Beschluss
12 A 1035/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0828.12A1035.09.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das Schreiben der Klägerin vom 29. April 2009 zu ihren Gunsten als (schon wegen nicht feststellbaren Eingangs des Schreibens vom 6. Mai 2009 vor Eingang des Schreibens vom 11. Mai 2009 nicht auch zurückgenommenen) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens und nicht als einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Zwar hat sie mit Schreiben vom 7. Juni 2009 mitgeteilt, sie stelle klar, "dass die Berufung unbedingt eingelegt wird". Ein von ihr gestellter (allein statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedoch unzulässig, weil die Klägerin sich nicht - wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Satz 5 VwGO vorgeschrieben - durch eine Person oder Organisation i. S. v. § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vertreten lässt. Dass ihr Antrag im oben genannten Sinne zu verstehen ist, ergibt sich aber daraus, dass im gleichen Schreiben von einer "angestrebten Berufung" und der "beabsichtigten Berufung", für die sie die Hilfe eines Rechtsanwalts benötige, die Rede ist. Von der von der Klägerin beantragten Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren 12 A 1037/09 hat der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren abgesehen. Der Prozesskostenhilfeantrag ist jedoch abzulehnen. Ein noch anwaltlich zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung böte entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein - wie mit Schreiben vom 13. Mai 2009 , 27. Mai 2009 und 18. Juni 2009 angekündigt - auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützter Zulassungsantrag wäre jedenfalls unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind anhand des Vorbringens der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Schreiben vom 7. April 2009 nicht ersichtlich. Es ist entgegen des Vortrags der Klägerin nicht zu erkennen, dass das Urteil auf einer unzureichend ermittelten oder unzutreffenden Tatsachengrundlage beruhen könnte. Welche "Scheinzahlen" der Beklagte dem Verwaltungsgericht vorgetragen haben soll, das im Tatbestand des Urteils ausdrücklich wegen des Vorbringens der Beteiligten (also auch das der Klägerin) und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen hat, konkretisiert die Klägerin nicht. Soweit sie des Weiteren auf eine angeblich doppelte Inanspruchnahme des Kindergeldes zum einen durch den Beklagten und zum anderen durch eine Anrechnung im Rahmen der ihr und ihrer Tochter durch die ARGE S. -T. bewilligten Leistungen sowie zu Auswirkungen auf ihren Riester- Renten-Vertrag verweist, wiederholt sie lediglich ihre bereits im Klageverfahren vorgetragenen Rechtsansichten. Dass diese zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des unter Verweis auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. November 2008 und den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2009 (12 E 1550/08) begründeten erstinstanzlichen Urteils führen, ergibt sich daraus nicht. Zudem übersieht die Klägerin, dass das Kindergeld als ein von ihr (im Rahmen ihres Einkommens) zu tragender Kostenbeitrag an den Beklagten fließt, der ihr nicht durch die ARGE S. -T. zusätzlich gewährt werden könnte mit der Folge, dass er ihr (rein rechnerisch) doppelt zukäme. Auch ein Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht ersichtlich. Es stellt keinen Verfahrensfehler dar, dass die ARGE S. -T. und die Familienkasse C. trotz entsprechender Anträge der Klägerin nicht beigeladen wurden. Sie sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so dass eine notwendige Beiladung i. S. v. § 65 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Unmittelbar sind von einer Sachentscheidung lediglich die Klägerin und der Beklagte betroffen, der bei einer stattgebenden Entscheidung die entsprechenden Konsequenzen hinsichtlich des von der Familienkasse geforderten Kindergeldbetrags zu ziehen hätte. Inwiefern sich der Rechtsstreit unmittelbar auf die ARGE S. -T. auswirken könnte, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Ferner ist auch nicht anzunehmen, dass die Voraussetzungen einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO vorliegen, weil nicht zu erkennen ist, dass Interessen der nach Ansicht der Klägerin Beizuladenden durch die Entscheidung berührt werden. Im Übrigen ist das Unterbleiben einer einfachen Beiladung kein Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage 2007, § 65 Rn. 42. m. w. N. Die sinngemäß mit dem Vortrag, das Verwaltungsgericht habe "bestimmte Gesichtspunkte bei der Sachverhaltsermittlung erkennbar unberücksichtigt gelassen" und einen gestellten Beweisantrag ignoriert, geltend gemachte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine solche Verletzung ist nur gegeben, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach seinerzeitigem Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 - 8 B 253.97 -, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1997 - 5 S 352/97 -, NVwZ 1998, 865 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 12 A 2942/07 -; Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 12 A 1818/07 -, Juris. Es ergibt sich aber auch aus dem Vortrag der Klägerin während des erstinstanzlichen Verfahrens - wie bereits ausgeführt - nicht, welche weiteren entscheidungserheblichen Tatsachen noch zu ermitteln gewesen wären. Ein Beweisantrag wurde von der Klägerin ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung dort nicht ausdrücklich gestellt, so dass nicht zu erkennen ist, dass ein solcher vom Verwaltungsgericht ignoriert worden sein könnte. Der schriftsätzlich gestellte Beweisantrag dazu, "dass die Voraussetzungen, mit denen die Abzweigung des Kindergeldes an sich selber rechtfertigt wird, nicht vorliegen" (Schreiben vom 17. Oktober 2008; ohne weitere Darlegung: Schreiben vom 12. März 2009), der als Beweisanregung zu verstehen ist, gab dem Verwaltungsgericht schon deshalb keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen, weil er nicht auf eine Sachaufklärung gerichtet war, sondern auf eine der Beweiserhebung nicht zugängliche Rechtsfrage. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt worden sein könnte, liegen vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht vor. Soweit die Klägerin des Weiteren in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2009 § 138 VwGO nennt, sind entsprechende Verfahrensfehler nicht ersichtlich und auch dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.