Beschluss
1 A 2728/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0929.1A2728.07.00
7mal zitiert
19Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.922,78 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.922,78 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen auf der Grundlage der – fristgerechten – Darlegungen des Klägers nicht vor. An der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel, welche eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würden. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründe im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. An solchen Zweifeln fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Kern mit folgender Begründung abgewiesen: Das Begehren des Klägers, die ihm gezahlte Rente im Rahmen der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG im Umfang von 40 v.H. anrechnungsfrei zu lassen, könne nicht auf die allein in Betracht zu ziehende Regelung des Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 lit. a) des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung zur Haushaltsstruktur – 2. HStruktG – in ihrer hier maßgeblichen Fassung, welche sie durch § 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 30. November 1989 (BGBl. I S. 2094) erhalten habe, gestützt werden. Nach dieser Vorschrift sei § 55 BeamtVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 v.H. gemindert werde, wenn die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis beruhe, das vor dem 1. Januar 1966 begründet worden sei. Diese Stichtagregelung, an der der behauptete Anspruch scheitere, verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn die Einführung des Stichtags überhaupt und der gewählte Zeitpunkt orientierten sich am gegebenen Sachverhalt und seien damit sachlich vertretbar. Zweck des seit dem 1. Januar 1982 geltenden Art. 2 § 2 2. HStruktG sei es, Härten nur für solche rentenbeziehenden Versorgungsempfänger abzumildern, deren Beamtenverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1966 begründet worden sei. Denn allein diese Versorgungsempfänger hätten in Ansehung der sich von Anfang an nur auf rentenbeziehende Versorgungsempfänger mit nach dem 31. Dezember 1965 begründeten Beamtenverhältnissen beziehenden Ruhensregelungen (§ 55 BeamtVG a.F. bzw. die entsprechenden Vorgängervorschriften, §§ 160a BBG bzw. 85a BRRG) bis zu der mit Wirkung vom 1. Januar 1982 erfolgten Ausdehnung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG a.F. auf rentenbeziehende Versorgungsempfänger mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen darauf vertrauen können, dass eine Rentenanrechnung sie nicht betreffen werde. Beamte, deren Beamtenverhältnis erst nach dem Stichtag begründet worden sei, hätten hingegen zu keinem Zeitpunkt ein solches Vertrauen entwickeln können. Der Umstand, dass der Kläger gerade wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes erst zum 1. März 1966 und damit nicht vor dem 1. Januar 1966 zum Beamten ernannt worden sei, führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn der Gesetzgeber, der in anderen Zusammenhängen durchaus Vorschriften erlassen habe, die dem Ausgleich dienstlicher Nachteile von Beamten dienten, die Grundwehrdienst geleistet hätten, habe keine entsprechende Ausnahmeregelung zu Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 lit. a) 2. HStruktG getroffen. Hierzu sei er auch nicht verpflichtet gewesen, weil es keinen allgemeinen Grundsatz gebe, dass jeder finanzielle Nachteil ausgeglichen werden müsse, der auf der Ableistung des Wehrdienstes beruhe. Der Kläger hat diesen schon aus sich heraus ohne weiteres nachvollziehbaren Argumentationsgang der angefochtenen Entscheidung nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen vermocht. Soweit der Kläger es nicht für nachvollziehbar hält, dass für die Frage seiner Einbeziehung in die Regelung des Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 lit. a) 2. HStruktG nicht sein allgemeines Dienstalter (1. August 1965) als Maßstab gelte, ist auf den klaren Wortlaut der Norm zu verweisen. Danach ist für die Stichtagregelung allein der Zeitpunkt der Begründung des Beamtenverhältnisses, auf welchem die Versorgung beruht, maßgeblich, nicht aber etwa das allgemeine