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Urteil

11 A 656/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0820.11A656.06.00
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Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 1. eingestellt.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die bis zum 19. Oktober 2007 entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1., die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, die Kläger zu 4. und 5. als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 6. und die Kläger zu 7. und 8. als Gesamtschuldner jeweils zu einem Fünftel. Die danach entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen tragen die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, die Kläger zu 4. und 5. als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 6. und die Kläger zu 7. und 8. als Gesamtschuldner jeweils zu einem Viertel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 1. eingestellt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die bis zum 19. Oktober 2007 entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1., die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, die Kläger zu 4. und 5. als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 6. und die Kläger zu 7. und 8. als Gesamtschuldner jeweils zu einem Fünftel. Die danach entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen tragen die Kläger zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, die Kläger zu 4. und 5. als Gesamtschuldner, die Klägerin zu 6. und die Kläger zu 7. und 8. als Gesamtschuldner jeweils zu einem Viertel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer von jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücken in der Stadt S. . Sie wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Rahmenbetriebsplan mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk West für den Zeitraum 2003 bis 2019. Nach der Zusammenlegung der bisherigen Bergwerke Friedrich Heinrich/Rheinland und Niederberg zu dem Bergwerk West zu Beginn des Jahres 2002 beantragte die Beigeladene im März 2002 bei der Beklagten die Zulassung des zuvor genannten Rahmenbetriebsplans. Der Plan wurde unter anderem den Trägern öffentlicher Belange zugeleitet und im Juni/Juli 2002 öffentlich ausgelegt. Die Kläger erhoben umfangreiche Einwendungen, unter anderem machten sie Beeinträchtigungen ihres Grundeigentums durch Bergschäden sowie eine ungenügende Berücksichtigung von Hochwassergefahren geltend. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Einwendungsschreiben der Kläger Bezug genommen. In den Monaten November und Dezember 2002 wurden die Einwendungen der Kläger und anderer mit diesen und der Beigeladenen mündlich erörtert. Die Beklagte ließ den Rahmenbetriebsplan mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 11. April 2003 unter der Einschränkung zu, dass die hervorgerufenen Senkungen den im Rahmenbetriebsplan angegebenen Einwirkungsbereich und die in den Antragsunterlagen angegebenen Senkungsmaxima von bis zu 7,5 m nicht überschreiten dürfen. Darüber hinaus verfügte die Beklagte unter Nr. 1.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses, dass über Einwendungen, die sich auf Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum beziehen, nicht entschieden wird. Sie regelte ferner, dass vor Beginn des Abbaus ein Konzept zur Überwachung der Senkungsbereiche, ein Nachweiskonzept hinsichtlich bergbaubedingter Erderschütterungen und rechtzeitig Sonderbetriebspläne "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" vorzulegen sind (Nrn. 1.3.2.1, 1.3.14 und 1.3.15.3 des Planfeststellungsbeschlusses). Die Kläger haben gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: In tatsächlicher Hinsicht sei auf der Grundlage des Rahmenbetriebsplans eine Beurteilung der Auswirkungen des Bergbauvorhabens auf das Oberflächeneigentum, insbesondere was die erwarteten Senkungen, Schieflagen, Zerrungen und Pressungen sowie deren Folgen anbelange, auch nicht im Ansatz möglich. Ferner seien keine Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken bei einem Deichversagen sowie bei Starkregenereignissen getroffen worden. In rechtlicher Hinsicht ergebe sich aus dem Planfeststellungsbeschluss weder mit hinreichender Deutlichkeit, dass die Belange der Oberflächeneigentümer nicht geregelt werden sollten, noch sei es zulässig, die Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer auf nachfolgende Sonderbetriebsplanverfahren zu verlagern. Insoweit stehe der Behörde auch kein Verfahrensermessen zu, weil für die Betroffenen auf Grund einer Vielzahl bergrechtlicher Betriebspläne nicht mehr erkennbar sei, auf welcher Ebene ihre Belange geregelt würden. Die Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des Bundesberggesetzes ergebe, dass nur für zeitlich weit entfernte Maßnahmen auf andere Planfeststellungsverfahren verwiesen werden dürfe. Zudem werde die Ausgewogenheit der Zulassungsentscheidung in Frage gestellt, wenn wesentliche Auswirkungen des Vorhabens erst auf nachfolgenden Ebenen geprüft würden. Dies gelte vor allem deshalb, weil in den nachfolgenden Verfahren keine wirksamen Regelungen zum Schutz der beeinträchtigten Rechtsgüter getroffen würden. Ferner könnte ihnen in nachfolgenden Verfahren die Feststellungswirkung des Rahmenbetriebsplans entgegengehalten werden. Eine Verlagerung sei im Übrigen nicht nur rechtswidrig, sondern verletze sie, die Kläger, auch in ihren Rechten. Ein Aufhebungsanspruch hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses ergebe sich bereits daraus, dass die zur Beurteilung ihrer Betroffenheit erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Auswirkungen des Vorhabens nicht getroffen worden seien. Die Auswirkungen hätten bereits auf Rahmenbetriebsplanebene prognostiziert werden können, da auf Grund vorangegangener Abbaue in dem Bereich hinreichende Erkenntnisse vorlägen oder aber geologischen Karten zu entnehmen seien. Jedenfalls sei zu prognostizieren gewesen, ob schwere Bergschäden für den Bereich einer bebauten Ortslage zu erwarten seien, was gegebenenfalls zu einer Versagung des Abbaus an dieser Stelle hätte führen müssen. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebe sich ein Anspruch auf ausgewogene Abwägung ihrer Belange. Gleichgerichtete Belange weiterer Drittbetroffener seien ebenfalls in den Abwägungsvorgang einzustellen und verstärkten das Gewicht des Belangs. Die Beigeladene halte Erkenntnisse über Auswirkungen des zukünftigen Abbaus zurück, um eine solche Verhältnismäßigkeitsprüfung zu vereiteln. Die Notwendigkeit von ausreichenden Feststellungen zu den Auswirkungen des Vorhabens ergebe sich zudem aus europarechtlichen Vorgaben für die Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, eben weil die bergbaubedingten Einwirkungen auf Sachgüter und die Hochwassersicherheit nicht untersucht worden seien. Entsprechendes gelte für gesundheitliche Auswirkungen, die sich aus der dauernden oder wiederholten Beeinträchtigung von Wohngebäuden ergäben. Auch wegen der praktisch wertlosen Umweltverträglichkeitsprüfung, die wie eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung zu behandeln sei, ergebe sich ein Aufhebungsanspruch. Ihre Rechte seien zudem dadurch verletzt, dass nicht über Maßnahmen zur schadensmindernden Abbauführung sowie zur Ertüchtigung ihrer Wohngebäude entschieden worden sei. Ferner seien die gesundheitlichen Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere durch von dem Abbau verursachte Erderschütterungen nicht ausreichend untersucht und berücksichtigt worden. Weiterhin würden sie dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die rechtlichen Anforderungen für die Beurteilung der Hochwasserrisiken verkannt worden seien. Ein Deichversagen könne angesichts des immensen Schadensausmaßes nicht mehr dem Restrisiko zugeordnet werden, sondern sei dem Gefahrenbegriff zuzuordnen. Im Übrigen zeige die behördliche Praxis, dass die Deichsicherheit, insbesondere die Deichhöhe in Abhängigkeit von dem Schadenspotential im Hinterland beurteilt werde. Angesichts dessen hätte der Abbau, der zu einer Absenkung des Deichhinterlandes führe, nicht zugelassen werden dürfen, jedenfalls nicht ohne umfangreiche Schutz- und Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Dazu gehörten insbesondere eine zweite Deichverteidigungslinie sowie Regelungen zu Rettungsmöglichkeiten und Evakuierungswegen im Falle eines Deichversagens. Zudem verlange § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG über die Gefahrenabwehr hinaus sogar Vorsorgemaßnahmen, was die Anforderungen an ein behördliches Tätigwerden zur Sicherung der Rheindeiche und des hier betroffenen Hinterlandes noch erhöhe. Unabhängig davon seien Gerichte nicht befugt, Maßnahmen der Deichsicherung oder aber bestimmte Versagenswahrscheinlichkeiten ausschließlich der Risikovorsorge und nicht der Gefahrenabwehr zuzuordnen. Jede Unterschreitung deichrechtlich festgelegter Sicherheitsmaße oder des festgelegten Bemessungshochwassers verletze ihren grundrechtlichen Schutzanspruch hinsichtlich Leib und Leben. Da sich die Eintrittswahrscheinlichkeit eines das Bemessungshochwasser übersteigenden Hochwassers erhöht habe, sei eine weitere, das Schadensausmaß betreffende Risikoerhöhung nicht zulassungsfähig. Die behördliche Risikoabschätzung, die der gerichtlichen Kontrolle unterliege, sei insbesondere angesichts des Gewichts der betroffenen Grundrechte unvertretbar. Ferner ergebe sich aus drittschützenden völkerrechtlichen Vereinbarungen, dass jegliche Risikoerhöhung mit Bezug auf den Hochwasserschutz am Rhein verboten sei. Schließlich fehle es hinsichtlich des Bergbauvorhabens an einem öffentlichen Interesse, das eine Beeinträchtigung ihrer Rechte legitimieren könnte. Die Kläger haben beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 11. April 2003 zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes mit Umweltverträglichkeitsprüfung zur Gewinnung von Steinkohle im Bergwerk West der Beigeladenen für den Zeitraum 2003 bis 2019 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um folgende Regelung zu ergänzen: Der Abbau unter den Ortsteilen S. , B. und B1. , in denen die Kläger wohnen, sowie die Verursachung von Bergsenkungen in diesen Bereichen sind nicht zulässig, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um die Regelungen zu Nrn. 3 bis 16 der Klageschrift zu ergänzen, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss bis zur Behebung von Mängeln außer Vollzug zu setzen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Eine Verletzung von Eigentumsrechten der Kläger, die hier einfachgesetzlich durch § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG geschützt seien, liege nicht vor. Insoweit treffe der Planfeststellungsbeschluss keine Entscheidung, weil nach diesem die Belange der Oberflächeneigentümer in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen seien. Eine Rechtsverletzung der Oberflächeneigentümer könne durch diese Verlagerung der Prüfung nicht eintreten. Im Übrigen sei die Verlagerung auch sinnvoll, weil sich die Auswirkungen des Abbauvorhabens auf die Tagesoberfläche zum Zeitpunkt der Zulassung des Rahmenbetriebsplans nicht abschließend prognostizieren ließen. Selbst wenn dies anders wäre, könnte diese Vorhersage zum Zeitpunkt des wesentlich später stattfindenden Abbaus durch zwischenzeitliche Veränderungen überholt sein. Entsprechendes gelte für die von den Klägern behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge des Abbaus. Im Übrigen sei im Planfeststellungsbeschluss zutreffend erläutert worden, dass Gesundheitsschäden nicht zu erwarten seien. Selbst wenn man eine Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans für erforderlich halte, seien die von den Klägern geltend gemachten Beeinträchtigungen nicht so schwerwiegend, dass sie auf der Grundlage einer Interessenabwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG der Rahmenbetriebsplanzulassung entgegenständen. Insoweit komme es auf die Betroffenheit jedes einzelnen Klägers an. Eine Summierung von Individualinteressen sei nicht zulässig. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Betroffenheit eines einzelnen Oberflächeneigentümers so gewichtig sei, dass sich daraus ein Aufhebungsanspruch für die gesamte Rahmenbetriebsplanzulassung ergeben könne, die räumlich weit über den Bereich des jeweiligen Oberflächeneigentümers hinausreiche und einen sehr langen Zeitraum betreffe. Aus dem Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung ergebe sich ebenfalls nicht, dass über die Belange der Oberflächeneigentümer bereits auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans entschieden werden müsse. Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei zudem nicht auf eine eigentumsrechtliche und vermögensschadensbezogene Auswirkungsbetrachtung angelegt. Durch ihre Integration in das Rahmenbetriebsplanverfahren und die dadurch bedingte Durchführung zu Beginn des gestuften Verfahrens habe sich der Gesetzgeber im Übrigen bewusst dafür entschieden, Abstriche bei der Detailgenauigkeit zu machen. Hochwasserbedingte Lebens- und Gesundheitsgefahren ergäben sich für die Kläger ebenfalls nicht, weil der Hochwasserschutz auch bei Durchführung des Abbauvorhabens, das keine Auswirkungen auf die Hochwasserschutzanlagen habe, gewährleistet sei. Dies gelte auch in Ansehung der Auswirkungen des Bergwerks X. . Die durch das Abbauvorhaben bedingte Vergrößerung potentieller Überflutungsflächen und -höhen im Deichhinterland sei im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt, jedoch nicht als Versagungsgrund angesehen worden, weil auf Grund der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit die Gefahrenschwelle des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht überschritten sei. Diese Vorschrift entfalte Drittschutz nur im Rahmen der Gefahrenabwehr, nicht aber im Rahmen der Risikovorsorge. Auch begründe sie keinen individuellen Anspruch auf Risikovorsorge. Die in zahlreichen Verfahren erörterten Fragen zum Schutz vor Hochwasserrisiken seien der im Allgemeininteresse liegenden Risikovorsorge zuzuordnen. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Soweit die Kläger ihre Rechte als Oberflächeneigentümer verletzt sähen, sei die Klage bereits unzulässig, weil der Planfeststellungsbeschluss insoweit keine Regelung treffe, sondern die Prüfung der entsprechenden Belange zulässigerweise nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren vorbehalte. Entsprechendes gelte für die von den Klägern angeführten Gesundheitsbelange, weil auch diese in Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen seien. Eine Verletzung der drittschützenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG scheide mit Blick auf den von den Klägern problematisierten Hochwasserschutz ebenfalls aus, weil das Abbauvorhaben keinen Einfluss auf die Rheindeiche habe und dementsprechend auch keine Folgemaßnahmen veranlasst seien, deren Wirksamkeit gegebenenfalls an der genannten Vorschrift zu überprüfen gewesen wäre. Bergbauunabhängige Hochwassergefahren seien nicht an Hand von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG zu prüfen und begründeten keine Klagebefugnis. Aus dem Aktionsplan Hochwasser ergebe sich bereits kein verbindliches Verbot einer Vergrößerung von Hochwasserrisiken. Die von den Klägern angesprochene Umweltverträglichkeitsprüfung begründe von vornherein keine subjektiven Rechte. Gleiches gelte für das von den Klägern geforderte Bestehen eines öffentlichen Interesses an dem Abbauvorhaben, zumal eine solche Zulassungsvoraussetzung nicht existiere. Die Klage sei ferner unbegründet. Eine Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer auf der Ebene eines Rahmenbetriebsplans sei weder vorgeschrieben oder notwendig noch sinnvoll. Angesichts des vom Rahmenbetriebsplan umfassten Zeitrahmens sowie der Dynamik der Abbauprozesse ließen sich die Auswirkungen auf das Oberflächeneigentum hinreichend konkret erst in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren beurteilen. Die Zulassungsentscheidung hinsichtlich des Rahmenbetriebsplans stelle ferner eine gebundene Entscheidung dar, so dass für die Annahme einer Abwägung, in welche Belange der Oberflächeneigentümer eingestellt werden könnten, kein Raum sei. Auch die vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung diene nicht dem Schutz von Einzelaspekten und -interessen, zu denen aber die Belange der Oberflächeneigentümer gehörten. Gefahren für die Gesundheit gingen von dem Abbauvorhaben nicht aus. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die Auswirkungen des Abbaus zu psychischen Belastungen führten, die sich typischerweise zu Gesundheitsgefahren entwickelten. Darüber hinaus sei es nicht Aufgabe der Zulassungsentscheidung und auch nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung, unter Vorsorgegesichtspunkten gesundheitliche Risiken zu untersuchen, welche die Gefahrenschwelle noch nicht überschritten. Was den vorbeugenden Hochwasserschutz anbelange, sei dieser der Risikovorsorge zuzuordnen. Zuständig seien die entsprechenden Fachbehörden. Die insoweit angestellten Prüfungen hätten ergeben, dass linksrheinisch der Hochwasserschutz gewährleistet sei. Ein gleichwohl auftretendes Hochwasser stelle ein Restrisiko dar. Angesichts dessen stünden die Auswirkungen des Abbauvorhabens, welche nicht die Hochwasserschutzanlagen beträfen, sondern sich auf Senkungen im Deichhinterland und damit auf eine Vergrößerung potentieller Überflutungsflächen und -höhen beschränkten, der Zulassung des Abbauvorhabens nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Dezember 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Planfeststellungsbeschluss sei nicht wegen Verletzung drittschützender Vorschriften rechtswidrig. Es sei die erforderliche Vorsorge getroffen, dass die Kläger keinen unzumutbaren abbaubedingten Hochwassergefahren ausgesetzt würden. Schwere Sachschäden am Eigentum der Kläger, die dem Schutzbereich des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG unterfielen, seien ebenfalls nicht zu befürchten. Die Zulassungsentscheidung beruhe auf der zutreffenden Annahme, dass der Abbau möglich sei, ohne solche Eigentumsbeeinträchtigungen nach sich zu ziehen. Hinsichtlich der befürchteten Überflutungsschäden ergebe sich dies aus den vorstehenden Ausführungen. Im Übrigen würden die Oberflächeneigentümer auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verwiesen. Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung seien nicht drittschützend. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung tragen die Kläger unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor: Der Planfeststellungsbeschluss sei aufzuheben, weil eine ausreichende Betrachtung der Hochwasserrisiken sowie die Festlegung von wirksamen Risikokompensationsmaßnahmen fehlten. Angesichts der gegebenen Eintrittswahrscheinlichkeit eines Hochwassers hätte eine entsprechende Risikobetrachtung zwingend im Planfeststellungsverfahren angestellt werden müssen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Hochwassersicherheit der Schutzeinrichtungen seien unzutreffend. Die fehlende Betrachtung der Vergrößerung der Hochwasserrisiken durch bergbaubedingte Senkungen beruhe auf einer Verkennung der für die Risikobeurteilung entscheidenden Tatsachen. Im Übrigen sei in einem Planfeststellungsverfahren auch zu betrachten, ob natürliche Risiken weiter vergrößert würden. Zwar habe das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt, dass in einem Planfeststellungsverfahren keine Gefahren geschaffen werden dürften, für deren Abwehr niemand ein Mittel kenne. Dementsprechend hätte es aber die Schaffung von Hochwassergefahren durch die Absenkung hochwassergefährdeter Gebiete nicht zulassen dürfen, weil die Gefahr eines Deichversagens nicht beherrschbar sei. Der Verursachung von Hochwassergefahren im Deichhinterland komme Grundrechtsrelevanz zu. Ein Grundrechtsverstoß liege vor, wenn Risiken zugelassen würden, die so groß seien, dass sie als Gefahr qualifiziert werden müssten. Es gebe auch kein weiteres bergrechtliches Verfahren, in dem die Risiken bewältigt werden könnten. Sog. Schlafdeiche könnten nur in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren geregelt werden, auf das die Bergbehörde keinen Einfluss hätte. Die Verneinung schwerer Bergschäden durch das Verwaltungsgericht beruhe auf der Außerachtlassung allgemeiner bergschadenskundlicher Erkenntnisse. Soweit es schonendere Abbauvarianten für ihr Oberflächeneigentum als unverhältnismäßig beurteilt habe, fehle es an einer ordnungsgemäßen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Auffassung, dass sich aus der fehlerhaften Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung kein Aufhebungsanspruch ergeben könne, verkenne die europarechtlichen Anforderungen. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht unter anderem ihre Ausführungen zu einem aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip folgenden Aufhebungsanspruch, zum Aktionsplan Hochwasser und zum fehlenden öffentlichen Interesse an dem Bergbauvorhaben nicht berücksichtigt. Schließlich seien die Hilfsanträge mit unzutreffender Begründung nicht geprüft worden. Mit Blick auf zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zum Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk X. machen die Kläger ferner geltend: Es sei auf Rahmenbetriebsplanebene eine Machbarkeitsprüfung bezüglich der Kompensation der erhöhten Hochwasserrisiken im Deichhinterland durchzuführen und zudem zu regeln, dass der Abbau erst dann freigegeben werden dürfe, wenn zuvor die Wasserbehörde bestätigt habe, dass die erforderlichen Maßnahmen umgesetzt worden seien. Beiden Anforderungen genüge der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht. Eine Machbarkeitsprüfung bezüglich der Hochwasserrisiken sei nicht angestellt worden, weil das Risiko eines Deichversagens unzutreffend dem Restrisiko zugeordnet worden sei. Dadurch würden sie in ihren Grundrechten auf Leben und Schutz der körperlichen Unversehrtheit verletzt. Im Übrigen hätte die Zulassung bereits deswegen versagt werden müssen, weil die Bezirksregierung E. als zuständige Wasserbehörde ihr Einverständnis versagt habe. Selbst wenn man davon ausgehe, dass eine Machbarkeitsprüfung erfolgt sei, genüge diese nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Die Annahme, dass jegliche Risikoerhöhungen im Deichhinterland kompensiert werden könnten, sei unzutreffend, weil aus wirtschaftlichen Gründen ohnehin keine Deiche errichtet würden, die jeglichem Extremhochwasser standhielten. Zudem sei ein außerhalb der Rahmenbetriebsplanzulassung aufgestelltes Konzept zum Schutz des Deichhinterlandes inzwischen aufgegeben worden. Mit Blick auf ihre betroffenen Grundrechte könne ihnen Rechtsschutz auf Rahmenbetriebsplanebene nicht unter Hinweis auf Schutzmaßnahmen, die später nicht zur Realisierung gelangten, verweigert werden. Ferner widerspreche es der Intention des Gesetzgebers, problematische Punkte aus der bergrechtlichen Planfeststellung auszublenden und auf nachfolgende Verfahren zu verlagern. Auch ihre Eigentumsbelange seien auf Grund verfassungsrechtlicher Vorgaben bereits auf Rahmenbetriebsplanebene zu prüfen, wie es bereits für den Braunkohleabbau entschieden sei. Sachliche Gründe, dies für den Steinkohleabbau anders zu beurteilen, lägen nicht vor. Eine Ausklammerung entscheidender Fragen aus der Planfeststellungsentscheidung sei zudem vor dem Hintergrund der Vorgaben des Art. 19 Abs. 4 GG unzulässig. Dies gelte insbesondere dann, wenn man sich hinsichtlich des Hochwasserschutzes mit einer Machbarkeitsprüfung begnüge und eine belastbare Prüfung der Risiken auch auf nachfolgenden Ebenen nicht stattfinde. Entsprechendes gelte für ihr Grundeigentum, weil den nachfolgenden Sonderbetriebsplänen mangels ausreichender Darstellung der zu erwartenden Zerrungen nicht entnommen werden könne, in welchem Umfang Schäden drohten. Schließlich ergebe sich - wie bereits für den Braunkohleabbau entschieden - aus verfassungsrechtlichen Anforderungen, dass Eingriffe in Grundrechte Betroffener nur bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses an dem Abbauvorhaben zulässig seien. Nachdem die Klägerin zu 1. ihre Klage am 19. Oktober 2007 zurückgenommen hat, beantragen die Kläger zu 2. bis 8., das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus: Die von den Klägern bezeichneten Hochwasserrisiken seien berücksichtigt worden. Weiterer Vorsorgemaßnahmen habe es nicht bedurft, weil das Risiko eines Hochwassers für das durch Deichanlagen geschützte Hinterland die Gefahrenschwelle des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht überschreite. Vorsorgemaßnahmen gegen derartige Restrisiken seien nicht erforderlich. Im Falle eines Hochwassers seien die Kläger wie generell in Katastrophenfällen als Teil der Allgemeinheit betroffen, so dass keine individuelle Rechtsverletzung vorläge. Auf die allgemeine Versagenswahrscheinlichkeit von Deichen komme es nicht an, weil nur bergbaubedingte Gefahren der Zulassung des Rahmenbetriebsplans hätten entgegenstehen können. Bei der geforderten Errichtung von Schlafdeichen handele es sich um eine Maßnahme, über die in einem wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu entscheiden gewesen wäre. Auf Rahmenbetriebsplanebene reiche die Prüfung, ob wirksame Folgemaßnahmen zur Verfügung stünden. Ein solcher Nachweis sei erbracht worden. Unabhängig davon sei eine Prüfung und Entscheidung im Planfeststellungsverfahren über die Errichtung von Schlafdeichen bereits deshalb nicht