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Urteil

15 K 1414/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0616.15K1414.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die am 00.0.1947 geborene Klägerin nahm ihr Lehramtsstudium zum Wintersemester 1995/1996 auf und unterzog sich erstmals im Frühjahr 2006 in den Fächern Deutsch und Evangelischer Religionslehre der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I. In der auf die Sekundarstufe II bezogenen Prüfung erhielt die Klägerin im Fach Deutsch für ihre Klausurleistung die Note "befriedigend" (3,3) und für die in der mündlichen Prüfung gezeigte Leistung die Note "mangelhaft" (5,0); mit eben dieser Note bewertete der Prüfungsausschuss auch die von der Klägerin in der Prüfung für die Sekundarstufe I im Fach Deutsch mündlich erbrachte Prüfungsleistung. Ausweislich der der Klägerin durch das beklagte Prüfungsamt unter dem 16. Mai 2006 ausgestellten Bescheinigung über das Nichtbestehen ihrer Staatsprüfung schloss sie im Fach Deutsch die Prüfung für die Sekundarstufe II mit der Gesamtnote "mangelhaft" (4,4) und die Prüfung für die Sekundarstufe I mit der Note "mangelhaft" (5,0) ab und durfte aus dem Prüfungsversuch die im Übrigen bestandenen Prüfungsteile (Hausarbeit, Erziehungswissenschaft, Evangelische Religionslehre) in eine Wiederholungsprüfung übernehmen. Im Juli 2006 ließ das beklagte Prüfungsamt die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt bezogen auf das Fach Deutsch im 17. Fachsemester befand, zu der Wiederholungsprüfung im Fach Deutsch zu. Die Arbeit unter Aufsicht, die der Erstprüfer am 5. September 2006 und der Zweitkorrektor am 26. Oktober 2006 übereinstimmend mit der Note "ausreichend" (3,7) bewerteten, fertigte die Klägerin am 18. August 2006 an. Den mündlichen Prüfungen im Fach Deutsch bezogen auf die Sekundarstufen II und I unterzog die Klägerin sich am 25. September 2006. Die in den Sekundarstufenprüfungen mündlich erbrachten Prüfungsleistungen bewertete der Prüfungsausschuss jeweils mit der Note "mangelhaft" (5,0). Mit Schreiben vom 29. September 2006, zur Post gegeben am 30. September 2006, einem Samstag, teilte die Klägerin dem beklagten Prüfungsamt mit, sie sei "... am 25. September 2006 doch nicht so ganz gesund, belastbar und einsatzfähig gewesen ..." und verwies auf die beigefügte ärztliche Bescheinigung des Zahnarztes L aus X vom 28. September 2006, derzufolge die Klägerin dort am 25. September 2006 wie in der Woche zuvor vereinbart – um 15.30 Uhr zur Präparation eines Zahnes vorstellig geworden war, den sie sich zudem am Vormittag des 25. September 2006 "... mit einer Brötchenkruste so ungünstig gespalten [sc.: hatte], dass ein Teil locker im Zahnfleisch hing und unangenehme Schmerzen verursachte, die bis in den Kopfbereich ausstrahlten und zur Beeinträchtigung der Konzentration führten ..." und nach Abklingen des zwecks Zahnpräparation verabreichten Anästhetikums wieder neu einsetzten. Unter dem 11. Oktober 2006 wies das beklagte Prüfungsamt die Klägerin darauf hin, dass es ihr Anschreiben vom 29. September 2006 als Widerspruch gegen das Ergebnis der mündlichen Prüfung werte. Dieses müsse fortbestehen, weil sie die ihr zu Beginn der Prüfung gestellte Frage nach der Prüfungsfähigkeit in Kenntnis der Zahnerkrankung bejaht habe und das Recht zum Rücktritt von einer Prüfung aus gesundheitlichen Gründen keine Wahlmöglichkeit eröffnen solle, zunächst das Prüfungsergebnis abzuwarten, um im Falle eines Misslingens der Prüfung eine erneute Prüfungschance durch die Berufung auf eine Prüfungsunfähigkeit zu erhalten. Nachdem die Klägerin geltend gemacht hatte, sie habe sich zu Beginn der Prüfung für prüfungsfähig erklärt, weil sich ihre Zahnerkrankung zu diesem Zeitpunkt noch nicht bemerkbar gemacht habe und sie deren weiteren Verlauf nicht habe vorsehen können, schrieb ihr das beklagte Prüfungsamt unter dem 7. November 2006, dass es bei der Entscheidung vom 11. Juni 2006 verbleibe. Eben dies teilte das beklagte Prüfungsamt der Klägerin durch Schreiben vom 5. Dezember 2006 mit, weil die Klägerin zuvor geltend gemacht hatte, ein im Zahnfleisch verbleibender Zahnstumpf berge die Gefahr, bei einer durch Sprechen bewirkten Reizung des Zahnfleischs Schmerzen zu verursachen. Dieses Risiko habe sie vor Beginn der Prüfung mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse nicht erkennen können. Mit Schreiben