Beschluss
5 A 1430/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0827.5A1430.09.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 55,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 55,00 EUR festgesetzt. G r ü n de : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die streitige Abschleppmaßnahme ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils, wobei dahinstehen kann, ob das Abschleppen als Ersatzvornahme – wovon das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – oder als Sicherstellung zu qualifizieren ist. Zur Unerheblichkeit der Qualifizierung als Ersatzvornahme oder Sicherstellung vgl. im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 – 5 A 2625/00 – NWVBl. 2001, 181. Die Klägerin macht unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. März 2000 − 4 K 1164/98 −, NJW 2000, 2602, ohne Erfolg geltend, von ihrem Fahrzeug habe im Hinblick auf die Möglichkeit einer schriftlichen Verwarnung keine oder allenfalls eine geringfügige negative Vorbildwirkung ausgehen können, so dass das Abschleppen unverhältnismäßig gewesen sei. Unabhängig von einer negativen Vorbildwirkung ist ein Abschleppen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge im Falle der Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern regelmäßig geboten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 − 3 B 149.01 −, NJW 2002, 2122, und Urteil vom 14. Mai 1992 − 3 C 3.90 −, BVerwGE 90, 189. Das gilt auch in dem hier vorliegenden Fall des rechtswidrigen Parkens auf Anwohnerparkflächen gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 8 Satz 7 StVO. Nach Satz 8 der Vorschrift gelten die zuvor geregelten Ausnahmen vom eingeschränkten Haltverbot zu Gunsten (u.a.) der mit besonderem Parkausweis ausgestatteten Anwohner nur, wenn die besonderen Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Durch Parken ohne Anwohnerparkausweis wird die Nutzung der Parkflächen durch Berechtigte, die ihren Ausweis ordnungsgemäß auslegen, verhindert. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Januar 1995 − 1 S 3083/94 −, juris, Rn. 25. Das Abschleppen war auch nicht auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig. Insbesondere greift der Einwand der Klägerin nicht durch, das Verwaltungsgericht habe unzutreffend und unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz darauf abgestellt, dass der Parkverstoß nach dem allgemeinen Dienstschluss bei der Beklagten festgestellt worden sei. Die Klägerin richtet sich damit gegen die einzelfallbezogene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein milderes Mittel gegenüber dem Abschleppen des Fahrzeugs habe nicht darin gelegen, die Anwohnerparkberechtigung zu ermitteln, weil dies angesichts der Feststellung des Parkverstoßes nach 18.00 Uhr außerhalb der allgemeinen Dienstzeiten nicht ohne größere Zeitverzögerung und ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre. Diese Bewertung steht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verhältnismäßigkeit des Abschleppens verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge, wonach nicht abzusehende Verzögerungen regelmäßig einer Verpflichtung zu Halteranfragen oder sonstigen Nachforschungsversuchen entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2002 − 3 B 67.02 −, VRS 103, 309, und vom 6. Juli 1983 − 7 B 182.82 −, Buchholz 442.151 § 13 StVO Nr. 3. Es gilt die Leitlinie, dass bei einer zeitnah nach Entdeckung des Verkehrsverstoßes erfolgenden Abschleppmaßnahme nur dann eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht zu ziehen ist, wenn der Fahrzeugführer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zur Beseitigung des verbotswidrigen Parkens veranlasst werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2002, a.a.O., und vom 20. Dezember 1989 − 7 B 179.89 −, NJW 1990, 931. Nach diesen Maßstäben stellt sich das Abschleppen eines in einer Anwohnerparkzone ohne ausliegenden Parkausweis abgestellten Fahrzeugs nicht deshalb als unverhältnismäßig oder gleichheitswidrig dar, weil unter anderen tatsächlichen Umständen die Parkberechtigung ohne Weiteres hätte überprüft werden können. Es kann offen bleiben, ob entsprechend der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Freiburg in seinem Urteil vom 23. März 2000 − 4 K 1164/98 − in bestimmten Fällen eine behördliche Verpflichtung zur Prüfung der Parkberechtigung bestehen kann. Eine solche Verpflichtung geht jedenfalls nicht über die tatsächlich innerhalb kurzer Zeit verfügbaren Aufklärungsmöglichkeiten hinaus. Der kurzfristigen Feststellung der Parkberechtigung kann im Einzelfall nicht nur entgegenstehen, dass der Verstoß erst nach dem allgemeinen Behördendienstschluss bemerkt wird. Ebenso kann sich die Parkberechtigung unabhängig vom Zeitpunkt der Feststellung des Parkverstoßes dann nicht ohne zeitliche Verzögerung ermitteln lassen, wenn − wie hier − ein Parkausweis für die alternative Nutzung in mehreren Fahrzeugen ausgestellt worden ist. Denn auch ein solcher berechtigt nur zum Parken mit jeweils dem Fahrzeug, in dem der Ausweis gut lesbar ausgelegt ist. Um eine gleichzeitige Nutzung des Parkausweises in einem anderen Fahrzeug auszuschließen, bedürfte es im Einzelfall aufwendiger Nachforschungen, die eine effektive Verkehrsüberwachung unzumutbar erschweren würden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.