Urteil
12 A 3219/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1026.12A3219.08.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei¬benden Betrags abwenden, wenn nicht die Klä¬gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dersel¬ben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsver-fahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei¬benden Betrags abwenden, wenn nicht die Klä¬gerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dersel¬ben Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 1932 in A. im P. -Gebiet in der Ukraine geborene Klägerin hat ihren Wohnsitz in der Russischen Föderation. Sie ist Rentnerin. Ihr Sohn F. lebt mit seiner Familie in der Bundesrepublik Deutschland. Ihrer Tochter J. wurde im Jahr 2004 ein Aufnahmebescheid erteilt, in den deren Ehemann und Kinder einbezogen wurden. Im Jahr 1997 beantragte die Klägerin ihre Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Aufnahmeantrag gab sie an, ihre Eltern hätten 1924 geheiratet. Sie habe von 1944 bis 1945 ihren Wohnsitz im damaligen Warthegau gehabt. Dort seien sie und ihre Mutter eingebürgert worden. Ihr Vater sei seit 1941 vermisst. Sie habe den Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspass 1996 von "Ukrainerin" in "Deutsche" ändern lassen. Dem Aufnahmeantrag beigelegt war die Kopie ihrer am 23. April 1949 vom städtischen Standesamt B. ausgestellten Geburtsurkunde nebst Übersetzung, in der ihr Vater als ukrainischer Volkszugehöriger und ihre Mutter als deutsche Volkszugehörige eingetragen sind. Aus einer ebenfalls beigefügten Kopie einer Archivbescheinigung der Verwaltung des Innenministeriums über das Gebiet B. vom 9. November 1994 und deren Übersetzung ergibt sich, dass die Klägerin 1946 auf Anordnung der Regierung der UdSSR als Person deutscher Nationalität aus dem P. -Gebiet nach Kasachstan in das Gebiet B. zusammen mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern umgesiedelt und am 12. März 1956 aus der Sondersiedlung befreit wurde. Es wurde auch eine für die Mutter von derselben Behörde am 9. Novem-ber 1994 ausgestellte Archivbescheinigung über die Umsiedlung und Befreiung aus der Sondersiedlung vorgelegt. In einem weiteren in Kopie nebst Übersetzung vorgelegten Dokument vom 12. April 1995 (Bescheinigung über die Rehabilitierung) wird der Klägerin bescheinigt, dass sie 1946 zusammen mit ihren Eltern aus nationalen Gründen ausgesiedelt worden sei, 1946 nach Erreichen des 16. Lebensjahres unter Aufsicht der Sonderkommandantur gestellt, 1956 befreit und nun rehabilitiert worden sei. Eine Überprüfung der Deutschkenntnisse der Klägerin am 22. April 1997 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in N. ergab, dass sie fließend Deutsch mit ausgeprägtem Dialekt spricht. Den Aufnahmeantrag der Klägerin lehnte das Bundesverwaltungsamt mit der Begründung ab, ihrem Bekenntnis zum deutschen Volkstum stehe der ukrainische Nationalitätseintrag in ihrem Inlandspass entgegen. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beim Verwaltungsgericht Köln erhobene Klage (2 K 5384/99) nahm der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2002 zurück, nachdem die Vertreterin der Beklagten erklärt hatte, sie werde das Verfahren wieder aufgreifen, sofern die Klägerin eine Urkunde vorlege, aus der sich ergebe, dass sie bei Beantragung eines Inlandspasses die Eintragung "Deutsche Volkszugehörigkeit" angegeben habe. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Mai 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten ihre Einbürgerung "aus allen rechtlichen Belangen, insbesondere § 9 StARegG". Die Klägerin trug vor, sie könne zwar nicht nachweisen, dass sie während des Zweiten Weltkriegs eingebürgert worden sei, sie sei aber deutsche Volkszugehörige nach § 6 BVFG a.F. und habe den Umsiedlerstatus des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erworben. Dem Antrag war eine Kopie ihres Passes der Russischen Föderation beigelegt. Zur ihren wirtschaftlichen Verhältnissen erklärte die Klägerin, sie erhalte eine monatliche Rente in Höhe von 35,19 Euro. Laut eines Vermerks im Verwaltungsvorgang der Beklagten verlief eine Überprüfung in der Staatsangehörigkeitsdatenbank (Stada) zur Klägerin negativ. Den Einbürgerungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Januar 2007 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz (1. StAngRegG) nicht. Da sie die Möglichkeit wahrgenommen habe, nach Russland auszureisen und dort staatsangehörigkeitsrechtlich eingebürgert zu werden, lasse der Schutz und Fürsorgegedanke dieser Vorschrift eine bevorzugte Einbürgerung nicht mehr geboten erscheinen. Die Klägerin sei auch nicht Aussiedlerin. Das Aufnahmeverfahren sei bestandskräftig abgeschlossen, so dass sich eine Überprüfung der behaupteten deutschen Volkszugehörigkeit erübrige. Die Einbürgerung komme auch nicht auf der Grundlage von § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in Betracht, weil weder die Klägerin noch ihre Vorfahren jemals die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätten. Ebenso sei eine Einbürgerung nach § 14 StAG zu versagen, weil die eher geringen Bindungen der Klägerin an Deutschland (ihre volksdeutsche Abstammung mütterlicherseits, ihre deutschen Sprachkenntnisse und ihre im Bundesgebiet lebenden Verwandten) ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung vom Ausland her nicht darstellen könnten und die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit vom Ausland her nicht rechtfertigten. Außerdem sei die Unterhaltsfähigkeit in ihrem Fall nicht erfüllt. Im Rahmen der Ermessensabwägung sei zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz abgelehnt worden sei. Es ergebe sich kein die Einbürgerung ermöglichendes öffentliches Interesse daraus, die negative Entscheidung im Verfahren auf Aufnahme als Spätaussiedler nach dem Bundesvertriebenengesetz durch eine Einbürgerung vom Ausland her zu heilen, der Klägerin dadurch Einreisemöglichkeiten und die Aufenthaltnahme im Bundesgebiet zu verschaffen und den seinerzeit im Wege des Aufnahmeverfahrens versagten Zuzug zu den im Bundesgebiet lebenden Kindern und Enkeln doch noch zu ermöglichen. Dagegen erhob die Klägerin am 5. Februar 2007 Widerspruch. Sie trug vor, sie erfülle die Voraussetzungen des § 9 des 1. StAngRegG. Sie sei Vertriebene i. S. v. § 1 BVFG, da