Beschluss
12 A 338/08
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2008:1009.12A338.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 3 Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 4 Es vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen, die Ablehnung des auf § 9 1. StAngRegG gestützten Einbürgerungsbegehrens der Klägerin sei ermessensfehlerfrei erfolgt. 5 Eine Ermessenseinbürgerung nach § 9 Abs. 1 1. StAngRegG setzt tatbestandlich das Bestehen der deutschen Volkszugehörigkeit des Einbürgerungsbewerbers voraus. 6 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 7 - 12 A 48/05 -. 8 Die formale Überleitung der Vertriebenenstellung nach § 7 BVFG a.F. reicht insoweit nicht aus, da die genannte Regelung zwar den bereits bei einem Elternteil entstandenen Status, nicht aber dessen Lebens- und Vertreibungsschicksal und persönliche Volkszugehörigkeitsmerkmale auf das Kind überleitet oder als in dessen Person bestehend fingiert. 9 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 10 - 5 C 44.01 -, NVwZ-RR 2003, 601; OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2008 - 12 E 687/08 -, Beschluss vom 6. März 2008 - 2 A 824/06 -, Beschluss vom 29. März 2007 - 12 A 1777/05 -, Beschluss vom 8. März 2007 - 12 A 48/05 -. 11 Von der deutschen Volkszugehörigkeit der Klägerin kann indes nicht ausgegangen werden, weil es an dem Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG) fehlt. Das Bestätigungsmerkmal der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann gegeben, wenn die familiäre Vermittlung innerhalb der Prägephase (Kindheit und Jugend) - wenn auch nur mitursächlich - zu deutschen Sprachkenntnissen geführt hat, die in dieser Phase mindestens das Niveau der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, erreicht hat. 12 Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Mai 2007 - 5 C 23.06 -, NVwZ 2007, 1087, und - 5 C 31.06 -, Juris; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2008 - 12 A 1029/07 -. 13 Eine solche familiär vermittelte Sprachkompetenz der am 10. November 1955 geborenen Klägerin lässt der Sprachtest vom 9. Oktober 1996, den die Klägerin im Alter von fast 41 Jahren und nach einem zu diesem Zeitpunkt bereits absolvierten zweijährigen Sprachkurs abgelegt hat, nicht erkennen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin bei diesem Sprachtest zudem eine Vielzahl der gestellten Fragen nicht verstanden. Auf die diesbezüglichen - und im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellten - Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. 14 Soweit demgegenüber in der Begründung des Zulassungsantrags geltend gemacht wird, die Klägerin habe bis zu ihrer Selbständigkeit die deutsche Sprache mit den Familienmitgliedern" oder - an anderer Stelle der Begründung des Zulassungsantrags - in der Familie mit den lebenden Großeltern und ... auch mit den Eltern" gesprochen, oder - wieder an anderer Stelle der Begründung des Zulassungsantrags - ihr seien ausreichend geringe Sprachkenntnisse im Sinne eines einfachen Gesprächs vermittelt worden", so dass sie auch in der frühen Kindheit und in der Familie bereits mehr als ein einfaches Gespräch führen konnte", oder es komme alleine darauf an, dass zumindest ein Großelternteil vorhanden war, mit dem die Sprache gesprochen werden konnte", oder, die Klägerin habe stets behauptet, dass sie innerhalb ihrer Familie die deutsche Sprache gebraucht hat und vor allem mit ihrer Großmutter die deutsche Sprache so gesprochen hat, dass sie sowohl schreiben als auch sprechen und lesen konnte", oder sie habe in ihrer Familie die deutsche Sprache benutzt und insbesondere mit ihrer Großmutter innerhalb der Familie gesprochen", oder sie habe bereits in ihrer Jugend ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache aufgrund der Vermittlung ihrer Großmutter führen" können, bleibt schon völlig offen, auf welches Familienmitglied bzw. auf welche Familienmitglieder die Vermittlung der deutschen Sprache letztlich zurückzuführen sein soll. 15 Ein derart wechselnder, in sich widersprüchlicher Vortrag ist von vornherein nicht geeignet, die Behauptung der familiären Vermittlung zu substantiieren und die 16 - vom Verwaltungsgericht zutreffend aufgezeigten - Widersprüche im bisherigen Vorbringen aufzulösen. So ist weiterhin nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin ausweislich ihrer Angaben im Aufnahmeantrag mit ihren Eltern Deutsch gesprochen haben will, wenn sie in ihrem Schreiben vom 20. März 2002 selbst ausdrücklich ausgeführt hat, ihre Mutter habe mit ihr kein Deutsch gesprochen (Gerade aus diesen Gründen sprach meine Mutter mit mir deutsch nicht") und in Bezug auf ihren Vater, einem russischen Volkszugehörigen, auch nicht ansatzweise hat erkennen lassen, dass ihr Vater die deutsche Sprache überhaupt - ggf. auch nur bruchstückhaft - beherrscht hat. Ebenso wenig nachvollziehbar ist deshalb nach wie vor die Angabe der Klägerin während ihres Sprachtests, wonach sie u.a. mit ihrer Mutter Deutsch gesprochen haben will. 17 Soweit sie auch mit ihrer Großmutter Deutsch gesprochen haben will, fehlt - worauf schon das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - jegliche Substantiierung hinsichtlich des Umfangs dieses Sprachgebrauchs. Eine derartige Substantiierung ist jedoch erforderlich gewesen, weil die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2002 ausgeführt hat, dass das Aufwachsen unter der russisch geprägten Struktur ... natürlich" auch dazu geführt habe, daß Deutschkenntnisse nur im geringen Maß 18 übermittelt werden konnten". Die erforderliche Konkretisierung des hiernach fraglichen Umfangs der - angeblich von der Großmutter - vermittelten Sprachkenntnisse, etwa durch eine plausible Darstellung eines typischen Tagesablaufs und der sich im Laufe eines derartigen Tages im Kontakt mit der Großmutter ergebenden und wahrgenommenen Kommunikationsmöglichkeiten, ist jedoch weder im Verwaltungs- noch im erstinstanzlichen Klageverfahren erfolgt, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Auch die Begründung des Zulassungsantrags beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, die geringen Sprachkenntnisse hätten für ein einfaches Gespräch auf Deutsch ausgereicht, wobei diese Behauptung durch eine unzutreffende Rechtsauffassung und eine durch nichts begründete Spekulation angereichert wird, wonach das Gesetz ausdrücklich von geringen Sprachkenntnissen ausginge, denn die einfachen Sprachkenntnisse sind womöglich noch weniger Sprachkenntnisse im objektiven Sinne als geringe" bzw. in geringem Maß vermittelte Sprachkenntnisse." Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung stellen indes auf geringe Sprachkenntnisse ab. Vielmehr setzt die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen zu können, voraus, dass der Betreffende zu einem einigermaßen flüssigen sprachlichen Austausch über einfache Lebenssachverhalte in Rede und Gegenrede und in grundsätzlich ganzen Sätzen in der Lage ist; unzureichend ist dabei ein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen, wie z.B. die Frage nach dem Bahnhof oder nur eine punktuelle Antwort wie z.B. die Wegweisung zum Bahnhof. 19 Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 20 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119,6, und - 5 C 11.03 -, DVBl 2004, 448. 21 Für eine Vermittlung dieser, über geringe" Sprachkenntnisse deutlich hinausgehenden Fähigkeit durch die Großmutter ist durch die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nichts Substantiiertes vorgebracht worden. Die Wiederholung der entsprechenden, pauschalen Behauptung allein ist nicht geeignet, den erforderlichen substantiierten Vortrag, 22 vgl. zum Umfang der Substantiierungslast bei Umständen, die in die Sphäre des Antragstellers fallen, etwa: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 23 - 12 A 999/05 -, 24 zu bewirken. 25 Soweit zur Unterstützung u.a. vorgebracht wird, die Klägerin habe an Veranstaltungen der dortigen Deutschen, so gut es sie gab", teilgenommen, und damit sinngemäß der Gebrauch der deutschen Sprache bei diesen Gelegenheiten belegt werden soll, ist offenbar aus dem Blick geraten, dass die Klägerin selbst in ihrem Schreiben vom 18. Januar 2002 im Zusammenhang mit dem Aufwachsen unter der russisch geprägten Struktur" ausdrücklich ausgeführt hat, in der Stadt, in der sie geboren worden sei, habe es zur Zeit der UdSSR nur sehr vereinzelt deutschstämmige Bürger gegeben, und da man diese Mitbürger nicht gekannt habe, habe man auch den Kontakt nicht pflegen können; auch die Pflege des deutschen Brauchtums sei ja nur in einer Gruppe Gleichgesinnter möglich, da aber diese Voraussetzungen gar nicht vorhanden waren, ließ sich auch dieser Punkt gar nicht erfüllen". Wenn schon in der Heimatstadt der Klägerin zu Zeiten der UdSSR, also gerade auch während der Prägezeit der Klägerin, nach ihrem eigenen Bekunden die Pflege des deutschen Brauchtums mit anderen deutschstämmigen Bürgern gar nicht möglich gewesen ist, fehlt es der gleichwohl aufgestellten, in zeitlicher Hinsicht undifferenzierten Behauptung einer Teilnahme der Klägerin an Veranstaltungen der dortigen Deutschen, so gut es sie gab" an jeglicher weiterführender Substanz. 