Beschluss
16 A 343/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1102.16A343.09.00
7mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16. Januar 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Münster wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (§ 125 Abs. 1 iVm § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich weder ernstliche Richtigkeitszweifel noch besondere, einer eindeutigen Beurteilung der Rechtslage im Wege stehende rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten. Insoweit kommt es insbesondere nicht auf die vom Verwaltungsgericht bejahte, vom Kläger verneinte und in Rechtsprechung und Schrifttum kontrovers beantwortete Frage an, ob stets dann wiederholte Zuwiderhandlungen iSv § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV (oder iSv § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV) vorliegen, wenn strafrechtlich von einer Tatmehrheit (§ 53 StGB) auszugehen ist oder das Strafgericht eine Tatmehrheit angenommen hat. Vgl. auch schon OVG NRW, Beschluss vom 8. November 2005 16 B 848/05 . Denn unabhängig von diesem Streitstand erweist sich im vorliegenden Einzelfall, dass der Kläger aufgrund eigenständiger Vorsatzbildung am 3. Dezember 2007 zwei vom äußeren Geschehensablauf deutlich unterscheidbare Trunkenheitsfahrten begangen hat und sich aus seinem Verhalten ein signifikant höherer Gefahrenverdacht ergibt, als dies bei einer einheitlichen Trunkenheitsfahrt der Fall gewesen wäre. Die zur Annahme zweier selbstständiger Zuwiderhandlungen führende Zäsur ist darin zu sehen, dass der Kläger einen Verkehrsunfall verursacht hat, der zu einem nicht unbedeutenden Fremd- und Eigenschaden führte, und anschließend erneut mit seinem Pkw fuhr. Dieser Fall kann nicht mit einer kurzfristigen Fahrtunterbrechung aus sonstigen beliebigen Gründen gleichgesetzt werden. Ein neuer, eigenständiger Vorsatz des Klägers folgt schon daraus, dass sich ihm nach dem Unfall an der Kreuzung X. M.---straße (L )/B.----------straße in C. die Überlegung nochmals und mit größerer Eindringlichkeit die Frage gestellt haben muss, ob er trotz des vorangegangenen Alkoholkonsums auch weiterhin das Führen eines Kraftfahrzeuges verantworten konnte. Der Kläger hat zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit sein Fahrziel geändert. Ganz offenkundig befand er sich zum Unfallzeitpunkt auf dem Heimweg, wofür vor allem spricht, dass er sich nachfolgend von seiner Ehefrau abholen ließ. Nach dem unfallbedingten Stopp fuhr er indessen nicht unbeirrt nach Hause, sondern auf das etwa einen Kilometer entfernte Gelände der Firma N. , offensichtlich um dort sein beschädigtes Fahrzeug unauffällig abzustellen und sich danach dort abholen zu lassen. Durch dieses Verhalten hat sich der Kläger unabhängig von der strafrechtlichen Bewertung als in höherem Maße anfällig für einschlägige Zuwiderhandlungen erwiesen, als dies nach einer Fahrtbeendigung unmittelbar nach dem Unfall der Fall gewesen wäre. Während dem Kläger je nach Alkoholgewöhnung bis zu dem Unfall unklar gewesen sein mochte, ob er ohne größere Auffälligkeiten und Fahrfehler an sein (ursprüngliches) Ziel gelangen würde, muss ihm durch den Unfall und den vorangegangenen Fahrfehler klar geworden sein, dass er alkoholbedingt nicht mehr zum sicheren Führen seines Fahrzeuges imstande war. Da er gleichwohl aufs Neue die Fahrt aufnahm, lässt sich die Trunkenheitsfahrt bis zum Unfall nicht mehr als einmaliges Versagen auffassen, für dessen Wiederholung nur eine untergeordnete Wahrscheinlichkeit spricht. Daher bedarf es nach dem Ablauf der vom Strafgericht verhängten Sperrfrist der Klärung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, ob ihm entweder wegen normalabweichend hohen Alkoholkonsums oder wegen mangelnder Bereitschaft oder Fähigkeit zum Trennen des Trinkens vom Führen von Kraftfahrzeugen noch immer die Fahreignung fehlt. Es kommt insoweit entgegen der Auffassung des Klägers nicht allein auf die Frage der Häufigkeit des Aufnehmens größerer Alkoholmengen an, sondern mit gleichem Gewicht auch darauf, ob ihm auch bei normalen, den gesellschaftlich akzeptierten Rahmen einhaltenden Trinkgewohnheiten die Einsicht bzw. die Selbstkontrolle gegeben ist, künftig Alkoholfahrten zu vermeiden. Die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt gleichfalls nicht vor. Es fehlt bereits an der Ausformulierung eines abstrakten Rechtssatzes, der den vom Kläger gesehenen Klärungsbedarf umschreibt und eingrenzt. Nach den klägerischen Darlegungen kommt zum einen in Betracht, dass er entsprechend dem von ihm dargestellten Streitstand die Klärung für geboten hält, ob es bei der Anwendung etwa des § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV auf die strafrechtlichen Begriffe der Tateinheit und Tatmehrheit und die dazu im Strafrecht entwickelte Abgrenzung ankommt; zum anderen klingt aber auch an, dass es dem Kläger um die fahrerlaubnisrechtliche Bewertung des Gefahrenverdachts "in derartigen Fällen", also letztlich um die Behandlung seines Einzelfalles geht. Abgesehen davon ist unabhängig von der Auslegung des hierzu vom Kläger Dargelegten eine grundsätzliche Bedeutung iSv § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu erkennen. Auf die Frage, ob allgemein die strafrechtliche Annahme einer Tatmehrheit bedeutet, dass "wiederholte Zuwiderhandlungen" iSv § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV vorliegen, kommt es vorliegend nicht an, weil wie aufgezeigt beide denkbaren Lösungen zur Anwendung der genannten Bestimmung führen würden. Der überdies vom Kläger zumindest ungenau beschriebene Einzelfall es lag keineswegs eine beliebige "kurzzeitige Fahrtunterbrechung" vor, sondern ein Unfall mit anschließendem neuen Fahrziel bietet keinen Anknüpfungspunkt für verallgemeinerungsfähige Rechtserkenntnisse. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 und 52 Abs. 1 und 2 GKG. Streitwerterhöhend wirkt sich aus, dass der Kläger bis zur Fahrerlaubnisentziehung Busfahrer war und erneut eine solche Beschäftigung anstrebt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).