sie durch ihren Aufenthalt im Reichsgebiet die Rechtsstellung eines Umsiedlers erworben habe. Sie sei auch deutsche Volkszugehörige. Die Volkszugehörigkeit sei nach § 6 BVFG in der alten Fassung zu bestimmen. Sie habe die Rechtsstellung als bekenntnisunfähige Frühgeborene erworben. Ihr werde das Bekenntnis ihrer Eltern automatisch zugerechnet. Bei diesen handele es sich um deutsche Volkszugehörige, was wegen der Teilnahme an der Umsiedlung nach Deutschland und der damals erfolgten Prüfung kaum zu bestreiten sei. Auf den Erwerb der russischen Staatsangehörigkeit komme es nicht an. Die Beurteilung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 StAG durch die Beklagte sei unzutreffend. Die Klägerin verfüge über hinreichende Bindungen an Deutschland, nämlich die Rechtsstellung nach dem Bundesvertriebenengesetz, die deutsche Volkszugehörigkeit, den in Deutschland lebenden Sohn, den Aufenthalt im früheren Reichsgebiet einschließlich der Verschleppung gegen ihren Willen zurück in die Sowjetunion, eine Anwartschaft auf eine deutsche Rente nach dem Fremdrentengesetz und den Besuch deutscher Schulen in ihrer Kindheit in der Sowjetunion. Durch die Rente nach dem Fremdrentengesetz und der damit einhergehenden Krankenversicherung sei eine Unterhaltsfähigkeit gegeben. Wohnen werde sie bei ihrem Sohn. Die Ermessensausübung sei fehlerhaft, weil die Entscheidung im Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz in einem Einbürgerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung besitze. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2007, zugestellt am 19. März 2007, mit der Begründung zurück, die Aufnahme als Aussiedler sei der Klägerin durch das Bundesverwaltungsamt bereits versagt worden. Es könne dahinstehen, ob sie Vertriebene i. S. v. § 1 BVFG sei. Sie sei jedenfalls keine deutsche Volkszugehörige i. S. v. § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG, weil es an einem aktiven Bekenntnis zum deutschen Volkstum fehle. Die Erkenntnisse aus dem Aufnahmeverfahren dürften durchaus für die Entscheidung über die deutsche Volkszugehörigkeit herangezogen werden. Da schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG nicht vorlägen, bedürfe es keiner Entscheidung, ob hier ein staatliches Interesse an der Einbürgerung bestehe. Für eine Einbürgerung nach § 14 StAG fehlten die erforderlichen Bindungen an Deutschland. Außerdem sei die fehlende Unterhaltsfähigkeit zu berücksichtigen, denn die Klägerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie tatsächlich Anspruch auf Leistungen nach dem Fremdrentengesetz habe und in welcher Höhe. Am 18. April 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat unter Vorlage von schriftlichen Erklärungen verschiedener Personen, welche die im Zweiten Weltkrieg erfolgte Umsiedlung der Klägerin zum Inhalt haben, vorgetragen, sie begehre die Einbürgerung nach § 9 des 1. StAngRegG. Sie sei Umsiedlerin i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Sie sei mit ihrer Mutter aufgrund von Maßnahmen deutscher Dienststellen im März 1944 aus ihrem Heimatdorf in das Reich evakuiert worden. Der Status entstehe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes im Herkunftsgebiet. Jedenfalls sei er spätestens mit der Überschreitung der damaligen Reichsgrenze entstanden. Das Bundesarchiv habe dem DRK-Landesverband T. mit Schreiben vom 28. Januar 2000 nur mitteilen können, dass dort keine Unterlagen hätten ermittelt werden können. Die Klägerin sei zudem deutsche Volkszugehörige i. S. v. § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung. Diese Fassung sei maßgeblich, weil sich die spätere auf den neu geschaffenen Status des Spätaussiedlers beziehe, es hier aber um den Umsiedlerstatus gehe, der anders als der Spätaussiedlerstatus nicht erst nach Durchlaufen des Aufnahmeverfah-rens entstehe. Es sei systemwidrig, die deutsche Volkszugehörigkeit an Voraussetzungen zu knüpfen, die sich auf einen anderen Status bezögen. Es diene nicht der Rechtssicherheit, jeweils die aktuelle Fassung des § 6 BVFG anzuwenden. Die Voraussetzungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 13 i. V. m. § 8 Nr. 1 und 2 StAG lägen ebenfalls vor. § 13 StAG sei nur entsprechend anzuwenden. Das bedeute nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass nur die Nrn. 1 und 2 des § 8 StAG Anwendung fänden. Es komme weder auf ein Unterkommen noch auf einen gesicherten Lebensunterhalt an. Die Ermessenserwägungen der Beklagten seien fehlerhaft. Auf die russische Staatsangehörigkeit der Klägerin komme es nicht an. Im Widerspruchsbescheid werde schon verkannt, dass die Feststellungen im Aufnahmeverfahren nur summarischen und vorläufigen Charakter besäßen. Es sei auf eine nicht anzuwendende Fassung des § 6 BVFG abgestellt worden. Zudem sei Gegenstand des Aufnahmeverfahrens die Spätaussiedlereigenschaft und nicht die Vertriebeneneigenschaft. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18. Januar 2007 und seines Widerspruchsbescheids vom 12. März 2007 zu verpflichten, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in ihren Bescheiden verwiesen. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 9 des 1. StAngRegG auf § 6 BVFG in der jeweils aktuellen Fassung abzustellen sei. Mit Urteil vom 12. November 2008 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 18. Januar 2007 und seines Widerspruchsbescheids vom 12. März 2007 verpflichtet, den Antrag der Klägerin auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative des 1. StAngRegG vorlägen. Die Klägerin habe die Rechtsstellung einer Vertriebenen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG erworben. Sie sei deutsche Volkszugehörige i. S. v. § 6 BVFG in der bis 31. Dezember 1992 geltenden Fassung. Die Anwendbarkeit dieser Fassung ergebe sich aus der Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 1 BVFG. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung Folgendes vor: Sie sei der Ansicht, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit in § 9 Abs. 1 Satz 1 des 1. StAngRegG der § 6 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung anzuwenden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe 1959 (I C 120.57) zu § 8 des 1. StAngRegG ausgeführt, dass für das Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz die Definition des Bundesvertriebenengesetzes zur deutschen Volkszugehörigkeit maßgeblich sei. Das bedeute jedoch nicht, dass auch § 100 BVFG Anwendung fände. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe bereits 1993 (22 A 1259/93) entschieden, dass § 100 BVFG nicht auf andere Vorschriften als solche des Bundesvertriebenengesetzes anzuwenden seien. Dies ergebe sich auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs. Für Spätaussiedler und diejenigen, die Vertriebene i. S. d. § 1 BVFG seien, sei § 6 BVFG in der Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes anwendbar. Dies ergebe sich aus § 100 Abs. 2 BVFG, nach dem Ausweise nach § 15 BVFG in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung nur noch ausgestellt würden, wenn sie vor diesem Tag beantragt worden seien. Dies bedeute, dass auf Personen, die nach dem 1. Januar 1993 ausgesiedelt seien bzw. aussiedelten, nur noch das neue Recht anzuwenden sei. Eine Kombination der verschiedenen Fassungen des BVFG dergestalt, dass die deutsche Volkszugehörigkeit im Rahmen des § 15 BVFG in der neuen Fassung auch dann zu bejahen wäre, wenn die Voraussetzungen des § 6 BVFG in der alten Fassung erfüllt seien, sehe das Gesetz nicht vor. Dies müsse auch für den Fall der Prüfung der rechtlich viel weiter gehenden Einbürgerung gelten. Die §§ 8 und 9 des 1. StAngRegG seien zudem als Ergänzung des Art. 116 Abs. 1 GG zu sehen und bezögen sich in der Frage der Volkszugehörigkeit auf den gleichen Personenkreis. Im Rahmen des Art. 116 Abs. 1 GG werde § 6 BVFG aber in der jeweils aktuellen Fassung angewandt. Wenn Vertriebene, die nicht (mehr) deutsche Volkszugehörige und erst ab dem 1. Januar 1993 nach Deutschland gekommen seien, den Status als Deutsche nach Art. 116 Abs. 1 GG nicht erlangen könnten, würde der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf anderem Weg, in diesem Falle durch eine Einbürgerung, dem Sinn der gesamten Regelungen für noch im Vertreibungsgebiet lebende Vertriebene widersprechen. Die Regelungen im Bundesvertriebenengesetz und im Grundgesetz zeigten, dass nur derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen können solle, der bei seiner Einreise noch deutscher Volkszugehöriger sei. Zu berücksichtigen sei auch der Zweck des § 9 des 1. StAngRegG. Das Gesetz habe Staatsangehörigkeitsfragen, die durch den Krieg und seine Folgen ausgelöst worden seien, regeln wollen. Die Bundesregierung habe sich verpflichtet gefühlt, denen, die als Vertriebene oder Flüchtlinge deutscher Volkszugehörigkeit vor den Toren Deutschlands hätten bleiben müssen, weil ihr Fluchtweg zufällig dort schon sein Ende gefunden habe, die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Einbürgerung vom Ausland zu beantragen. Die Begründung mache deutlich, dass dabei nur an noch immer deutsche Volkszugehörige gedacht worden sei, die sich bisher keinem anderen Staat zugewandt hätten und die den Schutz, den sonst jeder Staatsangehörige durch seinen Heimatstaat erhalte, nicht in Anspruch nehmen könnten. Dies schließe es jedoch aus, diesen Schutz auch denen zu gewähren, die sich nicht mehr zu diesem Staat bekennen und anderweitig Schutz gefunden hätten. Wer sich zu einem fremden Staat durch Eintragung der fremden Nationalität in seinen Pass bekenne, gehe auch davon aus, von diesem Staat Schutz zu erhalten. Eine typische Vertriebenensituation, von der das 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz ausgehe, liege damit nicht mehr vor. Für die Anwendung des § 6 BVFG n.F. spreche auch, dass die Einbürgerung zum Ziel habe, den Einbürgerungsbewerber in den deutschen Staatsverband einzugliedern. Bei einem deutschen Volkszugehörigen i. S. v. § 6 BVFG n.F. könne davon ausgegangen werden, dass er sich einfüge. Werde jedoch auf § 6 BVFG a.F. und damit auf den Zeitpunkt der Beendigung der allgemeinen Vertreibungsmaßnahme abgestellt, würde dies keine Aussage zur Eingliederungsfähigkeit zulassen, da der Einbürgerungsbewerber sich möglicherweise seit fünfzig Jahren einem anderen Volkstum zugewandt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. November 2008, soweit es Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sich die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit im Rahmen von § 9 des 1. StAngRegG nach der vor dem 31. Dezember 1992 geltenden Fassung des § 6 BVFG richten müsse. Dafür spreche der Wortlaut des § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG. Die Vorschrift würde in sich widersprüchlich sein, wenn einerseits von Personen mit Status nach § 1 BVFG die Rede sei, andererseits aber der Besitz des Status offen bleibe, weil die deutsche Volkszugehörigkeit nach dem jeweils aktuellen Stand des § 6 BVFG geprüft werde, denn ein Umsiedlerstatus habe im Mai 1945 überhaupt nicht mehr entstehen können ebenso wenig wie der Status nach § 1 Abs. 2 Nr. 1, 4-6 BVFG. Auch der Vertriebenenstatus i. S. d. § 1 Abs. 1 BVFG habe bei Inkrafttreten der Vorschrift 1955 nicht mehr entstehen können. In allen Fällen habe er vor 1955 entstanden sein müssen. Die Vorschrift ziele auf einen begrenzten Personenkreis, nämlich auf deutsche Volkszugehörige, die durch die Kriegsereignisse in das Reich gelangt oder dorthin unterwegs gewesen seien, aber nicht mehr hätten eingebürgert werden können. Sie hätten nicht den übrigen deutschen Volkszugehörigen im Ausland gleichgestellt werden sollen, weil sie bereits einen BVFG-Status gehabt hätten. Deshalb und wegen ihrer ungeklärten staatsangehörigkeitsrechtlichen Stellung hätten sie einen besonderen Einbürgerungsanspruch vom Ausland erhalten sollen. Es entspreche zudem ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Meinung, dass ein einmal erworbener Anspruch nicht mehr verloren gehe. Wer die Rechtsstellung nach § 1 BVFG besitze, werde folgerichtig von § 100 BVFG erfasst. Die Rechtsauffassung der Beklagten sei im Übrigen verfassungswidrig, weil die Anwendung des § 6 Abs. 2 BVFG in der neuen Fassung rückwirkend in den bereits entstandenen Status nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG eingreifen würde. Als echte Rückwirkung verstoße dies gegen das Rechtsstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 3 GG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten, die nur die Verpflichtung zur Neubescheidung des Einbürgerungsantrags der Klägerin durch das erstinstanzliche Urteil zum Gegenstand hat, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 12. März 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, denn die Ablehnung ihres Einbürgerungsantrags ist ermessensfehlerhaft erfolgt. Der Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Einbürgerungsantrag folgt aus § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StAngRegG) vom 22. Februar 1955, BGBl. I, S. 65, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind und damit entgegen der von der Beklagten im Widerspruchsbescheid vertretenen Auffassung, die einen Ermessensfehler i. S. d. Ermessensnichtgebrauchs begründet, das Ermessen der Beklagten eröffnet ist. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des 1. StAngRegG kann ein deutscher Volkszugehöriger, der nicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist, die Einbürgerung vom Ausland her beantragen, wenn er die Rechtsstellung eines Vertriebenen nach § 1 des Bundesvertriebenengesetzes hat oder als Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 desselben Gesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes Aufnahme finden soll. Die Klägerin ist deutsche Volkszugehörige. Dies ergibt sich für sie aus § 6 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung vom 3. September 1971, BGBl. I, S. 1565 ff. (im Folgenden: BVFG a.F.) i. V. m. § 100 Abs. 1 BVFG in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007, BGBl. I, S. 1902, zuletzt geändert durch Art. 1 des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. Juli 2009, BGBl. I, S. 1694 (im Folgenden: BVFG n.F.). § 6 BVFG in der durch Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen (Kriegsfolgenbereinigungsgesetz – KfbG) vom 21. Dezember 1992, BGBl. I, S. 2094 ff., geänderten und am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Fassung oder der aktuellen Fassung ist nicht anzuwenden. Welche Fassung des BVFG anzuwenden ist, bestimmt sich im Fall der Klägerin nach § 100 Abs. 1 BVFG n.F. Danach finden für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 BVFG die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 Anwendung. § 100 BVFG n.F. erklärt damit in seinem Absatz 1 für die den §§ 1 bis 3 BVFG unterfallenden Personen grundsätzlich alle vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften des Bundesvertriebenengesetz für maßgebend und enthält in den nachfolgenden Absätzen lediglich gewisse Modifizierungen dieser Bestimmungen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 1994 – 9 C 599.93 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76. Bei der Klägerin handelt es sich um eine Person i. S. v. § 1 BVFG, denn sie ist Umsiedlerin i. S. d. weder durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz noch spätere Gesetze geänderten § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Nach dieser Vorschrift ist auch Vertriebener, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger aufgrund der während des Zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums aufgrund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler). Aufgrund der Voraussetzung der Umsiedlung als deutscher Volkszugehöriger i. S. d. § 6 BVFG a.F., nach dem deutscher Volkszugehöriger i. S. d. Bundesvertriebenengesetzes ist, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird, bedurfte es kurz vor der Umsiedlung als dem hier maßgebenden Vertreibungsvorgang - vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes im Hinblick auf Umsiedlungen: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 9 C 110.95 –, BVerwGE 101, 205 ff., m. w. N.; zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen (in der Sowjetunion kurz vor Beginn des Krieges mit der Sowjetunion im Juni 1941) im Übrigen: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 22.90 –, BVerwGE 88, 312 ff. - eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum. Bei im maßgeblichen Zeitpunkt bekenntnisunfähigen, sogenannten frühgeborenen Personen kommt es auf das Bekenntnis der Eltern an, das den frühgeborenen Personen zugerechnet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2000 – 5 C 44.99 –, BVerwGE 112, 112 ff. Entscheidend ist die Bekenntnislage innerhalb der Familie. Es ist davon auszugehen, dass sie volksdeutsch war, wenn beide Elternteile im maßgeblichen Zeitpunkt deutsche Volkszugehörige waren oder – bei gemischt-nationalen Ehen – der dem deutschen Volkstum zugehörende Elternteil zu diesem Zeitpunkt für die Bekenntnislage der Familie prägend war. Vgl. BVerwG, Urteile 8. November 1994 – 9 C 599.93 –, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 76, vom 16. Februar 1993 – 9 C 25.92 –, BVerwGE 92, 70 ff., vom 21. Juni 1988 – 9 C 282.86 –, NJW 1988, 2914 ff. und vom 23. Februar 1988 – 9 C 41.87 –, BVerwGE 79, 73 ff. Die Teilnahme an einer Umsiedlung begründet schon für sich allein eine gewisse Vermutung für die deutsche Volkszugehörigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1996 – 9 C 110.95 –, a. a. O. Nach diesen Maßstäben ist die Klägerin als deutsche Volkszugehörige umgesiedelt worden. Aus den von ihr im Klageverfahren vorgelegten und von der Beklagten nicht in Zweifel gezogenen schriftlichen Zeugenaussagen ergibt sich, dass die Klägerin als Kind zusammen mit ihrer Mutter aus dem Gebiet P. , das von der deutschen Wehrmacht besetzt war, aufgrund von Maßnahmen deutscher Dienststellen in den damaligen Reichsgau Wartheland umgesiedelt wurde. Zur Umsiedlung der Volksdeutschen aus dem Gebiet P. in den damaligen Reichsgau Wartheland im März 1944: Auskunft der Heimatortskartei für Deutsche aus Südost- und Osteuropa vom 22. Juli 1999. Die vor Beginn der Umsiedlung im Jahr 1944 elf Jahre alte und damit zu diesem Zeitpunkt bekenntnisunfähige Klägerin war deutsche Volkszugehörige. Ihr wird die Bekenntnislage innerhalb ihrer Familie zugerechnet, die im maßgeblichen Zeitpunkt durch die deutsche Volkszugehörigkeit geprägt war. Die Klägerin stammt zwar ausweislich ihrer am 23. April 1949 ausgestellten Geburtsurkunde aus einer gemischt-nationalen Ehe, denn ihr Vater ist darin als ukrainischer Volkszugehöriger und ihre Mutter ist als deutsche Volkszugehörige eingetragen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass im maßgeblichen Zeitpunkt die volksdeutsche Mutter die die Bekenntnislage der Familie prägende Person war. Zweifel an der deutschen Volkszugehörigkeit der Mutter sind nicht vorgetragen worden. Sie sind vor dem Hintergrund der entsprechenden Eintragung in der Geburtsurkunde der Klägerin, der Teilnahme an der Umsiedlung aus dem Ort A. in den damaligen Reichsgau Wartheland, der durch die Archivbescheinigung der Verwaltung des Innenministeriums über das Gebiet B. vom 9. November 1994 belegten, auf Anordnung der Regierung der UdSSR erfolgten Aussiedlung als Person deutscher Nationalität aus dem P. -Gebiet in eine Sondersiedlung nach Kasachstan sowie der Beherrschung der deutschen Sprache, die sie nach Angaben der fließend Deutsch mit Dialekt sprechenden Klägerin an diese vermittelte, zudem nicht ersichtlich. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Mutter war innerhalb der Familie der Klägerin auch prägend. Dafür sprechen insbesondere der Umstand, dass der Vater der Klägerin nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin seit 1941 vermisst war, und der Umstand, dass sie, wie die Überprüfung ihrer Deutschkenntnisse in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland am 22. April 1997 ergab, fließend Deutsch mit ausgeprägtem Dialekt spricht. Dies lässt – mangels Anhaltspunkten für einen fremdsprachlichen Erwerb – darauf schließen, dass innerhalb der Familie Deutsch gesprochen wurde. Weitere Indizien für das durch die Mutter geprägte Bekenntnis zum deutschen Volkstum innerhalb der Familie sind der ursprüngliche Wohnsitz der Familie in einem Ort mit deutschstämmiger Bevölkerung und die Teilnahme der Familie (mit Ausnahme des vermissten Vaters) an der Umsiedlung in den damaligen Reichsgau Wartheland. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Übergangsvorschrift des § 100 BVFG n.F. auch anzuwenden, wenn es um die Tatbestandsvoraussetzungen der deutschen Volkszugehörigkeit i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 des 1. StAngRegG geht. § 9 des 1. StAngRegG definiert den Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit nicht. Er enthält nach seinem Wortlaut auch keine Verweisung auf eine bestimmte Fassung des Bundesvertriebenengesetzes, so dass sich die Beurteilung, wer deutscher Volkszugehöriger i. S. dieser Vorschrift ist, nach den Gesamtregelungen im Bundesvertriebenengesetz richtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1959 – I C 120.57 –, BVerwGE 8, 175 ff. (zu § 8 StAngRegG); zur Anwendung von § 6 BVFG: Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Bd. II, Loseblattsammlung, Stand: Juni 2009, § 8 StAngRegG Rn. 2; Renner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Auflage 2005, § 9 StAngRegG Rn. 4; zur Anwendung des § 6 BVFG n.F. mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 BVFG: OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 12 E 1616/08 –. Hinsichtlich der Frage, welche Fassung dieses Gesetzes Anwendung findet, ist danach auf die diese Frage regelnde Vorschrift des § 100 BVFG n.F. zurückzugreifen. Die Anwendbarkeit des § 100 BVFG n.F. zur Bestimmung der in anderen Gesetzen als dem Bundesvertriebenengesetz als Voraussetzung vorgesehenen deutschen Volkszugehörigkeit ist nicht generell ausgeschlossen. Der Wortlaut des § 100 BVFG n.F. sieht eine solche Einschränkung nicht vor. Der unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers ermittelte Sinn und Zweck dieser Übergangsvorschrift spricht für eine Anwendbarkeit auch im Hinblick auf andere an die Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes anknüpfende Gesetze. So wird in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des die Übergangsvorschrift des § 100 BVFG einführenden Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zu § 100 BVFG ausgeführt: "Absatz 1 sieht die weitere Anwendung des Bundesvertriebenengesetzes in seiner bis zum Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes geltenden Fassung für Vertriebene und Flüchtlinge vor. Dies bedeutet, dass für Personen im Sinne der §§ 1 bis 3 auch künftig das bisherige Vertriebenenrecht – mit den aus Absatz 2 folgenden Einschränkungen zu § 15 – uneingeschränkt weiterhin anzuwenden ist.", BT-Drucks. 12/3212, S. 27 (Hervorhebung durch den Senat). Diesem gesetzgeberischen Willen der grundsätzlichen Anwendbarkeit des bisherigen Vertriebenenrechts für Personen i. S. d. §§ 1 bis 3 BVFG mit Ausnahme der in § 100 Abs. 2 bis 8 BVFG n.F. vorgesehenen Modifizierungen und mit Ausnahme von nach dem Sinn und Zweck nicht aufrecht erhaltenen Vorschriften, vgl. zu § 94 BVFG a.F.: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 1 C 24.00 –, DVBl. 2001, 664 ff., zu denen § 6 BVFG a.F. aber nicht zählt, entspricht es, auch im Anwendungsbereich des § 9 des 1. StAngRegG die Übergangsvorschrift des § 100 BVFG n.F. hinsichtlich der Beurteilung der deutschen Volkszugehörigkeit zugrunde zu legen. Dem Zweck, dass § 100 BVFG n.F. dem Personenkreis der §§ 1 bis 3 BVFG den Bestand an vertriebenenrechtlichen Rechtspositionen erhalten will, die ihm das Bundesvertriebenengesetz alter Fassung eingeräumt hatte, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 – 1 C 24.00 –, a. a. O., wird es gerecht, Personen i. S. v. § 100 Abs. 1 BVFG n.F., die die Voraussetzungen des § 6 BVFG a.F. erfüllen, nicht vom Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG auszuschließen, der ausdrücklich an die vertriebenenrechtlichen Rechtsstellungen und -positionen anknüpft. Etwas anderes folgt entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht aus dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 20. Dezember 1993 – 22 A 1259/93 – (Juris). Soweit darin unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ausgeführt ist, die Übergangsregelung des § 100 BVFG n.F. finde auf andere Vorschriften als solche des Bundesvertriebenengesetzes keine Anwendung, bezieht sich diese Ausführung ersichtlich nur darauf, dass § 100 BVFG n.F. ausschließlich die weitere Anwendbarkeit der Vorschriften des Bundesvertriebenengesetzes und nicht auch anderer Vorschriften außerhalb des Bundesvertriebenengesetzes (im entschiedenen Fall: der Verteilungsverordnung) regele. Dazu, ob § 100 BVFG n.F. hinsichtlich der Bestimmung der in anderen Gesetzen an das Bundesvertriebenengesetz anknüpfenden Voraussetzungen Anwendung findet, verhält sich die Entscheidung nicht. Eine im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des 1. StAngRegG erfolgende selektive Anwendung eines Teils des BVFG, nämlich des § 6 BVFG