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Beschluss

12 A 1037/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0828.12A1037.09.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Gründe: Der Senat versteht das Schreiben der Klägerin vom 29. April 2009 zu ihren Gunsten als (schon wegen nicht feststellbaren Eingangs des Schreibens vom 6. Mai 2009 vor Eingang des Schreibens vom 11. Mai 2009 nicht auch zurückgenommenen) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens und nicht als einen Antrag auf Zulassung der Berufung. Zwar hat sie mit Schreiben vom 7. Juni 2009 mitgeteilt, sie stelle klar, "dass die Berufung unbedingt eingelegt wird". Ein von ihr gestellter (allein statthafter) Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedoch unzulässig, weil die Klägerin sich nicht - wie nach § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3, Satz 5 VwGO vorgeschrieben - durch eine Person oder Organisation i. S. v. § 67 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO vertreten lässt. Dass ihr Antrag im oben genannten Sinne zu verstehen ist, ergibt sich aber daraus, dass im gleichen Schreiben von einer "angestrebten Berufung" und der "beabsichtigten Berufung", für die sie die Hilfe eines Rechtsanwalts benötige, die Rede ist. Von der von der Klägerin beantragten Verbindung des Verfahrens mit dem Verfahren 12 A 1035/09 hat der Senat im Prozesskostenhilfeverfahren abgesehen. Der so verstandene Prozesskostenhilfeantrag ist jedoch abzulehnen. Ein noch anwaltlich zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung böte entgegen § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ein - wie mit Schreiben vom 13. Mai 2009, 27. Mai 2009, 18. Juni 2009 und 6. Juli 2009 angekündigt - auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützter Zulassungsantrag wäre jedenfalls unbegründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind anhand des Vorbringens der Klägerin nicht ersichtlich. Sie wendet sich im Rahmen dieses Verfahrens allein dagegen, dass ihr Mindestkostenbeitrag infolge der Erhöhung des Kindergeldes ab dem 1. Januar 2009 um 10,00 Euro durch Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2009 entsprechend erhöht wurde. Ihre Ausführungen betreffen aber nicht die Erhöhung des Mindestkostenbeitrags, sondern ihre Heranziehung zu einem Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes dem Grunde nach, gegen die - wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist - Bedenken nicht bestehen. Insofern wird auf die Ausführungen in dem auf die Beschwerde der Klägerin (gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche, die Heranziehung zum Kostenbeitrag durch Bescheide vom 29. Juli 2008 und 2. September 2008 betreffende Klageverfahren) ergangenen Beschluss des Senats vom 12. Januar 2009 (12 E 1550/08) verwiesen. Auch eine Zulassung der Berufung wegen der von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) käme nicht in Betracht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 12 A 1035/09 Bezug genommen. Soweit die Klägerin darüber hinaus in dem nur zum vorliegenden Verfahren übersandten Schriftsatzes vom 6. Juli 2009 von einer "bemängelten Aufklärung durch verweigerte Antragstellungen" spricht, ist schon nicht ersichtlich, welche Antragstellung der Klägerin durch das Verwaltungsgericht verweigert wurde und welche entscheidungserheblichen Tatsachen weiter aufzuklären gewesen wären. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.