Dienstalter. Das weitere Zulassungsvorbringen, die Vorschrift des Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 lit. a) 2. HStruktG verstoße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gerade deswegen insoweit gegen Art. 3 Abs. 1 GG, als sie keine Ausnahmeregelung für solche Beamte enthalte, deren Beamtenverhältnis nicht wegen eigener Entscheidungen zur Lebensgestaltung oder wegen Zufälligkeiten, sondern allein wegen der Ableistung des staatlich angeordneten Wehrdienstes erst nach dem 31. Dezember 1965 begründet worden sei, greift offensichtlich nicht durch. Die mit dieser Argumentation der Sache nach angegriffene (uneingeschränkte Geltung der) Stichtagregelung ist vielmehr auch insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, ist es dem Gesetzgeber nicht durch Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt, zur Regelung bestimmter Sachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten (i.S. einer Ungleichbehandlung von in zeitlicher Hinsicht ggf. nur geringfügig auseinanderliegenden Fällen) mit sich bringt. Die Wahl des Stichtages überhaupt, die Wahl des Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Stichtaganknüpfung in Betracht kommenden Faktoren müssen lediglich am gegebenen Sachverhalt orientiert und auch im Hinblick auf das System der Gesamtregelung gerechtfertigt bzw. auch sonst sachlich vertretbar sein. Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. September 1990 – 2 BvR 965/88 –, juris, dort Rn. 5 m.w.N.; ferner – jeweils m.w.N. zu der Rechtsprechung des BVerfG – Osterloh, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 113, und Kannengießer, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG, 11. Aufl. 2008, Art. 3 Rn. 20. Diesen Anforderungen genügt die Vorschrift des Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 lit. a) 2. HStruktG ersichtlich. So auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. August 2006 – 10 A 10227/06.OVG – (zu einem gleichgelagerten Fall). Denn sie ist in dem bereits von dem Verwaltungsgericht näher erläuterten Kontext zu sehen, dass der Gesetzgeber durch die 1982 mit dem 2. HStruktG erfolgte Ausdehnung der Ruhensregelung des § 55 BeamtVG a.F. auf rentenbeziehende Versorgungsempfänger mit vor dem 1. Januar 1966 begründeten Beamtenverhältnissen (zulässigerweise) ein bis 1982 bestehendes schutzwürdiges Vertrauen dieses Personenkreises enttäuscht und sich deshalb veranlasst gesehen hat, entstehende Härten zumindest durch Art. 2 § 2 2. HStruktG abzumildern. Ist aber ein Beamtenverhältnis – wie hier – vor dem 1. Januar 1966 noch nicht begründet gewesen, so ist es schon mit Blick auf diesen Umstand grundsätzlich sachgerecht, dass der Gesetzgeber diesen Fall unter Besitzstands- und Vertrauensschutzaspekten anders behandelt als den Fall eines schon begründet gewesenen, fortdauernden Beamtenverhältnisses. In Ansehung des dem Gesetzgeber insoweit zukommenden breiten Gestaltungsspielraums gilt dies auch unabhängig davon, in wessen Verantwortungssphäre eine ggf. – etwa durch Besonderheiten/Verzögerungen in dem beruflichen Werdegang des Betroffenen hervorgerufene – "verspätete" Begründung des maßgeblichen Beamtenverhältnisses fällt. Vgl. insoweit bereits den Senatsbeschluss vom 19. April 2006 – 1 A 4815/04 –, in welchem der Senat in Bezug auf die durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 – BGBl. I S. 2442, 2453 – mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 in Art. 2 § 2 2. HStruktG eingefügte Regelung des Art. 2 § 2 Abs. 4 Satz 1 2. HStruktG ausgeführt hat, dass die Unterscheidung zwischen Versorgungsempfängern, welche die normierte Stichtagvoraussetzung bzw. die weitere Voraussetzung des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs nicht erfüllen, und solchen, die dies tun, unabhängig davon sachgerecht ist, in wessen Verantwortungssphäre eine ggf. "verspätete" Begründung des maßgeblichen Beamtenverhältnisses bzw. eine Unterbrechung zwischen mehreren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen fällt. So im Ergebnis auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. August 2006 – 10 A 10227/06.OVG – und VG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2005 – 1 A 192/04 –, juris (mangelnde Maßgeblichkeit anderer