vom 24. Januar 2007, das tags darauf bei dem beklagten Prüfungsamt einging, beantragte die Klägerin die Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung aus gesundheitlichen Gründen und führte begründend aus, wegen einer ernsthaften Erkrankung ihrer pflegedürftigen Mutter Ende November 2006 und deren Tod am 31. Dezember 2006 sowie der anschließend notwendigen Erledigung aller nach dem Tod eines Angehörigen erforderlicher Formalitäten bitte sie, "... die nicht sofortige Bearbeitung zu entschuldigen ...". Ausweislich der dem Antrag beigefügten "Ärztlichen Bescheinigung des L vom 4. Januar 2007 können die von der Klägerin ihm gegenüber am 25. September 2006 angegeben Schmerzen "... an dem frakturierten Zahn 25 (...) durch heftiges Sprechen ausgelöst worden sein, vor allem dann, wenn die Frakturteile mit dem Antagonisten in Berührung gekommen sind ...". Mit Bescheid vom 6. Februar 2007 (Az.: Re/Se) lehnte das beklagte Prüfungsamt den Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ab. Zur Begründung führte es aus, weder sei im Fach Deutsch in der ersten Wiederholungsprüfung eine Leistungssteigerung zu verzeichnen gewesen noch rechtfertige die geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit die Zuerkennung eines weiteren Prüfungsversuchs, weil diese vor Beginn der Prüfung habe geltend gemacht werden müssen. Mit ebenfalls vom 6. Februar 2007 datierendem Bescheid (Az.: Re/Mi) stellte das beklagte Prüfungsamt fest, dass die Klägerin die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I endgültig nicht bestanden habe. Mit Schreiben vom 3. März 2007 suchte die Klägerin erneut um einen weiteren Prüfungsversuch nach und machte hierzu wiederum geltend, sie habe vor Prüfungsbeginn keine Beschwerden gehabt. Diese seien "... erst durch das intensive Sprechen aufgetreten (... [sc.: und zwar]) in der Prüfungssituation, da sich dort Situationen ergeben haben, die diese hervorgerufen haben ...". Nachdem das beklagte Prüfungsamt die Klägerin darauf hingewiesen hatte, dass es auch angesichts ihrer erneuten Eingabe bei den bereits getroffenen Entscheidungen verbleibe, und die Klägerin unter dem 6. April 2007 nochmals dargelegt hatte, ihr Zahnarzt habe festgestellt, dass die in den Kopfbereich ausstrahlenden und zur Beeinträchtigung der Konzentration führenden Schmerzen zurückzuführen gewesen seien auf die durch das heftige Sprechen ausgelöste Berührung der Frakturteile des Zahnes mit dem Antagonisten, wurde der Klägerin durch das beklagte Prüfungsamt in einem persönlichen Gespräch am 9. Mai 2007 erneut erläutert, dass und aus welchen Gründen ihr Vorbringen weder einen Prüfungsrücktritt noch die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Staatsprüfung rechtfertige. Mit Schreiben vom 7. Juli 2007 führte die Klägerin aus, sie habe eine schmerzbedingte Beeinträchtigung ihrer Leistungsfähigkeit während der Prüfung nicht geltend machen können, weil sie einen solchen nicht empfunden habe. Der beigefügten (nicht datierten) Bescheinigung des Facharztes für Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie V aus X könne entnommen werden, dass auch Schmerz, der erst in der Entstehung begriffen sei und deshalb noch nicht wahrgenommen werde, bereits die geistige Leistungs und Entscheidungsfähigkeit beeinträchtige. Nach Einschätzung des V sei sie deshalb ungeachtet des Schmerzempfindens schon im Zeitpunkt der Entstehung des Schmerzes nicht mehr prüfungsfähig gewesen. Mit Bescheid vom 31. Juli 2007 wies das beklagte Prüfungsamt den Widerspruch der Klägerin gegen seine "... Bescheide vom 11. Oktober 2006, vom 5. Dezember 2006 sowie vom 6. Februar 2007 ..." zurück. Begründend führte es aus, der Vortrag der Klägerin aus dem Widerspruchsverfahren rechtfertige eine Wiederholung der mündlichen Prüfung im Rahmen ihrer Ersten Staatsprüfung nicht. Die Klägerin habe es versäumt, am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung auf die Frakturierung ihres Zahnes und die damit mögliche Schmerzempfindung hinzuweisen. Die Klägerin hat am 29. August 2007 entsprechend der dem Widerspruchsbescheid des beklagten Prüfungsamtes beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, bei dem der Rechtsstreit zuletzt unter dem Aktenzeichen 18 K 2494/07 geführt worden ist, hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 18. Februar 2010 zur Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht verwiesen. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aus den im Widerspruchsverfahren dargelegten Gründen ein Anspruch auf Zulassung zu einer weiteren Wiederholung ihrer Ersten Staatsprüfung zu. Ihr Vorbringen vertiefend und auf die bereits vorgelegten ärztlichen Atteste und Bescheinigungen verweisend macht sie geltend, der durch den frakturierten Zahn verursachte Schmerz sei für sie erst unmittelbar vor dem Beginn der zahnärztlichen Behandlung am 25. September 2006 gegen 15.30 Uhr wahrnehmbar gewesen. Die nach Beginn der Prüfung bemerkte "... unspezifische Veränderung im Denkvermögen in Form von Konzentrationsschwierigkeiten und Beeinträchtigung der Denkfähigkeit ..." habe sie "... nach Auskunft von Ärzten mit (... [sc.: ihrem ]) Schmerz vor der zahnärztlichen Behandlung [sc.: erst später ] in Verbindung bringen können ...". Wegen der auch nach der zahnärztlichen Behandlung andauernden Schmerzen sei es ihr zudem nicht möglich gewesen, ihren Zahnarzt vor dem 28. September 2006 um die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung zur Vorlage vor dem beklagten Prüfungsamt zu bitten. Dies ergebe sich auch aus der ihr von V erteilten, zweiten und ebenfalls undatierten Bescheinigung. Unter Berufung auf die im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Unterlagen und die dort weiter vorgelegten undatierten ärztlichen Bescheinigungen des V macht die Klägerin ferner geltend, ihr Versagen in den beiden bisherigen Prüfungsversuchen sei auch auf Beeinträchtigungen ihrer geistigen Leistungsfähigkeit zurückzuführen, die bedingt gewesen seien durch einen bei ihr bereits seit 2005 latent vorhandenen aber erst im Jahr 2008 diagnostizierten Diabetes mellitus vom Typ 2. Wegen dieser Erkrankung habe sie auch am 25. September 2006 eine Beeinträchtigung ihrer Konzentrations und Denkfähigkeit nicht bemerken können. Den Antrag auf Einräumung eines zweiten Wiederholungsversuchs der Ersten Staatsprüfung habe sie auch innerhalb der für die Antragstellung prüfungsrechtlich vorgegebenen dreimonatigen Frist gestellt. Dass sie das Ergebnis der mündlichen Prüfung trotz der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nach Auffassung des beklagten Prüfungsamtes gegen sich gelten lassen müsse, habe sie erstmals dessen Anschreiben vom 11. Oktober 2006 entnehmen können, das ihr frühestens am 14. Oktober 2006 zugegangen sei. Die Klägerin beantragt, das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Februar 2007 (Az.: Re/Mi) und des auf die dortige Entscheidung bezogenen Teils seines Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 zu verpflichten, den Rücktritt von den im Rahmen der der ersten Wiederholung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I am 25. September 2006 absolvierten mündlichen Prüfungen zu genehmigen, hilfsweise das beklagte Prüfungsamt unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Februar 2007 (Az.: Re/Se) und des auf die dortige Entscheidung bezogenen Teils seines Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 zu verpflichten, sie zur zweiten Wiederholung der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I zuzulassen. Das beklagte Prüfungsamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist aus den Gründen der angefochtenen Bescheide und der im Verwaltungsverfahren an die Klägerin gerichteten Schriftsätze der Auffassung, der Klägerin stehe weder Anspruch darauf zu, die erste Wiederholung Ihrer Ersten Staatsprüfung erneut ablegen zu dürfen, noch ein solcher, zu einer zweiten Wiederholung dieser Prüfung zugelassen zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Prüfungsamtes Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen. Das mit dem Hauptantrag verfolgte Klagebegehren ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des beklagten Prüfungsamtes vom 6. Februar 2007 (Az.: Re/Mi), der feststellt, dass die Erste Staatsprüfung der Klägerin für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für das Lehramt für die Sekundarstufe I endgültig nicht bestanden ist, sowie der auf die dortige Entscheidung bezogene Teil seines Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch, die Erste Staatsprüfung erneut ein erstes Mal wiederholen zu dürfen, steht der Klägerin nicht zu (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Entscheidung über das (endgültige) Nichtbestehen der Ersten Staatsprüfung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in dem Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG 1998) in der zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2001 (GV NRW, S. 882) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV NRW, S. 564), das gemäß § 30 Abs. 2 S. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (GV NRW, S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2005 (GV NRW, S. 224), auf das Prüfungsverfahren der Klägerin anzuwenden ist, nachdem die Klägerin bei Inkrafttreten der Neufassung des Lehrerausbildungsgesetzes am 1. August 2002 (vgl. § 30 Abs. 1 S. 1 LABG vom 2. Juli 2002) bereits in der Ausbildung befindlich war und sich vor dem 13. Oktober 2012 zur Prüfung angemeldet hatte. Nach § 16 Abs. 3 und Abs. 5 LABG 1998 i. V. m. den §§ 47 Abs. 5 S. 1, 26 Abs. 2, 27 Abs. 1 S. 1 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO 1994) in der zuletzt durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV NRW, S. 647) geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV NRW, S. 754, ber. 1995, 166), die hier gemäß § 53 Abs. 3 der Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV NRW, S. 182) anzuwenden ist, kann im Fall des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung diese einmal wiederholt werden. Danach ist die Staatsprüfung der Klägerin ohne die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung nicht bestanden, da sie das mit Nichtbestanden festgestellte Ergebnis ihres Wiederholungsversuchs zu dieser Prüfung gegen sich gelten lassen muss und sie – wie im Rahmen der Erörterung des Hilfsantrages weiter unten noch auszuführen sein wird – auch nicht beanspruchen kann, gemäß § 27 Abs. 3 S. 1 LPO 1994 zu einer zweiten Wiederholung ihrer Staatsprüfung zugelassen zu werden. Gemäß § 47 Abs. 5 S. 1 LPO 1994 i. V. m. den §§ 26 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 2 S. 2 LPO 1994 ist die Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I für beide Lehrämter bestanden, wenn – gegebenenfalls nach ihrer einmal möglichen Wiederholung (vgl. § 27 Abs. 1 LPO 1994) in der Prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II die Noten in den beiden Fächern und in Erziehungswissenschaft sowie in der Hausarbeit jeweils mindestens "ausreichend" (4,0) sind, und in der Prüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I eben diese Bedingungen erfüllt sind für die in einem Fach anzufertigende zusätzliche Arbeit unter Aufsicht und die in dem anderen Unterrichtsfach sowie in Erziehungswissenschaft jeweils mündlich zu erbringende Prüfungsleistung; aus einer nicht bestandenen Prüfung werden dabei in die Wiederholungsprüfung diejenigen Prüfungsteile übernommen, für die mindestens die Note "ausreichend" (4,0) festgesetzt ist. Gemessen daran hat die Klägerin nach ihrem ersten Prüfungsversagen im Frühjahr 2006 die Staatsprüfung für die Sekundarstufe II und I auch im zweiten Versuch vom Herbst 2006 nicht bestanden. Angesichts der in § 45 Abs. 1 S. 1 LPO 1994 bzw. § 47 Abs. 4 S. 1 LPO 1994 getroffenen Regelungen über die Gewichtung der in den beiden Sekundarstufenprüfungen je Unterrichtsfach jeweils zu erbringenden Prüfungsleistungen hat das beklagte Prüfungsamt rechnerisch zutreffend festgestellt, dass die Klägerin im Wiederholungsversuch im Fach Deutsch insgesamt weder in der Prüfung für die Sekundarstufe II noch in derjenigen für die Sekundarstufe I eine Leistung erbracht hat, die mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist. Die in diese Ergebnisfeststellung eingestellte Beurteilungen ihrer in den beiden Sekundarstufenprüfungen am 25. September 2006 mündlich erbrachten Prüfungsleistungen mit jeweils der Note "mangelhaft" (5,0) muss die Klägerin gegen sich gelten lassen. Zu Recht hat das beklagte Prüfungsamt die vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens nicht als Rücktritt von den beiden Prüfungen im Sinne des § 23 Abs. 2 LPO 1994 genehmigt. Das Recht eines Prüflings, eine Prüfung krankheitsbedingt nicht ablegen zu müssen, folgt ungeachtet eigener Regelungen der Prüfungsordnung hierzu aus dem das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG), Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1981, 7 C 30 und 31/80, Buchholz, Sammel und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 421.0 Prüfungswesen Nr. 157. Dieser gebietet, dass ein Prüfling erhebliche, auf Krankheit beruhende irreguläre Beeinträchtigungen seiner Leistungsfähigkeit