Beschluss
12 A 65/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0826.12A65.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Das Zulassungsbegehren, das dahingehend ausgelegt wird, dass ein Berufungsverfahren nur hinsichtlich des die Klage teilweise abweisenden Urteilsausspruchs angestrebt wird, hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Klägerin in der Zulassungsbegründung auf das am 17. November 2008 auf das Verfahren 11 K 3015/07 erweiterte Rechtsschutzbegehren aus ihrem Schriftsatz vom 4. April 2007, das nicht erreicht worden sei, verweist, kann dies dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es nicht (vollumfänglich) Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Was Streitgegenstand ist, wird durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2008 bestimmt, die ausschließlich die Aufhebung der Bescheide vom 27. Dezember 2007 und 16. Januar 2004 zum Inhalt gehabt hat. Hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, die gegen den Bescheid vom 16. Januar 2004 gerichtete Klage sei unzulässig, weil der Bescheid im Hinblick auf das darin enthaltene Auskunftsersuchen keine die Klägerin belastenden Rechtswirkungen mehr entfalte, so dass ihrer Klage diesbezüglich das Rechtsschutzbedürfnis fehle, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. Der detaillierten Argumentation, mit der das Verwaltungsgericht seine Auffassung begründet und auf die zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, hat die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nichts Entscheidendes entgegengesetzt. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ergibt sich entgegen ihrem Zulassungsvorbringen nicht daraus, dass der Beklagte auf den Bescheid vom 16. Januar 2004 mit seinem Auskunftsersuchen auf ein verfahrenshistorisches Faktum jederzeit verweisen kann und sich der Bescheid vom 27. Dezember 2007 auf den Bescheid vom 16. Januar 2004 als vorausgegangenen ergebnislosen Verfahrensschritt beruft, indem er schildert, die Klägerin mit besagtem Bescheid zur Auskunftserteilung aufgefordert zu haben. Dies hält die ursprünglichen Rechtswirkungen des Bescheides nicht aufrecht. Allein der Umstand, dass es den Bescheid gegeben hat, verleiht ihm keinen Regelungscharakter. Soweit es im Bescheid vom 27. Dezember 2007 heißt, dass verbunden damit, dass der Klägerin als Anspruchsinhaberin gem. § 27 SGB VIII Jugendhilfe geleistet worden sei, ihre Verpflichtung bestehe, nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten einen Kostenbeitrag gem. § 91 Abs. 1, § 93 Abs. 1 und 5 sowie § 94 Abs. 2 SGB VIII zu leisten und die dazu notwendigen Auskünfte gem. § 97a SGB VIII a. F. zu erteilen, wird lediglich auf die Rechtslage hingewiesen, aber keine Regelung in Form eines Gebotes ausgesprochen oder aufrechterhalten. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin kann auch nicht mit einer Bestandskraft des Bescheids vom 16. Januar 2004 begründet werden. Infolge der Erledigung fehlt es schon an einem (noch) wirksamen Verwaltungsakt, der in Bestandskraft erwachsen könnte. Vgl. dazu: Ziekow, VwVfG, 2006, § 43 Rn. 8 u. 18. Soweit ein erledigter Verwaltungsakt überhaupt noch in Bestandskraft erwachsen kann, geht von einer solchen Bestandskraft jedenfalls keine belastende Wirkung aus. Vgl. zur fehlenden Bindungswirkung auch schon bei Erledigung: Meyer, in: Knack, VwVfG, 8 . Aufl. 2004, § 43 Rnrn. 9 und 37. Ebenso wenig spielt es für das mangelnde Rechtsschutzinteresse wegen der Erledigung des Auskunftsbegehrens eine Rolle, inwieweit die von der Klägerin gerügte Einholung der Auskünfte beim Finanzamt J. bezüglich ihrer Einkünfte aus den Jahren 2003 und 2004 und die ergänzende Beiziehung von Urteilen über die Unterhaltsverpflichtungen des Kindesvaters eine Ermächtigung in den datenschutzrechtlichen Bestimmungen finden. Das Zulassungsvorbringen vermag auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die gegen den Bescheid vom 27. Dezember 2007 gerichtete Klage sei nur bezüglich der mit diesem Bescheid als zweckgleiche Leistungen geforderten Unterhaltszahlungen sowie bezüglich des Kindergelds begründet und im Übrigen unbegründet, nicht zu erschüttern. Soweit die Klägerin rügt, die Erhebung des Kostenbeitrags im Bescheid vom 27. Dezember 2007 sei nicht von den §§ 91 Abs. 1 Nr. 4, 93 und 94 SGB VIII gedeckt, fehlt es für die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung ernstlicher Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO schon an einer gezielten Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf die von ihm nach Überprüfung für zutreffend gehaltenen Feststellungen des Senats im Beschluss - 12 E 670/08 - vom 25. September 2008 - zur Heimerziehung nach § 34 SGB VIII mit Einverständnis der Klägerin, (soweit dieses neben der vorübergehenden Entziehung der Personensorge und Bestellung des Fachbereichs Jugend und Soziales der Stadt N. zum Pfleger durch einstweilige Anordnung des Amtsgerichts N. im rechtswirksamen - nicht mehr mit dem Argument mangelnder Notwendigkeit und Eilbedürftigkeit angreifbaren Beschluss - F - vom 21. November 2003 - notwendig gewesen ist) zur Geeignetheit der Heimbetreuung anstelle einer medizinisch-psychologischen Betreuung und zur Unerheblichkeit eines etwaigen Mobbings gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter. Die Klägerin benutzt die Zulassungsbegründung insoweit im Wesentlichen zur bloßen sinngemäßen Wiederholung oder allenfalls Vertiefung ihres bisherigen - bereits in die gerichtliche Rechtsfindung eingeflossenen - Vortrags zum Geschehensablauf aus ihrer Sicht und seiner rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, ohne die Erheblichkeit und die Richtigkeit des eigenen Rechtsstandpunktes in Abgrenzung zu dem des Verwaltungsgerichts zu begründen. Geht der Zulassungsvortrag ausnahmsweise darüber hinaus, lässt er dennoch keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu. So ist etwa das Einverständnis der Klägerin mit der Heimunterbringung ihrer Tochter nicht deshalb i. S. v. § 123 BGB unter arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung zustande gekommen und konnte im Verlaufe der anschließenden Hilfeplangespräche im Wege der konkludenten Anfechtung beseitigt werden, weil der Beklagte vor dem Amtsgericht N. den Entzug des Sorgerechts betrieben hat. Vielmehr ist es nach Maßgabe von § 1666 BGB legitimes Mittel des dem Wohl des Kindes verpflichteten Jugendamtes (vgl. § 8a SGB VIII), bei Widerstand des Sorgeberechtigten gegen eine zum Wohl des Kindes erforderliche Maßnahme den Entzug und die Übertragung des Sorgerechts zu beantragen. Soweit die Klägerin mit der Ausrichtung der Hilfemaßnahme, wie sie im Hilfeplangespräch vom 1. April 2004 festgelegt worden ist, entgegen der Angabe im Schreiben des Beklagten vom 1. April 2004 an das Amtsgericht N. zur Zurücknahme des Antrags auf Entzug der Personensorge insbesondere insoweit nicht einverstanden gewesen sein sollte, als nicht auf das Räumungsklageverfahren und die damit verbundenen Sorgen und Nöte der Familie als angebliche Ursache für das Zerwürfnis zwischen Mutter und Tochter hingewiesen und eine Rückführung der Tochter in den mütterlichen Haushalt nicht avisiert worden sei, kann aus dem Widerstand der Klägerin (vgl. auch anwaltliches Schreiben an das Jugendamt vom 26. April 2004) und der angeblichen Bekanntgabe des teilweise geänderten Hilfeplans vom 6. Mai 2004 nur an den Anwalt keine Aufhebung des einmal gegebenen Einverständnisses abgeleitet werden. Auch wenn es sich bei der Hilfeplanung als partizipatorischen Gestaltungsprozess zwischen Leistungsberechtigten und -empfängern sowie Fachkräften um keinen Aushandlungsprozess handelt, ist doch Ziel der Hilfeplanung eine gemeinsame Sichtweise zur Geeignetheit und Notwendigkeit der konkreten Hilfe, um gemeinsame Zielsetzungen absprechen zu können. Vgl. etwa Münder, FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 36 Rnr. 24, m. w. N. Ein Konsens hinsichtlich der in fachlicher Kompetenz unter Beteiligung der personensorgeberechtigten Eltern gefundenen Lösung ist hingegen nicht erforderlich. Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 12335/99.OVG -, ZfJ 2001, 23; dem folgend wohl auch: Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 36 Rn. 9; Nothacker, in: GK-SGB VIII, Stand Mai 2008, § 36 Rn. 23. Dass die Klägerin ihre mit der Einverständniserklärung vom 23. März 2004 ausgeübte Grundentscheidung zugunsten der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege (§ 27 i. V. m. § 33 SGB VIII) im Hilfeplangespräch am 1. April 2004 oder anschließend revidieren will, hätte vor dem Hintergrund des drohenden Entzugs des Sorgerechts und des Prozessverhaltens der Klägerin im familienrechtlichen Verfahren F beim Amtsgericht N. einer - hier nicht feststellbaren - deutlichen Manifestierung bedurft. Dass im Hilfeplan vom 15. April 2004 zum Hilfeplangespräch am 1. April 2004 sowie in der ersten Änderung des Hilfeplans vom 6. Mai 2004 fälschlich zu den Gründen für die Hilfegewährung angegeben worden ist, der Klägerin sei mit Beschluss des Amtsgerichts N. vom 21. März 2004 vorläufig die Personensorge für N1. -D. entzogen und auf den Fachbereich Jugend und Soziales der Stadt N. übertragen worden, lässt Auswirkungen auf die Einverständniserklärung der Klägerin mit der Vollzeitpflege außerhalb des Elternhauses nicht erkennen. Abgesehen