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Beschluss

19 E 490/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0908.19E490.09.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungs-gerichts vom 17. 3. 2009 wird geändert.

Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster und zweiter Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. in L. beigeordnet.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Ver-waltungsgerichts vom 17. 3. 2009 wird zugelassen.

Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach der Kostentragung im Berufungsverfahren.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungs-gerichts vom 17. 3. 2009 wird geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren erster und zweiter Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D. in L. beigeordnet. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Ver-waltungsgerichts vom 17. 3. 2009 wird zugelassen. Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach der Kostentragung im Berufungsverfahren. Gründe: Die zulässige Beschwerde 19 E 490/09 und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt. Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Rechtsverfolgung beider Instanzen bietet aus den nachfolgenden Gründen die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Es bestehen im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheides. Die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 600 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 900 € in der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5. 2. 2009 sind rechtswidrig. Die Höhe des angedrohten und festgesetzten Zwangsgeldes hat die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Dabei hat sie zu beachten, dass das Zwangsgeld seine Beugefunktion nur erfüllen kann, wenn der Pflichtige bei realistischer Betrachtung auch zu dessen Zahlung in der Lage ist. Zwar ist das Zwangsgeld, wenn es seinen Zweck erreichen soll, einerseits so zu bemessen, dass es von dem Pflichtigen als Nachteil empfunden wird, andererseits muss es aber, wenn es seine Bedeutung als eigenständiges Zwangsmittel behalten soll, von ihm jedenfalls grundsätzlich auch aufgebracht werden können. Steht von vornherein fest, dass der Pflichtige hierzu nicht in der Lage ist, ist das Zwangsgeld als ungeeignetes Beugemittel unzulässig. Das bedeutet, dass die Behörde bei Sozialhilfeem-pfängern Zwangsgeld nur in einer Höhe androhen und festsetzen darf, dass eine Beitreibung nicht von vornherein zwecklos ist. OVG Bremen, Beschluss vom 28. 1. 2004 1 S 21/04 -, m. w. N.; Engelhardt/App, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz, 7. Aufl., 2006, § 11 VwVG, Rdn. 8. Das hier festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 600 € und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 900 € erfüllen diese Voraussetzungen nicht, weil der Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von – im November 2008 – 372,44 € bezieht.