26 Die im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorgebrachte Rüge des Unterlassens weiterer Aufklärung der Sprachkenntnisse der Klägerin durch Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2007 gestellten Beweisantrags aus dem Schriftsatz vom 26. November 2007, ist nicht geeignet, das Ergebnis der gerichtlichen Entscheidung i.S.d. Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Frage zu stellen; sie betrifft vielmehr das gerichtliche Verfahren und ist daher in der Sache Verfahrensrüge i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. 27 Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind auch insoweit nicht gegeben, als das Verwaltungsgericht Ermessensfehler der Beklagten bei der Ablehnung der Einbürgerung nach § 13 StAG verneint hat. 28 Gemäß § 13 Halbsatz 1 StAG i.V.m. der Übergangsregelung des § 40c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des am 28. August 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007, BGBl. I S. 1970, kann ein ehemaliger Deutscher, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er den Erfordernissen des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder Satz 2 StAG entspricht. Dass die Klägerin selbst i.S.d. § 13 Halbsatz 1 StAG eine ehemalige Deutsche, d.h. deutsche Staatsangehörige (vgl. § 1 StAG), 29 vgl. auch Hailbronner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005, Rn. 2 zu § 13, sowie Makarov/v. Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Loseblattsammlung Stand: Juli 2008, Rn. 4 zu § 13 RuStAG, wonach auf Statusdeutsche oder ehemalige Statusdeutsche § 13 StAG nicht anwendbar ist, 30 ist, hat das Verwaltungsgericht verneint; Gegenteiliges ist in der Begründung des Zulassungsantrags nicht ausgeführt worden. 31 § 13 StAG erfasst jedoch nicht nur ehemalige Deutsche, sondern nach seinem Halbsatz 2 auch Personen, die von einem ehemaligen Deutschen abstammen (1. Alternative) oder von einem ehemaligen Deutschen als Kind angenommen worden sind (2. Alternative). Geht man mit dem Verwaltungsgericht zugunsten der Klägerin von der Anwendbarkeit der ersten Alternative des Halbsatzes 1 des § 13 StAG aus, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats geklärt, dass das Einbürgerungsermessen nach § 13 StAG im Gegensatz zum Einbürgerungsermessen nach § 9 1. StAngRegG nicht durch ein gruppentypisches - hier etwa auf die Gruppe der Vertriebenen bezogenes - Wohlwollensgebot eingeschränkt ist. Deshalb ist im Rahmen des § 13 StAG von der Behörde nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Falles ein staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1999 - 1 C 16.98 -, BVerwGE 109, 142 ff., Urteil vom 21. Oktober 1986 33 - 1 C 44.84 -, BVerwGE 75, 86 ff., jeweils zu der insoweit inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 13 RuStAG; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2007 34 - 12 A 48/05 -. 35 Ein ggf. nach § 7 BVFG a.F. auf einen Abkömmling übergeleiteter formaler Vertriebenenstatus, der - wie oben dargelegt - nicht geeignet ist, eine deutsche Volkszugehörigkeit in materiell-rechtlicher Hinsicht zu begründen, besitzt danach im Rahmen der gruppenneutralen Ermessensabwägung nach § 13 StAG keinen prinzipiellen Vorrang, sondern ist wie die sonstigen persönlichen Umstände (etwa Sprachkenntnisse, Bindungen an Deutschland etc., nicht jedoch persönliche Wünsche, wirtschaftliche Interessen oder die Erlangung aufenthaltsrechtlicher Vorteile), und die abwägungserheblichen allgemeinen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Gesichtspunkte 36 - vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 25. November 1998 37 - 5 B 96.3662 -, Juris; Hailbronner, a.a.O., Rn. 6 zu § 13 StAG - 38 in die Ermessensabwägung einzustellen. Dies entspricht auch der rechtssystematischen Stellung, die