Urteil
17 A 2492/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0930.17A2492.03.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. L. (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), die in H. einen zugelassenen Schlacht- und Zerlegungsbetrieb unterhielt. Die nach fleischhygienerechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Untersuchungen in dem Schlacht- und Zerlegungsbetrieb der Insolvenzschuldnerin erfolgten durch Bedienstete des Beklagten. Für fleischhygienerechtliche Untersuchungen im Juli 1999 an 53 Kälbern und 117 Schafen zog der Beklagte die Insolvenzschuldnerin mit Gebührenbescheiden vom 14. Juli 1999 bzw. 27. Juli 1999 zur Zahlung von Gebühren in Höhe von 511, 70 DM bzw. 437,58 DM heran. Die Insolvenzschuldnerin legte gegen die Gebührenbescheide jeweils Widerspruch ein, die der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. August 1999 zurückwies. Der Beklagte stützt die Gebührenfestsetzung auf die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 19. Juli 1999, die nach ihrem § 15 hinsichtlich der Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz rückwirkend zum 1. Januar 1991 in Kraft trat. Mit ihrer am 18. September 1999 erhobenen Klage hat die Insolvenzschuldnerin - nach zwischenzeitlicher Klageerweiterung und anschließender entsprechender Klagerücknahme - die Gebührenbescheide insoweit angefochten, als die festgesetzten Gebühren die in den einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakten festgelegten EG-Pauschalbeträge überschreiten. Durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 22. März 2000 – 45 IN 149/06 – wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt. Dieser erklärte am 17. August 2000, dass er das durch die Insolvenzeröffnung unterbrochene Verfahren aufnehme. Der Kläger hat geltend gemacht, die Erhebung höherer als der EG-Pauschalbeträge sei aus gemeinschafts-, bundes- und landesrechtlichen Gründen unzulässig. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 14. Juli 1999 aufzuheben, soweit er die maßgebliche EG-Pauschalgebühr und namentlich einen Betrag in Höhe von 171,15 DM übersteigt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 27. Juli 1999 aufzuheben, soweit er die maßgebliche EG-Pauschalgebühr und namentlich einen Betrag in Höhe von 114, 66 DM übersteigt. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, die angefochtenen Gebührenbescheide seien rechtmäßig. Die ihnen zugrunde liegende Satzung entspreche den landesrechtlichen Vorgaben und stehe im Einklang mit Verfassungs- und Gemeinschaftsrecht. Mit dem angefochtenem Urteil vom 29. April 2003, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden ist, abgewiesen. Gegen das ihm am 16. Mai 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. Juni 2003 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die angefochtenen Bescheide seien insoweit rechtswidrig, als sie höhere Gebühren als die EG-Pauschalbeträge festsetzten. 1. Eine über die EG-Pauschalbeträge hinausgehende Gebührenforderung für Fleischuntersuchungen sei schon gemeinschaftsrechtlich unzulässig. a) Die Behörden eines Mitgliedstaates könnten von der in der Richtlinie 85/73/EWG in Verbindung mit der Entscheidung 88/408/EWG bzw. in den Fassungen der Richtlinien 93/118/EG und 96/43/EG vorgesehenen Möglichkeit, höhere als die EG-Pauschalbeträge zu fordern, erst Gebrauch machen, wenn die Gemeinschaftsrechtsakte zuvor ordnungsgemäß und vollständig in das gesamte nationale Recht des Mitgliedsstaates umgesetzt worden seien. Dies sei in der Bundesrepublik Deutschland nicht geschehen. Zum einen hätten einige Bundesländer die erforderliche Transformation nicht vollzogen. Zum anderen sehe das nordrhein-westfälische Landesrecht eine Gebührenerhebung nicht bei allen von den Gemeinschaftsrechtsakten erfassten Lebensmittelerzeugern vor und verstoße damit zugleich gegen Art. 3 GG. b) Die für die Überschreitung der EG-Pauschalbeträge erforderlichen mitgliedstaatlichen Rechtsgrundlagen hätten auch nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden können. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich insoweit nicht lediglich um die Frage einer Rückwirkung von Landesrecht, sondern um die rückwirkende Anwendung von Gemeinschaftsrecht. Diese verstoße gegen das gemeinschaftsrechtliche Rückwirkungsverbot. Hiernach sei eine rückwirkende Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Ermächtigungen regelmäßig ausgeschlossen, da sie die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und des Vertrauensschutzes gefährde. Die vom EuGH formulierten Voraussetzungen für eine Ausnahme lägen sämtlich nicht vor. Die Erhebung von über die EG-Pauschale hinausgehenden Gebühren verstoße daher gegen den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts. Soweit die Rückwirkungsanordnung an bei Umsetzung bereits außer Kraft getretenes Gemeinschaftsrecht anknüpfe, setze sie dessen rückwirkende Wiederinkraftsetzung voraus; hierzu sei der nationale Gesetzgeber indes nicht befugt. Eine rückwirkende Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Gebührenanhebungsmöglichkeit greife in das Recht des Gemeinschaftsbürgers ein, sich bei nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie gegenüber einem Erhöhungsverlangen auf die EG-Pauschalgebühren berufen zu können. Diese Rechtsposition, die sich aus dem Urteil des EuGH vom 10. November 1992 – C-156/91 – ("Mundt") ergebe, dürfe durch die Rückwirkungsregelung in § 6 FlGFlHKostG NW nicht praktisch beseitigt werden. c) Die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Gebührenforderung des Beklagten, der dieser zugrunde liegenden Satzung sowie der landesrechtlichen Ermächtigungen ergebe sich ferner daraus, dass sie sich als Umgehung des Urteils des EuGH vom 30. Mai 2002 – C-284/00 und C-288/00 – ("T. u.a.") erwiesen und dessen Effektivität beeinträchtigten. Die ursprünglichen Gebührenbescheide sowie die ihnen zugrunde liegende Satzung seien wegen zusätzlicher Erhebung von Sondergebühren für Trichinen- und bakterielle Untersuchungen neben den Gebühren für Fleischuntersuchungen gemeinschaftsrechtswidrig gewesen. Die daraus folgende Teilnichtigkeit einzelner Gebührentatbestände führe zur Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzung. d) Schließlich sei auch nicht nachgewiesen, dass die in Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung 88/408/EWG normierten Anhebungsvoraussetzungen – Abweichung der Lohnkosten, der Betriebsstruktur und des Verhältnisses zwischen Tierärzten und Fleischbeschauern vom Gemeinschaftsdurchschnitt – im Erhebungszeitraum vorgelegen hätten. Zur Anhebung berechtigende betriebsorganisatorische Defizite seien ebenfalls nicht gegeben gewesen. 2. Eine über die EG-Pauschalgebühren hinausgehende Gebührenforderung für Fleischuntersuchungen sei auch nach nationalem Recht unzulässig. a) Die Gebührensatzung könne sich nicht auf eine ausreichende landesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen, da die zulässige Höhe einer Abweichung von den EG-Pauschalgebühren gesetzlich nicht bestimmt sei. Diese Festlegung sei eine legislative Aufgabe, die nicht auf den Satzungsgeber übertragen werden könne. b) Hinzu komme, dass § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW ausschließlich eine auf einzelne Betriebe bezogene Anhebung der EG-Pauschalgebühren gemäß Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG zulasse, nicht hingegen die flächendeckende Erhebung kostendeckender Gebühren gemäß Kapitel I Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Voraussetzung für eine betriebsbezogene Anhebung nach § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW gleichermaßen wie nach Kapitel I Nr. 4 lit. a des genannten Richtlinienanhangs sei es, dass im Einzelfall die in Nrn. 4 lit. a und 5 lit. a genannten Umstände vorlägen. Dies habe der Beklagte nicht geprüft, geschweige denn dargelegt. Den von ihm für die Anhebung der EG-Pauschalbeträge für maßgeblich erachteten Kriterien, insbesondere Betriebsgröße und Schlachtzahlen, komme hingegen nach dem FlGFlHKostG NRW und der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG keine Bedeutung zu. c) Die in § 6 Abs. 1 FlGFlHKostG NRW geregelte Rückwirkung der Satzungsermächtigung sei auch unvereinbar mit den diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Als "echte" Rückwirkung bedürfe sie einer besonderen Rechtfertigung; eine solche liege indes nicht vor. d) Die Satzung genüge nicht den Anforderungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. März 2009 - 17 A 4781/03 – aufgestellt habe. Für den Rückwirkungszeitraum habe der Beklagte keine vollständige rückwirkende Gebührensatzung erlassen, sondern lediglich für verschiedene Zeiträume die Gebühren rückwirkend zum Nachteil der Insolvenzschuldnerin geändert. 3. Die Gebührenkalkulation sei fehlerbehaftet. Sie genüge nicht den Anforderungen, die der EuGH in seinen Urteilen vom 19. März 2009 – C-270/07 – ("Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland") und – C-309/07 – ("Baumann") an die Erhebung einer spezifischen Gebühr gestellt habe. Hiernach dürften nur die tatsächlichen Kosten von der Anhebung erfasst werden (Realkostengebot) und seien Pauschalierungen nicht zulässig (Pauschalierungsverbot). Gegen beide Grundsätze werde verstoßen. Die Gebührensatzung sehe keine einzelbetriebliche Abrechnung für den Schlacht- und Zerlegungsbetrieb der Insolvenzschuldnerin vor, sondern setze pauschale Gebührenwerte an. Die real angefallen Kosten seien nicht ermittelt worden. Kalkulatorisch ermittelte Gebührensätze seien grundsätzlich pauschaler Natur. In die Kalkulation seien unzulässige Kostenpositionen für Sonderuntersuchungen eingestellt worden. Zudem seien unzulässigerweise Kosten der Querschnittsämter in die Kostenmasse einbezogen worden. Es werde bestritten, dass eine Kalkulation unter Berücksichtigung des realen Kostenaufwands zu zumindest gleich hohen Gebührensätzen geführt hätte. In der Berufungsverhandlung hat der Kläger klargestellt, dass streitbefangen nur die in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen nach § 3 der Gebührensatzung seien. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Bescheide vom 14. Juli 1999 und 27. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. August 1999 aufzuheben, soweit die festgesetzten Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach § 3 der Satzung des Kreises Neuss für Amtshandlungen nach Fleischhygienerecht vom 10. Juni 1999 die Pauschalbeträge überschreiten, die sich aus dem Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 96/43/EG ergeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor: Die der Gebührensatzung zugrunde liegende gesetzliche Ermächtigung sei wirksam. Die Gebührenkalkulation verstoße nicht gegen Nr. 4 lit. b des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG. Im Kreis O. habe es als Großschlachtbetrieb im Sinne des § 3 der Gebührensatzung nur den Schlachtbetrieb der Insolvenzschuldnerin gegeben. Die Gebührensätze seien einzig und allein auf ihren Betrieb zugeschnitten und einzelbetriebsbezogen ermittelt worden. Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung habe er immer die tatsächlichen Kosten zugrunde gelegt und stets das Kostendeckungsprinzip und das Gebührenüberhebungsverbot beachtet. Unzulässige Kostenpositionen und Kosten für Sonderuntersuchungen seien nicht einbezogen worden. Für die Jahre 1991, 1993, 1994, 1996 und 1998 habe er im nachhinein die tatsächlichen Kosten ermittelt. Die Aufwendungen seien stets höher als die zugrunde gelegten gewesen. Für das Jahr 1999 sei zwar eine vergleichbare Nachberechnung nicht vorgenommen worden. In diesem Jahr habe es aber im Bereich der Fleischuntersuchung einen erheblichen Zuschussbedarf gegeben. Die Rückwirkungsanordnung begegne keinen Bedenken, da die in der Satzung festgelegten Gebührensätze mit den Gebührensätzen übereingestimmt hätten, die für die Zeiträume bereits nach den früheren Satzungen gegolten hätten. Die ursprünglichen Gebührensatzungen seien auch nicht lediglich teilweise geändert worden; es sei vielmehr eine vollständig neue Gebührensatzung erlassen worden, die rückwirkend in Kraft getreten sei. Nr. 4 lit. b des besagten Anhangs lasse eine Gebührensatzfestsetzung vor Beginn der Gebührenperiode auf der Basis einer Kostenkalkulation zu. Die von dem Kläger beanspruchte Erhebung einer solchen Gebühr anhand erst nachträglich zu ermittelnder tatsächlicher Kosten stelle eine grundlegende Neuinterpretation des gemeinschaftlichen Gebührenrechts dar, die vom EuGH in seinen Urteilen vom 19. März 2009 nicht beabsichtigt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist nicht begründet. Mit ihr erstrebt der Kläger eine Aufhebung der angefochtenen Bescheide insoweit, als die festgesetzten Fleischhygienegebühren nach § 3 der Satzung des Kreises O. über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienerecht vom 10. Juni 1999 (GS) die Pauschalbeträge überschreiten, die sich aus dem Anhang A Kapitel I Nr. 1 der Richtlinie 96/43/EG ergeben. Dieses Begehren greift nicht durch. Die angefochtenen Bescheide sind in dem beantragten Aufhebungsumfang rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. § 3 Absätze 1 lit. c und 3 (GS) findet eine ausreichende Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW. 1. In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bereits geklärt, dass § 4 Abs. 2 FlGFlHKostG NRW den Kreisen und kreisfreien Städten die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr gemäß Anhang Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG bzw. Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. b der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG erlaubt. Die vorgenannten Normen beschränken die Möglichkeit einer Erhebung von höheren Gebühren als den EG-Pauschalbeträgen keineswegs auf die in Anhang Kapitel I Nr. 4 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG bzw. Anhang A Kapitel I Nr. 4 lit. a der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG vorgesehene Erhöhung der EG-Pauschalbeträge. Sie gestattet es den zur Rechtssetzung befugten Gebietskörperschaften vielmehr, von beiden gemeinschaftsrechtlich zugelassenen Möglichkeiten zur Deckung der tatsächlichen Kosten (Anhebung der EG-Pauschalbeträge durch Aufschläge [Nr. 4 lit. a] oder Erhebung einer die tatsächlichen Kosten deckenden Gebühr [Nr. 4 lit. b]) Gebrauch zu machen. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Gebühren "betriebsbezogen" bemessen werden müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die eingehende Begründung im (Grundsatz-)Urteil des 9. Senats des erkennenden Gerichts vom 14. Dezember 2004, - 9 A 4056/02 -, JURIS Rdn. 75 ff., vgl. auch das diese Rechtsauffassung bestätigende Urteil des 3. Senats vom 26. November 2007 - 3 A 3667/03 -, JURIS, verwiesen, der sich der nunmehr für Rechtstreitigkeiten betreffend Fleischhygieneuntersuchungsgebühren zuständige erkennende 17. Senat angeschlossen hat. Vgl. Urteil vom 20. März 2009 - 17 A 3510/03 -, JURIS. Dem hat der Kläger nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Anhaltspunkte für eine unzulässige kumulative Anwendung der Möglichkeiten der Nrn. 4 lit. a und 4 lit. b von Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG bzw. Anhang A Kapitel I der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG sind nicht ersichtlich. Die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr nach Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge steht nach der Rechtsprechung des EuGH gemeinschaftsrechtlich unter dem alleinigen Vorbehalt, dass die erhobene Gebühr die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigt und nicht die Form eines Pauschalbetrages annimmt. Vgl. Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 -("Feyrer"), Slg. 1999, I-5153, Rdn. 27, 31 f., zur Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, die mit der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG inhaltlich übereinstimmt; vgl. auch das die bisherige Rechtsprechung des EuGH bestätigende Urteil vom 19. März 2009 ("Baumann"), a.a.O., Rdn. 20 und 21. Dem vom EuGH in den genannten Urteilen aufgestellten Erfordernis einer Gebührenbemessung nach dem Ermessen des jeweiligen Normgebers – allein begrenzt durch das Kostenüberschreitungsverbot und das Verbot einer Gebührenerhebung in Form eines Pauschalbetrages – entspricht eine Gebührenkalkulation, die sich an kostenbezogenen Kriterien der jeweiligen Schlachtbetriebe orientiert und damit einen sachlichen Bezug zu dem Ziel einer – jeweils – kostendeckenden Gebührenerhebung aufweist, ohne weiteres. Die vom Landesgesetzgeber angeordnete Verpflichtung zu einer "betriebsbezogenen" Festsetzung der Gebühr auch im Fall der Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge ist gerade dem Umstand geschuldet, dass diese Gebühr nicht die Form einer Pauschalgebühr annehmen darf, so dass ihr Gesamtbetrag von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann, je nachdem welche Kosten die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen in einem bestimmten Betrieb der zuständigen Behörde tatsächlich verursacht haben. Es ist deshalb unerheblich, dass sich der Wortlaut von Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge nicht auf "bestimmte Betriebe" bezieht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2009 ("Baumann"), a.a.O., Rdn. 34 und 35; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 3 B 44.05 -. 2. Auch die weiteren Beanstandungen, die der Kläger gegen die Inanspruchnahme der Kompetenz des Satzungsgebers zur Regelung der Gebühren für fleischhygienerechtliche Untersuchungen nach Maßgabe der Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge aus Gemeinschafts-, Bundes- oder Landesrecht meint herleiten zu können, greifen nicht durch. a) Das Bundesverwaltungsgericht und das erkennende Gericht haben in eingehender Auseinandersetzung mit auch im vorliegenden Verfahren von dem Kläger geltend gemachten Einwänden in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Gebrauchmachen von den Ausnahmevorschriften der Nrn. 4 lit. a bzw. 4 lit. b der genannten Anhänge nicht die "ordnungsgemäße und vollständige" Umsetzung dieser Richtlinie in jedem der 16 Bundesländer und in Nordrhein-Westfalen auch hinsichtlich der anderen, in Anhang B Nr. 1 lit. b bis e der Richtlinie 85/73 EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG genannten Lebensmittel erzeugenden Betriebe zur Voraussetzung hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2008 - 3 B 28.08 -, JURIS Rdn. 6 und Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, NVwZ-RR 2008, 387 = JURIS Rdn. 24; OVG NRW, Urteil vom 26. November 2007, a.a.O. und das (Grundsatz-)Urteil vom 14. Dezember 2004, a.a.O. Rdn. 63 und 64. Auf die dortigen Ausführungen, denen der erkennende Senat sich uneingeschränkt angeschlossen hat, vgl. Urteil vom 26. März 2009, a.a.O., wird verwiesen. Der Senat sieht nach erneuter Überprüfung im Lichte des im Wesentlichen gleichgerichteten Vorbringens des Klägers im vorliegenden Berufungsverfahren keine Veranlassung, von dieser gefestigten Rechtsprechung abzuweichen. b) Es kommt nicht auf die Auffassung des Klägers an, die Rechtsgrundlagen für die Gebührenfestsetzung könnten nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt werden. So liegt es hier nicht. Die Gebührensatzung ist am 10. Juni 1999 beschlossen worden; die nach § 3 GS gebührenpflichtigen Untersuchungshandlungen sind im Juli 1999 vorgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt war das FlGFlHKostG NRW vom 16. Dezember 1998, GV. NRW 1998, 775, berichtigt GV. NRW. 1999, 62 als nationaler Umsetzungsakt – auch ohne seine Rückwirkungsanordnung in § 6 – als Ermächtigungsgrundlage bereits in Kraft getreten. Lediglich ergänzend merkt der Senat an: In der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist ebenfalls geklärt, dass weder gegen die rückwirkende Inkraftsetzung der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften des FlGFlHKostG NRW und der FlGFlHKostG-VO NRW noch gegen den rückwirkenden Erlass satzungsrechtlicher Bestimmungen zur Erhebung von Fleischuntersuchungsgebühren nationalrechtliche, insbesondere verfassungsrechtliche, oder gemeinschaftsrechtliche Bedenken bestehen. Vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 17 A 2609/03. c) Das Monitum, § 15 Absätze 4, 5, 6 und 7 GS genüge nicht den Anforderungen, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. März 2009 - 17 A 4781/03 - aufgestellt habe, verfängt nicht. Wie unter b) dargetan, ist die Satzung für den hier in Rede stehenden Untersuchungszeitraum nicht rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Abgesehen davon trifft der Einwand auch nicht zu. Vgl. Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren gleichen Rubrums 17 A 2609/03. d) Schließlich greift die Rüge nicht durch, die zusätzliche Erhebung von Sondergebühren für Trichinen- und bakteriologische Untersuchungen (vgl. § 3 Abs. 2 und § 6 GS) neben den Gebühren für Fleischuntersuchungen sei gemeinschaftswidrig mit der Folge der Nichtigkeit der diesbezüglichen Gebührensatzfestsetzung, die zur Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzung führe. Der Rüge kann schon vom rechtlichen Ansatz her nicht gefolgt werden. Bei den Gebührenanteilen für Trichinenuntersuchungen und bakteriologische Untersuchungen handelt es sich nicht um nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässige "Sondergebühren". Der Kläger verkennt, dass das von ihm angeführte Urteil in den verbundenen Rechtssachen "T. " und "Fleischversorgung O. " - Urteil vom 30. Mai 2002 - C-284, 288/00 -, Slg. 2002, I-4611 = DVBl 2002, 1108 - die Erhebung von zusätzlichen Gebühren für die Untersuchung auf Trichinen bzw. für bakteriologische Untersuchungen neben dem EG-Pauschalbetrag betrifft, während es vorliegend um die Berücksichtigung der Kosten solcher Untersuchungen bei der Kalkulation einer kostendeckenden Gebühr nach Kapitel I Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge geht. Von einer Abweichung oder Umgehung des vorgenannten Urteils des EuGH kann daher keine Rede sein. Kapitel I Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge enthält kein Verbot einer Berechnung von Teilgebühren für abtrennbare Untersuchungsteile, etwa für die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen oder für die bakteriologischen Untersuchungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2007 - 3 C 50.06 -, NVwZ-RR 2008, 387 = JURIS Rdn. 29 ff. und EuGH, Urteil vom 19. März 2009 - C-270/07 - ("Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland"), JURIS. Abgesehen davon sind keine Gebühren für die Untersuchungen auf Trichinen erhoben worden. Im Betrieb der Insolvenzschulderin sind ausschließlich Schafe und Rinder geschlachtet worden. Die Gebührenfestsetzungen für die bakteriologischen Untersuchungen in den angegriffenen Bescheiden hat der Beklagte aufgehoben. 3. Die geltend gemachten Einwendungen gegen die der Gebührensatzung zugrundeliegende Gebührenkalkulation führen ebenfalls nicht zur Nichtigkeit des Gebührentarifs. a) Es trifft nicht zu, dass die auf Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs gestützten Gebührensätze für das Jahr 1999 mit den Anforderungen der Urteile des EuGH vom 19. März 2009 in den Rechtssachen "Baumann" und "Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland", a.a.O. unvereinbar sind. Der Kläger leitet aus den vorgenannten Urteilen ab, dass bei einer Gebühr nach Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs nur die realen Kosten erfasst werden dürften (Realkostengebot) und Pauschalierungen nicht zulässig seien (Pauschalierungsverbot). Der Senat folgt diesem rechtlichen Ansatz nicht. Für eine auf Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs gestützte Gebührensatzfestsetzung ist ausreichend, dass ihr eine Gebührenbedarfsberechnung zugrunde liegt, die auf einer verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem einzelnen Schlachtbetrieb auf der Grundlage sorgfältig ermittelter prognostischer Werte basiert. Der EuGH hat in der Rechtssache "Baumann", a.a.O., Rdn. 20 und 21 sowie in der Rechtssache "Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland", a.a.O., Rdn. 32 an die Ausgestaltung einer Gebühr auf der Grundlage von Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge zwei Anforderungen gestellt: Von ihr kann zum einen allgemein nach Ermessen unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch gemacht werden, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Sie darf zum anderen nicht die Form eines Pauschalbetrages annehmen. Eine an prognostischen Werten orientierte Gebührenfestsetzung verstößt nicht gegen diese Prinzipien. Diese erfordern lediglich eine verursachungsgerechte Zuordnung aller Kosten der Untersuchungshandlungen zu einem bestimmten Schlachtbetrieb. In der Rechtssache "Baumann", Rdn. 21, 34 verweist der EuGH zur Begründung des Pauschalierungsverbots auf seine Ausführungen in der Rechtssache "Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland" in Rdn. 32. Diese Ausführungen ("Daraus folgt ...") knüpfen ihrerseits an die Rdn. 31 an, die Bezug nimmt auf die grundlegenden Ausführungen des EuGH im zweiten Teil der Rdn. 56 seines Urteils vom 30. Mai 2002 in der Rechtssache "T. u.a.", a.a.O.. Dort hat er ausgesprochen, dass das Gebrauchmachen von Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs von der Voraussetzung abhängig ist, dass die entsprechende Gebühr sämtliche tatsächlich entstandenen Kosten abdeckt. Daraus folgert er in Rdn. 32 des Urteils "Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland", dass die entsprechende Gebühr zum einen nicht den Betrag der tatsächlichen Kosten überschreiten darf und dass sie zum anderen sämtliche Kosten umfassen muss, ohne dass bestimmte Kosten unberücksichtigt bleiben könnten. Wenn indes sämtliche Kosten für einen bestimmten Betrieb für die Gebührenbemessung relevant sind, variiert im Falle einer – wie hier – zeitvergüteten