erforderlich gewesen, weil das Abbauvorhaben keine über das hinzunehmende, allgemeine Restrisiko hinausgehende Hochwassergefahr auslöse. Eine Verletzung von Eigentumsrechten der Kläger scheide bereits deshalb aus, weil über Eigentümerbelange gar nicht entschieden worden sei, sondern diese in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren geprüft würden. Dementsprechend verstoße der Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf Eigentumsrechte der Kläger auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ein Aufhebungsanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehe ebenfalls nicht. Die Umweltauswirkungen des Vorhabens seien ausführlich dargestellt worden. Beachtenswerte Hochwassergefahren für die Bevölkerung, die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung hätten berücksichtigt werden müssen, gingen von dem Abbauvorhaben nicht aus. Auch ein mögliches Deichversagen gehöre nicht zu den Umweltauswirkungen des Bergwerks West. Unabhängig davon hätten die Kläger keinen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Umweltverträglichkeitsprüfung. Ferner bestehe kein Aufhebungsanspruch wegen fehlender Gesamtabwägung aller einzustellenden Belange, weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans weder eine Planungs- noch eine Ermessensentscheidung darstelle. Im Übrigen könnten die Kläger jeweils nur Individualrechtsschutz verlangen, was es ihnen verwehre, sich darauf zu berufen, dass die Planfeststellungsbehörde keine summierten Individualbelange berücksichtigt habe. Eine entsprechende Verpflichtung bestünde allein gegenüber der Allgemeinheit. Sie, die Beklagte, sei der sich aus den höchstrichterlichen Entscheidungen zum Bergwerk X. ergebenden Verpflichtung nachgekommen, die Auswirkungen des Abbaus auf den Hochwasserschutz zu prüfen. Einer Prüfung von Deichbruchgefahren habe es nicht bedurft, weil das hier in Rede stehende Abbauvorhaben keine Auswirkungen auf die Deiche habe. Die Vergrößerung der potentiellen Überflutungsfläche unter Einbeziehung der Grundstücke der Kläger verletze deren Grundrechte nicht, weil die bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen ausreichende Sicherheit böten. Aus den Grundrechten ergebe sich kein Anspruch gegen den Staat auf Abwehr jeglicher potentieller Restrisiken. Im Übrigen wären notwendige Folgemaßnahmen zur Ertüchtigung von Deichen, derer es hier nicht bedürfe, in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren zu regeln gewesen. Ebenfalls sei höchstrichterlich geklärt, dass die Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren stattfinden könne. Anderslautende Rechtsprechung zum Braunkohleabbau könne nicht herangezogen werden, weil die Oberflächeneigentümer dort auf Grund der vollständigen Inanspruchnahme ihrer Grundstücke völlig anders betroffen seien. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Entgegen dem Vorbringen der Kläger sei die abbaubedingte Vergrößerung potentieller Überflutungsflächen im Rahmenbetriebsplanverfahren geprüft worden. Daraus habe sich kein Versagungsgrund ergeben, weil der Hochwasserschutz am Niederrhein gewährleistet sei und das Schutzniveau durch das Abbauvorhaben nicht verändert werde. Auf die Auswirkungen des Bergwerks X. komme es nicht an, weil die insoweit erforderlichen Hochwasserschutzmaßnahmen in dem Planfeststellungsverfahren betreffend den Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk X. geprüft worden seien und durch eine Nebenbestimmung sichergestellt werde, dass der weitere Abbau im Bergwerk X. und die damit einhergehenden Senkungen erst stattfinden dürften, wenn die erforderlichen Maßnahmen an den Hochwasserschutzanlagen durchgeführt seien. Folgemaßnahmen zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes auf Grund des Abbaus im Bergwerk West bedürfe es dagegen nicht, weil die Hochwasserschutzanlagen nicht tangiert würden. Außerhalb bergbaulicher Einwirkungen auf Hochwasserschutzanlagen bestehe kein Anspruch Dritter auf bestimmte Hochwasserschutzmaßnahmen. Gegebenenfalls wären solche Maßnahmen im Übrigen nicht auf Rahmenbetriebsplanebene zu regeln gewesen, sondern in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren. Die Prognose der Kläger, dass ihr Oberflächeneigentum voraussichtlich von schweren Bergschäden betroffen sei, beruhe auf der unbelegten Annahme, dass ihr Grundbesitz in den Hauptzerrungsbereichen untereinanderliegender Bauhöhen liege. Zerrungsbereiche, die im Übrigen allein kein zwingendes Indiz für schwere Bergschäden darstellten, seien auf Rahmenbetriebsplanebene jedoch nicht untersucht worden. Unabhängig davon sei es zulässig, die Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer auf nachfolgende Sonderbetriebsplanverfahren zu verlagern. Schließlich würden in den inzwischen vorliegenden Sonderbetriebsplänen keine schweren Bergschäden für das Grundeigentum der Kläger prognostiziert. Da sich der Planfeststellungsbeschluss nicht zu den Belangen der Oberflächeneigentümer verhalte, bestehe insoweit auch keine Verpflichtung zur Alternativenprüfung auf Rahmenbetriebsplanebene. Ferner gebe es in bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren entgegen der Regelung im Fernstraßenrecht kein umfassendes Abwägungsgebot. Auf das Bestehen eines öffentlichen Interesses an dem Vorhaben komme es ebenfalls nicht an. Die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung stellten weder drittschützendes Verfahrensrecht dar noch liege lediglich eine "Scheinumweltverträglichkeitsprüfung" vor. Der Aktionsplan Hochwasser sei bereits rechtlich nicht verbindlich. Auch nach den zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen zum Bergwerk X. habe es im hier streitigen Planfeststellungsverfahren lediglich der Prüfung bedurft, ob der Hochwasserschutz gewährleistet sei. Eine Machbarkeitsprüfung sei in den genannten Entscheidungen nur mit Blick auf die Hochwasserschutzeinrichtungen gefordert worden, weil diese vom Abbau im Bergwerk X. tangiert würden. Die hier in Rede stehende Vergrößerung potentieller Überflutungsflächen erfordere dagegen keine solche Prüfung. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf eine unveränderte Höhenlage innerhalb oder außerhalb potentieller Überflutungsgebiete. Im Falle eines Hochwassers wären sie außerhalb drittgeschützter Rechte als Teil der Allgemeinheit betroffen. Aus dem Umstand, dass ihr Grundeigentum senkungsbedingt zu einem potentiellen Überflutungsgebiet werde, ergebe sich kein Anspruch auf verstärkten oder zusätzlichen Hochwasserschutz im Vergleich zu Oberflächeneigentümern, deren Grundstücke seit jeher im Überflutungsbereich lägen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und der weiteren Verfahren verwiesen, die in der erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug genommen worden sind. Ebenso wird auf den Inhalt der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat hat das Rubrum entsprechend der auf Beigeladenenseite eingetretenen Veränderung von Amts wegen angepasst. Die teilweise Einstellung des Verfahrens beruht auf den §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit hinsichtlich der Klägerin zu 1. wirkungslos (§§ 173 Satz 1 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Berufung der Kläger zu 2. bis 8. (im Folgenden: Kläger) hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen, weil diese unbegründet ist. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er verstößt jedenfalls nicht gegen Vorschriften, die auch den Interessen der Kläger zu dienen bestimmt sind. A. Zunächst sind Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht verletzt, so dass dahingestellt bleiben kann, inwieweit diese drittschützend sind. Offen lassend zuletzt auch BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 (354, Rdnr. 16) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG ein unselbständiger Teil des Planfeststellungsverfahrens. Sie dient als verfahrensrechtliches Instrument dazu, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das Anhörungsverfahren nach § 73 VwVfG NRW. Nach § 57a Abs. 2 Satz 2 BBergG muss der Rahmenbetriebsplan alle Angaben enthalten, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsam sind, insbesondere eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie alle sonstigen Angaben, um solche Auswirkungen feststellen und beurteilen zu können. Notwendige Angaben im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere solche über alle erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft und Kultur- und sonstige Sachgüter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben - UVP-V Bergbau). Wie konkret und detailgenau diese Angaben sein müssen, bestimmt sich nach der Zulassungswirkung des Rahmenbetriebsplans. Er setzt einen verbindlichen Rahmen für die nachfolgenden Haupt- und Sonderbetriebspläne, die erst den konkreten Abbau zulassen. Dieser eingeschränkte Gegenstand der bergrechtlichen Planfeststellung bestimmt auch den Umfang der Unterlagen, die von dem Vorhabenträger beizubringen und der Öffentlichkeit über die Auslegung nach § 73 Abs. 3 VwVfG NRW zugänglich zu machen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, BVerwGE 127, 259 (262 f., Rdnrn. 23 ff.), und - 7 C 6.06 -, BVerwGE 127, 272 (274 f., Rdnrn. 16 ff.). Hiervon ausgehend genügt die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung den gesetzlichen Vorgaben. Wie noch auszuführen ist, mussten im Planfeststellungsverfahren entgegen der Auffassung der Kläger weder im Einzelnen die Auswirkungen von Bergsenkungen auf konkrete Grundstücke ermittelt werden noch bedurfte es einer detaillierten Bewertung von Hochwasserrisiken. Entsprechender Angaben bedurfte es demzufolge auch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht. Abgesehen von der konkreten Betroffenheit einzelner Grundstücke sind mögliche Bergsenkungen infolge des Vorhabens und deren Auswirkungen auf den Menschen sowie Sachgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UVP-V Bergbau in der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht ausgeblendet worden. Die Beigeladene hat die zu erwartenden Senkungen zeitlich, räumlich und höhenmäßig differenziert dargestellt (S. 13 der Umweltverträglichkeitsstudie - UVS, Anlage 13 zum Rahmenbetriebsplan, sowie zugehörige Karten Nr. 8.04). Die vor allem indirekten Auswirkungen auf das Schutzgut "Mensch" hat sie jeweils unter der Rubrik "Teilbereich Wohnen/Wohnumfeld" berücksichtigt und bewertet (S. 189 f., 223 ff. UVS). Aus der differenzierten Darstellung der zu erwartenden Senkungen ergeben sich zugleich die Auswirkungen auf die Tagesoberfläche und damit auf das Grundeigentum als Sachgut. Ferner sind die Auswirkungen der zu erwartenden Senkungen im Fall eines die Rheindeiche überwindenden Hochwassers dargestellt worden. Der Anlage 19 zum Rahmenbetriebsplan lässt sich die Ausdehnung potentieller Überflutungsflächen, und zwar sowohl in räumlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der Überflutungshöhen, entnehmen. Soweit die zuvor bezeichneten möglichen Umweltauswirkungen schon für die Zulassung des Rahmenbetriebsplans entscheidungserheblich waren, sind sie damit in dem für eine Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlichen Umfang dargestellt und zum Gegenstand der Erörterung gemacht worden sowie nachfolgend in Gestalt einer zusammenfassenden Darstellung und Bewertung in die bergbehördliche Entscheidung eingeflossen (S. 30 ff., 57. ff des Planfeststellungsbeschlusses). B. Soweit materiell-rechtliche Zulassungsvoraussetzungen für den Rahmenbetriebsplan drittschützend sind - in Betracht kommen hier allein §§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG - vermag der Senat nicht festzustellen, dass sie vorliegend nicht erfüllt sind. I. So steht § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG, der jedenfalls hinsichtlich der dort genannten Rechtsgüter Leben und Gesundheit drittschützend ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, BVerwGE 89, 246 (248), der Zulassung nicht entgegen. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der von den Klägern geltend gemachten Gefahren für Leben und Gesundheit, die sie mit Blick auf die durch das Abbauvorhaben verursachten Senkungen im Bereich ihrer Grundstücke im Falle eines Rheinhochwassers befürchten. a) Insoweit ist klarzustellen, dass solche Gefahren, wenn sie denn von dem Abbauvorhaben ausgingen, für sich allein genommen den Planfeststellungsbeschluss nicht rechtswidrig machten. Die Rechtswidrigkeit ergäbe sich erst daraus, dass weder im zugelassenen Rahmenbetriebsplan noch im Planfeststellungsbeschluss im Wege der Nebenbestimmung Maßnahmen bestimmt worden wären, um diesen Gefahren vorzubeugen, d. h. der gegebenenfalls nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG geschuldeten Vorsorge Genüge zu tun. Vgl. in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, BVerwGE 100, 31 (34 f.). Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es sich um von dem Vorhaben ausgehende Gefahren handelte, gegen die keine Vorsorge möglich wäre. Dies ist im Hinblick auf die von den Klägern befürchteten Lebens- und Gesundheitsgefahren im räumlichen Bereich der von dem Abbauvorhaben hervorgerufenen Senkungen im Falle eines Rheinhochwassers jedoch nicht der Fall. Es ist offensichtlich und auch zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass diesen als solche bezeichneten Gefahren durch Schutzmaßnahmen welcher genauen Gestalt auch immer - Ertüchtigung und/oder Erhöhung der bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen, Realisierung neuer Schutzeinrichtungen in Form einer zweiten Deich(verteidigungs)linie und/oder einer Kammerung des Polders - begegnet werden könnte. Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden, weil die angesprochenen Gefahren für Leben und Gesundheit von vornherein keine solchen wären, die von der Beklagten im Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG hätten berücksichtigt werden müssen. b) Die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG geforderte Gefahrenvorsorge für die dort genannten Rechtsgüter bezieht sich lediglich auf betriebliche Gefahren im engeren Sinne. Vgl. in Bezug auf § 55 Abs. 1 BBergG insgesamt BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, BVerwGE 126, 205 (209, Rdnr. 18). Darunter versteht der Senat solche, die betriebsbedingt unmittelbar von dem Abbauvorhaben ausgehen oder mit diesem unmittelbar zusammenhängen. Diese Auslegung orientiert sich neben dem Wortlaut an der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sollte der seinerzeit vorgeschlagene § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG, dem der nunmehr geltende § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG inhaltlich entspricht, im Betriebsplanverfahren hauptsächlich dem innerbetrieblichen Sachgüter-, Unfall- und Gesundheitsschutz dienen. Damit sollte im Wesentlichen dem bisher geltenden Recht, das auf die Sicherheit der Baue und die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter abstellte, entsprochen werden. Vgl. Bundestags-Drucksache 8/1315, S. 110 f. Diesem auf die innerbetriebliche Sicherheit ausgerichteten Verständnis war in gewisser Weise immanent, dass im Rahmen der Vorsorge zu berücksichtigende Gefahren in einer Unmittelbarkeitsbeziehung zu dem Abbauvorhaben stehen. Zwar war diese Sichtweise insoweit zu eng, als es bei der Zulassung großtechnischer Vorhaben, von denen Gefahren für Leben und Gesundheit von Bürgern ausgehen können, nicht zulässig ist, nur die innerbetriebliche Sicherheit durch präventive Kontrolle zu gewährleisten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1991 - 7 C 25.90 -, a. a. O. Die gebotene Ausdehnung der Vorsorge auch auf Lebens- und Gesundheitsgefahren für Personen außerhalb des Betriebes ändert jedoch nichts daran, dass Vorsorge nur hinsichtlich solcher Gefahren geboten ist, welche die geforderte Unmittelbarkeitsbeziehung zu dem Abbauvorhaben aufweisen. c) Um solche Gefahren handelt es sich bei den von den Klägern im Fall eines Rheinhochwassers befürchteten Lebens- und Gesundheitsgefahren nicht. Zwar steht außer Streit, dass es in Folge des zugelassenen Abbauvorhabens zu Senkungen der Geländeoberfläche auch im Bereich der klägerischen Grundstücke kommen wird. Der Eintritt der Senkungen als spezifische oder unmittelbare Auswirkungen des Bergbaubetriebs bedeutet jedoch noch keine Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit der im Bereich der abgesunkenen Flächen lebenden oder sich aus anderen Gründen dort aufhaltenden Personen. Es bedarf vielmehr des Eintritts eines weiteren, bergbauunabhängigen, außergewöhnlichen Ereignisses, nämlich eines Rheinhochwassers, das die bestehenden Schutzeinrichtungen überschreitet oder zu deren Versagen führt (im Folgenden: Schadenshochwasser). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Hochwasserschutzeinrichtungen von dem hier in Rede stehenden Abbauvorhaben nicht tangiert werden, dass sich ein Schadenshochwasser unter anderem auf Grund der Abhängigkeit von klimatischen, jedenfalls vom Abbau im Bergwerk West nicht beeinflussten Gegebenheiten nicht verlässlich vorhersagen lässt und dass ein etwaiger Schaden an den genannten Rechtsgütern unmittelbar durch Wasser und nicht durch die von dem Abbauvorhaben ausgehenden Senkungen verursacht würde. Danach kann offen bleiben, ob in diesem Zusammenhang überhaupt von einer Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit gesprochen werden kann. Selbst im Fall eines Schadenshochwassers würde es im Übrigen aller Voraussicht nach auf Grund von Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen nicht zu Beeinträchtigungen der genannten Rechtsgüter kommen. Hierzu hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (S. 189) auf die Verantwortung der für den Katastrophen- und Hochwasserschutz zuständigen Stellen hingewiesen und zugleich Regelungen getroffen, die gewährleisten sollen, dass diesen Stellen die erforderlichen Informationen über die Auswirkungen des Bergbauvorhabens zur Verfügung stehen (vgl. Nr. 1.3.13 des Planfeststellungsbeschlusses). 2. Ein zu einer Rechtsverletzung der Kläger führender Verstoß gegen die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG ergibt sich ferner nicht aus den geltend gemachten Gesundheitsgefahren durch von dem Abbauvorhaben ausgehende Erschütterungen etc. Die zuvor genannte Vorschrift bezweckt mit der geforderten Vorsorge, bereits den Eintritt einer Gefahr, nicht erst eines Schadens für die bezeichneten Rechtsgüter zu verhindern. Vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, Bundesberggesetz, 1. Auflage 1983, § 55 BBergG Anm. 26. Eine entsprechende Vorsorge ist jedoch nur erforderlich im Sinne der Norm, wenn - neben dem bereits erörterten Unmittelbarkeitszusammenhang - eine gewisse (überwiegende) Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass es ohne gegensteuernde Maßnahmen zu Gefahren kommen würde. Dies ist hier nicht der Fall. Anhaltspunkte für von dem Abbauvorhaben ausgehende Erschütterungen oder Erdstöße, die so schwer sind, dass mit Gesundheitsbeeinträchtigungen etwa durch einstürzende Gebäude oder umfallende Gegenstände zu rechnen ist, lagen und liegen auch in Ansehung der jüngsten Pressemitteilungen über durch das Abbauvorhaben ausgelöste Erdstöße nicht vor. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass die zuvor genannten Abbauwirkungen ebenso wie Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit der Beseitigung von möglichen Bergschäden von den Betroffenen je nach individueller Konstitution als lästig empfunden werden. Die Gefahrenschwelle ist damit jedoch noch nicht überschritten, weil keine (wissenschaftlichen) Erkenntnisse vorliegen, dass daraus notwendiger- oder typischerweise (psychische) Gesundheitsbeeinträchtigungen resultieren. Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22. November 2007 - 2 B 176/07 -, juris, Rdnr. 42 m. w. N. Hierzu wird in der Umweltverträglichkeitsstudie (Anlage 13 zum Rahmenbetriebsplan, S. 224) eine Publikation zitiert, nach der Hinweise auf einen solchen Ursachenzusammenhang nicht vorliegen. Ferner hat die Beklagte eine empirische Vergleichsstudie angeführt (vgl. S. 81 des Planfeststellungsbeschlusses), nach der in dem unter Bergbaueinfluss stehenden Ballungsgebiet Rhein/Ruhr jedenfalls nicht mehr (psychische) Erkrankungen festzustellen waren als in einem nicht vom Bergbau beeinflussten Gebiet. Unabhängig von der Reichweite der Aussagekraft dieser Unterlagen sind die Kläger ihnen weder konkret entgegengetreten noch haben sie anderslautende (wissenschaftliche) Erkenntnisse benannt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Kläger erstinstanzlich auf die Ausführungen von Prof. Dr. H. im Erörterungstermin zum Bergwerk X. sowie von L. Bezug genommen haben, zeigen sie nicht mehr auf als die bloße Möglichkeit, dass es zu Gesundheitsgefahren kommen kann. Es ist schließlich nicht Aufgabe dieses Gerichtsverfahrens, wissenschaftliche Studien in Auftrag zu geben, um einen möglicherweise bestehenden Ursachenzusammenhang zwischen aufgetretenen psychischen Erkrankungen und bergbaubedingten Belästigungen zu verifizieren. Ob die zuvor behandelten Gesundheitsgefahren angesichts des Umstands, dass die Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer - wie noch auszuführen ist - zulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert wurde, überhaupt auf Rahmenbetriebsplanebene zu berücksichtigen waren, vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 21. April 2004 - 2 R 26/03 -, ZfB 2005, 188 (205), bedarf danach keiner Entscheidung. Nicht gefolgt werden kann allerdings der von der Beigeladenen erstinstanzlich vertretenen Auffassung, die Prüfung von Gesundheitsbelangen sei auf nachfolgende Sonderbetriebsplanverfahren verlagert worden. Unabhängig von der Zulässigkeit einer solchen Verlagerung besteht dafür kein Anhaltspunkt. Nach den Regelungen unter den Nrn. 1.1.3 und 1.3.15.3 des Planfeststellungsbeschlusses ist die Prüfung allenfalls hinsichtlich Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum verlagert worden. Mögliche Abbaueinwirkungen auf die Gesundheit werden davon nicht erfasst, selbst wenn Gesundheitsbeeinträchtigungen aus Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum resultieren sollten. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen wird der Beweisantrag unter Nr. 3 des klägerischen Schriftsatzes vom 23. Juli 2009 abgelehnt, weil es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handelt. Da bisher kein Fall bekannt geschweige denn belegt ist, in dem bergbaubedingte Belästigungen zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung geführt haben, handelt es sich bei den unter Beweis gestellten schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen um eine Tatsachenbehauptung, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen" aufgestellt wird, für die tatsächliche Grundlagen jedoch fehlen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2002 - 1 B 194.01 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 320, und vom 29. September 2005 - 1 B 54.05 -, Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff. AufenthG Nr. 3. II. Ein zu einer Rechtsverletzung der Kläger führender Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG liegt ebenfalls nicht vor. 1. Die Vorschrift ist grundsätzlich bereits bei der Betriebsplanzulassung zu berücksichtigen, weil es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 208 f., Rdnr. 17. Es handelt sich bei der Norm um einen Auffangtatbestand. Nach ihr sind die Belange zu prüfen und abzuarbeiten, die nicht bereits im Rahmen von § 55 BBergG oder in Verfahren geprüft werden, die mangels einer Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (§ 48 Abs. 1 BBergG). Dabei ist der in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verwendete Begriff der öffentlichen Interessen weit gefasst und bezieht sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG gerade auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 209, Rdnr. 18. Dementsprechend ermöglicht und verlangt § 48 Abs. 2 BBergG, schon im Betriebsplanverfahren die mittelbaren Auswirkungen untertägigen Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter Dritter zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, a. a. O., S. 264, Rdnr. 30, und - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 276, Rdnr. 23. Danach können mögliche Lebens- und Gesundheitsgefahren von Bedeutung sein, die - etwa wegen fehlender Unmittelbarkeitsbeziehung - nicht von § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG erfasst werden. So ist auch hinsichtlich der Individualinteressen der von einem Abbauvorhaben betroffenen Oberflächeneigentümer anerkannt, dass diesen gegebenenfalls gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG Rechnung zu tragen ist, weil insoweit § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG nicht drittschützend ist. Grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, BVerwGE 81, 329 (335 ff., 339 ff.); siehe auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O, S. 276, Rdnr. 23. 