Beschluss
19 E 490/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zwangsgeld darf nur in einer Höhe festgesetzt werden, die bei realistischer Betrachtung vom Verpflichteten aufgebracht werden kann.
• Bei Empfängern staatlicher Sozialleistungen ist ein Zwangsgeld nur zulässig, wenn seine Beitreibung nicht von vornherein aussichtslos ist.
• Bei Vorliegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist Prozesskostenhilfe für beide Instanzen zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
• Die Zulassung der Berufung ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Zwangsgeldfestsetzung bei Sozialleistungsbezug • Zwangsgeld darf nur in einer Höhe festgesetzt werden, die bei realistischer Betrachtung vom Verpflichteten aufgebracht werden kann. • Bei Empfängern staatlicher Sozialleistungen ist ein Zwangsgeld nur zulässig, wenn seine Beitreibung nicht von vornherein aussichtslos ist. • Bei Vorliegen wirtschaftlicher Bedürftigkeit ist Prozesskostenhilfe für beide Instanzen zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • Die Zulassung der Berufung ist gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen. Der Kläger wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten vom 5.2.2009, mit der ein Zwangsgeld von 600 € festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld von 900 € angedroht wurde. Der Kläger bezog im November 2008 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von 372,44 €. Er beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster und zweiter Instanz. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz ab. Der Kläger legte Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht ein und beantragte die Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts. • Die Beschwerde und der Antrag auf Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz sind zulässig und begründet. • Das Verwaltungsgericht hat die Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt; der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen und die Rechtsverfolgung hat nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg. • Die Zulassung der Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu gewähren, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen. • Die Ordnungsverfügung mit Festsetzung eines Zwangsgeldes von 600 € und der Androhung von 900 € ist rechtswidrig, weil die Behörde ihr Ermessen nicht unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ausgeübt hat. • Zwangsgeld muss so bemessen sein, dass es einerseits als Nachteil empfunden wird, andererseits grundsätzlich aufgebracht werden kann; ist Beitreibung von vornherein ausgeschlossen, ist es als ungeeignetes Beugemittel unzulässig. • Bei Empfängern von Sozialleistungen darf die Behörde nur ein Zwangsgeld androhen oder festsetzen, dessen Beitreibung nicht von vornherein zwecklos ist; hier war dies angesichts des Leistungsbezugs des Klägers nicht der Fall. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17.3.2009 wurde geändert. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster und zweiter Instanz bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts wird zugelassen. Die Zwangsgeldfestsetzung von 600 € und die Androhung von 900 € sind rechtswidrig, weil bei dem Sozialleistungsbezug des Klägers die Beitreibung von vornherein unrealistisch war. Die Kostentragung im Zulassungsverfahren richtet sich nach der Kostentragung im Berufungsverfahren.