Beschluss
2 A 4661/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1105.2A4661.03.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger, da er nicht in der Lage sei, im Zeitpunkt einer Aussiedlung aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Ausweislich der Anhörung des Klägers zu 1) beim Konsularsprechtag der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty in Karaganda am 12. März 2001 habe der Kläger zu 1) von den an ihn gerichteten Fragen die meisten überhaupt nicht verstanden. Auf die wenigen Fragen, die er inhaltlich bzw. ihrem Sinn nach verstanden habe, habe er in keinem einzigen Fall in einem richtig gebildeten Satz auf Deutsch antworten können. Das Ergebnis dieser Beweiswürdigung werde nicht durch das in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterte Vorbringen in der Klagebegründung in Frage gestellt. Der von den Klägern gestellte Beweisantrag gehe fehl. Würde die beantragte Zeugenvernehmung ergeben, dass der Kläger zu 1) aktuell ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen könne, ließe das nur den Schluss zu, dass die nunmehr bewiesene Befähigung zur deutschen Sprache nachträglich und nicht aufgrund familiärer Vermittlung erworben sein müsse. Die Antragsbegründung kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht begründen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger zu 1) nach dem Ergebnis seiner Anhörung nicht in der Lage ist, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG zu führen. Hierzu reicht auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl 2004, 448, nicht aus, dass Fragen verstanden und durch einzelne Wörter zum Teil auch richtig beantwortet werden. Vielmehr ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen flüssigen, in ganzen Sätzen erfolgendem Austausch in Rede und Gegenrede erforderlich. Dass der Kläger zu 1) diese Voraussetzung entgegen der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung schon im Zeitpunkt der Anhörung durch die Beklagte erfüllte, wird auch in der Antragsbegründung nicht vorgetragen. Hinsichtlich der dort zunächst vertretenen Auffassung, die Anhörung des Klägers zu 1) sei "nicht verwertbar", fehlt es bezüglich der Protokollierung des hier maßgeblichen Teils des Gesprächs, das in deutscher Sprache geführt worden ist, an einer hinreichenden Darlegung. Es wird insbesondere nicht ausgeführt, welche konkreten Protokollierungen insoweit aus welchem Grund "in sich widersprüchlich und zum Teil nicht nachvollziehbar" bzw. "unrichtig" sein sollen. Die gegen das Protokoll des Sprachtests unsubstantiiert erhobenen Einwände beziehen sich stattdessen offensichtlich auf die in russischer Sprache durchgeführte und für die Feststellung der Sprachkenntnisse unmittelbar nicht relevante Befragung des Klägers zu 1). Dass zum Zeitpunkt der Anhörung andere Beurteilungsmaßstäbe galten als heute, steht der Verwertung der damals getroffenen tatsächlichen Feststellungen über das Sprachvermögen und -verhalten des Klägers zu 1) durch ihre Beurteilung auf der Grundlage der nunmehr geltenden Maßstäbe grundsätzlich nicht entgegen. Dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten muss, wird in der Antragsbegründung nicht behauptet. Auch die Auffassung, die Anhörung sei nicht verwertbar, weil der Kläger zu 1) erkennbar überfordert gewesen sei, kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Denn insoweit lässt die Antragsbegründung eine plausible Begründung dafür vermissen, dass der Kläger zu 1) tatsächlich überfordert gewesen ist. In der Antragsbegründung ist auch weiterhin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass und warum die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) schon damals besser gewesen sein sollen als die bei seiner Anhörung gezeigten Kenntnisse. Allein die in der Antragsbegründung insoweit aufgestellte einfache Behauptung, der Kläger zu 1) sei "durchaus in der Lage, ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, nur die bisherigen Feststellungen waren nicht mit der notwendigen Sensibilität oder nicht durch eine ausreichend fachlich hierfür qualifizierte Person getroffen worden", lassen Anhaltspunkte dafür, dass die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) in Deutsch tatsächlich über die bei der Anhörung gezeigten Kenntnisse hinausreichten, nicht erkennen. Hierzu hätte es substantiierten Vortrages über das tatsächliche Sprachvermögen bedurft. Die Rechtssache weist auch nicht die in der Antragsbegründung geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Soweit diese Schwierigkeiten damit begründet werden, dass bei der Beurteilung eines einfachen Gesprächs ein abstrakter Maßstab heranzuziehen sei, der bisher obergerichtlich nicht ausgearbeitet sei, ist die Durchführung eines Berufungsverfahrens schon deshalb entbehrlich, weil das Bundesverwaltungsgericht inzwischen grundsätzlich entschieden hat, welche Anforderungen an ein einfaches Gespräch im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 5 C 11.03 -, DVBl 2004, 448. Die Antragsbegründung legt auch nicht hinreichend dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Mit der Auslegung des Begriffs "einfaches Gespräch" hat das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 4. September 2004, vgl. Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, und - 11.03 -, DVBl 2004, 448, grundsätzlich geklärt, welche tatbestandlichen Voraussetzungen ein Aufnahmebewerber hinsichtlich des Bestätigungsmerkmals Sprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG erfüllen muss. Damit ist auch die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage, ob die Fähigkeit zu einem einfachen Gespräch "zutage treten muss", geklärt. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Antragsbegründung geben dem Senat keinen Anlass, diese Frage noch einmal in einem Berufungsverfahren zu prüfen. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung von einer anderen Beurteilung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ausgegangen ist als das Bundesverwaltungsgericht, von den Klägern nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Die von den Klägern weiter für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Frage, "ob sich die Fiktion nicht auch auf die Probleme bei nachträglichem Verlust bzw. Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung ausreichender Sprachkenntnisse bezieht" und die dazu vertretene Auffassung, das Berufungsgericht habe "noch nicht darüber entschieden, ob denn ... die Fähigkeit ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nicht nur vorhanden sein muss, sondern auch nachvollziehbar in jeder Situation zutage treten muss", kann die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht rechtfertigen. In der Rechtsprechung des Senates ist geklärt, dass die Vermittlung der deutschen Sprache jedenfalls in der Familie in der ehemaligen Sowjetunion seit dem Zweiten Weltkrieg ungehindert möglich war, und schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG ist ohne weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise aufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch auf Deutsch geführt werden können muss. Schließlich kann der Senat auch den von den Klägern geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht feststellen. Die Kläger machen zwar geltend, die Ablehnung des Antrages auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung sowie die durch die Ablehnung des Beweisantrages verweigerte Anhörung der Schwestern des Klägers zu 1) als Zeuginnen stelle eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dies reicht zur Darlegung des geltend gemachten Verfahrensmangels jedoch nicht aus. Da der Vortrag der Kläger, wie oben aufgezeigt, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bietet, dass die deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) im Zeitpunkt der Anhörung durch die Beklagte tatsächlich über die bei der Anhörung gezeigten Kenntnisse hinausreichen, hätte hierzu zumindest vorgetragen werden müssen, dass und warum den Klägern die Verlegung der mündlichen Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt die Möglichkeit gegeben hätte, familiär vermittelte ausreichende deutsche Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG darzulegen. Denn auch die persönliche Teilnahme des Klägers zu 1) an einer späteren mündlichen Verhandlung würde für den Erfolg der Klage voraussetzen, dass er zu diesem Zeitpunkt aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG hätte führen können. Dies wird von den Klägern selbst in der Antragsbegründung nicht einmal behauptet und erst recht nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Das Aufzeigen von "Indizien", die "Fehler bei der Anhörung oder evtl. erheblich bessere deutsche Sprachkenntnisse jedenfalls nicht ausgeschlossen haben", reichen hierzu offensichtlich nicht aus. Die auf die Ablehnung des Beweisantrages gestützte Gehörsrüge dringt ebenfalls nicht durch. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Verbindung mit den Vorschriften des Prozessrechts gebietet zwar die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge und die Nichtberücksichtigung eines von den Fachgerichten als erheblich angesehenen Beweisantrages verstößt dann gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 1999 - 1 BvR 47/99 -, NJW 2000, 1327, vom 12. März 1999 - 2 BvR 206/98 -, NVwZ-Bei-lage I 6/1999, 51 (52) und vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, 349 (353). Hier hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag jedoch bereits als nicht erheblich bewertet. Es hat nämlich die unter Bezugnahme auf den Schriftsatz der Kläger vom 17. September 2003 allein unter Beweis gestellten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch ausreichenden Sprachkenntnisse als im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gegeben angesehen. Da die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen sich auch nicht im Ansatz mit der vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrages gegebenen Begründung auseinander setzen, ist eine Gehörsrüge nicht dargetan. Sofern das Vorbringen der Kläger, "das Gericht hätte zumindest die persönlich anwesenden Schwestern des Klägers zu 1)", die "wegen der tatsächlichen aktuellen deutschen Sprachkenntnisse" benannt worden seien, "als Zeuginnen wegen der genauen Umstände der familiären Sprachvermittlung und der tatsächlichen aktuellen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) befragen müssen", als Aufklärungsrüge zu verstehen sein soll, bleibt auch dieser der Erfolg versagt. Die Kläger machen nicht hinreichend deutlich, dass sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen, dass eine Vernehmung der Schwestern des Klägers zu 1) als Zeuginnen geboten gewesen wäre. Der diesbezügliche Vortrag in der Antragsbegründung ist bereits unschlüssig. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 24. September 2003 hatten die Kläger die Vernehmung der Zeuginnen N. M. und N1. L. beantragt. Hinweise auf eine Schwester N1. L. des Klägers zu 1) sind in den dem Senat vorliegenden Akten jedoch nicht vorhanden. Nach den Angaben der Kläger im Aufnahmeantrag handelt es sich bei N1. L. vielmehr um die Mutter des Klägers zu 1). Hiervon abgesehen lässt die von den Klägern vertretene Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte die Schwestern des Klägers zu 1) "wegen der genauen Umstände der familiären Sprachvermittlung und der tatsächlichen aktuellen deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) befragen müssen", in dem prozessrechtlich gebotenen Maße nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen bzw. Umstände die Schwestern des Klägers zu 1) zu seinem Sprachverhalten bekunden konnten und sollten. Auch der Umstand, dass diese "Schwestern" inzwischen Spätaussiedlerbescheinigungen ausgestellt bekommen haben, sagt ohne weitere Angaben noch nichts darüber aus, dass und in welchem Maße der Kläger zu 1) die deutsche Sprache familiär vermittelt bekommen hat, zumal die als Zeugin benannte (Halb-)Schwester N. M. nach ihren Angaben im Antrag auf Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung am 9. November 1956 geboren wurde und damit über fünfzehn Jahre älter ist als der Kläger zu 1). Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG iVm den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 72 Nr. 1 GKG iVm § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).