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Beschluss

7 B 86/13

Verwaltungsgericht Halle, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGHALLE:2013:0516.7B86.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehung der Entziehung seiner Fahrerlaubnis. 2 Sein Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21. Februar 2013 gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 4. Februar 2013 verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis und Einziehung seines Führerscheins wiederherzustellen, 4 hat Erfolg, wobei die Kammer mit Blick auf die Antragsformulierung davon ausgeht, dass die Zwangsmittelandrohung unter Ziffer 4. des Bescheides nicht Antragsgegen-stand ist. 5 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Widerspruch und Klage haben nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO unter Ziffer 3. des Bescheides. 6 Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig und in der Sache begründet. 7 Im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung und die Führerscheineinziehung und dem öffentlichen Interesse an deren sofortiger Vollziehung vorzunehmen. Maßgebliche Bedeutung haben dabei die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. 8 Diese Interessenabwägung geht zu Gunsten des Antragstellers aus, denn die angegriffenen Verfügungen erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig. 9 Als Rechtsgrundlage für die Fahrerlaubnisentziehung kommt nur § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV in Betracht. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, hat die Fahrerlaubnisbehörde unter den in den §§ 11 bis 14 FeV genannten Voraussetzungen durch die Anordnung der Vorlage von ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachten die Eignungszweifel aufzuklären (§§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, 46 Abs. 3 FeV). Weigert sich der Betreffende, sich einer derartigen Untersuchung zu unterziehen oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, so darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV den – regelmäßig dann auch gebotenen – Schluss ziehen, dass dieser angesichts der aufgetretenen und nicht ausgeräumten Bedenken tatsächlich zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Voraussetzung in diesem Fall ist aber stets, dass die vorangegangene Anordnung ihrerseits formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 -, NJW 2005, 3081 f. und - 3 C 21.04 - NJW 2005, 3440; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Juni 2011 - 10 S 2785/10 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 17. Oktober 2011 - 3 M 315/11 -, juris). Im Übrigen musste der Betroffene nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV bei der Gutachtensanordnung auf diese Folge der Nichtbeibringung hingewiesen worden sein. 10 Hiervon ausgehend durfte der Antragsgegner nicht auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt. Die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens durch das früher zuständige Landratsamt B-Stadt war aber materiell rechtswidrig. 11 Gestützt ist die Anordnung vom 14. September 2012 auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV. Hiernach kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln anordnen bei einer erheblichen Straftat oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. 12 Begründet wird die Anordnung des Landratsamts B-Stadt damit, dass die durch Strafbefehl des Amtsgerichts B-Stadt vom 7. Mai 2012 (Az.: 923 Cs 486 Js 162684/11) mit 40 Tagessätzen geahndete „Straftat“ – Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung – Zweifel an seiner grundsätzlichen Bereitschaft begründe, sein Verhalten an gültigen Normen und den Sicherheitsinteressen anderer Verkehrsteilnehmer auszurichten. Es sei daher abzuklären, inwieweit bei seiner Teilnahme am Straßenverkehr Sicherheitsrisiken für andere Verkehrsteilnehmer ausgingen, und gutachterlich die Frage zu beantworten, ob trotz der „aktenkundigen Straftat (Nötigung in Tatmehrheit mit Beleidigung)“ im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Laut Strafbefehl war der Antragsteller am 21. Mai 2011 wild gestikulierend auf ein vor einer roten Ampel ausrollendes Fahrzeug dicht aufgefahren, hatte es dann auf der rechten Spur überholt, war anschließend unmittelbar vor dem Fahrzeug wieder nach links eingeschert, so dass dieses stark abbremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Dann bremste der Antragsteller das Fahrzeug so aus, dass es fast zu einem Auffahrunfall mit dem nachfolgenden Fahrzeug gekommen wäre. An der nächsten roten Ampel bezeichnete der Antragsteller den Fahrer des Fahrzeugs als „Wichser“. 13 Von welcher Alternative des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV das Landratsamt B-Stadt ausgegangen ist, lässt sich der Anordnung nicht entnehmen. In der zweiten Variante müsste die Straftat eine erhebliche sein. Ob dies hier zu bejahen wäre, kann im Ergebnis aber genauso dahin stehen, wie die Frage, ob aufgrund der festgestellten Tatmehrheit von Straftaten – also mindestens zwei Taten – auszugehen ist (vgl. VG Frankfurt a.M., Urteil vom 7. Juli 2005 - 6 E 989/05 -; VG Münster, Urteil vom 16. Januar 2009 - 10 K 2149/08 -; s.a. OVG Nordrh.-Westf., Beschluss vom 2. November 2009 - 16 A 343/09 -, jew. zitiert nach juris) oder ob im präventiv-polizeilichen Bereich auf einen anderen als den Handlungsbegriff des materiellen Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts abzustellen ist und die Einheitlichkeit des Lebensvorgangs maßgeblich ist (vgl. hierzu BayVGH, Urteil vom 6. August 2012 - 11 B 12.416 -; s.a. VG Meiningen, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 2 E 671/06 Me -, jew. zitiert nach juris). 14 Denn die Anordnung ist jedenfalls ermessensfehlerhaft, unabhängig davon, ob man hier von zwei Straftaten im Zusammenhang mit den Straßenverkehr ausgeht oder eine erhebliche Straftat im Zusammenhang mit den Straßenverkehr annimmt. Denn die Fahrerlaubnisbehörde muss bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 9 FeV das ihr eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausüben, woran es hier fehlt. In der Anordnung wird lediglich formelhaft ausgeführt, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde, die Anordnung geeignet und erforderlich sei um zu klären, ob der Antragsteller die Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr künftig erfüllen werde. Aufgrund des erwiesenermaßen hohen Gefährdungspotentials, das von Fahrzeugführern ausgehe, die gegen Verkehrsvorschriften verstoßen, müssten die persönlichen Interessen des Antragstellers zurückstehen. Insoweit entspreche die Begutachtungsanordnung pflichtgemäßem Ermessen. Diesen Ausführungen fehlt jeder Bezug zum Einzelfall. Dass und warum die konkret festgestellten Tatsachen nach Art und Gewicht aussagekräftige Anzeichen für aufklärungsbedürftige Eignungszweifel sind, wird in der Anordnung nicht dargelegt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. März 2013 - 10 S 54/13 -, juris). Die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung, dass das Verhalten des Antragstellers insbesondere auffalle wegen der Nachhaltigkeit und der Intensität, mit der er auf eine nicht ungewöhnliche Verkehrssituation emotional-aggressiv reagiert habe, können die notwendigen Ausführungen in der Begutachtungsanordnung nicht ersetzen. Darüber hinaus fehlt im Übrigen in der Anordnung eine Auseinandersetzung damit, dass eine Bewertung der Straftat(en) mit Punkten im Verkehrszentralregister erfolgt ist und der Gesetzgeber gemäß § 4 StVG davon ausgeht, dass der dort geregelte, abgestufte Maßnahmenkatalog aus Verwarnungen und Nachschulungen regelmäßig geeignet und ausreichend ist, den aus punktebewerteten Verkehrsverstößen oder Straftaten entstehenden Eignungsbedenken zu begegnen. Um dieses System zu verlassen, d.h. darüber hinausgehende Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf die Fahreignung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG zu rechtfertigen, müssen Besonderheiten den Einzelfall vom Regelfall im Sinne einer deutlich erhöhten Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr abheben. Diese Gründe müssen sorgfältig abgewogen und in der Anordnung dargelegt werden (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 L 986/12 NW -, juris m.w.N.). Hier erging wegen der eingetragenen Punkte unter dem 17. September 2012 gegenüber dem Antragsteller auch eine Verwarnung nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG. In der Begutachtensanordnung wird auf das Verhältnis dieser Maßnahme zum Punktsystem aber nicht eingegangen. Im Übrigen war zu berücksichtigen, dass der Antragsteller außer einer mit einem Punkt bewerteten Geschwindigkeitsüberschreitung nur noch wegen dieses Geschehens am 21. Mai 2011 auffällig geworden ist, für das er durch Strafbefehl mit einer deutlichen Geldstrafe belegt wurde. Damit ist von ihm nachdrücklich die Einhaltung seiner Pflichten als Verkehrsteilnehmer angemahnt worden, was in die Ermessenserwägungen einzubeziehen war (vgl. auch VG Neustadt, a.a.O.). 15 Ist hiernach die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig, ist auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vom Antragsgegner ebenfalls unter Anordnung des Sofortvollzugs weiter ausgesprochene Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen. Denn die Verpflichtung zur unverzüglichen Ablieferung des Führerscheins (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) besteht nur, wenn die Fahrerlaubnisentziehung vollziehbar ist (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 2 FeV). 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffern 46.1, 46.3, 46.4) wird das Interesse des Antragstellers am Erhalt seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, A18, B, BE, C1, C1E, CE, M, L und S mit dem 3,5fachen Auffangstreitwert bewertet. Bei Verfahren wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen orientiert sich der Streitwert grundsätzlich nach der jeweils höchsten Klasse, sofern nicht im Einzelfall eine Klasse eine eigenständige Bedeutung hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. September 2011 - 3 O 369/11 -). Insoweit war für die eigenständig zu betrachtenden Klassen A und B(E) jeweils der Auffangstreitwert und für die Klasse C(E) der 1,5fache Auffangstreitwert festzusetzen. Der Gesamtbetrag von 17.500 Euro war zu halbieren, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt (Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs).