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Beschluss

14 E 861/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1208.14E861.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬¬fah-rens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstat-tungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬¬fah-rens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstat-tungsfähig. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angefochtenen Bescheide wären aufzuheben und der Kläger zu einer Wiederholung der mündlichen Ergänzungsprüfung im Fach "Höchstfrequenztechnik" zuzulassen, wenn er einen triftigen Grund für seinen Rücktritt im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Elektrotechnik" Fachhochschule E. im Fachbereich Elektrotechnik (BPO) von der Prüfung am 30.5.2008 glaubhaft gemacht hätte. Das ist nicht der Fall. Ausweislich der Niederschrift über die Prüfung hat sich der Kläger an deren Beginn auf Befragung durch die Prüfer für prüfungsfähig erklärt. Das von ihm vorgelegte Attest der Allgemeinärztin Dr. M. , die der Kläger vom 30.5.2006 nach der Prüfung aufgesucht hat, lässt keinen Schluss darauf zu, dass die attestierte Symptomatik bereits zu Beginn oder während der Prüfung vorgelegen hat. Die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. E1. vom 17.6.2008 attestiert Befunde, die nach eigenen Angaben nicht von ihm erhoben worden sind ("Nach Abbruch ... Rückbildung der Beschwerden innerhalb der nächsten Stunden"). Angesichts dessen sind auch keine Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass die Prüfer eine entgegen der Selbsteinschätzung des Klägers bestehende und zu berücksichtigende Prüfungsunfähigkeit hätten wahrnehmen können. Im übrigen gilt: Macht ein Prüfling geltend, dass er seine Prüfungsunfähigkeit erst nachträglich erkennen und einschätzen konnte, vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher Rücktrittsgründe Senatsbeschluss vom 20.11.2008 14 E 1417/08 mit weiteren Nachweisen, NRWE = juris, müssen die dafür maßgeblichen Gründe in gleicher Weise glaubhaft gemacht werden wie die Prüfungsunfähigkeit selbst. Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7.4.2008 14 E 147/08 mit weiteren Nachweisen, NRWE = juris. Daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).