davon, dass es sich bei der Datumsangabe um einen offensichtlichen Irrtum gehandelt haben dürfte, stellt die falsche zeitliche Einordnung des vorläufigen Personensorgerechtsentzuges durch das Amtsgericht bloß einen nachträglichen Umstand dar, der auf die Willensbildung im Zeitpunkt der Abgabe der Einverständniserklärung keinen Einfluss gehabt haben kann. Schließlich ist das im Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung vom 23. März 2004 liegende Einverständnis mit der Heimerziehung oder einer sonstigen betreuten Wohnform für N1. -D. auch nicht deshalb für eine Rechtfertigung der gewährten und der Klägerin mit dem Elternbeitragsbescheid vom 27. Dezember 2007 in Rechnung gestellten Jugendhilfe unzureichend, weil diese mit Bescheid vom 29. März 2004 rückwirkend - über den 23. März 2004 hinaus - für die Zeit schon seit dem 21. Februar 2004 gewährt worden ist. Durch ein nachträgliches Einverständnis des Personensorgeberechtigten bezüglich der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung wird über § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X eine rückwirkende Heilung des anfänglichen Verfahrensfehlers bewirkt. Gleichzeitig liegt damit die materiell- rechtliche Voraussetzung der entsprechenden Willenserklärung des Personensorgeberechtigten für die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung vor. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 2007 - 12 S 2473/06 -, JAmt 2007, 370. Von einem solchen nachträglichen, rückwirkenden Einverständnis ist hier auszugehen. Vor dem Hintergrund des Verfahrensablaufes ist vielmehr nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Formular vom 23. März 2004 als Antrag auf Fortsetzung der bis zum 21. Februar 2004 durch das Einverständnis des Amtsvormundes gedeckten Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege, mithin also als nachträgliches Einverständnis auch für die Zeit seit Wiedererlangung des Sorgerechts am 22. Februar 2004 bis zum 23. März 2004 verstanden hat. Gegen diese Auslegung hat die Klägerin in unmittelbarem zeitlichen Anschluss an den Leistungsbescheid vom 29. März 2004 keine substantiierten Einwendungen erhoben und auch im vorliegenden Gerichtsverfahren ist keine gezielte Auseinandersetzung mit der dem Antrag vom 23. März 2004 zuteil gewordenen Auslegung durch den Beklagten erfolgt. Vor diesem Hintergrund spielt es für die Beitragspflicht der Klägerin keine Rolle, dass ihr Kind im Zeitraum vom 21. Februar bis zum 22. März 2004 ohne vorherigen richterlichen Beschluss weiter außerhalb des Elternhauses untergebracht war. Soweit die Klägerin ein fehlerhaftes Verhalten des Jugendamtes bei der Beendigung und Abwicklung der in Rechnung gestellten Hilfegewährung zum 15. Juni 2004 rügt, ist weder gezielt vorgetragen noch sonst wie ersichtlich, dass die Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung als solche bis zum 15. Juni 2004 als Voraussetzung für die Heranziehung zu Elternbeiträgen dadurch berührt worden ist. Soweit die Klägerin die strittige Heimunterbringung ihrer Tochter nach wie vor subjektiv als fortgesetzte Schikanierung empfindet und sich durch die behördlichen Maßnahmen unter vermeintlicher Verletzung insbesondere des Gebots der Eignung und Notwendigkeit verfolgt fühlt, fehlt es im Übrigen an einer erkennbaren Berücksichtigung der damaligen Wünsche und Vorstellungen ihrer Tochter und an einer Auseinandersetzung mit den objektiven Anzeichen einer seinerzeit vorliegenden Kindeswohlgefährdung im Falle eines Verbleibs im mütterlichen Haushalt. Nach alledem kommt auch eine Berufungszulassung wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Der insoweit wenig strukturierten Zulassungsschrift fehlt es schon an einer konkreten Bezeichnung der von der Klägerin als besonders schwierig angesehenen Rechts- oder Tatsachenfragen. Hinsichtlich des ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO genügt das Vorbringen ebenfalls nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige und -fähige Frage von allgemeiner Bedeutung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht benannt und lässt sich den Ausführungen zur Rechtslage auch nicht ohne Weiteres entnehmen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichts, solche Fragen aus einem Konglomerat von Argumenten herauszufiltern. Dass die von der Klägerin beantragte Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EGV in Betracht kommen könnte, ist auch mit Blick auf das von ihr vorgelegte "Arbeitdokument" des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments vom 19. Januar 2009 nicht hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gem. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).