während der Prüfung nicht hinnehmen muss, wenn sie seine Chancen auf einen erfolgreichen Prüfungsabschluss mindern, nicht seiner eigenen Risikosphäre zuzurechnen sind und der Rücktritt von der Prüfung unter Berufung auf die Prüfungsunfähigkeit und Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes zögern, gegenüber der Prüfungsbehörde erklärt wird. Ständige Rechtsprechung: Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. September 1995, 6 C 16/93, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 99, S. 172 ff und Urteil vom 15. Dezember 1993, 6 C 28.92, Buchholz a. a. O. Nr. 323; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) etwa: Beschluss vom 20. November 2008, 14 E 1417/08, juris-Dokumentation; aus der Rechtsprechung der Kammer, Gerichtsbescheid vom 3. Juli 2007, 15 K 4307/06, n.v. Um sich erfolgreich auf Prüfungsunfähigkeit berufen zu können, obliegt es dem erkrankten Prüfling, eindeutig und ohne Vorbehalt gegenüber der Prüfungsbehörde zu erklären, dass er wegen der Erkrankung nicht an der Prüfung teilnehmen wolle. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. August 1996, 6 B 17/96 -, juris-Dokumentation, Rdnr. 6; OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 1994, 22 A 518/94, S. 13 des Entscheidungsabdrucks; aus der Rechtsprechung der erkennenden Kammer: etwa Beschluss vom 26. Mai 2010, 15 K 5762/09, n. v., und Urteil vom 20. März 1998, 15 K 10686/96, S. 6 f. des Urteilsabdrucks; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2 Prüfungsrecht, 4. Auflage 2004 (Niehues), Rdnr. 126, 140; Wortmann, Entwicklungen und Tendenzen zum Prüfungsrecht, NWVBl 1992, 304, 308. Dabei muss, um der Gefahr der Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit entgegenzuwirken, die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit "unverzüglich", das heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), erfolgen. Der enge zeitliche Zusammenhang zur Prüfung soll nicht nur die Prüfungsbehörde in den Stand versetzen, den tatsächlichen Grad einer geltend Beeinträchtigung des Leistungsvermögens zeitnah aufklären lassen zu können, weil sich im Nachhinein derartige Feststellungen regelmäßig nur schwer mit der gebotenen Sicherheit treffen lassen. Vgl. dazu Niehues, a. a. O., Rdnr. 140. Vielmehr gilt es auch, der Gefahr entgegenzuwirken, dass das Recht zum Prüfungsrücktritt missbräuchlich in Anspruch genommen wird, indem der Prüfling durch zögerliches Verhalten versucht, sich einen zusätzlichen Prüfungsversuch zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1998, 6 C 12/98, BVerwGE 106, 369 ff. Mithin ist gerade im Falle des nachträglichen Rücktritts von einer Prüfung an die Unverzüglichkeit ein strenger Maßstab anzulegen. Derjenige, der in Kenntnis seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit an der Prüfung teilnimmt und das Risiko eines dadurch bedingten Misserfolges der Prüfung in Kauf nimmt, kann sich deshalb nach Beendigung der Prüfung regelmäßig nicht mehr auf seine Prüfungsunfähigkeit berufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 1997, 6 B 6/97, juris-Dokumentation. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Prüfling die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit erst nach Ablegung der Prüfung erkannt hat und auch erst zu diesem Zeitpunkt hat erkennen können. Macht ein Prüfling dies geltend, muss er die dafür maßgeblichen Gründe in gleicher Weise glaubhaft machen wie die Prüfungsunfähigkeit selbst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2009, 14 E 861/09; siehe auch Beschluss vom 7. April 2008, 14 E 147/08. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat weder ihren Rücktritt von der bereits unternommenen Prüfung unverzüglich erklärt noch unverzüglich glaubhaft gemacht, in den mündlichen Prüfungen am 25. September 2006 krankheitsbedingt in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt gewesen zu sein. Keine den obigen Anforderungen genügende Erklärung des Rücktritts von den mündlichen Prüfungen enthält das erste nach dem Prüfungstag an das beklagte Prüfungsamt gerichtete und 30. September 2006 zur Post gegeben Anschreiben der Klägerin vom 29. September 2006. Ihre dortigen Angaben, sie sei "... am 25. September 2006 doch nicht so ganz gesund, belastbar und einsatzfähig gewesen ...", lassen zwar erkennen, dass die Klägerin glaubt, am Prüfungstag aus gesundheitlichen Gründen nicht im Vollbesitz ihrer Kräfte gewesen zu sein. Aus Sicht eines verständigen Empfängers ist dem Anschreiben aber weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung des Inhalts der beigefügten zahnärztlichen Bescheinigung unmissverständlich zu entnehmen, dass sie das Ergebnis der beiden am 25. September 2006 abgelegten mündlichen Prüfungen wegen einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung ihres Leistungsvermögens nicht gegen sich gelten lassen will. Ob und zu welchem Zeitpunkt sie später eine Erklärung solchen Inhalts dem beklagten Prüfungsamt gegenüber abgegeben hat, bedarf keiner weiteren Prüfung und Entscheidung. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Klägerin einen Prüfungsrücktritt erst erklärt hat, nachdem ihr das Misslingen beider Sekundarstufenprüfungen im Fach Deutsch unter Berücksichtigung des schriftlichen Prüfungsergebnisses mitgeteilt worden war. Da aber bereits ihrem Anschreiben vom 29. September 2006 an das beklagte Prüfungsamt die eigene Einschätzung zu Grunde lag, in der vier Tage zuvor absolvierten Prüfung gesundheitlich erheblich angeschlagen gewesen zu sein, ist jedwede spätere Erklärung eines Rücktritts von diesen Prüfungen im prüfungsrechtlichen Sinne nicht mehr unverzüglich. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin prüfungsrechtlich verpflichtet gewesen wäre, dem beklagten Prüfungsamt gegenüber ihren Rücktritt von den mündlichen Prüfungen bereits vor Abfassung des Anschreibens vom 29. September 2006 zu erklären. Denn ausweislich ihres später an das beklagte Prüfungsamt gerichteten Schreibens vom 3. März 2007 hatte sie bereits "... in der Prüfungssituation ..." Beschwerden verspürt, die sich – wie zur Begründung der Klage erläutert – in einer "... unspezifische(n) Veränderung im Denkvermögen in Form von Konzentrationsschwierigkeiten und Beeinträchtigung der Denkfähigkeit ..."äußerten. Schon aufgrund dieser nach eigenem Bekunden selbst wahrgenommenen Beeinträchtigung ihres Leistungsvermögens war die Klägerin rechtlich gehalten, jedenfalls in zeitlich engem Zusammenhang mit dem Ende der mündlichen Prüfungen und dem Abschluss der nachfolgenden zahnärztlichen Behandlung dem beklagten Prüfungsamt mitzuteilen, dass sie das Prüfungsergebnis aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen sich gelten lassen will. Ob und wann die Klägerin eine ursächliche Verbindung zwischen ihrer subjektiv empfundenen Einschränkung des Leistungsvermögens und der Fraktur eines ihrer Zähne hergestellt hat oder hat herstellen können, ist in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Weder dargetan noch sonst ersichtlich ist schließlich, dass die Klägerin aus tatsächlichen Gründen gehindert war, noch am Prüfungstag, einem Freitag, oder am Tag danach postalisch oder per Fax oder auf andere Weise eine Erklärung über den Rücktritt von der Prüfung gerichtet an das beklagte Prüfungsamt selbst auf den Weg zu bringen oder von ihrem Ehemann oder einem sonstigen Dritten auf den Weg geben zu lassen. Ein solcher Hinderungsgrund ergibt sich namentlich nicht aus den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen des Facharztes für Nervenheilkunde, Neurologie und Psychiatrie V, nach denen Schmerz bereits in der Phase seiner Entstehung selbst dann mit einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit einhergehen kann, wenn der Schmerz als solcher von dem Patienten noch nicht wahrgenommen wird. Weder dieser fachärztlichen Einschätzung noch dem weiteren Inhalt der Bescheinigungen sind indes Anhaltspunkte tatsächlicher Art zu entnehmen, die die Annahme gebieten, dass die Klägerin physisch außer Stande war, ihren Prüfungsrücktritt zu erklären, noch bevor sie ihr Schreiben 29. September 2006 am 30. September 2006 zur Post gab. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Klägerin dem beklagten Prüfungsamt gegenüber mit der Vorlage der ihrem Anschreiben vom 29. September 2006 beigefügten zahnärztlichen Bescheinigung des L vom 28. September 2006 auch die dort attestierte gesundheitliche Beeinträchtigung ihres Leistungsvermögens nicht rechtzeitig glaubhaft gemacht hat. Im Ergebnis nicht anders ist die Sach und Rechtslage mit Blick auf die erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung geltend gemachten leistungsmindernden Folgen einer Erkrankung der Klägerin an Diabetes mellitus zu beurteilen. Als Grund für einen zu genehmigenden Prüfungsrücktritt scheidet auch der Diabetes mellitus schon deshalb aus, weil die Klägerin sich auf diese Erkrankung ebenfalls verspätet berufen hat. Ausweislich ihres vorgelegten Gesundheitspasses weiß die Klägerin jedenfalls seit Mitte des Jahres 2008, dass sie an Diabetes mellitus vom Typ 2 leidet. Rechtlich beachtliche Gründe, die die Klägerin gehindert haben oder gehindert haben könnten, diese Erkrankung als bereits im September 2006 (latent) vorhanden dem Beklagten gegenüber schon im Jahr 2008 als Rücktrittsgrund anzugeben, sind weder den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen zu entnehmen noch sonst vorgetragen oder ersichtlich. Bleibt damit die Klage mit dem Hauptantrag erfolglos, gilt Gleiches für das hilfsweise verfolgte Klagebegehren, das zwar ebenfalls als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig ist, sich aber gleichfalls als nicht begründet erweist. Die Entscheidung des beklagten Prüfungsamtes vom 6. Februar 2007, den Antrag der Klägerin auf Zulassung zu einem "außerordentlichen" Versuch der Wiederholung ihrer Staatsprüfung abzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zulassung zu einem solchen Prüfungsversuch zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Gemäß § 27 Abs. 4 LPO 1994 kann das beklagte Prüfungsamt auf einen innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung des Gesamtergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung zu stellenden Antrag hin ausnahmsweise eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm hat das beklagte Prüfungsamt der Klägerin gegenüber jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint. Offen bleiben kann dabei, ob die Klägerin ihren Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung fristgerecht gestellt hat. Jedenfalls sind die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu diesem weiteren Prüfungsversuch in der Person der Klägerin nicht erfüllt. Dass nach § 27 Abs. 4 LPO 1994 die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung nur "ausnahmsweise" vorgesehen ist, ohne dass der Verordnungsgeber die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalles näher umschreibt, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 12 Abs. 1 GG verpflichtet nicht dazu, bei berufseröffnenden mehr als nur eine Wiederholungsmöglichkeit vorzusehen. Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. März 1989, 1 BvR 1033/82 und 174/84, Deutsches Verwaltungsblatt 1989, 814, Zudem erschließt sich der Inhalt der in § 27 Abs. 4 LPO 1994 verwendeten Formulierung, dem Prüfling "ausnahmsweise" eine zweite Wiederholungsmöglichkeit zu eröffnen, in einem den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Regelungen, die subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen enthalten, genügendem Maße, indem der Begriff der Ausnahme dem Regelfall der Bestehens- und Wiederholungsregelungen gegenüber gestellt und auf diese Weise inhaltlich konkretisiert wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1993, 22 A 3246/92, juris-Dokumentation. Mit Rücksicht darauf, dass – bei einem Scheitern im ersten Prüfungsversuch – regelmäßig nach Durchführung eines zweiten Prüfungsversuches von einer hinreichend zuverlässigen Beurteilungsgrundlage für die Feststellung auszugehen ist, ob die Leistungsanforderungen erfüllt sind, liegt prüfungsrechtlich eine "Ausnahme" vor, wenn bestimmte Umstände gegeben sind, die die Zuverlässigkeit des Rückschlusses aus einem zweimaligen Misserfolg auf das Nichtvorliegen der geforderten individuellen Fähigkeiten des Prüflings als zweifelhaft erscheinen lassen. Dabei können sich Anhaltspunkte für solche Zweifel grundsätzlich aus dem gesamten Spektrum der individuellen Unwägbarkeiten ergeben, die einen Prüfling daran gehindert haben, sein volles Leistungsvermögen zu entfalten, sowie aus den möglichen Unzulänglichkeiten des äußeren Prüfungsablaufs und der Leistungsbewertung, soweit diese auf das Ergebnis der Prüfung Einfluss genommen haben können, und aus den bisher erbrachten Prüfungsleistungen, soweit sie eine Tendenz aufweisen, die die Aussagekraft der Bestehensregel in Frage stellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1993, a. a. O. Aus verfassungsrechtlichen Gründen können letztlich aber nur solche Zweifelsgründe beachtlich für die Annahme einer "Ausnahme" sein, die ihre Ursache im Leistungsbereich finden und deren Heranziehung zur Eröffnung einer weiteren