2. Gleichwohl scheidet hier eine Berücksichtigung der weiter oben bereits behandelten, als solche bezeichneten Gefahren für Leben und Gesundheit im Falle eines Schadenshochwassers auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG aus, weil es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt. a) In welchem Umfang oder unter welchen Voraussetzungen Gefahren für Individualrechtsgüter als entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen sind, ist in der Vorschrift selbst auf Grund ihrer Funktion als Auffangtatbestand nicht normiert. Soll sie ihrer Funktion gerecht werden, muss sie es ermöglichen, ebenso wie bei der Gefahrenvorsorge gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG auch zukünftig entstehende Gefahren, deren Eintrittswahrscheinlichkeit im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung noch nicht als gewiss erscheint, zu berücksichtigen. Andererseits haben Gefahren außer Betracht zu bleiben, die lediglich in ganz außergewöhnlichen Konstellationen möglicherweise auftreten können. So weit geht das Bundesberggesetz selbst im Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 BBergG für Betriebsgefahren im engeren Sinne nicht. In der dortigen Nr. 3 werden beispielsweise lediglich Maßnahmen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik verlangt, d. h. es reicht die Anwendung derjenigen Maßnahmen, die der herrschenden Auffassung in der Sicherheitstechnik entsprechen. Vgl. in diesem Sinne BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, BVerfGE 49, 89 (135). Mit Blick auf § 1 Nr. 3 BBergG können jedenfalls nur solche Gefahren Berücksichtigung finden, die sich aus bergbaulicher Tätigkeit ergeben. Dies erfordert, wie aus dem Wort "ergeben" abzuleiten ist, einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Vorhaben und der Gefahr. Insoweit wird in anderen Zusammenhängen, wenn es um Maßnahmen zur Vermeidung der von einem konkreten Planungsvorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen geht, ein adäquat-kausaler Zusammenhang vorausgesetzt. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 - 4 B 70.02 -, NuR 2004, 520 (522). Danach hält es der Senat für sachgerecht, in Anlehnung an den zu § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG entwickelten Maßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 1995 - 4 C 25.94 -, a. a. O., S. 36, nur solche Gefahren im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG als dem Vorhaben zurechenbar anzusehen und zu berücksichtigen, die bei normalem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind. Hiervon ist im Wesentlichen auch die Beklagte ausgegangen (vgl. S. 86 dritter Absatz des Planfeststellungsbeschlusses), wobei es unschädlich ist, dass sie die Hochwasserproblematik im Rahmen des § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG behandelt hat. Der zuvor konkretisierte Maßstab wird durch die von den Klägern wiederholt in Bezug genommenen Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte in Hamburg und Koblenz nicht in Frage gestellt. Das zuerst genannte Gericht hat sich mit Beeinträchtigungen oder nachteiligen Wirkungen einer planfeststellungsbedürftigen Deichausbaumaßnahme beschäftigt und entschieden, dass insoweit der Maßstab der adäquaten Verursachung gelte. Eine solche liege vor, wenn die schädlichen Auswirkungen einerseits typischerweise mit dem Ausbau eines Deiches und seinem Betrieb verbunden seien und andererseits die zu erwartenden Schädigungen nach ihrer Art als Folgewirkung des Ausbaus bzw. Betriebs nicht außerhalb aller Erfahrung lägen, insbesondere nicht ganz überwiegend durch andere Umstände bedingt seien. Vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 22. März 2000 - 5 Bf 22/96 -, juris, Rdnr. 51, 53 f. m. w. N. Dies entspricht im Wesentlichen dem hier zu Grunde gelegten Maßstab. Die einzelfallbezogenen Ausführungen zur Abschätzung der von einer Fahrrinnenvertiefung ausgehenden Risiken oder Gefahren, deren Zurechenbarkeit nicht in Frage stand, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2000 - 1 C 11201/99 -, juris, Rdnr. 25 ff., sind für die vorliegende Entscheidung offensichtlich ohne Relevanz. Zwar sind in anderen Rechtsgebieten hinsichtlich der Gefahren- und Risikovorsorge weitergehende Maßstäbe normiert. So ergibt sich beispielsweise aus verschiedenen Regelungen im Atomgesetz, dass der Gesetzgeber bei der Zulassung einer Atomanlage grundsätzlich jede Art von anlage- und betriebsspezifischen Schäden, Gefahren und Risiken in Bedacht genommen wissen will, und dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadensereignisses, die bei einer Genehmigung hingenommen werden darf, so gering wie möglich sein muss, und zwar um so geringer, je schwerwiegender die Schadensart und die Schadensfolgen, die auf dem Spiel stehen. Dabei ist mit der Formulierung "die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge" in § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG normativ der Grundsatz der bestmöglichen Gefahrenabwehr und Risikovorsorge vorgegeben. Grundlegend BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, a. a. O., S. 138 f.; zuletzt Beschluss vom 12. November 2008 - 1 BvR 2456/06 -, NVwZ 2009, 171 (172). Zu berücksichtigen sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG sogar Gefahren und Risiken, die sich erst aus Einwirkungen Dritter auf die Anlage ergeben und damit - mittelbar - aus der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entstehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 2008 - 7 C 39.07 -, BVerwGE 128 (137 f., Rdnr. 21). Es ist jedoch nicht angezeigt, etwa diesen äußerst weit reichenden atomrechtlichen Maßstab im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zur Anwendung zu bringen. Abgesehen davon, dass - wie ausgeführt - das Bundesberggesetz einen so weiten Maßstab nicht vorgibt, besteht dafür keine Notwendigkeit. Weder handelt es sich bei einem Abbauvorhaben um eine neue, hinsichtlich des Gefahren- und Risikopotentials noch nicht verlässlich abschätzbare Technologie noch sind die von einem Abbauvorhaben ausgehenden Gefahren/Risiken hinsichtlich des Ausmaßes und der Schwere mit denen einer kerntechnischen Anlage vergleichbar. b) Um Gefahren, die im vorbezeichneten Sinne bei normalem Geschehensablauf nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlich und ihrer Natur nach vorhersehbar sind, handelt es sich bei den von den Klägern befürchteten Lebens- und Gesundheitsgefahren im Falle eines Schadenshochwassers nicht. Anknüpfend an die vorstehenden Ausführungen zu einer Betriebsgefahr im engeren Sinne stellen die höchstwahrscheinlich zu erwartenden Senkungen für sich genommen noch keine Gefahr für die genannten Rechtsgüter dar. Zu einer solchen wird es voraussichtlich bei normalem weiteren Geschehensablauf auch nach Eintritt der Senkungen nicht kommen. Denn die bestehenden, von dem Abbauvorhaben nicht berührten Schutzeinrichtungen (Deiche) verhindern, dass im Falle eines - wie auch immer genau zu quantifizierenden - "normalen" Rheinhochwassers die abgesunkenen Flächen überflutet werden. Insoweit bedurfte es keiner von der Beklagten anzustellenden, in Einzelheiten gehenden Analyse, wie es um die Sicherheit der Rheindeiche bestellt ist. Denn bei normalem Geschehensablauf kann davon ausgegangen werden, dass die von oder im Auftrag der zuständigen Wasserbehörden errichteten und zu überwachenden Hochwasserschutzeinrichtungen ihrer Funktion gerecht werden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn konkrete dagegen sprechende Anhaltspunkte vorgelegen hätten oder absehbar gewesen wären, was jedoch nicht der Fall ist. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aus der Stellungnahme der Bezirksregierung E. vom 30. August 2002 als obere Wasserbehörde. Zwar hat diese die von dem Abbauvorhaben ausgehenden Senkungen mit der Begründung als unzulässig angesehen, sie würden das Schadenspotential im Falle eines Schadenshochwassers erhöhen, während auf Grund einer internationalen Vereinbarung das Schadenspotential sogar zu verringern sei. Unabhängig davon, ob es sich dabei um auch dem individuellen Drittschutz dienende Erwägungen handelt, ergibt sich daraus nichts, was angesichts des im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG anzuwendenden Maßstabs von Relevanz ist. Denn die Erwägungen betreffen nicht die hier in den Blick zu nehmende Situation eines "normalen" Rheinhochwassers, sondern eines extremen Hochwassers mit einer (statistischen) Eintrittswahrscheinlichkeit von mehreren hundert Jahren. Ob und gegebenenfalls was für den Fall eines solchen Hochwassers auch mit Blick auf die von dem Abbauvorhaben hervorgerufenen Senkungen zu veranlassen ist, liegt außerhalb des durch § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG erfassten oder geschützten Bereichs, weil bereits die Annahme eines solchen extremen Hochwassers außerhalb des normalen Geschehensablaufs liegt. Im Übrigen ergibt sich aus der Stellungnahme nicht, dass die Schutzeinrichtungen in ihrer Funktion beeinträchtigt wären. Vielmehr spricht gerade für deren Funktionsfähigkeit und Sicherheit, dass sie im hier in Rede stehenden Bereich sogar den Hochwasserereignissen der Jahre 1993 und 1995, die mit in Köln erreichten Pegelständen von jeweils über 10,60 m zu den größten überlieferten oder gemessenen gehören, vgl. etwa WDR, Eine kleine Rheinhochwasser-Chronik für Köln, Stand: 1. März 2007, http://www.wdr.de/themen/panorama/wetter/ hochwasser/koeln_chronik.jhtml, Stand gehalten haben. Ferner bestand auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Abbaus im Bergwerk X. kein Grund für die Annahme, die bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen seien untauglich geworden oder würden untauglich. Soweit die Abbautätigkeit des zuvor genannten Bergwerks zum Absinken bestimmter linksseitiger Rheindeiche führte, die potentiell auch dem Schutz der Gebiete dienen, in denen die klägerischen Grundstücke liegen, waren bereits in dem Planfeststellungsbeschluss vom 7. Juni 2002 betreffend den Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk X. bestimmte Ertüchtigungsmaßnahmen für die betroffenen Deiche vorgesehen. Mit Blick darauf sowie angesichts des Hinweises unter Nr. 1.4.2 des zuvor genannten Planfeststellungsbeschlusses konnte die Beklagte bei der Zulassung des hier streitigen Rahmenbetriebsplans davon ausgehen, dass vor Eintritt von Abbaueinwirkungen des Bergwerks X. auf die Deiche diese entsprechend ertüchtigt worden sind. Im Übrigen weisen die Kläger selbst darauf hin, dass hinsichtlich der Auswirkungen des Abbaus im Bergwerk X. darauf geachtet werde, dass die sich aus dem festgelegten Bemessungshochwasser ergebende Deichhöhe nicht unterschritten werde. Das Bemessungshochwasser steht jedoch - wie noch ausgeführt wird - im Zusammenhang mit der Schutzgewährung bei oder vor extremen Hochwasserereignissen. Die Beklagte brauchte auch nicht darauf einzugehen, inwieweit Klimaveränderungen Auswirkungen auf die Auslegung der Hochwasserschutzeinrichtungen haben. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die wissenschaftliche Diskussion über Klimaveränderungen abgeschlossen wäre und/oder zu so konkreten Ergebnissen geführt hätte, dass sich der Beklagten die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, die Hochwasserschutzeinrichtungen seien auf Grund von Klimaveränderungen untauglich geworden. Auf die von den Klägern angestellten Überlegungen im Zusammenhang mit Hochwassergefahren, insbesondere die von ihnen umfangreich behandelten Deichbruchrisiken kommt es danach weitestgehend nicht an. Denn ihre Überlegungen gehen sämtlich incident von Konstellationen aus, die außerhalb eines normalen Geschehensablaufs liegen, nämlich dass die bestehenden Schutzeinrichtungen bereits einem normalen Hochwasser nicht Stand halten oder aber es zu einem außergewöhnlichen Hochwasserereignis kommt, das zum Brechen der Deiche führt oder diese überströmt. Entsprechendes würde gelten, sollten die Kläger Lebens- und Gesundheitsgefahren auch deshalb befürchten, weil es infolge von Klimaveränderungen zu extremen Niederschlagsereignissen und daraufhin zur Überflutung von Senkungsmulden kommt. Abgesehen von der nicht abgeschlossenen Klimadiskussion entsprächen solche etwaigen Gefahren angesichts der Ausführungen auf S. 190 f. des Planfeststellungsbeschlusses zu gegensteuernden Maßnahmen der Linksniederrheinischen Entwässerungs-Genossenschaft (LINEG), denen die Kläger nicht konkret entgegengetreten sind, jedenfalls nicht typischen Geschehensabläufen. Soweit die Zunahme des Schadenspotentials im Deichhinterland wasserrechtliche Relevanz besitzt, ergibt sich daraus nichts, was den hier fehlenden (bergrechtlichen) Zurechnungszusammenhang begründen könnte. Die Höhe der Hochwasserschutzeinrichtungen bemisst sich im Wesentlichen nach einem festgesetzten Bemessungshochwasser oder nach Bemessungshochwasserabflüssen. Vgl. etwa den Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2003 - IV - 10 - 4290 -, n. v. In die Festsetzungen fließen neben den bisherigen Erfahrungen und wissenschaftlichen Erkenntnissen wertende Beurteilungen der zuständigen Wasserbehörden zur Erforderlichkeit von Hochwasserschutzmaßnahmen ein. Diese Wertungen gehen einerseits darauf zurück, dass der Hochwasserschutz ein öffentlicher Belang von überragender Bedeutung ist und wegen des außerordentlich hohen Schadenspotentials von Hochwasserereignissen auf eine weitgehende Minderung auch des Restrisikos gerichtet ist. Anderseits ist auch ökonomischen und ökologischen Aspekten Rechnung zu tragen. Das Bemessungshochwasser ist somit nicht das Resultat mathematisch exakter Berechnungen der für das Entstehen von seltenen Hochwasserereignissen wesentlichen Umstände und ihres Zusammenwirkens bzw. statistisch abgeleiteter Prognosen, sondern beruht auf Wertungen zum Ausschluss bzw. zur Hinnahme von Schadensrisiken, die letztlich nicht exakt vorhersehbare Naturereignisse betreffen und langfristiger Natur sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03 -, ZfB 2005, 174 (175 f.), unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 20 A 2106/98 -, S. 4 und 7 des Abdrucks, n. v. Da normative Vorgaben zur Auslegung von Hochwasserschutzanlagen fehlen, ist bezogen auf ein konkretes Vorhaben planerisch über dessen Erforderlichkeit und Ausgestaltung zu befinden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Januar 1999 - 20 A 2106/98 -, S. 7 des Abdrucks, n. v. Danach ist zwar im Rahmen der wasserrechtlichen Wertungen auch das durch Bergsenkungen bedingte (erhöhte) Schadenspotential mit zu berücksichtigen, so dass die Auswirkungen der Senkungen mittelbar für die Festsetzung des Bemessungshochwassers und damit zugleich für die Deichhöhen von Bedeutung sein können. Allerdings ist zu trennen zwischen der im öffentlichen Interesse liegenden Vorsorge gegen Hochwassergefahren, insbesondere der Minderung des Restrisikos einerseits und der höher liegenden Schwelle des Schutzes vor bergbaubedingten Hochwassergefahren unter anderem für Leben und Gesundheit andererseits. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2003 - 21 B 1482/03 -, a. a. O., S. 176. Dementsprechend kann allein aus dem Umstand, dass das durch Bergsenkungen mitbeeinflusste Schadenspotential im Fall eines Schadenshochwassers im Rahmen der nach Wasserrecht anzustellenden Wertungen zur Minderung des Restrisikos von Bedeutung sein kann, nicht geschlossen werden, es würden durch das Abbauvorhaben in zurechenbarer Weise Hochwassergefahren für Leben und Gesundheit hervorgerufen, die im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigen und zu bewältigen seien. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der DIN 19712 über Flussdeiche. Deren Ausführungen unter den Nrn. 5 und 4.2. bestätigen lediglich das Vorstehende, nämlich dass der Bemessungshochwasserstand die Grundlage für die Planung von Deichen bildet und bei der Festsetzung des Bemessungshochwassers verschiedene Faktoren, darunter das Schadenspotential zu berücksichtigen sind. c) Zudem hätte die Beklagte gar keine Kompetenz zur Anordnung von dem Hochwasserschutz dienenden wasserrechtlichen Maßnahmen gehabt, selbst wenn diese erforderlich wären, um den sich im Falle eines Schadenshochwassers möglicherweise ergebenden Lebens- und Gesundheitsgefahren Rechnung zu tragen. Da den von den Klägern befürchteten Gefahren im Zusammenhang mit einem Schadenshochwasser erforderlichenfalls durch Maßnahmen an den bestehenden Schutzeinrichtungen oder Neubau solcher begegnet werden könnte, hätte eine Zuständigkeit der Beklagten für entsprechende Anordnungen - vorbehaltlich § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG - dann bestanden, wenn es sich um notwendige Folgemaßnahmen handelte (§§ 5 BBergG, 75 Abs. 1 VwVfG NRW), vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2003 - 9 B 13.03 -, juris, Rdnr. 6 m. w. N., was jedoch nicht der Fall ist. Zwar stünde der Annahme einer solchen Maßnahme nicht entgegen, dass hier auch die Errichtung einer zweiten Deich(verteidigungs)linie und eine Kammerung des Polders im Raum stehen. Es ist anerkannt, dass beispielsweise auch der Bau einer Ersatzstraße eine notwendige Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG NRW sein kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3, S. 2 m. w. N. Allerdings ergeben sich bei der näheren Bestimmung des Begriffs der notwendigen Folgemaßnahme Einschränkungen. "Notwendig" ist eine Folgemaßnahme nur dann, wenn ohne sie nachhaltige Störungen der Funktionsfähigkeit anderer Anlagen zu erwarten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, a. a. O., S. 3. Ferner ist die kompetenzerweiternde Funktion des Begriffs zu bedenken. Die für die anderen Anlagen bestehende originäre Planungskompetenz darf durch die vom Vorhabenträger mitzuerledigenden Folgemaßnahmen in ihrem Kern nicht angetastet werden. Eine Umgestaltung dieser Anlagen, die für den Ausgleich komplexer teilweise divergierender Interessen ein eigenes Planungskonzept voraussetzt, muss dem dafür zuständigen Hoheitsträger überlassen bleiben. Folgemaßnahmen dürfen deshalb über Anschluss und Anpassung nicht wesentlich hinausgehen. Das setzt auch dem Bestreben der Planfeststellungsbehörde Grenzen, in jeder Hinsicht optimale Lösungen zu entwickeln. Nicht alles, was in Bezug auf die anderen Anlagen in der Folge eines Vorhabens wünschenswert und zweckmäßig erscheint, darf der Vorhabenträger in eigener Zuständigkeit planen und ausführen. Das gilt auch dann, wenn der für die andere Anlage zuständige Planungsträger mit einer weitreichenden Folgemaßnahme einverstanden ist. Die gesetzliche Kompetenzordnung ist allen Hoheitsträgern vorgegeben. Sie können ihre Zuständigkeiten nicht ohne Weiteres an andere abtreten. Selbst unvermeidbare Anpassungen fallen deshalb nicht unter den Begriff der Folgemaßnahme, wenn sie ein umfassendes eigenes Planungskonzept voraussetzen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, a. a. O., S. 2 f. m. w. N.; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, Buchholz 316 § 78 VwVfG Nr. 10, S. 6. Ein solches Konzept der Wasserbehörden wäre hier erforderlich, hielte man die von den Klägern geforderten Schutzmaßnahmen für notwendig. Anders als im Fall des Bergwerks X. , in dem notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW anstanden, weil bestimmte Deiche unmittelbar von abbaubedingten Senkungen betroffen und dementsprechend "anzupassen" waren, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, a. a. O., S. 269, Rdnr. 41, sind hier keine Hochwasserschutzeinrichtungen unmittelbar betroffen, die dementsprechend angepasst werden könnten. Abgesehen davon, dass danach bereits keine Notwendigkeit besteht, weil es an einer Funktionsbeeinträchtigung der bestehenden Anlagen fehlt, ließe sich der gegebenenfalls erforderliche Schutz hinsichtlich der hier in Rede stehenden, durch die Bergsenkungen bedingten erhöhten Überflutungsgefahren durch mehrere, eventuell auch zu kumulierende Maßnahmen sicherstellen. Konkret hat die Bezirksregierung E. in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2002 eine Unterteilung des Polders in kleinräumigere Einheiten (Kammerung) genannt. Bereits mit Schreiben vom 25. April 2002 hatte die Beigeladene auf Wunsch der zuvor genannten Behörde eine Machbarkeitsstudie hinsichtlich einer zweiten Deich(verteidigungs)linie vorgelegt. Schließlich kam eine Erhöhung der bestehenden Schutzeinrichtungen in Betracht, was sich daran festmachen lässt, dass die Nr. 5 des oben zitierten Erlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen vom 18. September 2003 und, den Erlass umsetzend, Nr. 3 Satz 2 der Verfügung der Bezirksregierung E. vom 24. Mai 2004 - 54.12.00 -, Amtsblatt für den Regierungsbezirk E. , Nr. 26 vom 24. Juni 2004, S. 227, in Bergsenkungsgebieten ein erhöhtes Freibordmaß von 1,50 m vorsieht. Dies bedeutet eine Anpassung oder Ertüchtigung der bestehenden Hochwasserschutzeinrichtungen, weil nach den Regelungen im Zusammenhang mit dem zuvor geltenden, im Jahr 1977 festgesetzten Bemessungshochwasser lediglich ein einheitliches Freibordmaß von einem Meter einzuhalten war. Aus diesen verschiedenen möglichen Maßnahmen ergibt sich die Notwendigkeit eines umfassenden Planungskonzepts. Zum einen erforderten diese Maßnahmen jeweils nach den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG, 107 Abs. 1 LWG ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren. Zum anderen bedürfte es einer konzeptionellen Entscheidung der Bezirksregierung E. , welche Maßnahme(n) gegebenenfalls umgesetzt werden soll(en), um dem gestiegenen Schadenspotential Rechnung zu tragen. Die Annahme einer Anpassung im Sinne einer notwendigen Folgemaßnahme gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW ist damit ausgeschlossen. Eine Zuständigkeit der Beklagten zur Anordnung von unterstellt erforderlichen Schutzmaßnahmen ergäbe sich ferner nicht aus oder über den § 78 VwVfG NRW. Die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 VwVfG NRW für ein einheitliches Planfeststellungsverfahren liegen nicht vor. Bei den in Rede stehenden wasserrechtlichen Maßnahmen dürfte es sich bereits nicht um ein selbstständiges Vorhaben handeln, weil nach den vorstehenden Ausführungen die Maßnahmen erst durch das hier in Rede stehende Abbauvorhaben, insbesondere die zu erwartenden Senkungen ausgelöst würden, um die damit einhergehende Erhöhung des Schadenspotentials im Deichhinterland im Falle eines Schadenshochwassers zu kompensieren. Jedenfalls ist nicht lediglich eine einheitliche Entscheidung möglich. Die zuvor genannten Folgen des Abbauvorhabens können von den Wasserbehörden berücksichtigt und gegebenenfalls in ihre Planungen eingestellt werden. Ein wie auch immer gearteter Überschneidungsbereich zwischen dem Abbauvorhaben und den wasserrechtlichen Maßnahmen, der eine einheitliche Entscheidung erforderlich machen könnte, existiert nicht. Materiell-rechtliche Interessen an einer planerischen Koordination reichen insoweit nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, a. a. O., S. 7. Mit Blick auf das Klägervorbringen ist klarzustellen, dass dem Planfeststellungsbeschluss keine Konzentrations- oder Bindungswirkung dahingehend zukommt, dass es generell keiner Maßnahmen des Hochwasserschutzes bedarf. Die Verneinung von dem Abbauvorhaben zurechenbaren Lebens- und Gesundheitsgefahren durch Hochwasser und die daraus resultierende Folge, dass im Planfeststellungsbeschluss nicht über Fragen des Hochwasserschutzes und etwaige gegensteuernde Maßnahmen zu befinden war, bedeutet nicht, dass solche Maßnahmen nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen, insbesondere wasserrechtlichen Vorschriften geboten sein können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O. Sollten danach Maßnahmen erforderlich sein, hätten diese nichts mit einer konkreten Erlaubnis oder Bewilligung nach dem Wasserhaushaltsgesetz zu tun, die - unbeschadet von § 14 Abs. 1 und 2 WHG -, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 (279, Rdnr. 449 f.), der Planfeststellungsbeschluss auf Grund der ihm nach §§ 5 BBergG, 75 Abs. 1 VwVfG NRW zukommenden Konzentrationswirkung gegebenenfalls incident erteilt oder ersetzt haben könnte. Im Übrigen dürfte bereits auf Grund der §§ 57a Abs. 5 Halbsatz 2, 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG keine Konzentrationswirkung bestehen. d) Die angegriffene Behördenentscheidung verstößt in diesem Zusammenhang ferner nicht gegen das Gebot der Problem- oder Konfliktbewältigung. Unabhängig davon, dass dieses aus dem allgemeinen fachplanerischen Abwägungsgebot hergeleitete Gebot bei der Zulassungsentscheidung hinsichtlich bergrechtlicher Rahmenbetriebspläne keine Anwendung findet, weil es sich nicht um eine Abwägungsentscheidung handelt, vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2005 - 11 A 1751/04 - und 2. März 2006 - 11 A 1752/04 -, bestätigt durch BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, a. a. O., S. 264, Rdnr. 28, und - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 275 f., Rdnr. 21, könnte das Gebot hier aus den dargestellten kompetenzrechtlichen Gründen ohnehin nicht zum Tragen kommen. Im Übrigen ist selbst bezüglich planungsrechtlicher Entscheidungen mit Abwägungsgebot anerkannt, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren verlagern darf oder die Problemlösung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens stattfinden kann, wenn hierfür ein spezialisiertes und verbindliches, auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren existiert. Vgl. BVerwG, Urteil v. 26. Mai 2004 - 9 A 6.03 -, BVerwGE 121, 57 (62). Diesen Erwägungen entspricht speziell im Bergrecht die Vorschrift des § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG. Danach sind Folgemaßnahmen, für die nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen sind, nach diesen anderen Vorschriften durchzuführen. Dies stellt eine Ausnahme zu § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW und der dort geregelten Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 1.06 -, a. a. O., S. 269, Rdnr. 42. Die Normierung dieser Ausnahme erfolgte mit der Begründung, für aus dem spezifisch bergrechtlichen