Urteil
12 S 2473/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nachträgliche Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten kann einen Verfahrensfehler bei der Gewährung von Jugendhilfe nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X heilen.
• Die Heilung nach § 41 SGB X wirkt ex tunc; der Verwaltungsakt ist von Anfang an als mangelfrei anzusehen.
• Die rückwirkende Heilung eines Verfahrensfehlers wirkt auch auf akzessorische Erstattungsansprüche des Leistungserbringers gegen den Kostenträger ein.
• Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist eine Willensbekundung der Personensorgeberechtigten erforderlich; ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich.
• § 41 SGB X ist unmittelbar auf nachträgliche Einverständniserklärungen von Sorgeberechtigten bei Jugendhilfemaßnahmen anwendbar.
Entscheidungsgründe
Rückwirkung nachträglicher Einverständniserklärung bei Jugendhilfe (§41 SGB X) • Eine nachträgliche Einverständniserklärung des Personensorgeberechtigten kann einen Verfahrensfehler bei der Gewährung von Jugendhilfe nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X heilen. • Die Heilung nach § 41 SGB X wirkt ex tunc; der Verwaltungsakt ist von Anfang an als mangelfrei anzusehen. • Die rückwirkende Heilung eines Verfahrensfehlers wirkt auch auf akzessorische Erstattungsansprüche des Leistungserbringers gegen den Kostenträger ein. • Für die Gewährung von Hilfe zur Erziehung ist eine Willensbekundung der Personensorgeberechtigten erforderlich; ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich. • § 41 SGB X ist unmittelbar auf nachträgliche Einverständniserklärungen von Sorgeberechtigten bei Jugendhilfemaßnahmen anwendbar. Der Kläger hatte für eine 1996 geborene Hilfeempfängerin Jugendhilfeleistungen erbracht und verlangte deren Erstattung für den Zeitraum 1.2.2003 bis 27.2.2005. Die Bewilligung der Hilfe basierte ursprünglich auf einem Antrag, dem das Einverständnis des sorgeberechtigten Vaters fehlte, weshalb die Hilfe zunächst rechtswidrig war. Am 28.2.2005 erklärte der Vater nachträglich sein Einverständnis mit der Hilfeleistung. Das Verwaltungsgericht verurteilte den Beklagten zur Erstattung der Kosten; der Beklagte legte Berufung ein und rügte, die nachträgliche Zustimmung könne die Rechtswidrigkeit nicht ex tunc heilen und § 41 SGB X sei nicht anwendbar. Streitgegenstand war daher, ob die nachträgliche Einverständniserklärung rückwirkend die Rechtmäßigkeit der Hilfe begründet und damit den Erstattungsanspruch des Klägers begründet. • Das Verwaltungsgericht und der Senat stellten fest, dass die Hilfe zur Erziehung zunächst rechtswidrig war, weil das Einverständnis des Vaters zum Zeitpunkt der Entscheidung fehlte und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht den Entzug der elterlichen Rechte zur Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung bedeutete. • Entscheidungserheblich war, ob die am 28.02.2005 erklärte Zustimmung des Vaters Rückwirkung entfaltet. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht und wendet § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X an: der in dem Fehlen des erforderlichen Antrags liegende Verfahrensfehler wird durch nachträgliche Stellung des erforderlichen Antrags geheilt. • Die Vorschrift verlangt keinen förmlichen Antrag, sondern nur eine zur Ermöglichung der Verfügung erforderliche Willensbekundung. Bei Jugendhilfe ist eine solche Willensbekundung der Personensorgeberechtigten erforderlich; die Erklärung des Vaters genügte diesem Erfordernis. • Die Heilung nach § 41 SGB X wirkt ex tunc, sodass der ursprünglich rechtswidrige Verwaltungsakt von Anfang an als rechtmäßig zu gelten hat. • Die rückwirkende Heilung erstreckt sich auf akzessorische Erstattungsansprüche, weil deren materielle Voraussetzungen mit der Rechtmäßigkeit der Hilfegewährung identisch sind; wird die Leistung ex tunc geheilt, entfällt die Erstattungsbefugnis des Kostenträgers nicht. • Die Einwände des Beklagten, § 41 SGB X sei nur im laufenden Verwaltungsverfahren und nicht für Erstattungsansprüche anwendbar, wurden zurückgewiesen, weil hier kein anderes materielles Recht zugrunde liegt als bei der Leistungen selbst. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Erstattung der für die Hilfeempfängerin vom 01.02.2003 bis 27.02.2005 erbrachten Jugendhilfekosten. Begründend ist, dass der Vater der Hilfeempfängerin am 28.02.2005 sein Einverständnis erklärt hat und diese nachträgliche Willensbekundung nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X den ursprünglichen Verfahrensfehler ex tunc heilt. Dadurch gilt die Gewährung der Hilfe von Anfang an als rechtmäßig, und der Erstattungsanspruch des Leistungserbringers besteht materiell-rechtlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.