einer Einbürgerung nach § 13 StAG gegenüber einer Einbürgerung nach § 9 1. StAngRegG zukommt. Letztere Bestimmung ermöglicht eine privilegierte Einbürgerung von Vertriebenen i.S.d. § 1 BVFG, sofern sie deutsche Volkszugehörige sind; in diesem Fall gilt auch das die Ermessenseinbürgerung steuernde Wohlwollensgebot zugunsten deutscher Volkszugehöriger. Damit hat der Gesetzgeber für die Ermessenseinbürgerung von Vertriebenen i.S.d. § 1 BVFG deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er der Vertriebeneneigenschaft als solcher eine ermessenssteuernde Wirkung gerade nicht zuerkennen will, sondern diese der deutschen Volkszugehörigkeit vorbehalten bleiben soll. Dieser gesetzgeberischen Wertung würde es widersprechen, nunmehr im Rahmen der Ermessenseinbürgerung eines Vertriebenen nach § 13 StAG allein der Vertriebeneneigenschaft nach § 1 BVFG eben jene ermessenssteuernde Wirkung zuzuerkennen. 39 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind bei Einbürgerungsbegehren, die - wie hier - darauf abzielen, nach der erfolgten Einbürgerung in der Bundesrepublik Deutschland zu leben, im Rahmen der Ermessensbetätigung bei der Gewichtung der Bindungen des Einbürgerungsbewerbers an Deutschland grundsätzlich auch in Bezug auf Vertriebene i.S.d. § 1 BVFG die Wertentscheidungen des Gesetzgebers zur Regelung der Zuwanderung in die Bundesrepublik Deutschland zu berücksichtigen. 40 Vgl. zur entsprechenden Rechtslage bei § 14 StAG: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 833/05 -. 41 Wenn also nach ihrem formalen Status als Vertriebene i.S.d. § 1 BVFG anzusehende Personen - wie hier möglicherweise die Klägerin nach § 7 BVFG a.F. aufgrund ihrer Stellung als Abkömmling einer Vertriebenen i.S.d. § 1 BVFG -, die - wie die Klägerin - weder deutsche Volkszugehörige sind noch deutsche Staatsangehörige gewesen sind, von der privilegierten Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung eines Aufnahmebescheides nach §§ 4, 6 und 27 BVFG ausgeschlossen sind, weil dieser nur noch deutschen Volkszugehörigen als Spätaussiedlern i.S.d. § 4 BVFG vorbehalten ist, 42 vgl. zu allgemeinen, gegen die Beklagte gerichteten Aufnahmebegehren von Vertriebenen bzw. Umsiedlern nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG außerhalb des Aufnahmeverfahrens nach §§ 26 ff. BVFG: BVerwG, Beschlüsse vom 17. August 2004 - 5 B 72.04 -, Juris, vom 2. November 1999 - 5 B 17.99 -, Juris, vom 14. September 1999 - 5 B 57.99 - und vom 7. Juli 1998 - 9 B 1202.97 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 E 1294/08 -, vom 27. August 2008 - 12 E 887/07 -, vom 22. August 2007 - 2 A 2835/05 - und Urteil vom 15. September 1995 - 2 A 5779/94 -; vgl. des weiteren zu dem Anwendungsbereich des Aufnahmeverfahrens, der bereits nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften der §§ 26 ff. BVFG i.d.F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990, BGBl I S. 1247, auf die - von der Klägerin nicht geltend gemachte - Aussiedlereigenschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG beschränkt gewesen ist und der durch § 100 Abs. 1 BVFG i.d.F. des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992, BGBl I S. 2094, noch weiter eingeschränkt worden ist: BVerwG; Beschluss vom 23. April 2004 - 5 B 7.07 -, Juris, 43 und sich folglich ihre Einreise in die und ihre Aufenthaltsnahme in der Bundesrepublik Deutschland nach allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen richtet, 44 vgl. zur ersatzlosen Aufhebung auch der privilegierenden Nachzugsregelung des § 94 BVFG a.F. zugunsten einer bundeseinheitlichen ausländerrechtlichen Regelung über den Nachzug ausländischer Familienangehöriger von Deutschen: BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 C 24.00 -, DVBl 2001,664, 45 ist auch aus diesem Grund der Vertriebeneneigenschaft allein kein Gewicht beizumessen, das die sonstigen in das Ermessen einzustellenden Belange von vornherein überragt. 46 Dass die Klägerin allein aufgrund ihres - möglicherweise bestehenden - formalen Vertriebenenstatus zur Einreise in die und zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt ist, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Der Hinweis auf Art. 116 Abs. 1 GG führt insoweit nicht weiter, weil die Statusdeutscheneigenschaft für ihr Entstehen eine Aufnahme voraussetzt, jedoch vor einer derartigen Aufnahme keine Aufenthaltsberechtigung verschafft. Darüber hinaus wird die Aufnahme von Vertriebenen und ihren Abkömmlingen nach Art. 116 Abs. 1 GG seit dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abschließend durch die Aufnahmetatbestände des Bundesvertriebenengesetzes bestimmt, 47 vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2001 48 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332 ff., und vom 20. April 2004 - 1 C 3.03 -, BVerwGE 120, 292 ff. m.w.N., 49 die hier, wie dargelegt, zugunsten der Klägerin nicht eingreifen. 50 Eine andere Bewertung ist auch durch den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2007 - 1 BvR 474/05 - nicht geboten. Im hier vorliegenden Verfahren geht es, anders als im Verfahren, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrundegelegen hat, nicht um die Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG für eine im Wege des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens bereits eingereiste Antragstellerin bzw. um ihre Anerkennung als Vertriebene nach § 7 BVFG a.F., sondern um die sich allein aus der formalen Stellung als Vertriebene nach § 7 BVFG a.F. ergebende und Bindungen an Deutschland kennzeichnende Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Gewährung der Einreise und des Aufenthalts. 51 Schließlich ist auch die geltend gemachte Wiedergutmachung gegenüber Vertriebenen als Opfer des Nationalsozialismus und Kommunismus allein nicht geeignet, die Ermessensbetätigung im Rahmen des § 13 StAG zugunsten von Vertriebenen zu steuern. In welchem Umfang der Gesetzgeber diesem Personenkreis Wiedergutmachung" zu leisten bereit ist, ergibt sich aus den gesetzgeberischen Wertentscheidungen, wie sie etwa in dem Zuschnitt des Geltungsbereichs des BVFG oder in der die deutsche Volkszugehörigkeit voraussetzenden Ermessenseinbürgerung nach § 9 1. StAngRegG Ausdruck gefunden haben oder sich in der Möglichkeit der Einbürgerung nach § 13 StAG manifestieren, die Personen erfasst wie z.B. Vertriebene nach § 7 BVFG a.F., die - wie die Klägerin - nicht den Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit führen können und zu keinem Zeitpunkt selbst deutsche Staatsangehörige gewesen sind, die jedoch nur bei einem speziellen staatlichen Interesse in den deutschen Staatsverband aufgenommen werden sollen. 52 Die in der Ermessensbetätigung der Beklagten im Einzelnen unter dem Aspekt der Bindungen an Deutschland" zu Lasten der Klägerin als für die Begründung eines staatlichen Interesses nicht als ausreichend gewerteten Umstände, wie die mangels familiär vermittelter ausreichender Sprachkenntnisse durch das Verwaltungsgericht im Verfahren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides verneinte deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin (VG Köln, Urteil vom 2. März 2001 - 24 K 7337/95 -), 53 der hiergegen gerichtete Zulassungsantrag ist vom beschließenden Gericht (Beschluss vom 26. Januar 2004 - 14 A 1915/01 -) u.a. wegen unzureichender Darlegung der familiären Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse zurückgewiesen worden, 54 die lediglich familiären Bindungen der Klägerin aufgrund der langjährigen Lebensgemeinschaft mit ihrer 1944 eingebürgerten, jedoch bereits im Jahr 2001 verstorbenen Mutter, die spezifische Bindungen an Deutschland nicht erkennen lassen, die Mitgliedschaft der Klägerin in der deutschen Gesellschaft Wiedergeburt seit 1992, 55 vgl. zur rechtssystematischen Einordnung des Gewichts einer solchen Tätigkeit: OVG NRW, Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 833/05 -, 56 sowie der Umstand, dass die Klägerin weder deutsche Schulen noch deutsche Bildungseinrichtungen besucht hat, lassen in ihrer Gewichtung gegenüber dem - möglicherweise erworbenen - formalen Status der Klägerin als Vertriebene nach § 1 BVFG i.V.m. § 7 BVFG a.F. einen Ermessensfehler nicht erkennen. Sonstige Gesichtspunkte, die in der Ermessensbetätigung nicht berücksichtigt worden sind, obwohl sie hätten berücksichtigt werden müssen, sind nicht vorgetragen worden. 57 Dementsprechend weist die Rechtssache auch keine besonderen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. 58 Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 59 Die aufgeworfene Frage, 60 ob Abkömmlinge von deutschen Staatsangehörigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit während der Kriegsgefangenschaft, Vertreibung, oder Verschleppung der Eltern nicht erreicht haben, die aber Vertriebene i.S.d. § 1 BVFG sind, unter Reduzierung des Ermessens auf Null gemäß § 113 Staatsangehörigkeitsgesetz eingebürgert werden können oder nicht und welche Kriterien bzw. welche Ermessensmaßstäbe im übrigen bei der Einbürgerung des Personenkreises gelten", 61 beinhaltet schon eine unzutreffende Prämisse. Die Klägerin kann nicht als Abkömmling einer deutschen Staatsangehörigen angesehen werden. Die Beklagte hat bereits in ihrer Begründung des Ablehnungsbescheids vom 27. März 2006 darauf hingewiesen, dass die Mutter der Klägerin ihre durch Einbürgerung im Jahre 1944 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit bereits im Jahr 1946 und damit vor der Geburt der Klä-gerin im Jahr 1955 durch ihre Eheschließung mit einem Ausländer gemäß § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. verloren hat. Dies ist weder im Klageverfahren noch in der Begründung des Zulassungsverfahrens in Frage gestellt worden. 62 Unabhängig davon ist die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen des § 13 StAG zugunsten von Personen, die über den formalen Status eines Vertriebenen nach § 7 BVFG a.F. verfügen, auf der Grundlage der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts zum weiten Einbürgerungsermessen nach § 13 StAG ohne weiteres zu verneinen; die im Rahmen des § 13 StAG geltenden Maßstäbe sind geklärt. Eine divergierende Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte oder Verwaltungsgerichtshöfe ist weder dargelegt noch ersichtlich. 63 Entsprechendes gilt für die weitere aufgeworfene Frage, 64 ob bei Vertriebenen, die von Gesetzeswegen in den Kreis von Eingliederungsberechtigten Vertriebenen im Sinne des BVFG einbezogen worden sind, das Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Einbürgerung eines Abkömmlings eines deutschen Staatsangehörigen überhaupt verneint werden darf und ob in diesem Fall auch ohne weiteren Nachweis von einer Bindung im Sinne der Bindung an Deutschland ausgegangen werden kann". 65 Zudem wird hier pauschal unterstellt, die noch nicht in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin sei nach dem BVFG eingliederungsberechtigt. Eine derartige Eingliederungsberechtigung ist indes weder substantiiert vorgetragen noch § 7 Abs. 1 BVFG, der lediglich deutsche Volkszugehörige als Spätaussiedler erfasst, 66 oder den Übergangsvorschriften des BVFG zu entnehmen. 67 Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2007 gestellten Beweisantrags aus dem Schriftsatz vom 26. November 2007 greift nicht durch, weil die Ablehnung im Prozessrecht eine Stütze findet. Wie das Verwaltungsgericht in der Begründung der Ablehnung des Beweisbeschlusses unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 30. Oktober 2007 (vgl. den in der Begründung des Zulassungsantrags nicht mitzitierten - und offenbar nicht zur Kenntnis genommenen - Satz 2 der Begründung des Verwaltungsgerichts) zutreffend ausgeführt hat, fehlte es hinsichtlich der geltend gemachten Fähigkeit der Klägerin, aufgrund familiärer Vermittlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, an substantiiertem Vortrag. Wie bereits oben dargelegt, ist der darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller gehalten, hinsichtlich der in seine Sphäre fallenden Umstände unter Angabe genauer Einzelheiten einen schlüssigen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich - seine Richtigkeit unterstellt - die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache in dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Umfang (nicht nur geringe" Sprachkenntnisse) ergibt. Genügt das Vorbringen - wie hier - diesen Anforderungen nicht, kann das Tatsachengericht auch ohne Beweisaufnahme in der Sache entscheiden. 68 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403 f.; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 f., Beschluss vom 9. September 1997 - 9 B 412.97 -, juris; Beschluss vom 28. Dezember 1999 69 - 9 B 467.99 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51, jeweils zum Asylrecht; OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 28. März 2007 - 12 A 999/05 -. 