Untersuchungstätigkeit notwendigerweise die Gebühr von Betrieb zu Betrieb, da in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Bedingungen in den Schlachtbetrieben und der Art der durchzuführenden Untersuchungen unterschiedliche Kosten zu berücksichtigen sind. Für die Abgrenzung der Pauschalgebühr von einer (spezifischen) Gebühr knüpft der EuGH damit an das Kriterium der verursachungsgerechten Zuordnung der Kosten zu dem jeweiligen Schlachtbetrieb an, die es aufgrund dieser Gebührenbemessungsmethode ausschließt, dass die Gebühr in "bestimmten Fällen die tatsächlichen Kosten für die Maßnahmen, die mit ihr finanziert werden sollen, übersteigt und in anderen Fällen niedriger ist" ("Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland", Rdn. 32 a.E.). Eine verursachungsgerechte Zuordnung der "tatsächlichen Kosten" – diese spielen auch für die Gebührenbemessung nach Nr. 4 lit. a der genannten Anhänge, vgl. Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 93/118/EG bzw. Art. 5 Abs. 3 des Anhangs der Richtlinie 96/43/EG eine Rolle, ohne dass hier eine Gebührenkalkulation unter Zugrundelegung prognostischer Werte ausgeschlossen würde – kann sowohl auf der Basis prognostischer Werte als auch auf der Basis (nachträglich) ermittelter realer Werte vorgenommen werden. Die Erwägungen des EuGH in der Rechtssache "Baumann" zum Pauschalierungsverbot bei einer Gebührenbemessung nach Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs führen zu keiner anderen Beurteilung. Hier steht die Abgrenzung zwischen einer Pauschalgebühr im Sinne der Nr. 4 lit. a des genannten Anhangs von einer (spezifischen) Gebühr im Sinne der Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs im Blickpunkt, nicht hingegen die Frage, ob eine Gebührenkalkulation unter Rückgriff auf prognostische oder auf reale Werte zu erfolgen hat. Denn auch hier hebt der EuGH in Rdn. 34 als Abgrenzungskriterium zur Pauschalgebühr die verursachungsgerechte Zuordnung der tatsächlichen Kosten zu einem bestimmten Betrieb hervor und zieht in Rdn. 35 hieraus die Konsequenz, "dass der von den einzelnen Betrieben zu zahlende Gesamtbetrag der Gebühr von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann." Demgegenüber können bei einer Pauschalgebühr, die den einzelnen Betrieb nicht in den Blick nimmt, einem Betrieb auch nicht von ihm verursachte Kosten für einzelne Untersuchungshandlungen zugerechnet werden. Als Beispiele werden in den Schlussanträgen des Generalanwalts M. vom 21. März 2002 in den Rechtssachen C-284/00 und C-288/00 "T. u.a." in Rdn. 58, auf die der EuGH in dem hierauf ergangenen Urteil in Rdn. 52 zur Bestimmung des Wesens einer Pauschalgebühr rekurriert, Kosten für die Trichinenuntersuchung und die bakteriologischen Untersuchungen genannt, mit denen bei einer Pauschalgebühr auch Betriebe belastet werden können, obwohl sie solche Kontrollmaßnahmen nicht veranlasst haben. Aus der Formulierung in Rdn. 34 des Urteils des EuGH in der Rechtssache "Baumann" "...welche Kosten die veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen in einem bestimmten Betrieb der zuständigen Behörde tatsächlich verursacht haben .." lassen sich keine weitergehenden Schlüsse dergestalt ziehen, dass lediglich reale Werte Grundlage einer Gebührenbemessung nach Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge sein können. Zwar wird das Perfekt ("Kosten ... tatsächlich verursacht haben") verwandt, das auf einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt abstellt. Dem kann indes kein ausschlaggebendes Gewicht zukommen. Denn zum einen ist Schwerpunkt der Argumentation des EuGH der Gedanke, dass die Gebühren in Abhängigkeit von der kostenverursachenden Zuordnung von Untersuchungshandlungen zu einem bestimmten Betrieb von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen können. Zum anderen ist in der bisherigen Rechtsprechung des EuGH (Rechtssachen "T. u.a.", "G. "), an die seine Urteile vom 19. März 2009 bruchlos anknüpfen, eine Gebührenkalkulation auf der Basis prognostischer Werte nicht in Frage gestellt worden. Im Übrigen gehört es zum Wesen einer Gebühr, dass sie im voraus auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation, der prognostische Werte zugrunde liegen, ermittelt wird. Dass anschließend die einem bestimmten Schlachtbetrieb konkret zugeordneten Kosten pauschalierend (nach Mindestuntersuchungszeiten – Personalkosten – bzw. nach Schlachtgewichten – Verwaltungskosten – ) verteilt worden sind, verletzt das Pauschalierungsverbot nicht. Denn von der Befugnis nach Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge kann nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache "G. ", a.a.O., Rdn. 27 allgemein nach Ermessen unter der einzigen Voraussetzung Gebrauch gemacht werden, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreitet. Die pauschale Zuordnung zu den einzelnen im jeweiligen Schlachtbetrieb untersuchten Tierarten führt zu keiner Änderung der von dem bestimmten Schlachtbetrieb durch die fleischhygienerechtlichen Untersuchungen insgesamt verursachten Kosten. Auch aus dem zweiten Erfordernis, dass die Gebühr die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten darf, folgt kein Verbot einer Gebührenkalkulation auf der Grundlage prognostischer Werte. Im Urteil des EuGH in der Rechtssache "Baumann", a.a.O., wird in Rdn. 36 für eine Gebühr nach Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge die Nachprüfung verlangt, dass die erhobene Gesamtgebühr den tatsächlichen Kosten entspricht. Mit dieser Aussage knüpft der EuGH an den Wortlaut von Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge an, der ebenfalls die tatsächlichen Kosten in Bezug nimmt, die die spezifische Gebühr zu decken hat. Mit dem Adjektiv "tatsächlich" werden die Kosten als Summe des gesamten Verbrauchs von Gütern und Dienstleistungen zur Erbringung der wirtschaftlichen Leistung (hier: der fleischhygienerechtlichen Untersuchungen) näher konkretisiert. Damit werden – wie zuvor ausgeführt – zum einen der Umfang der Kosten (sämtliche) und der Bezugspunkt im Sinne ihrer verursachungsgerechten Zuordnung zu einem bestimmten Betrieb festgeschrieben. So leitet der EuGH in der Rechtssache "Baumann", a.a.O., Rdn. 34 und 35 aus dem Erfordernis der tatsächlichen Verursachung der Kosten ab, dass diese einzelbetrieblich festzustellen sind, obwohl sich Nr. 4 lit. b der genannten Anhänge nicht wie Nr. 4 lit. a auf "bestimmte Betriebe" bezieht. Zum anderen kommt darin das Verbot einer Kostenüberdeckung zum Ausdruck. Es lässt sich indes auch anhand einer ordnungsgemäßen Kalkulation auf der Basis prognostischer Werte feststellen, ob eine Gebührenbemessung auf Gewinnerzielung angelegt ist. Für die hier vertretene Auslegung der Nr. 4 lit. b des genannten Anhangs sprechen weitere Erwägungen: Durch den Erlass harmonisierter Normen im Bereich der Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch wird eine Gebührentransparenz angestrebt (vgl. Urteil des EuGH in der Rechtssache "Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland", a.a.O., Rdn. 40, 41). Dem Gebührentransparenzgebot lässt sich in der erforderlichen Weise nur genügen, wenn der Gebührenschuldner im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Veterinärbehörden die (endgültige) Gesamtgebühr für die von ihm veranlasste gebührenpflichtige Tätigkeit kennt. Nur in diesem Fall wird er in die Lage versetzt, die Organisation seiner Tätigkeit zu ändern und seine Kosten mit denen anderer Wirtschaftsteilnehmer zu vergleichen. Um die Gebühren vor dem Tätigwerden der Veterinärbehörden zu bestimmen, kommt grundsätzlich nur eine Kalkulation in Betracht, die vor der Gebührenperiode erfolgt. Diese kann allein auf der Grundlage sorgfältiger prognostischer Annahmen vorgenommen werden. Denn nur diese und nicht die realen Daten stehen zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung. Die Notwendigkeit einer vorausschauenden Kalkulation wird ferner mit Blick auf den Gebührenabwälzungsmechanismus deutlich. Nach Art. 4 der Richtlinie 93/118/EG bzw. Nr. 6 des Kapitels I des Anhangs A zur Richtlinie 96/43/EG können die Inhaber oder Eigentümer der Betriebe, in denen die Arbeitsvorgänge durchgeführt werden, die für den betreffenden Arbeitsvorgang erhobene Gebühr auf die natürliche und juristische Person abwälzen, für deren Rechnung die genannten Arbeitsvorgänge durchgeführt werden. Die Gebührenabwälzung würde erheblich beeinträchtigt, wenn erst am Ende der Gebührenperiode – Kalenderjahr – und damit lange nach den die Gebühr auslösenden Arbeitsvorgängen im Schlachtbetrieb die Höhe der Gebühren (endgültig) feststehen würde. Schließlich ist eine Festsetzung der Gebühr aufgrund einer vor der Amtshandlung erfolgenden Kalkulation aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Die Richtlinie geht erkennbar davon aus, dass die Gebühr bei Durchführung der Untersuchungshandlung erhoben wird. Dies kann – wie zuvor ausgeführt – regelmäßig nur gewährleistet werden, wenn die Höhe der Gebühr aufgrund einer Kalkulation mit prognostischen Werten festgelegt worden ist. Hinge die endgültige Wirksamkeit dieses Gebührensatzes aber von einer Rechtfertigung an Hand von nach Ablauf der Gebührenperiode erst feststehender realer Aufwendungen und realer Gebühreneinnahmen ab, schwebte über der Gebührensatzfestsetzung das Damoklesschwert der Nichtigkeit der Gebührensätze mit der Folge einer Rückabwicklung aller Gebührenvorfälle. b) Ausgehend von Vorstehendem sind die Gebührensätze nicht zu beanstanden. In der Gebührensatzung sind zwar in § 3 Abs. 1 lit. c Gebühren in gewerblichen Betrieben, namentlich in Großbetrieben festgesetzt worden. Gleichwohl liegt hier eine einzelbetriebliche Gebührenkalkulation vor. Im Zuständigkeitsbereich des Beklagten gab es nur einen Großbetrieb im Sinne der Satzung, nämlich den Schlachtbetrieb der Insolvenzschuldnerin. Für diesen Schlachtbetrieb (in der Kalkulation als "Bereich III" bezeichnet) sind die Personal- einschließlich der Verwaltungskosten sowie der Kosten für die Querschnittsämter auf der Grundlage sorgfältig geschätzter prognostischer Werte ermittelt und entsprechend der für den Schlachthof der Insolvenzschuldnerin prognostizierten Schlachtzahlen und der durchschnittlichen Untersuchungsdauer auf die einzelnen Tierarten verteilt worden. In die Kalkulation sind sämtliche abgeltungsfähigen Kosten (vgl. Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/118/EG, Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG, § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NRW) eingeflossen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert dargetan, dass unzulässige Kostenfaktoren berücksichtigt worden sind. Soweit der Kläger reklamiert, dass Kosten für Sonderuntersuchungen, d.h. für die Trichinen- und bakteriologischen Untersuchungen, unzulässigerweise eingestellt worden seien, trifft dies nicht zu. Im Schlachtbetrieb der Insolvenzschuldnerin wurden ausschließlich Rinder und Schafe geschlachtet. Für diese wurden keine Trichinenuntersuchungen durchgeführt. Ebenfalls sind die Kosten für die bakteriologischen Untersuchungen als Kostenfaktoren für die Fleischuntersuchung nicht berücksichtigt worden. Diese sind als gesonderte Kosten ermittelt worden (Bereich IV der Kalkulationen). Im Übrigen gehören diese Kosten zu den bei einer Gebührenberechnung nach Nr. 4 b der Richtlinie einzustellenden Kostenfaktoren, vgl. BVerwG, Urteil vom 20.Dezember 2007, a.a.O., Rdn. 38; Senatsurteil vom 26. März 2009 - 17 A 3510/03 -, a.a.O., Rdn. 47 ff.. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auf die Unzulässigkeit der Einstellung von Kosten der "Querschnittsämter" in die Gebührenbedarfsberechnung. Hierzu hat der vormals zuständige 9. Senat des erkennenden Gerichts in seinem (Grundsatz-)Urteil vom 14. Dezember 2004, a.a.O., bereits ausgeführt: " ... Gleichfalls nicht zutreffend ist der Einwand der Klägerin, die Einstellung von Verwaltungspersonalkosten bzw. personeller Gemeinkosten in den Umlageaufwand verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, weil nach der Protokollerklärung des Agrarrates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Januar 1989 (Bundesanzeiger vom 22. Februar 1989, S. 901) nur Verwaltungssachkosten berücksichtigungsfähig seien. Soweit der besagten Erklärung, die für die Fassung der RL 85/73/EWG in Gestalt der Entscheidung 88/408/EWG ergangen ist, auch für die vorliegend einschlägige Fassung gemäß der RL 96/43/EG Aussagekraft zugebilligt wird, lässt sich ihr ohne weiteres entnehmen, dass zu den von den EG-Pauschalgebühren erfassten Kosten, auf die sich folgerichtig die Anhebung erstrecken darf, auch die Kosten des erforderlichen Verwaltungspersonals gehören. Denn jene Kosten sind im Zusammenhang mit der Beschreibung der Berechnungsmethode unter Abschnitt A II. der Protokollerklärung ausdrücklich als zu berücksichtigender Personalaufwand benannt. Mit Blick auf die hier einschlägige Regelung des Art. 5 Abs. 1 der RL 85/73/EWG i.d.F. der RL 96/43/EG und des sie wiederholenden § 4 Abs. 3 FlGFlHKostG NRW gehören zu diesem umlagefähigen Aufwand alle (ggfs. anteiligen) Kosten des Verwaltungspersonals, das im Zusammenhang mit der Organisation bzw. Abwicklung der Untersuchungen einschließlich der als Abschluss gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gebührenerhebung im gebotenen Umfang eingesetzt worden ist. Damit werden nicht nur die Kosten der unmittelbar in den Untersuchungsstellen neben den Tierärzten und Fleischkontrolleuren beschäftigten Verwaltungskräfte, sondern ebenso die anteiligen Gemeinpersonalkosten für jene Bediensteten erfasst, die in Querschnittsämtern bzw. auf übergeordneter Ebene Aufgaben wahrnehmen, welche durch die Untersuchungstätigkeiten bis hin zur Gebührenerhebung veranlasst sind. Das wird im Übrigen letztlich auch durch die in der o.g. Protokollerklärung unter Nr. 6 des Abschnitts A. I A. enthaltene Regelung bestätigt. Denn danach sind bei der Ermittlung der in der Protokollerklärung angenommenen durchschnittlichen Mindestuntersuchungszeiten insbesondere auch Zeiten für die Aufsicht, Personalplanung und -einsatz, Organisation, Schriftverkehr u.a. sowie für Leitungstätigkeiten berücksichtigt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Umlagefähigkeit derartiger personeller Gemeinkosten durch nationales (Gebühren-) Recht ausgeschlossen sein könnte. Folglich ist gegen die vom Beklagten praktizierte Umlage der Kosten des Verwaltungspersonals und anteiliger Kosten des in den Querschnittsämtern, insbesondere in den von der Klägerin angesprochenen Bereichen "Recht", "Rechnungsprüfung" und "Steuerung", sowie des auf höherer Leitungsebene mit den Untersuchungstätigkeiten befassten Personals nichts zu erinnern. Dass die hierbei vom Beklagten gebildeten Anteile zu hoch bemessen sein könnten, ist nicht ersichtlich. ..." Auf diese vom Senat geteilten Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Vor dem Hintergrund einer nicht zu beanstandenden Gebührensatzkalkulation braucht der Senat der Frage nicht weiter nachzugehen, ob für das Jahr 1999 der Gebührensatz auch auf der Grundlage des Betriebsergebnisses, wie der Beklagte exemplarisch für das Jahr 1994 nachgewiesen haben will und für das Jahr 1999 behauptet, gerechtfertigt wäre. Vgl. zur Rechtfertigung des Gebührensatzes durch eine nach Abschluss der Gebührenperiode aufgestellte Betriebsabrechnung: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, KStZ 1994, 213 ff. und vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4056/02 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO nicht vorliegen.