Bereich herausfallende Folgemaßnahmen den Vorrang des jeweiligen fachgesetzlichen Planfeststellungsverfahrens anzuordnen. Vgl. dazu Bundestags-Drucksache 11/4015, Anlage 3, Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates, S. 17. Diese Erwägung griffe auch hier Platz, da die in Rede stehenden Hochwasserschutzmaßnahmen aus dem spezifisch bergrechtlichen Bereich herausfallen. e) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt schließlich nicht deshalb Rechte der Kläger, weil er keinen Vorbehalt enthält dergestalt, dass mit dem Abbau nicht vor einer Entscheidung der Wasserbehörden über Maßnahmen des Hochwasserschutzes oder gegebenenfalls vor deren Umsetzung begonnen werden darf. Klarzustellen ist, dass der Vorbehalt in Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 1.3.4.3 des Planfeststellungsbeschlusses, nach dem die erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen vor Eintritt der jeweiligen Abbaueinwirkungen erteilt und vollziehbar sein müssen, insoweit nicht greift oder gilt. Da die Beklagte weder unter Nr. 1.3.13 des Planfeststellungsbeschlusses noch an anderer Stelle Maßnahmen des Hochwasserschutzes für erforderlich gehalten hat, sondern von dem Abbauvorhaben ausgehende Hochwassergefahren verneint hat (vgl. S. 86, 191 des Planfeststellungsbeschlusses), bezieht sich der Vorbehalt unter Nr. 1.3.4.3 des Planfeststellungsbeschlusses auf Maßnahmen der in den vorstehenden Nebenbestimmungen bezeichneten Art, nicht aber auf solche des Hochwasserschutzes. Allerdings bedurfte es insoweit keines Vorbehalts, so dass nicht entschieden werden muss, ob auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans überhaupt eine Notwendigkeit für einen solchen Vorbehalt bestehen kann, da mit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans der Abbau noch nicht freigegeben wird, sondern der Abbau erst nach Genehmigung weiterer Betriebspläne stattfinden darf (vgl. den vorletzten Absatz der Nebenbestimmung Nr. 1.1.2 des Planfeststellungsbeschlusses). Geht es hier nicht um dem Abbauvorhaben zurechenbare hochwasserbedingte Lebens- und Gesundheitsgefahren und brauchten diese daher nicht im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt und bewältigt zu werden, ist auch ein Vorbehalt im eingangs dargestellten Sinne nicht notwendig. Insoweit war lediglich zu beachten, dass etwaige Planungen der Wasserbehörden nicht unmöglich gemacht werden, und sicherzustellen, dass diese Behörden die Informationen über die Auswirkungen des Abbauvorhabens erhalten, die im Rahmen der anzustellenden wasserrechtlichen Wertungen von Bedeutung sein können. Dem ist hier genüge getan. Dass entsprechende Planungen der Wasserbehörden nicht unmöglich gemacht werden, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu § 78 VwVfG NRW. Die sachgerechte Information der Hochwasserschutzbehörden ist - ebenso wie die der Katastrophenschutzbehörden - durch die Nebenbestimmung Nr. 1.3.13 des Planfeststellungsbeschlusses, insbesondere deren Absätze 1 und 2 sichergestellt. f) Das zuvor gewonnene Ergebnis steht im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung. In dieser ist zwar anerkannt, dass sich aus Grundrechten, insbesondere aus Art. 2 Abs. 2 GG, Schutzpflichten ergeben können, die es gebieten, rechtliche Regelungen so auszugestalten, dass auch die Gefahr von Grundrechtsverletzungen eingedämmt bleibt. Ob, wann und mit welchem Inhalt sich eine solche Ausgestaltung von Verfassungs wegen gebietet, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie von den schon vorhandenen Regelungen ab. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. August 1978 - 2 BvL 8/77 -, a. a. O., S. 142; Beschluss vom 14. Januar 1981 - 1 BvR 612/72 -, BVerfGE 56, 54 (77 f.). Mit Blick darauf begegnet der im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zugrundegelegte Maßstab keinen Bedenken. Hinsichtlich der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hat ein untertägiges Abbauvorhaben gerade für Personen außerhalb der eigentlichen Betriebseinrichtungen kein solches Gefährdungspotential, dass es deswegen bereits bei der Zulassung eines solchen Vorhabens geboten wäre, auch entferntere Gefahren und Risiken mit zu berücksichtigen. Von daher begegnet auch die Anwendung des Maßstabs im vorliegenden Einzelfall und das dabei gewonnene Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies gilt ferner mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Unabhängig davon, dass es sich nicht um dem Abbauvorhaben zurechenbare Gefahren handelt und zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vorliegt, verstößt es nicht gegen die Rechtsschutzgarantie, insoweit auf Rahmenbetriebsplanebene keinen Rechtsschutz zu gewähren. Es wäre nämlich nicht ausgeschlossen, dass den Klägern, so man die in Rede stehenden Gefahren bereits als Eingriff in den Schutzbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ansähe und zudem eine ausreichend hohe Eingriffsintensität unterstellte, etwa im Wege grundrechtskonformer Auslegung der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften ein Anspruch gegen die Wasserbehörden auf Tätigwerden zustünde. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - IV C 50.71 -, BVerwGE 44, 235 (243 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. November 2002 - 20 A 3735/00 -, juris, Rdnr. 31 f. m. w. N. Dies bedarf jedoch im Rahmen dieses Verfahrens keiner Vertiefung, zumal die Wasserbehörden bereits von sich aus tätig geworden sind. Zu nennen sind insoweit die Erhöhung des Freibordmaßes in Bergsenkungsgebieten durch den bereits erwähnten Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. September 2003 und die ebenfalls bereits erwähnte Verfügung der Bezirksregierung E. vom 24. Mai 2004, das Erstellenlassen des von den Klägern selbst vorgelegten "Projektberichts" der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule Aachen aus Juni 2006 zur Bewertung von Hochwasserrisiken sowie der vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung mitgeteilte Beginn einer Kammerung des hier betroffenen Polders. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen werden die Beweisanträge unter den Nrn. 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 des klägerischen Schriftsatzes vom 23. Juli 2009 abgelehnt. Da durch ein Hochwasser- oder Deichbruchereignis möglicherweise verursachte Lebens- und Gesundheitsgefahren dem Abbauvorhaben nicht zurechenbar sind und sich die Beklagte dementsprechend nicht einmal mit der Machbarkeit etwaiger gegensteuernder Maßnahmen auseinandersetzen musste, sind die mit den genannten Anträgen unter Beweis gestellten Tatsachen für die zu treffende Entscheidung unerheblich, d. h. es kommt aus Rechtsgründen auf sie nicht an. 3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt weiterhin nicht deswegen Rechte der Kläger, weil im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Belange der Oberflächeneigentümer nicht im Einzelnen berücksichtigt wurden. Entsprechende Prüfungen und Entscheidungen sind zulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert worden. a) Zunächst ergibt sich die zuvor angesprochene Verlagerung entgegen dem erstinstanzlichen Vortrag der Kläger mit hinreichender Bestimmtheit aus den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Die unter dessen Nr. 1.1.3 ausdrücklich getroffene Entscheidung, über Einwendungen betreffend die Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum nicht zu entscheiden, kann zusammen mit dem Hinweis an gleicher Stelle, die Einwendungen könnten im Rahmen der Anhörung für das jeweilige Sonderbetriebsplanverfahren "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" beim zuständigen Bergamt erhoben werden, sowie der Nebenbestimmung Nr. 1.3.15.3, welche die Beigeladene zur Vorlage eben solcher Sonderbetriebspläne verpflichtet, nur dahingehend verstanden werden, dass die Prüfung und Entscheidung über die Rechte der Oberflächeneigentümer in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren stattfindet. Der von den Klägern mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erhobene Vorwurf, für sie sei unklar geblieben, gegen welche behördliche Entscheidung sie sich zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung zur Wehr setzen könnten oder müssten, ist danach unberechtigt. b) Die Verweisung oder Verlagerung der Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer auf nachfolgende Sonderbetriebsplanverfahren ist zulässig. Zwar ist die Bergbehörde grundsätzlich über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung des Oberflächeneigentums vermieden werden kann. Die Beschränkung oder Untersagung des Abbaus zu Gunsten betroffener Oberflächeneigentümer wegen schwerer Bergschäden muss jedoch nicht zwingend bereits bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes geprüft und gegebenenfalls angeordnet werden, sondern kann auch in nachfolgenden Sonderbetriebsplanverfahren erfolgen. Vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 2006 - 11 A 1752/04 -, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 276 ff., Rdnr. 24 ff. Der Senat sieht keinen Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen. Eine Verkürzung des Rechtsschutzes der Oberflächeneigentümer durch die Verlagerung der Prüfung ihrer Belange auf nachfolgende Sonderbetriebsplanverfahren findet nicht statt, weil sichergestellt ist, dass ein Abbau mit senkungsbedingten Auswirkungen auf ihr Eigentum erst stattfinden darf, wenn diese Einwirkungen geprüft sind und nicht zu einer Beschränkung des Abbaus, beispielsweise auch durch die von den Klägern angesprochenen alternativen Abbaumethoden führen. Denn mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss wird der Abbau noch nicht freigegeben. Vielmehr bedarf es der Zulassung nachfolgender Hauptbetriebspläne sowie der zuvor behandelten Sonderbetriebspläne. Die vorstehenden Ausführungen erweisen sich auch mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Braunkohleabbau, vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 210 ff., als zutreffend. Die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau erfordert einen unmittelbaren Zugriff auf das Oberflächeneigentum. Die in diesem Zusammenhang anzustellenden Prüfungen sind für alle betroffenen Eigentümer gleich, erfordern keine grundstücksbezogene Einzelfallbetrachtung und lassen sich dementsprechend als gleichsam vor die Klammer gezogene Frage für das Gesamtvorhaben nur einheitlich beantworten. Dagegen lässt sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche (einzelnen) Grundstücke in Folge untertägigen Steinkohleabbaus voraussichtlich von schweren Bergschäden betroffen sein werden, sachgerecht erst beantworten, wenn räumlich und zeitlich beschränkte Abschnitte genauer betrachtet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 277, Rdnr. 25. Da beim untertägigen Steinkohleabbau nach der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans mangels unmittelbarer Inanspruchnahme von Grundstücken auch keine Grundabtretungsverfahren stattfinden, für welche die Zulassung gegebenenfalls von Bedeutung wäre, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 - 7 C 11.05 -, a. a. O., S. 213, Rdnr. 26, besteht auch unter diesem Gesichtspunkt keine Notwendigkeit, die Belange der Oberflächeneigentümer bereits auf Rahmenbetriebsplanebene zu berücksichtigen. Daran anschließend greifen die Rügen der Kläger betreffend ein angeblich fehlendes öffentliches Interesse an dem Abbauvorhaben nicht durch. Unabhängig davon, ob das Bestehen eines solchen Interesses überhaupt generell zu den Zulassungsvoraussetzungen eines Rahmenbetriebsplans für den untertägigen Steinkohleabbau gehört, bedurfte es einer entsprechenden Prüfung zur Vermeidung einer Rechtsverletzung der Kläger nicht. Die Gegebenheiten (unmittelbarer Zugriff auf das Oberflächeneigentum, Grundabtretung), die nach den vorstehenden Ausführungen beim Braunkohletagebau eine entsprechende Prüfung erforderlich machen, liegen hier nicht vor. Mit Blick darauf werden die im Zusammenhang mit dem klägerseits geltend gemachten Fehlen eines öffentlichen Interesses an dem Abbauvorhaben stehenden Beweisanträge unter den Nrn. 4.1 und 4.2 des klägerischen Schriftsatzes vom 23. Juli 2009 abgelehnt, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen wiederum aus Rechtsgründen nicht ankommt. Es bestehen ferner keine Anhaltspunkte dafür, dass der auf Rahmenbetriebsplanebene zu erlangende Rechtsschutz für den Einzelnen weiter reichen könnte als auf Sonderbetriebsplanebene. Soweit höchstrichterlich im Hinblick auf einen seinerzeit allein vorgesehenen fakultativen Rahmenbetriebsplan entschieden wurde, dass Anlass für eine Einbeziehung des Oberflächeneigentums in ein bergbehördliches Verfahren insbesondere dann bestehe, wenn Eigentümer voraussichtlich von nicht unerheblichen Schäden