 -; vom 18. Dezember 2007 - 12 A 1277/08 - und vom 20. August 2008 - 12 A 1547/07 -. Es ergibt sich aus den Einwänden des Klägers aber nicht, dass das Protokoll die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers nicht zutreffend wiedergibt oder sonst nicht aussagekräftig ist und sein Sprachvermögen - bei Umformulierungen und Wiederholungen der Fragen - besser als im Anhörungsprotokoll festgehalten gewesen sei. Der pauschale Vortrag, es entstehe seitens der Bevollmächtigten der Eindruck, dass die Anhörungsprotokolle nach einem vorgefertigten Muster und schablonenhaft geführt würden und klischeehafte Informationen enthielten, lässt ebenfalls nicht auf die Unverwertbarkeit des im Fall des Klägers angefertigten Anhörungsprotokolls schließen, denn es ist schon nicht nachvollziehbar, auf welche Angaben im Protokoll dieses Ausführungen abzielen. Dass die dem Kläger gestellten Fragen und seine Antworten nicht korrekt protokolliert wurden, ergibt sich daraus nicht. Soweit der Kläger mit seinem Hinweis auf den Zweck der Neufassung von § 6 Abs. 2 BVFG Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht angelegten Maßstäbe an ein einfaches Gespräch i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG geltend macht, greifen diese ebenfalls nicht durch. Sie entsprechen - wie bereits dargelegt - der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003, a. a. O. Der weitere Vortrag zur Vermittlung der deutschen Sprache als Muttersprache, zur Erziehung und kulturell-religiösen Prägung, zu den allgemeinen Lebensumständen und zur Unzulässigkeit einer Fokussierung auf die aktuell bestehenden Sprachkennt-nisse geht schon deshalb fehl, weil es nach dem Wortlaut der derzeit geltenden Fas-sung des § 6 Abs. 2 BVFG - anders als nach dem Wortlaut der am 6. September 2001 außer Kraft getretenen Fassung - gerade darauf ankommt, dass das Bekennt-nis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationa-lität durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache bestätigt wird, die nur festgestellt ist, wenn jemand im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Ge-spräch auf Deutsch führen kann. Entgegen der in der Zulassungsbegründung vertre-tenen Ansicht kommt damit auch im vorliegenden Fall den deutschen Sprachkennt-nissen eine entscheidende Bedeutung zu. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Sofern mit dem Zulassungsvorbringen, der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei unvollständig, ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden sollte, liegt dieser schon deshalb nicht vor, weil im Tatbestand eines Urteils gemäß § 117 Abs. 3 VwGO der Sach- und Streitstand seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist. Nicht erforderlich ist, dass alle Tatsachen, alles Vorbringen und alle Erwägungen erschöpfend wiedergegeben werden. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 117 Rn. 12. Diesen Anforderungen entspricht der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, in dem zudem wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und damit auch auf den Vortrag des Klägers in der Klageschrift und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen wird. Auch die Rüge der Unvollständigkeit des Protokolls der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des vom Kläger in der Zulassungsbegründung behaupteten Umstands, dass die Tante des Klägers in der mündlichen Verhandlung als Zeugin aufgetreten sei, begründet keinen Verfahrensfehler. Eine unvollständige oder sonst fehlerhafte Protokollierung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beanstandet werden, sondern nur mit dem Antrag auf Protokollberichtigung (§§ 105 VwGO, 164 ZPO), vgl. zu diesen Gesichtspunkten etwa: OVG Saarl., Beschluss vom 24. April 2006 - 3 Q 60/05 -, NJW 2006, 1750; OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2006 - 12 A 1929/06 -, Juris, den der Kläger bzw. seine Prozessbevollmächtigten nach § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht gestellt haben. Die im Hinblick auf eine unterbliebene (vom Kläger nicht ausdrücklich beantragte) Beweisaufnahme sinngemäß gerügte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine solche Verletzung ist nur gegeben, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 2942/07 -; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 12 A 1818/07 -, Juris. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen, da der Kläger dem Ergebnis des Sprachtests weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren substantiiert entgegen getreten ist und damit jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlte, dass der Kläger über bessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen des Sprachtests offenbarten verfügt. Soweit mit dem Vortrag, die Tatsache, dass die Tante des Klägers als Zeugin aufgetreten sei, sei weder im Protokoll der Sitzung aufgenommen noch im Urteil selbst als offenkundige oder gerichtsbekannte Tatsache berücksichtigt worden, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird, fehlt es an einer hinrei-chenden Darlegung dazu, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler - sollte er vorliegen - beruhen könnte. Es ist abgesehen von den Ausführungen zu einer - im erstinstanzlichen Urteil nicht thematisierten - familiären Vermittlung der deutschen Sprache durch die Tante schon nicht ersichtlich, zu welchen Tatsachen sie als Zeu-gin angeboten worden und in der mündlichen Verhandlung aufgetreten sein soll. Dies ergibt sich weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, in dem sie als Bei-stand der damaligen Bevollmächtigten des Klägers aufgeführt ist, noch aus der Zu-lassungsbegründung. Auch hinsichtlich des Antragsvorbringens zum Vortrag des Klägers in der Klagebegründung bezüglich seiner Nervosität und Aufregung während des Sprachtests, ist - wie bereits dargelegt - nicht ersichtlich, dass sich eine der Sache nach (auch) geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs - selbst wenn sie vorläge - entscheidungserheblich ausgewirkt hätte. Schließlich liegt ein Verfahrensfehler auch nicht darin, dass die mündliche Verhandlung (nur) fünfzehn Minuten gedauert hat. Es ist weder ersichtlich noch hinreichend substantiiert vorgetragen, warum die mündliche Verhandlung länger hätte dauern müssen. Soweit darauf verwiesen wird, dass die Verhandlung erfahrungsgemäß mehr Zeit in Anspruch genommen hätte, hätte des Gericht sich ernsthaft mit allen gegebenen Tatsachen auseinander gesetzt, fehlt es an einer substantiierten Darlegung, welche Gesichtspunkte nach Ansicht des Klägers noch zu erörtern gewesen wären. Dass die Verhandlung zu früh, etwa obwohl noch zur Sache vorgetragen oder weitere Anträge gestellt werden sollten, geschlossen worden wäre, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).