Lebensläufe/Werdegänge). Das weitere Zulassungsvorbringen, der Kläger habe schon vor der Begründung seines Beamtenverhältnisses ein schutzwürdiges Vertrauen darauf gehabt, dass Rentenzahlungen nicht auf seine späteren Versorgungsbezüge angerechnet werden würden, geht offensichtlich fehl. Ein solches, sich auf eine bestimmte Behandlung von Ruhestandsbezügen aus einem Beamtenverhältnis beziehendes Vertrauen konnte bis zu der mit Wirkung vom 1. März 1966 erfolgten Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnisses und ungeachtet der späteren (rückwirkenden) Festsetzung des allgemeinen Dienstalters schon deshalb nicht entstehen, weil der Kläger bis zu dem Zeitpunkt seiner Verbeamtung nicht einmal (hinreichend sicher) darauf vertrauen durfte, dass überhaupt ein Beamtenverhältnis begründet werde. Sollte der Kläger sinngemäß ferner geltend machen wollen, zumindest im Zeitpunkt seiner Berufung in das Beamtenverhältnis habe ihm ein schutzwürdiges Vertrauen der angeführten Art zur Seite gestanden, so trifft dies erkennbar nicht zu. Denn zu diesem Zeitpunkt bestand mit § 160a BBG bereits die am 1. Januar 1966 in Kraft getretene Vorgängerregelung des § 55 BeamtVG, über deren Inhalt die Beklagte den Kläger überdies vor Begründung des Beamtenverhältnisses informiert hatte. Letzteres ergibt sich aus dem Inhalt der von dem Kläger unterschriebenen Verhandlungsniederschrift vom 25. Februar 1966. Ausweislich dieser Niederschrift hat der Kläger ausdrücklich u.a. erklärt: "Ich bin darauf hingewiesen worden, dass nach § 160a BBG bei Eintritt des Versorgungsfalles (Zurruhesetzung oder Tod eines Beamten) die beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld) insoweit gekürzt werden, als sie zusammen mit Renten, die nicht auf freiwilliger Weiter- oder Höherversicherung durch den Beamten beruhen, die Höchstgrenze übersteigen. Als Höchstgrenze gelten: für Ruhestandsbeamte das Ruhegehalt, das sich errechnen würde, wenn als ruhegehaltfähige Dienstbezüge die Bezüge aus der Endstufe der erreichten Besoldungsgruppe und als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollendeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, bei einer versicherungspflichtigen Weiterbeschäftigung auch die Zeit bis zum Eintritt des Versicherungsfalles, zugrunde gelegt würden; ... " Liegt nach dem Vorstehenden in der unterschiedlichen Behandlung des Zusammentreffens von Versorgungsbezügen mit Renten je nach Begründung des maßgeblichen Beamtenverhältnisses vor oder ab dem Stichtag unabhängig von den für die zeitliche Gestaltung maßgeblichen Gründen kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so ist auch die weiter gerügte Verletzung des hergebrachten Grundsatzes des Berufsbeamtentums, für die auf gleichen bzw. vergleichbaren Dienstposten geleisteten gleichen Dienste grundsätzlich auch die gleiche Besoldung bzw. hier Versorgung vorzusehen, ersichtlich nicht gegeben. Denn mit Blick auf ihre prinzipiell unbestrittene Rechtfertigung widerspricht die Anrechnung von Altersrenten auf die Beamtenpensionen diesem Grundsatz eindeutig nicht. Auch unterschiedliche Ausgestaltungen des Gesetzes mit Rücksicht auf Härte- oder Übergangsregelungen verstoßen als solche nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Die Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam allein formulierte Frage, "ob der Wehrdienst zu Nachteilen bei der Altersversorgung führen darf, sofern ein entsprechender Unmittelbarkeitszusammenhang besteht", ist in dieser Allgemeinheit bereits nicht klärungsfähig und gemessen am Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auch nicht klärungsbedürftig. Eine Zulassung kann im Übrigen aber auch dann nicht erfolgen, wenn die formulierte Frage sinngemäß als die Frage verstanden wird, ob die Beschränkung des Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 lit. a) 2. HStruktG auf Fälle der Begründung des nach dieser Vorschrift maßgeblichen Beamtenverhältnisses vor dem 1. Januar 1966 (zumindest) dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn die "verspätete" Begründung des Beamtenverhältnisses (am 1. Januar 1966 oder danach) allein auf die Ableistung des Wehrdienstes zurückzuführen ist. Denn die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben gezeigt, dass diese Frage in Anwendung der einschlägigen Grundsätze der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ohne weiteres verneinend beantwortet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 40, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1999 – 2 B 53.99 –, NVwZ-RR 2000, 188, vom 7. April 2005 – 2 KSt 1.05, 2 KSt 1.05 (2 C 38.03), juris, dort Rn. 2 f., und vom 20. September 2006 – 2 KSt 1.06, 2 KSt 1.06 (2 C 20.05) –, juris, dort Rn. 3; vgl. auch Ziffer 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 7./8. Juli 2004 in Leipzig beschlossenen Änderungen (NVwZ 2004, 1327) –, der der Senat folgt, ist der Streitwert bei Klagen, mit denen Ansprüche auf erhöhte Besoldung oder Versorgung dem Grunde nach geltend gemacht werden (sog. Teilstatus), in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG nach dem zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der gewährten und der erstrebten Zahlung zu bemessen. Für eine Anwendung des § 42 Abs. 3 GKG ist in beamtenrechtlichen Streitigkeiten, soweit nicht eine bezifferte Geldleistung im Streit steht, kein Raum. Denn Gegenstand der Teilstatusklagen sind regelmäßig Rechtsfragen, ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils umfasst wird. Wird über den geltend gemachten Anspruch nur dem Grunde nach entschieden, so sind weitere Streitigkeiten nicht ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. September 1999 – 2 B 53.99 –, a.a.O. (zu § 17 Abs. 3 Satz 1 GKG a.F. = § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG), und vom 7. April 2005 – 2 KSt 1.05, 2 KSt 1.05 (2 C 38.03), a.a.O. Der Berechnung des zweifachen Jahresbetrages legt der Senat im Anschluss an die entsprechende jüngere – allerdings nicht mit einer Begründung versehene – Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr nicht mehr den 26-fachen, sondern nur noch den 24-fachen Monatsbetrag der Differenz zwischen dem innegehabten und erstrebten Teilstatus zugrunde – vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. September 2006 – 2 C 22.05 – (insoweit n.v.), vom 26. Juli 2007 – 2 B 72.06 –, juris, dort Rn. 7, und vom 31. März 2009 – 2 B 75.08 –; dem BVerwG folgend der 21. bzw. nunmehr 3. Senat des OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2007 – 21 E 1431/06 –, NVwZ-RR 2007, 429, und vom 28. Mai 2009 – 3 E 331/09 – (n.v.); Thüringer OVG, Beschluss vom 30. Juli 2007 – 2 KO 183/07 –, JurBüro 2008, 33 = juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 1 Q 40/06 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2007 – 4 L 29.07 –, juris – und hält an seiner entgegenstehenden Rechtsprechung, welche an die gesetzliche Wertung des (in Teilstatussachen freilich nicht unmittelbar einschlägigen) § 52 Abs. 5 GKG angeknüpft hat – vgl. etwa den Streitwertbeschluss vom 4. Juni 2008 – 1 A 4629/06 – (n.v.) und den Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 1 B 1336/08 –, aus Gründen der Rechtseinheit sowie mit der gegen die Berücksichtigung einer zusätzlichen (dreizehnten) Zahlung pro Jahr sprechenden Erwägung nicht mehr fest, dass die von den unterschiedlichen Dienstherren gewährten jährlichen Sonderzahlungen mittlerweile stark reduziert worden sind und bei weitem nicht mehr den Umfang eines weiteren Monatsgehalts erreichen. In einer Fallkonstellation wie der vorliegenden tritt im Übrigen der Umstand hinzu, dass der im Streit stehende, bei Minderung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigende monatlich gezahlte Rentenbetrag dem Betroffenen nur zwölfmal im Jahr zufließt und ein rentenrechtliches "Weihnachtsgeld" bzw. eine "dreizehnte Monatsrente" nicht gezahlt wird. Ausgehend von dem Vorstehenden errechnet sich der Streitwert somit durch Multiplikation des Betrages der begehrten monatlichen Minderung des i.S.v. Art. 2 § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 lit. a) 2. HStruktG zu berücksichtigenden, sich im Zeitpunkt der den Rechtszug einleitenden Antragstellung im September 2007 nach telefonischer Auskunft der Beklagten vom 21. September 2009 auf 200,29 Euro belaufenden Rentenbetrages um 40 v.H. mit dem Faktor 24 (200,29 Euro x 40 v.H. = 80,116 Euro x 24 = 1922,784 Euro, gerundet 1922,78 Euro). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).