Beschluss
12 A 2518/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0923.12A2518.08.00
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Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zugelassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die Berufungszulassung findet jedenfalls in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine ausreichende Rechtsgrundlage. Das Zulassungsvorbringen begründet ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Nach den Ausführungen der Klägerin ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage gestellt, dass sie, die Klägerin, über den 31. August 2007 hinaus keinen Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige gem. § 41 SGB VIII gegen den Beklagten hat. Dass die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII gegeben sind, steht im Fall der Klägerin außer Frage. Hilfe für junge Volljährige soll nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Dabei genügt es nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung erwarten lässt. Vgl. zuletzt etwa: OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2009 – 12 E 627/09 –, m. w. N. Dass die Klägerin zur weiteren Verselbständigung und Persönlichkeitsentwicklung über den 31. August 2007 hinaus noch Hilfe benötigt hat und nach wie vor benötigt, ist vom Verwaltungsgericht nicht ernstlich in Zweifel gezogen worden und erschließt sich unschwer aus dem Akteninhalt. Rein vorsorglich sei angemerkt, dass sich allein aus §§ 34 oder 35a SGB VIII ein jugendhilferechtlicher Anspruch des jungen Volljährigen nicht ableiten lässt; vielmehr müssen insoweit (ggf. ergänzend) die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 SGB VIII erfüllt sein. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2006 – 12 E 146/06 –. Entscheidungserheblich ist hier daher vorrangig die Frage, ob ein Anspruch nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wegen einer aus § 10 Abs. 1 SGB XII folgenden Vorrangigkeit der von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Hilfeleistungen gegenüber solchen der Jugendhilfe ausgeschlossen ist. Insoweit ist zwar grundsätzlich von einem Vorrang der Leistungen der Arbeitsförderung nach den §§ 97 ff. SGB III – wie sie hier i. V. m. § 33 SGB IX geleistet werden – auszugehen, vgl. Busch/Fieseler, in: GK-SGB VIII, Stand Juli 2009, § 10 Rn. 90, wobei es allerdings die besonderen Auswirkungen des § 16 Abs. 1 SGB II und des § 22 Abs. 4 SGB III zu berücksichtigen gilt. Vgl. Vondung, in: LPK-SGB VIII, 3. Aufl. 2006, § 10 Rn. 11 – 11g; Münder, in: FK-SGB VIII, 5. Aufl. 2006, § 10 Rn. 7, 8 und 33; siehe zu den komplizierten Konkurrenzverhältnissen auch: Kunkel, NDV 2007, 397 ff. Trotz unterschiedlicher Zielsetzung von Jugendhilfeleistung einerseits und Sozialleistung des anderen Trägers andererseits, liegen konkurrierende Leistungsverpflichtungen vor, wenn die Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend liegen konkurrierende Leistungsverpflichtungen vor, wenn die Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Vgl. zur letztgenannten Voraussetzung im Zusammenhang mit der Erstattung: OVG NRW, Urteil vom 23. März 2009 – 12 A 3117/07 –, Juris, m. w. N. Vorrangige andere Leistungen können aber immer nur insoweit greifen, als sie mit denen der Jugendhilfe deckungsgleich sind, d. h. auch konkret den gleichen Bedarf decken; für den durch den an sich vorrangig verpflichteten Dritten nicht abgedeckten jugendhilferechtlichen Bedarf muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hingegen ergänzend leisten. So auch W. Schellhorn, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, 3. Aufl. 2007, § 10 Rn. 14, m. w. N. Die Ausführungen der Klägerseite in der Zulassungsbegründungsschrift vom 27. Oktober 2008 legen in Verbindung mit den Einlassungen verschiedener fachkundiger Stellen den Schluss nahe, dass das auf Teilhabe am Arbeitsleben fokussierte Hilfekonzept der Bundesagentur für Arbeit, wie es vom Berufsbildungswerk C. umgesetzt wird, nicht die volle Bandbreite dessen abdeckt, was die Klägerin auch nach dem 31. August 2007 noch an Hilfe für ihre Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung benötigt hat und weiter benötigt. So ist bezeichnend, wenn das Berufsbildungswerk C. unter dem 9. Juli 2009 zusammenfassend bescheinigt, dass "die aktive sozialpädagogische Unterstützung und Begleitung, wie sie von der Erziehungsstelle G. fachlich geleistet wurde und nach wie vor wird, ... unerlässlich ist für die Entwicklung der Persönlichkeit und der eigenständigen Lebensführung von Frau Adriana G. . Ohne den professionellen Rahmen des Rückhalts durch die Erziehungsstelle G. gerade auch in Krisenzeiten unterhalb der Woche und der Möglichkeit an den Wochenenden sowie an den Feiertagen und an betriebsbedingten Freitagen in der Erziehungsstelle sein zu können, ... wäre eine berufliche Ausbildung von Frau B. G. weder in unserer Einrichtung noch in einem anderen Berufsausbildungswerk möglich, da allein personell die erforderliche sozialpädagogische Begleitung und Unterstützung, die Frau B. G. als psychisch schwer verletzter junger Mensch benötigt, ohne die ergänzenden sozialpädagogischen Leistungen der Erziehungsstelle G. nicht sicher zu stellen wäre." Da das Verwaltungsgericht für sein Entscheidungsergebnis nicht tragend auf das Problem der Zuständigkeit des Beklagten abgestellt hat, muss die Auseinandersetzung auch mit dieser Frage im Lichte der insoweit erwägenswerten Ausführungen der Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung dem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben.