Beschluss
1 A 3343/07
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0929.1A3343.07.00
7mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 3.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis 3.000 EUR festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 VwGO liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen der Beklagten nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat der Klage auf Gewährung von Unfallausgleich gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 21. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2004 Unfallausgleich nach einer MdE von 30 v.H. und für die Zeit seit dem 1. Januar 2005 nach einer MdE von 25 v.H. zu gewähren. Die Klägerin sei durch den (anerkannten) Dienstunfall vom 21. Mai 2003 in den ausgeurteilten Zeiten in ihrer Erwerbsfähigkeit wesentlich (mit mindestens 25 v.H.) beschränkt. Zur Begründung hat sich das Verwaltungsgericht auf das im Klageverfahren eingeholte Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie C. -N. vom 14. April 2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 3. Oktober 2007 gestützt. Das Gutachten sei nach zwei persönlichen Explorationen erstellt worden, eingehend und überzeugend sowie in Auseinandersetzung mit den Vorbegutachtungen begründet worden. Die Einwände gegen diese Einschätzung, die von Prof. T. in dessen beratungsärztlicher Stellungnahme vom 18. Juni 2007 und in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer erhoben worden seien, habe die Gutachterin bei ihrer persönlichen Anhörung vor der Kammer überzeugend widerlegt. Dem Verwaltungsgericht ist bei der Einordnung des Dienstunfalls als wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne für die (unstreitige) Erwerbsminderung der Klägerin kein im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die dahin gehenden Rügen der Beklagten verfehlen im Wesentlichen die gut nachvollziehbaren Erwägungen im angefochtenen Urteil. Weiteren Anlass für eine Sachaufklärung konnte sich dem Verwaltungsgericht auf der Grundlage des ihm vorliegenden Sach- und Streitstandes nicht aufdrängen. Auch die Beklagte hat dafür keine Veranlassung aufgezeigt. So trifft es nicht zu, dass sich die Gutachterin "letztlich nur die Angaben der Klägerin zu deren angeblichen Schmerzempfindungen [...] zu eigen gemacht" hat. Im angefochtenen Urteil (Abdruck S. 8 f.) hat sich das Verwaltungsgericht ausdrücklich mit dieser Problematik befasst, nicht zuletzt vor dem bereits vom Sachbeistand der Beklagten angedeuteten Vorwurf, die Klägerin simuliere. Die Gutachterin ist der Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben intensiv nachgegangen und hat sie mit Überlegungen bejaht, mit denen sich die Beklagte im Berufungszulassungsverfahren nicht auseinandersetzt. Es ist auch nicht hinreichend dargelegt, welche weiteren diagnostischen Erhebungen angesichts der zweimaligen Untersuchung und Auswertung aller Vorbegutachtungen durch die Gutachterin überhaupt noch in Betracht gekommen wären. Der bloße Hinweis der Beklagten auf die Leitlinien der AWMF zu der bei der Klägerin diagnostizierten chronifizierten somatoformen Schmerzstörung ist insoweit unergiebig, denn die Gutachterin hat in der mündlichen Verhandlung auf diesen Vorwurf hin bereits erwidert und erläutert, dass die Leitkriterien nach wissenschaftlichen Maßstäben erfüllt seien (Urteilsabdruck S. 9). Dem setzt die Beklagte nichts von Substanz entgegen. Weiter ist das Verwaltungsgericht sehr wohl der Frage einer mitwirkenden unfallunabhängigen – also der Klägerin zurechenbaren - wesentlichen Teil- oder Mit-Ursache nachgegangen und hat insoweit wiederum auf der Grundlage des Gutachtens festgestellt, dass derartige "konkurrierende Teilursachen" bei der Klägerin nicht auszumachen sind (Urteilsabdruck S. 8). Mit der Einschätzung, bei der Klägerin liege keine prämorbide Störung vor, ist zugleich die - von der Beklagten in den Raum gestellte und durch nichts gestützte – Vermutung im Einzelfall verneint, die Schmerzstörung sei von einer bei der Klägerin vorliegenden anlagebedingten Persönlichkeitsstörung mit verursacht worden. Der Hinweis, auch eine nicht-morbide Persönlichkeitsstruktur könne wesentliche Teilursache einer Schmerzstörung sein, ist bezogen auf den Einzelfall spekulativ und lässt offen, ob es sich in einem solchen Fall im Rechtssinne überhaupt um eine dominierende "wesentliche" Teilursache aus dem privaten Bereich der Klägerin handeln könnte. Hat sich das Verwaltungsgericht aber mit der Frage einer mitwirkenden Persönlichkeitsstörung befasst - den dahingehenden Vortrag der Beklagten also offensichtlich zur Kenntnis genommen -, so liegt ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht darin, dass es zu einer anderen Bewertung der Teilursachen als die Beklagte gelangt. Mit der Forderung, das Verwaltungsgericht hätte sich hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der angeblichen Schmerzempfindungen "einen eigenen Eindruck durch Befragung der Klägerin" in der mündlichen Verhandlung machen müssen, setzt sich die Beklagte zum einen in Widerspruch zu ihrer eigenen Auffassung. Denn unter I. 1. a) der Antragsbegründungsschrift wirft sie sogar der Gutachterin vor, sich unberechtigterweise auf die Angaben der Klägerin gestützt zu haben. Welche Überzeugungskraft ebensolche Angaben der Klägerin vor einem in medizinischen Fragen nicht versierten Gericht zukommen könnte, bleibt offen und ist angesichts der Forderung nach einer leitliniengerechten wissenschaftlichen Diagnose auch nicht erfindlich. Die Anhörung der Klägerin ist von daher offenkundig ein untaugliches Mittel, den allein fraglichen Kausalzusammenhang in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht ist schließlich nicht unter Verstoß gegen § 88 VwGO von einem unzutreffenden Klagebegehren ausgegangen. Dabei mag offen bleiben, inwiefern die Beklagte durch den Verfahrensfehler einer deswegen unterlassenen Teil-Klageabweisung überhaupt begünstigt werden könnte, da die teilweise Abweisung nur auf der Grundlage eines weitergehenden Streitgegenstandes und entsprechend höheren Streitwertes in Betracht kommen würde, während die zugesprochene Leistung davon unberührt bliebe. Denn jedenfalls hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht allein an dem Klageantrag aus der Klageschrift orientiert, bei dem die Klägerin (zulässigerweise) nur die Untergrenze ihrer Forderung konkretisiert hat ("nach einer MdE von mindestens 25 %"). Selbst wenn die Klägerin im Zusammenhang mit der Bestimmung des vorläufigen Streitwertes im Schriftsatz vom 24. Januar 2005 diese Untergrenze ihres Sachbegehrens auf 50 v.H. hätte anheben wollen – wofür im Übrigen nichts spricht -, hätte sie diese Konkretisierung in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2006 infolge der Bezugnahme allein auf ihren Antrag aus der Klageschrift (folgenlos) wieder fallen lassen. Nur hinzuweisen ist darauf, dass eine Wiederholung der Antragstellung im (letzten) Termin der mündlichen Verhandlung am 25. Oktober 2007 überflüssig gewesen wäre. Denn nach dem auch im Verwaltungsprozess geltenden Prinzip der Einheitlichkeit der mündlichen Verhandlung bildeten die beiden Termine zu mündlichen Verhandlungen vom 28. August 2006 und 25. Oktober 2007 eine Einheit, innerhalb deren Prozesshandlungen, die im früheren Termin vorgenommen wurden, in weiteren Terminen fortwirkten, also nicht stets erneuert werden mussten. Vgl. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2008, § 112 Rn. 3 m.w.N. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bestehen an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Das für diese Prüfung allein maßgebliche Antragsvorbringen weckt solche Zweifel nicht: Soweit Rügen gegen die Herleitung des Kausalzusammenhangs zwischen Dienstunfall und der Erwerbsminderung im Zusammenhang mit den Richtigkeitszweifeln wiederholt bzw. in Bezug genommen werden, kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Soweit die Beklagte ferner geltend macht, vor Zuerkennung von Unfallausgleich hätte der Bescheid über die Anerkennung des Dienstunfalls dahingehend ergänzt werden müssen, dass die "anhaltende somatoforme Schmerzstörung" Folge des Dienstunfalles sei, ist dem nicht zu folgen. Eines "Grundlagenbescheides" des genannten Inhalts bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats nicht. Daran ist jedenfalls für Fälle fraglos festzuhalten, in denen keine weitere Unfallfolge in Rede steht, sondern eine – hier unstreitige - allgemeine Minderung der Erwerbsunfähigkeit, deren kausale Zurückführung auf ein anerkanntes Dienstunfallereignis zu beurteilen ist. Die Beklagte trägt durch die Wiedergabe – vereinzelt gebliebener – Rechtsprechung des VG Gießen - Urteile vom 26. April 1999 - 5 E 542/95 -, vom 7. Oktober 2004 - 5 E 2991/03 -, und vom 21. Juli 2005 - 5 E 1719/03 -, keine Sachgründe vor, die ein Abgehen von dieser Rechtsprechung erfordern und hindern würden, die notwendigen Feststellungen zu den Kausalbeziehungen im Sinne des § 35 Abs. 1 BeamtVG, die als tragende Gründe zudem in Rechtskraft erwachsen, im Urteil selbst zu treffen. Durch die Bezugnahme auf in anderen Zusammenhängen angebrachten Vortrag, der vorstehend als nicht überzeugend gewürdigt worden ist, legt die Beklagte schließlich auch weder besondere Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG (Teilstatus). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.