70 Abgesehen davon kam es - wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ebenfalls zutreffend zur Begründung ausgeführt hat - auf die Feststellung der aktuellen Sprachkenntnisse der Klägerin nicht entscheidend an. Denn es ist nichts dazu vorgetragen oder ersichtlich gewesen, dass die aktuellen, durch den Besuch von Deutschkursen, durch Briefkontakte nach Deutschland, Besuchsaufenthalte in Deutschland, die Tätigkeit der Klägerin als Vorsitzende der evangelischen Kirchengemeinde in D. , die eng mit der evangelischen Kirche in C. zusammenarbeitet, sowie durch ihre Tätigkeit als Vorstandsmitglied des deutschen Kulturzentrums in D. (vgl. das Schreiben der Klägerin vom 28. Januar 2002) stetig verbesserten Deutschkenntnisse der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2007 mittlerweile 52-jährigen Klägerin nunmehr - etwa im Gegensatz zu den im Sprachtest vom 9. Oktober 1996 offenbarten und der Annahme familiär vermittelter Sprachkenntnissen entgegenstehenden Sprachdefiziten - einen Rückschluss gerade auf die für die familiäre Vermittlung maßgebende Sprachkompetenz während bzw. am Ende der Prägephase der Klägerin ermöglicht hätten. 71 Soweit in Satz 1 der Begründung des Verwaltungsgerichts, mit der der - nicht nur Aussagen zu den Sprachkenntnissen der Klägerin, sondern auch zu deren familiärer Vermittlung beinhaltende - Beweisantrag abgelehnt und hierzu die Formulierung verwendet worden ist, dass die Klägerin bereits ihre deutschen Sprachkenntnisse im Sprachtest vom 09.10.1996 unter Beweis gestellt hatte", konnte hieraus nicht gefolgert werden, das Verwaltungsgericht habe es als erwiesen angesehen, dass die Klägerin in diesem Sprachtest ausreichende und familiär vermittelte Sprachkenntnisse unter Beweis gestellt" habe. Abgesehen davon, dass sich ein derartiger Erklärungsgehalt schon aus der Begründung selbst nicht ergibt, ist aus Satz 2 der Begründung und der darin im Übrigen", mithin aus dem Gesamtkontext der Begründung, erfolgten Bezugnahme auf den Beschluss vom 30. Oktober 2007" ohne weiteres zur ersehen gewesen, dass das Verwaltungsgericht mit dem Sprachtest den Beweis familiär vermittelter, ausreichender Sprachkenntnisse gerade nicht als erbracht angesehen, sondern den Beweisantrag mangels ausreichender Substantiierung weiterhin als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag gewertet hat. Damit reduzierte sich der Aussagegehalt des Satzes 1 der Begründung auf die - zutreffende - Feststellung, dass eine Inaugenscheineinnahme der Klägerin und in diesem Rahmen eine Feststellung ihrer Sprachkompetenz mit dem Sprachtest vom 9. Oktober 1996 - objek- 72 tiv - bereits erfolgt ist, ohne eine darüber hinausgehende Aussage zu dem entscheidungserheblichen Gesichtspunkt der familiären Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse in der Prägephase zu treffen. 73 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist danach eine Überraschungsentscheidung nicht gegeben. Eine solche kann nur dann angenommen werden, wenn die Entscheidung auf Erkenntnisse gestützt wird, mit deren Entscheidungserheblichkeit ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. 74 Vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1991 75 - 1 BvR 1383/90 -, BVerfGE 84, 188. 76 Hier war jedoch für die in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2007 von einem im Vertriebenen- und Staatsangehörigkeitsrecht langjährig tätigen Rechtsanwalt vertretene Klägerin bereits aufgrund der Begründung der Ablehnung der Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung und die Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses vom 30. Oktober 2007 ohne weiteres erkennbar, dass das Verwaltungsgericht auch unter Berücksichtigung der im Sprachtest festgestellten Sprachkompetenz nach wie vor von einer fehlenden Substantiierung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache ausging. Ein nochmaliger Hinweis hierauf war danach nicht erforderlich. 77 Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben, weil sich dem Verwaltungsgericht aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens zu der familiären Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse - wie oben dargelegt - eine weitere Aufklärung nicht aufdrängen musste. 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 79 Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und - hinsichtlich der Streitwertfestsetzung - nach § 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). 80