betroffen sein würden, die insgesamt das Ausmaß eines Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 BBergG) erreichten, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 1989 - 4 C 36.85 -, a. a. O., S. 345, ist das nicht dahingehend zu verstehen, dass sich der Einzelne im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gegenüber einem Rahmenbetriebsplan auf das Vorliegen eines Gemeinschadens berufen kann oder er einen Anspruch darauf hat, dass zum Schutz seiner Rechte zugleich Beeinträchtigungen von in gleicher Weise Betroffenen mit berücksichtigt werden. Dies kommt hier schon deshalb nicht in Betracht, weil es beim untertägigen Steinkohleabbau nach den vorstehenden Ausführungen keine gleichmäßige oder einheitliche Beeinträchtigung der Oberflächeneigentümer gibt und sich die Betroffenheit des Einzelnen auf Rahmenbetriebsplanebene noch nicht verlässlich abschätzen lässt. Selbst wenn man annähme, dass bereits auf Rahmenbetriebsplanebene eine unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigung eines Einzelnen oder sogar im Umfang eines Gemeinschadens festgestellt werden könnte, führte dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Der einzelne Betroffene hätte gleichwohl keinen Anspruch darauf, dass dem Rahmenbetriebsplan die Zulassung gänzlich versagt wird. Er könnte allenfalls erreichen, dass der Abbau, soweit zum Schutze seines Eigentums erforderlich, beschränkt wird, d. h. an der bestimmten Stelle nicht oder nur in geringerem Umfang als vom Bergbauunternehmer beabsichtigt stattfinden darf. Ein Anspruch des Einzelnen auf eine weitergehende, gleichsam übergeordnete und zugleich drittschützende Verhältnismäßigkeitsprüfung, in welche die summierten Einzelinteressen eingestellt und insgesamt dem Vorhaben gegenübergestellt werden, besteht dagegen nicht und wäre nach dem unmittelbar zuvor Gesagten auch nicht erforderlich, um einer unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigung Rechnung zu tragen. Ein Unterbleiben des Abbaus in einem der unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigung entsprechenden Umfang kann jedoch ebenso gut in einem Verfahren gegen die Zulassung des entsprechenden Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" erreicht werden. Aus den vorstehenden Erwägungen überzeugt auch der Einwand der Kläger nicht, durch die Verlagerung würden die Belange der Oberflächeneigentümer relativiert, weil diese nicht summiert im Rahmen einer Gesamtabwägung berücksichtigt würden. Dies gilt zudem deshalb, weil es sich, wie bereits ausgeführt, bei dem angefochtenen Beschluss nicht um eine Abwägungsentscheidung handelt. Eine Notwendigkeit der Prüfung der Belange der Oberflächeneigentümer auf Rahmenbetriebsplanebene besteht weiterhin selbst dann nicht, wenn man den Klägern folgt und entgegen den vorstehenden Ausführungen und entgegen den nachvollziehbaren Ausführungen der Beklagten und der Beigeladenen davon ausgeht, dass sämtliche Auswirkungen des Vorhabens auf das Oberflächeneigentum bereits anlässlich der Rahmenbetriebsplanzulassung hinreichend sicher prognostizierbar gewesen waren. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass sich mögliche Eigentumsbeeinträchtigungen nicht ebensogut in Sonderbetriebsplanverfahren abschätzen und gegebenenfalls bewältigen lassen. Dies gilt insbesondere für den von den Klägern betonten Aspekt der Entstehung von Unstetigkeitszonen durch die Potenzierung von Zerrungen. In tatsächlicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Aspekt sachgerecht nur auf Rahmenbetriebsplanebene berücksichtigt und gegebenenfalls bewältigt werden könnte. Soweit erforderlich können bereits bestehende Zerrungen auf Grund vorangegangener Abbaue im ersten Sonderbetriebsplan und die Auswirkungen des Abbaus auf Grund dieses Sonderbetriebsplans bei der Aufstellung des (jeweils) nächsten berücksichtigt werden. Sollte dies nicht erfolgt sein, läge darin ein Mangel des jeweiligen Sonderbetriebsplans und der behördlichen Zulassungsentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 279, Rdnr. 33, der in einem diesbezüglichen Rechtsschutzverfahren berücksichtigt werden könnte. Mit Blick auf die Belange der Oberflächeneigentümer begegnet es ferner keinen rechtlichen Bedenken, dass es die Beklagte abgelehnt hat, die Einbringung von Blasversatz anzuordnen (S. 144 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Unabhängig davon, ob darüber auf Rahmenbetriebsplanebene zu entscheiden war, ist die Entscheidung jedenfalls in der Sache nicht zu beanstanden. Die entsprechenden Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 144 f.), die auf das Gutachten von Preuße "Versatz im untertägigen Steinkohlenbergbau" (Anlage 18 zum Rahmenbetriebsplan) zurückgehen, sind plausibel und werden durch den Vortrag der Kläger nicht in Frage gestellt. Insbesondere deren Rüge, es seien keine Kostenermittlungen angestellt worden, ist nicht nachvollziehbar, da sowohl der Planfeststellungsbeschluss (S. 145) als auch das Gutachten (S. 48 bis 50) auf Kostenaspekte eingehen. Dass die Beklagte den Plan in Ansehung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens - außerhalb der zuvor behandelten Hochwasserfragen - zugelassen hat, führt ebenfalls nicht zu einer Rechtsverletzung der Kläger, insbesondere nicht hinsichtlich ihres Grund-/Oberflächeneigentums. Denn die zuvor behandelte Ausklammerung der Belange der Oberflächeneigentümer aus der durch den Planfeststellungsbeschluss getroffenen Entscheidung gilt für alle denkbaren Eigentumsbeeinträchtigungen und damit auch für solche, die durch die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens - etwa in Form einer Vernässung oder Überschwemmung eines Grundstücks durch einen Anstieg des Grundwassers - eintreten. Auch insoweit handelte es sich um (mittelbare) Abbaueinwirkungen, weil die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen unmittelbar durch die Senkungen verursacht werden. Die Erstreckung der Ausklammerung auf solche wasserwirtschaftliche Auswirkungen ergibt sich bereits daraus, dass die Belange der Oberflächeneigentümer insgesamt, d. h. ohne Differenzierung nach der Art der Abbaueinwirkung von der Entscheidung ausgenommen wurden. Ferner zeigen die Ausführungen im vorletzten Absatz auf S. 58 des Planfeststellungsbeschlusses, dass eine hinreichend verlässliche Abschätzung der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens auf einzelne Grundstücke nicht stattgefunden hat. Im Übrigen dürfte dieses Verständnis der Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des Umfangs der Ausklammerung der Belange der Oberflächeneigentümer aus der Entscheidung gerade mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG sachgerecht sein. Eine Verfahrensgestaltung, durch welche die Oberflächeneigentümer gezwungen wären, Rechtsschutz gegen von dem Vorhaben ausgehende Eigentumsbeeinträchtigungen in zwei verschiedenen Verfahren zu suchen, nämlich hinsichtlich unmittelbarer Abbauwirkungen gegen die behördliche Zulassungsentscheidung hinsichtlich eines Sonderbetriebsplans "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum", hinsichtlich mittelbarer Abbaueinwirkungen wie Vernässungen etc. gegen die den Rahmenbetriebsplan zulassende Entscheidung, erschiene dagegen nicht unbedenklich. Sollte die Beklagte entgegen den vorstehenden Ausführungen auch im Rahmen der Sonderbetriebspläne "Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum" die durch Senkungen bedingten wasserwirtschaftlichen Auswirkungen auf die Erdoberfläche und damit die einzelnen betroffenen Grundstücke nicht betrachtet haben, läge darin wiederum ein Mangel der Zulassung des jeweiligen Sonderbetriebsplans. Sind nach den vorstehenden Ausführungen auch die genannten wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens auf das Oberflächeneigentum aus der Entscheidung ausgenommen, bedurfte es auf Rahmenbetriebsplanebene jedenfalls insoweit, d. h. zur Gewährleistung des Drittschutzes gegen etwaige unverhältnismäßige Eigentumsbeeinträchtigungen, auch keines Vorbehalts dergestalt, dass die erforderlichen gegensteuernden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vor einer Zulassung des Abbaus umgesetzt sein müssen. Denn wenn erst im Sonderbetriebsplanverfahren zu prüfen ist, ob und in welchem Umfang die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen der Senkungen zu unverhältnismäßigen Eigentumsbeeinträchtigungen führen, kann auch nur und erst dort darüber entschieden werden, ob und welche gegensteuernden Maßnahmen insoweit erforderlich sind und vor Eintritt der Abbaueinwirkungen umgesetzt sein müssen. Von daher kann offen bleiben, ob die zuvor bereits behandelte Nebenbestimmung Nr. 1.3.4.3 des Planfeststellungsbeschlusses, die in Satz 2 fordert, dass vor Eintritt der jeweiligen Abbaueinwirkungen die erforderlichen wasserrechtlichen Entscheidungen erteilt und vollziehbar sein müssen, in diesem Sinne verstanden werden könnte. Unabhängig davon ist die Entscheidung hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Auswirkungen in der Sache nicht zu beanstanden. Um notwendige Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW handelt es sich bei den erforderlichen wasserwirtschaftlichen Maßnahmen nicht. Sie erfüllen nicht die nach den vorstehenden Ausführungen hierfür maßgeblichen Voraussetzungen. Diesbezüglich teilt der Senat die Einschätzung der Beklagten auf S. 58 des Planfeststellungsbeschlusses, dass es um mehrere verschiedene, auch von anderen als rein bergbaulichen Belangen abhängige Maßnahmen geht, die ein eigenes umfassendes Planungskonzept erfordern. Insoweit hatte die Beklagte entsprechend dem Verfahren in Fällen des § 57b Abs. 3 Satz 3 BBergG, vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2006 - 7 C 6.06 -, a. a. O., S. 281, Rdnr. 40, lediglich die Machbarkeit der gegensteuernden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen zu prüfen. Dies ist hier auf der Grundlage des wasserwirtschaftlichen Gutachtens der LINEG vom 29. Juni 2000 (Anlage 12 zum Rahmenbetriebsplan) geschehen (vgl. S. 58 des Planfeststellungsbeschlusses). Substantiierte Zweifel an der Machbarkeit sind von den Klägern nicht aufgezeigt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Mit Blick auf die gesamten vorstehenden Ausführungen spricht schließlich auch unter Berücksichtigung des Stellenwerts des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG nichts dafür, dass bereits auf Rahmenbetriebsplanebene der Rechtsschutz der Oberflächeneigentümer gewährleistet werden musste. Dementsprechend werden die Beweisanträge unter den Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 des klägerischen Schriftsatzes vom 23. Juli 2009 abgelehnt. Da die Belange der Oberflächeneigentümer zulässigerweise aus der Zulassungsentscheidung ausgeklammert wurden und dies selbst dann gilt, wenn man unterstellt, dass sämtliche Abbaueinwirkungen auf das Oberflächeneigentum bereits auf Rahmenbetriebsplanebene hinreichend sicher abschätzbar waren, kommt es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen erneut aus Rechtsgründen nicht an. Die Klage bleibt auch mit den Hilfsanträgen ohne Erfolg. Da der Planfeststellungsbeschluss nach den vorstehenden Ausführungen nicht wegen Verletzung drittschützender Vorschriften rechtswidrig ist, besteht kein Anspruch der Kläger, den Abbau entsprechend dem ersten Hilfsantrag zu beschränken. Der zweite Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Soweit Maßnahmen gefordert werden, welche die Sicherstellung des Schutzes des Oberflächeneigentums der Kläger betreffen, besteht bereits deshalb kein entsprechender Anspruch, weil die Belange der Oberflächeneigentümer nach den vorstehenden Ausführungen nicht Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sind. Soweit Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit vor Hochwassergefahren gefordert werden, besteht kein Anspruch, weil im Planfeststellungsbeschluss, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht über Einzelheiten des Hochwasserschutzes zu befinden war und unabhängig davon keine Kompetenz der Beklagten zur Anordnung solcher Maßnahmen bestand. Aus den vorstehenden Gründen bleibt auch der letzte Hilfsantrag erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Klägerin zu 1. aus §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, im Übrigen aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Soweit den Klägern auch die Kosten der Beigeladenen auferlegt wurden, entspricht dies der Billigkeit, weil die Beigeladene einen eigenen Antrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ein Revisionsverfahren bietet unter anderem Gelegenheit zu klären, nach welchem Maßstab zu beurteilen ist, ob von dem Vorhaben ausgehende, im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG zu berücksichtigende Gefahren für Rechtsgüter Dritter vorliegen.