n. F., unter Ausschluss des § 100 Abs. 1 BVFG kann auch nicht mit dem von der Beklagten herangezogenen Vergleich mit § 15 BVFG begründet werden. Zum einen gelten hinsichtlich des § 15 BVFG in der alten und neuen Fassung die besonderen Übergangsvorschriften der §§ 100 Abs. 2 und 100a BVFG n.F. Solche speziellen, von § 100 Abs. 1 BVFG abweichenden Regelungen hat der Gesetzgeber mit Blick auf § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG gerade nicht geschaffen. Zum anderen ist die Ansicht der Beklagten, eine Kombination der verschiedenen Fassungen des BVFG dergestalt, dass die deutsche Volkszugehörigkeit im Rahmen von § 15 BVFG n.F. auch dann zu bejahen wäre, wenn die Voraussetzungen des § 6 BVFG a.F. erfüllt sind, scheide generell aus, unzutreffend. Dies ergibt sich ohne weiteres aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das zum einen mit Blick auf § 100 Abs. 4 BVFG - vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2000 – 5 C 1.00 –, ZfS 2001, 141 ff., - und zum anderen zur Vermeidung einer echten Rückwirkung - vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2007 – 5 C 38.06 –, BVerwGE 129, 265 ff. - eine solche Kombination angenommen hat. Der Sinn und Zweck des § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG spricht zudem deutlich für die Anwendbarkeit des § 100 BVFG n.F. auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzung der deutschen Volkszugehörigkeit. Mit der Regelung in § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG sollten die deutschen Volkszugehörigen berücksichtigt werden, die auf ihrem Fluchtweg nicht bis in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gekommen sind oder die noch keine Ausreisebewilligung erhalten haben. Ihnen sollte zwar kein Recht auf Einbürgerung, wohl aber die Möglichkeit gewährt werden, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen. Vgl. Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit, BT-Drucks. 2/44, S. 10; Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuss) über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit, BT-Drucks. 2/849, S. 4. Zu diesem Personenkreis gehören zum großen Teil auch diejenigen, die den §§ 1 bis 3 BVFG unterfallen und für die § 100 BVFG n.F. die weitere Anwendbarkeit der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 vorsieht. Gerade für diese Personen, die schon bei Inkrafttreten des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes die Voraussetzungen des § 6 BVFG a.F. neben den weiteren in § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG vorgesehenen Kriterien erfüllten, wurde die Einbürgerungsmöglichkeit geschaffen. Vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuss) über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit, BT-Drucks. 2/849, S. 2: "Deutsche Volkszugehörige im Sinne des Zweiten und Dritten Abschnitts dagegen sind solche Personen, die die Voraussetzungen des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 erfüllen". Diesem Gedanken widerspräche es, ihnen nunmehr generell diese Möglichkeit der im Ermessen der zuständigen Behörde stehenden Einbürgerung vorzuenthalten. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Gesetzgeber bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass des 1. StAngRegG dem Begriff des deutschen Volkszugehörigen durchaus einen differenzierten Bedeutungsgehalt beigemessen hatte. So sollte der Begriff deutscher Volkszugehöriger im Ersten Abschnitt des Entwurfs "notwendigerweise der des damaligen Gesetzgebers sein, weil die Bedeutung des § 1 sich erschöpft in der deklaratorischen Anerkennung der gesetzlichen Maßnahmen aus der Zeit zwischen 1938 und 1945, soweit diese nicht wegen Verstoßes gegen das Völkerrecht rechtsunwirksam sind". Deutsche Volkszugehörige im Sinne des Zweiten und Dritten Abschnitts – also auch i. S. d. § 9 des 1. StAngRegG – seien "solche Personen, die die Voraussetzungen des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953 erfüllen; denn insoweit handelt es sich um neue gesetzliche Bestimmungen, die auf Art. 116 Abs. 1 GG aufbauen, und der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG muß gemäß § 104 aus § 6 entnommen werden". Deutsche Volkszugehörige im Sinne des Zweiten und Dritten Abschnitts – also auch i. S. d. § 9 des 1. StAngRegG – seien "solche Personen, die die Voraussetzungen des § 6 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953e erfüllen; denn insoweit handelt es sich um neue gesetzliche Bestimmungen, die auf Art. 116 Abs. 1 GG aufbauen, und der Begriff der deutschen Volkszugehörigkeit im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG muß gemäß § 104 aus § 6 entnommen werden". Vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuss) über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit, BT-Drucks. 2/849, S. 12. Der hiermit bewirkten inhaltlichen Ausgestaltung des Begriffes des "deutschen Volkszugehörigen" i. S. d. § 9 des 1. StAngRegG durch "§ 6 des Bundesvertriebenengesetzes vom 19. Mai 1953" kann weder vom Wortlaut noch von den im Übrigen erkennbaren Beweggründen her entnommen werden, dass der Gesetzgeber bereits zum damaligen Zeitpunkt auf der Ebene der Tatbestandsvoraussetzung des § 9 des 1. StAngRegG eine dynamische Fortentwicklung des Begriffs des "deutschen Volkszugehörigen" ausschließlich in Anknüpfung an die jeweils geltende Fassung des § 6 BVFG vorgesehen und damit die Möglichkeit einer späteren, abstrakt-generellen Ausgrenzung eines beträchtlichen Teils der vom Geltungsbereich des § 9 des 1. StAngRegG im Zeitpunkt seines Inkrafttretens im Jahr 1955 erfassten Personenkreises intendiert hat. Es liegen vor diesem Hintergrund auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es dem Willen des Gesetzgebers entsprochen haben könnte, nur diejenigen als deutsche Volkszugehörige i. S. v. § 9 Abs. 1 Satz 1 des 1. StAngRegG anzusehen, die die Voraussetzungen des § 6 BVFG in der jeweils aktuellen Fassung unabhängig von Übergangsvorschriften erfüllen. Mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung ist vielmehr anzunehmen, dass – wenn im Bundesvertriebenengesetz der Begriff des deutschen Volkszugehörigen ausdrücklich festgelegt und für bestimmte Personengruppen Übergangsvorschriften vorgesehen sind, die auch die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit erfassen, – diese auch im Hinblick auf andere, die deutsche Volkszugehörigkeit voraussetzende Bestimmungen gelten, sofern keine ausdrückliche gegenteilige Regelung getroffen wurde. Dafür spricht zudem der innere Zusammenhang zwischen dem Bundesvertriebenengesetz und dem 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz. Das Bundesvertriebenengesetz bildet die Grundlage für die gesamte Ordnung der Verhältnisse der Vertriebenen und Flüchtlinge. Dazu, diese Verhältnisse zu ordnen, trägt auch das 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz mit dem hier maßgeblichen § 9 bei. Vgl. zu § 8 des 1. StAngRegG: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1959 – 1 C 120.57 –, a. a. O. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Gesetzesbegründung mache deutlich, dass bei § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG nur an noch immer deutsche Volkszugehörige gedacht worden sei, die sich bisher keinem anderen Staat zugewandt hätten und die den Schutz, den sonst jeder Staatsangehörige durch seinen Heimatstaat erhalte, nicht in Anspruch nehmen könnten, und dies schließe es aus, diesen Schutz auch denen zu gewähren, die sich nicht mehr zu diesem Staat bekennen und anderweitig Schutz gefunden hätten, trifft dies in dieser Allgemeinheit nicht zu. Ausweislich der Begründung zu § 9 des 1. StAngRegG sollten diejenigen deutschen Volkszugehörigen nicht unberücksichtigt bleiben, die auf ihrem Fluchtweg nicht bis in das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gekommen sind oder die noch keine Ausreisebewilligung erhalten haben. Vgl. BT-Drucks. 2/44, S. 10. Dass dieser Personenkreis sich keinem anderen Staat zugewandt haben durfte oder den Schutz seines Heimatstaates nicht in Anspruch nehmen konnte, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Abgesehen davon stünde dies der Anwendung des § 100 BVFG n.F. bei der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des 1. StAngRegG nicht entgegen. Dasselbe gilt für ihren weiteren Vortrag, eine typische Vertriebenensituation, von der das 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz ausgehe, liege bei einem Bekenntnis zu einem fremden Staat nicht mehr vor und für die Anwendung des § 6 BVFG n.F. spreche auch, dass die Einbürgerung zum Ziel habe, den Einbürgerungsbewerber in den deutschen Staatsverband einzugliedern; von einem solchen Einfügen könne bei einem deutschen Volkszugehörigen i. S. v. § 6 BVFG n.F. ausgegangen werden. Denn bei der gebotenen Differenzierung zwischen den Tatbestandsvoraussetzungen und der Rechtsfolge (Ermessen) des § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG rechtfertigen diese Erwägungen es aus sich heraus nicht, bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG in dem von der Beklagten vertretenen Sinne einschränkend zu bestimmen. Die Erwägungen der Beklagten betreffen vielmehr in erster Linie den Zweck der Ermächtigung zur Ausübung des Ermessens bei der Entscheidung über den Einbürgerungsantrag und können aus diesem Grund allenfalls im Rahmen der Ermessensausübung unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (wie etwa deutsche Sprachkenntnisse als bedeutende Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration) berücksichtigt werden. Vgl. zu solchen Erwägungen im Rahmen des Ermessens bei Einbürgerungen nach § 9 des 1. StAngRegG: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965 – I C 4.62 –, BVerwGE 20, 155 ff. Der Vergleich des § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG mit Art. 116 Abs. 1 GG führt hinsichtlich der Frage der Heranziehung des § 100 BVFG n.F. im Rahmen des § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG nicht weiter. Denn Art. 116 Abs. 1 GG knüpft – anders als § 9 Abs. 1 Satz 1 des 1. StAngRegG – an die Aufnahme als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 an. Diese Aufnahme von Vertriebenen und ihren Abkömmlingen nach Art. 116 Abs. 1 GG wird seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend durch die Aufnahmetatbestände des Bundesvertriebenengesetzes bestimmt. Seitdem können Personen, die die im Bundesvertriebenengesetz genannten Aussiedlungsgebiete nach dem 31. Dezember 1992 verlassen, grundsätzlich nur noch dann Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland finden, wenn sie Spätaussiedler i. S. d. § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG n.F. bzw. in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers einbezogene Ehegatten oder Abkömmlinge sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2001 – 1 C 26.00 –, BVerwGE 114, 332 ff. und vom 20. April 2004 – 1 C 3.03 –, BVerwGE 120, 292 ff. m. w. N. Spätaussiedler i. S. d. § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG n.F. kann nach dem Wortlaut der Vorschrift nur ein deutscher Volkszugehöriger i. S. v. § 6 BVFG n.F. sein. Dennoch widerspricht es entgegen der Auffassung der Beklagten dem Sinn der gesamten Regelungen für noch im Aussiedlungsgebiet lebende Vertriebene nicht, ihnen – selbst wenn sie keine Aufnahme i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG finden können – den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf anderem Weg, in diesem Falle durch eine Einbürgerung zu ermöglichen. Denn zum einen bedarf es bei diesen Personen, die Aufnahme i. S. v. Art. 116 Abs. 1 GG finden, in der Regel keiner Einbürgerung, da sie nach Art. 116 Abs. 1 GG Deutsche i. S. d. Grundgesetzes sind (vgl. auch § 4 Abs. 3 BVFG n.F.) und durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG n.F. die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben (§ 3 Nr. 4, § 7 StAG). Bei der von der Beklagten vertretenen eingeschränkten Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 des 1. StAngRegG dürfte diesem aus besagtem Grund kaum ein praktischer Anwendungsbereich verbleiben. Dass er gleichwohl fortgilt, spricht dafür, dass er auch nach Auffassung des Gesetzgebers nicht (weitestgehend) überflüssig ist. Zum anderen wird in § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG kein Anspruch auf Einbürgerung eingeräumt, sondern diese Vorschrift ermöglicht die Einbürgerung im Ermessenswege. Dass Personen, die jedenfalls nach § 6 BVFG a.F. deutsche Volkszugehörige sind, diese Möglichkeit der im Ermessen der zuständigen Behörde stehenden Einbürgerung verschlossen bleiben sollte, ist auch mit Blick auf Art. 116 Abs. 1 GG, auf den der Zweite und Dritte Abschnitt des 1. Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz lediglich aufbauen, vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Angelegenheiten der inneren Verwaltung (8. Ausschuss) über den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit, BT-Drucks. 2/849, S. 2, nicht ersichtlich. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 des 1. StAngRegG sind im Fall der Klägerin erfüllt. Sie ist – wie bereits ausgeführt – deutsche Volkszugehörige i. S. v. § 6 BVFG a.F., ohne Deutsche i. S. d. Grundgesetzes zu sein, und zwar selbst dann, wenn insoweit – anders als beim Erwerb des Umsiedler-status nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG – nicht auf den Zeitpunkt kurz vor der Umsiedlung, sondern zu Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahme im Juni 1941 abgestellt würde, denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ihr zugerechnete Bekenntnislage ihrer in einem Gebiet mit deutschstämmiger Bevölkerung lebenden Familie zu diesem Zeitpunkt noch nicht von ihrer volksdeutschen, die deutsche Sprache an die Kinder vermittelnden Mutter geprägt wurde. Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt des Beginns der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen in der Sowjetunion: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 22.90 –, a. a. O. Die Klägerin ist auch – wie gleichsam bereits dargelegt – Vertriebene i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG n.F. Die in § 9 Abs. 1 Satz 2 des 1. StAngRegG durch den darin entsprechend anwendbar erklärten § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 zusätzlich vorausgesetzten Erfordernisse des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 StAG sind ebenfalls erfüllt. Danach muss der Antragsteller handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) oder gesetzlich vertreten sein (§ 13 StAG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) und er darf keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AufenthG erfüllen (§ 13 StAG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Klägerin handlungsfähig ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie einen der Ausweisungsgründe erfüllt, auf die § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG verweist. Darauf, ob die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland ein Unterkommen hat und ob ihr Unterhalt hier gesichert ist, kommt es tatbestandlich nicht an. Denn selbst der nur entsprechend anwendbare § 13 StAG verweist nicht auf § 8 Abs. 1 Nr. 3 und 4 StAG, in dem eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sowie der Umstand, dass der Antragsteller sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, vorausgesetzt werden. Vgl. zu § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG und dem damaligen § 8 RuStAG: BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1961 – I C 13.61 –, Buchholz 132.0 § 9 1. StaRegG Nr. 1. Sind damit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des 1. StAngRegG erfüllt, hat die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen auszuüben und über den Einbürgerungsantrag in einer dem Zweck der Ermächtigung in § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des 1. StAngRegG entsprechenden Weise zu entscheiden, wobei sie bei der Ermessensentscheidung, in die sie die staatlichen Interessen und auch alle übrigen relevanten Umstände einzustellen hat, vgl. zur Ermessensausübung: BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965 – I C 4.62 –, a. a. O., an einer Ablehnung des Einbürgerungsantrags allein aufgrund einer fehlenden Fähigkeit der Klägerin, sich selbst zu ernähren, gehindert sein dürfte. Vgl. zur Ermessenserwägung des Unterkommens und der Fähigkeit, sich zu ernähren, im Rahmen des § 9 Abs. 1 des 1. StAngRegG: BVerwG, Urteil vom 3. Oktober 1961 – I C 13.61 –, a. a. O.; Urteil vom 25. November 1965 – I C 122.63 –, DÖV 1966, 240 f. Dagegen folgt ein Anspruch der Klägerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Beklagten über den Einbürgerungsantrag nicht unmittelbar aus § 13 StAG. Gemäß § 13 StAG kann ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Satz 2 StAG entspricht; dem ehemaligen Deutschen steht gleich, wer von einem solchen abstammt oder als Kind angenommen worden ist. Ehemaliger Deutscher ist nur, wer deutscher Staatsangehöriger war. Vgl. dazu: OVG NRW, Beschluss vom 9. Oktober 2008 – 12 A 338/08 –, Juris, m. w. N. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen des § 13 StAG nicht, denn es ist nicht nachgewiesen, dass sie ehemalige deutsche Staatsangehörige ist oder von einem ehemaligen deutschen Staatsangehörigen abstammt. Es fehlen Nachweise darüber, dass sie oder ihre Mutter nach der Umsiedlung in den damaligen Reichsgau Wartheland eingebürgert worden sind. Die Klägerin hat dazu vorgetragen, das Bundesarchiv habe dem DRK-Landesverband T. mit Schreiben vom 28. Januar 2000 nur mitteilen können, dass dort keine Unterlagen hätten ermittelt werden können. Eine Überprüfung der Staatsangehörigkeitsdatenbank (Stada) durch die Beklagte verlief nach einem Vermerk im Verwaltungsvorgang der Beklagten negativ. Die Klägerin hat des Weiteren auch keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Einbürgerungsantrag nach § 14 StAG, da die Voraussetzungen insofern ebenfalls nicht vorliegen. Gemäß § 14 StAG kann ein Ausländer, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, unter den sonstigen Voraussetzungen der §§ 8, 9 StAG eingebürgert werden, wenn Bindungen an Deutschland bestehen, die eine Einbürgerung rechtfertigen. Da zu den sonstigen Voraussetzungen des § 8 StAG auch gehört, dass der Antragsteller sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG), die Klägerin als Rentnerin mit einem von ihr angegebenen monatlichen Einkommen in der Russischen Föderation von 35,19 Euro dies aber nicht nachgewiesen hat und sich die Gewährleistung ihres Unterhalts auch nicht aus ihrem Verweis auf einen Fremdrentenanspruch ergibt, zu dessen Bestehen und seiner eventuellen Höhe Nachweise fehlen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 14 StAG vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil der Frage, ob § 100 Abs. 1 BVFG n.F. und damit § 6 BVFG a.F. im Rahmen des § 9 des 1. StAngRegG Anwendung findet, grundsätzliche Bedeutung zukommt.