Prüfungschance nicht gegen den das Prüfungsrecht prägenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. So OVG NRW, Urteil vom 26. November 1993, a. a. O., und Beschluss vom 24. November 1998, 19 B 1327/98. Mithin können regelmäßig solche Zweifelsgründe keine Berücksichtigung finden, die die Rechtmäßigkeit der Vorprüfungen betreffen und deshalb bereits diesen Prüfungen gegenüber durch Rücktritt oder Anfechtung hätten geltend gemacht werden können. Würden solche Gründe entscheidend zur Begründung einer "Ausnahme" herangezogen, ließen sich nämlich die Rechtsfolgen der Unanfechtbarkeit der die (vorausgegangenen) Prüfungsverfahren abschließenden Prüfungsentscheidungen unterlaufen. Ebenso scheiden zur Begründung eines "Ausnahmefalles" Gründe aus, die für einen Rücktritt von einer der Vorprüfungen wegen des prüfungsrechtlichen Gebots, die Chancengleichheit zu wahren, unbeachtlich gewesen wären. OVG NRW, Urteil vom 26. November 1993 – 22 A 3246/92 -, Juris Rdnr. 38. Damit ist eine "Ausnahme" im Sinne des § 27 Abs. 4 LPO 1994 anzunehmen, wenn sich in Anbetracht der Aussagekraft der bisherigen Prüfungsleistungen und eines nur knapp verfehlten Prüfungserfolges die Vermutung aufdrängt, ein weiterer (dritter) Prüfungsversuch habe hinreichende Erfolgsaussichten. Inwieweit bei Vorliegen dieser Voraussetzungen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG überhaupt noch ein behördlicher Ermessensspielraum verbleibt, wenn das Vorliegen eines Ausnahmefalles als Voraussetzung für die Zulassung zu einem weiteren Wiederholungsversuch festgestellt wird, oder ob in diesem Fall das Ermessen der Prüfungsbehörde auf Null reduziert ist, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 24. November 1998, a. a. O., BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juli 1995, 6 B 7.95, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 353, und vom 23. Mai 1985, 7 B 113.85, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 211, kann vorliegend dahinstehen. Denn die insoweit darlegungs und beweispflichtige Klägerin hat schon nichts dafür vorgetragen, dass in ihrer Person die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Ausnahmefalles erfüllt sind. Während ihr nach dem Vorstehenden die Berufung darauf verwehrt ist, in ihrem ersten Wiederholungsversuch aus gesundheitlichen Gründen am Tag der mündlichen Prüfungen in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt gewesen zu sein, bieten die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung im Vergleich zum ersten Prüfungsversuch keine Anhaltspunkte, die den Schluss tragen könnten, ein Prüfungserfolg in einem weiteren Prüfungsversuch sei hinreichend wahrscheinlich. Das Ergebnis der ersten Wiederholungsprüfung lässt gegenüber dem Erstversuch keine Leistungssteigerung der Klägerin erkennen. Vielmehr hat die Klägerin gegenüber dem Ergebnis der ersten Prüfung in der Wiederholungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit der dort erhaltenen Note "mangelhaft" (5,0) ein gleichbleibend schlechtes Ergebnis erzielt; die in der Wiederholungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II erzielte Note "mangelhaft" (4,5) ist sogar schlechter als das insoweit mit "mangelhaft" (4,4) beurteilte Ergebnis der Erstversuchs. Dem kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie sei bereits seit 2005 und damit zur Zeit sowohl der Erstprüfung als zum Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung unerkannt an Diabetes mellitus erkrankt gewesen. Die Erkrankung ist vielmehr hier grundsätzlich ungeeignet, Zweifel an der Verlässlichkeit der Ergebnisse von erster und wiederholter Prüfung zu begründen. Abgesehen davon, dass die Folgen einer solche "Dauererkrankung" wie Diabetes mellitus prüfungsrechtlich regelmäßig unbeachtlich sind, weil sie das einem Prüfling zur Verfügung stehende Vermögen an Leistung prägen und deshalb seine Leistungsfähigkeit in der Regel nicht abweichend von seinem krankheitsbedingt gegebenenfalls schon prinzipiell geminderten weiter schmälern, hat die Klägerin beide Prüfungen unter den leistungsmindernden Folgen ein und derselben Erkrankung und damit insoweit gleichen Bedingungen absolviert. Dass die Intensität nachteiliger Auswirkungen der Krankheit auf das Leistungsvermögens zwischen den beiden im Jahr 2006 absolvierten Prüfungen rechtserheblich zugenommen hat, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.