Beschluss
16 E 245/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1008.16E245.09.00
4mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2009 geändert. Dem Kläger wird für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3. Februar 2009 geändert. Dem Kläger wird für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat Erfolg. Der vom Kläger beabsichtigten Klage auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis kann nicht von vornherein eine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abgesprochen werden. Die Schlussfolgerung des Beklagten, er habe aus der Weigerung des Klägers, sich der verlangten medizinisch-psychologischen Begutachtung zu unterziehen, auf dessen mangelnde Fahreignung schließen dürfen, war mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zulässig. Aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens darf nach § 11 Abs. 8 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nur dann auf die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers bzw. -bewerbers geschlossen werden, wenn die Begutachtungsanordnung dem Betroffenen gegenüber wirksam geworden ist und zudem in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig war. Vgl. zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F.: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rdnr. 20 ff.(= NJW 2002, 78). Ungeachtet der auch schon vom Verwaltungsgericht thematisierten (allerdings im Ergebnis nicht für durchgreifend erachteten) materiellen Bedenken erfüllt die behördliche Aufforderung vom 29. November 2007 jedenfalls nicht die in § 11 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz FeV normierten formellen Begründungsanforderungen. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass die Begutachtungsanordnung wegen ihrer erheblichen Konsequenzen und der nicht gegebenen Möglichkeit einer isolierten gerichtlichen Überprüfung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein muss. Für den Betroffenen muss erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rdnr. 25 f. (= NJW 2002, 78); OVG NRW, Beschluss vom 3. Dezember 2007 - 16 B 749/07 -, juris Rdnr. 10 (= VD 2008, 44). Diesen Vorgaben wird das Schreiben vom 29. November 2007 auch bei Anlegung eines großzügigen Maßstabs nicht gerecht. Die dortigen Ausführungen gehen über die stichwortartige Benennung zweifelbegründender Umstände – paranoid-halluzinatorische Psychose, wiederholte Begehung von Ordnungswidrigkeiten und einer Straftat im Straßenverkehr, Drogenkonsum in der Vergangenheit und hinreichende Wiederholungsfahr – nicht hinaus. Auf dieser Grundlage war es dem Kläger nicht möglich, sinnvoll abzuschätzen, ob nach Maßgabe der Fahrerlaubnis-Verordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung seiner Kraftfahreignung bestand. Mag das Vorgehen des Beklagten in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Eignungszweifel noch zulässig gewesen sein, da bei Vorliegen einer psychotischen Erkrankung die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung in aller Regel auf der Hand liegt, erscheint schon zweifelhaft, ob die Behörde sich auf den bloßen Hinweis beschränken durfte, der Kläger habe wiederholt Ordnungswidrigkeiten und eine Straftat im Straßenverkehr begangen, ohne diese zumindest im Einzelnen zu bezeichnen. Jedenfalls aber konnte nicht offen bleiben, worin der Beklagte die von ihm behauptete hinreichende Wahrscheinlichkeit eines fortbestehenden Drogenkonsums oder einer Rückfallgefährdung begründet sah – maßgeblich dürften insoweit die rechtkräftige Verurteilung des Klägers wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. November 2006 und die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Tatumstände gewesen sein. Dass vor diesem Hintergrund in Zusammenschau mit der Annahme eines bis 1999 währenden langjährigen Amphetaminkonsums – auch dazu ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten im Übrigen nichts Konkretes – der Sache nach Anlass besteht, an der Kraftfahreignung des Klägers zu zweifeln, hilft dem Beklagten nicht weiter. Den Gerichten ist es verwehrt, die Gutachtenaufforderung im Hinblick auf dort nicht genannte tatsächliche Umstände, die einen Eignungsmangel nahe legen, als rechtmäßig anzusehen. Auch geht es nicht an, unzureichenden oder fehlenden behördlichen Ausführungen mit der Überlegung zu begegnen, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe. So ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001- 3 C 13.01 -, juris Rdnr. 26 (= NJW 2002, 78). Waren damit die einschlägigen Begründungsanforderungen zumindest nicht vollständig erfüllt, spricht vieles dafür, dass der Kläger von der Vorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens, das sich nach der ausdrücklichen Vorgabe des Beklagten auch zu dem Gesichtspunkt einer fortbestehenden Drogenproblematik verhalten sollte, insgesamt absehen durfte. Ausgehend davon ist für die Frage der Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterhin zu berücksichtigen, dass es bei Anträgen auf (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausgangspunkt zwar Sache des Fahrerlaubnisbewerbers ist, seine Kraftfahreignung darzulegen (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 StVG), und er den Nachteil der Unerweislichkeit der Eignungsvoraussetzungen zu tragen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2007- 16 B 666/07 -, juris Rdnr. 1 (= NJW 2007, 2938); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. 2009, § 2 StVG Rdnr. 7. Allerdings berührt diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht die Verpflichtung des Gerichts, im Wege der Amtsermittlung den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären und gegebenenfalls die erforderlichen Beweise zu erheben, soweit der Prozessstoff einschließlich des Vorbringens der Beteiligten hinreichenden Anlass bietet. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2009- 16 E 1165/08 - und vom 14. September 2001- 19 E 267/01 - m. w. N. Letzteres ist hier der Fall. Die strittige Eignungsfrage wird (insoweit anders als der Kläger meint) ohne Beweiserhebung nicht zu klären sein. Hinreichende konkrete Anhaltspunkte, dass eine Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgehen wird – nur dann käme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Kammerbeschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 -, juris Rdnr. 11 (= NJW 2003, 2976), ungeachtet der prozessrechtlichen Erforderlichkeit einer Beweiserhebung die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe in Betracht – sind für das Beschwerdegericht nicht ersichtlich. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger, mit der Unabdingbarkeit seiner Mitwirkung konfrontiert, sich einer fachärztlichen und/oder medizinisch-psychologischen Begutachtung aller Voraussicht nach weiterhin entziehen wird. Dagegen spricht bereits, dass er für die Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens (vorrangig) finanzielle Gründe angeführt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz sowie auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).