Beschluss
1 A 403/09
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0502.1A403.09.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.540,60 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.540,60 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen auf der Grundlage der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen fristgerechten Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor bzw. sind – jedenfalls zum Teil – schon nicht hinreichend dargelegt. 1. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zweifel solcher Art, wie sie der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO voraussetzt, sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die entsprechend ausgelegte Klage des Klägers auf Verpflichtung des Beklagten zu 1. als Unterhaltssicherungsbehörde zur Gewährung einer Mietbeihilfe für die Zeit seines seit dem 1. September 2008 an einer Förderschule des Beklagten zu 2. absolvierten 9-monatigen Zivildienstes und (hilfsweise) auf Verurteilung des Beklagten zu 2. zur Zahlung des Differenzbetrages zwischen den ihm entstandenen Mietkosten und etwa zu bewilligenden Unterhaltssicherungsleistungen insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Kern ausgeführt: Die Klage gegen den Beklagten zu 1. (Antrag zu 1.) sei unbegründet, weil ein gesetzlicher Anspruch auf Unterhaltssicherungsleistungen – hier in Form von Mietbeihilfe (§ 7a Abs. 1 USG) – nicht bestehe. Es fehle an der Tatbestandsvoraussetzung, dass der Kläger allein stehend sei. Dieser lebe nämlich betreffend das Haus „L. 46“ in S. , auf welches sich das angegebene Mietverhältnis beziehe, mit seinen Eltern (als Familienangehörigen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 USG) weiterhin in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Das ergebe sich aus den Feststellungen des Außendienstes des Sozialamts des Beklagten zu 1. bei einer am 14. Oktober 2008 vor Ort durchgeführten Überprüfung. Die vom Kläger aufgrund des Mietvertrags vom 16. Juli 2008 (als Untermieter) in dem von seinen Eltern angemieteten Haus zur Nutzung zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten (2 Zimmer, 1 Küche, 1 Bad/Dusche/WC, 1 Bodenraum) seien vom übrigen Bereich des Hauses nicht abgetrennt und verteilten sich auch noch über drei Etagen. Der Kläger müsse deswegen bei der Benutzung der angemieteten Räume immer wieder durch den Wohnbereich der Eltern gehen. Auch seien die dem Kläger zugeordneten Räume für die anderen Bewohner des Hauses (Eltern, Schwester) frei zugänglich. Ausweislich des Mietvertrages habe der Kläger auch keine Wohnungsschlüssel, sondern nur einen Hausschlüssel erhalten. Darüber hinaus fehlten eine eigene Türklingel, ein separater Briefkasten und ein eigener Stromzähler. Die einzige Küche im Haus sei (als Wohnküche) mit einem Esstisch und fünf Stühlen ausgestattet. Nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Ortstermin vom 14. Oktober 2008 werde sie von allen Bewohnern gemeinschaftlich genutzt. Dass der Kläger nicht alle Mahlzeiten in der betreffenden Wohnküche einnehme, sei im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Nach allem gebe es keine Anzeichen dafür, dass die einzelnen Familienmitglieder in ihren Räumen eigene Lebensmittelpunkte gebildet hätten und sich die Gemeinschaft auf gelegentliche Besuche beschränke. Das Gericht sei ferner davon überzeugt, dass neben der Wohngemeinschaft auch eine Wirtschaftsgemeinschaft des Klägers mit seinen Eltern fortbestehe. Das entspreche der gesetzlichen Vermutung gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 WoGG 2008 (als Parallelmaterie) und werde zudem auch durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger nach den Feststellungen des Außendienstes vom 14. Oktober 2008 über keine eigenen Vorräte an Lebensmitteln verfügt habe. Inwieweit in diesem Zusammenhang ein vom Kläger angebotenes Sachverständigengutachten zur (weiteren) Sachverhaltsaufklärung beitragen könne, erschließe sich nicht. Ebenfalls unbegründet sei die mit dem (Hilfs-)Antrag zu 2. gegen den Beklagten zu 2. als Träger der Zivildienststelle verfolgte Klage. Für einen durchgreifenden Anspruch auf Erstattung von Mietkosten gegen diesen Beklagten fehle es an einer Rechtsgrundlage. Eine solche ergebe sich weder aus § 6 Abs. 1 Satz 1 ZDG (als nicht die subjektive Rechtsstellung des Dienstpflichtigen betreffend) noch aus § 35 ZDG i.V.m. § 4 WSG (nur Anspruch auf Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft) und auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung. Denn nach dem „Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes“ (dort Abschnitt F 7 I Nr. 2.2.2) bestehe ein solcher Anspruch gerade nicht in dem – hier gegebenen – Fall der Unterkunft in der elterlichen Wohnung. Schließlich könne auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 31 SG) einen derartigen Anspruch als grundsätzlich näher konkretisierungsbedürftige Generalklausel nicht unmittelbar stützen. Zusatzleistungen kraft Fürsorge seien überhaupt nur dann erlaubt, wenn der Dienstpflichtige einer dienstlich veranlassten Belastung ausgesetzt sei oder einen Nachteil erleide, dem kein ausreichender Vorteil gegenüberstehe, und wenn dies seine Ursache ausschließlich in der Sphäre des Dienstes habe. Ob diese Voraussetzungen hier gegeben seien, sei schon zweifelhaft, weil der Kläger die Beschäftigungsstelle selbst vorgeschlagen habe und ihm dabei das Fehlen einer dienstlichen Unterkunft bekannt gewesen sei. Jedenfalls komme eine gerichtliche Verpflichtung des Dienstherrn zu fürsorglichem Eingreifen nur im Falle einer Beeinträchtigung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine solche liege hier aber nicht vor, da die Weigerung des Beklagten zu 2., die Mietkosten zu übernehmen, nicht zu einer unerträglichen Belastung des Klägers führe. Denn dieser könne seinen Unterkunftsbedarf auf andere Weise decken. Denn er könne seinen Rechtsanspruch auf unentgeltliche Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft (ggf. im Wege der Versetzung zu einer anderen Dienststelle) geltend machen. Ferner blieben seine Eltern auch während der Zeit des Zivildienstes unterhaltspflichtig, soweit er seinen Unterhaltsbedarf nicht selbst decken könne. Was dem der Kläger mit seiner fristgerecht eingegangenen Antragsbegründung entgegensetzt, vermag – trotz des Umfangs der Ausführungen – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts in dem oben näher dargestellten Sinne nicht zu begründen. Dem Kläger ist es im Berufungszulassungsverfahren nicht gelungen, in der gebotenen Auseinandersetzung mit den tragenden Argumenten des Urteils erster Instanz schlüssig und mit hinreichender sachlicher Überzeugungskraft aufzuzeigen, dass es entweder gegenüber dem Beklagten zu 1. oder (hilfsweise) dem Beklagten zu 2. eine Anspruchsgrundlage für die begehrte Mietbeihilfe bzw. Erstattung von Mietkosten gibt, deren Voraussetzungen zugleich erfüllt sind. a) Was einen Anspruch auf Mietbeihilfe nach § 7a USG betrifft, tritt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen insbesondere den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts dazu entgegen, ob er während seiner Zivildienstzeit in dem Haus „L. 46“ mit seinen Eltern in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt hat und deswegen nicht „allein stehend“ (vgl. § 7a Abs. 1 Sätze 1 und 2 USG) gewesen ist. Die betreffenden Feststellungen seien unzutreffend, weil sie nicht mit den Gegebenheiten des Hauses übereinstimmten. Der in dem Urteil als Grundlage in Bezug genommene Bericht des Außendienstes des Sozialamtes vom 14. Oktober 2008, welcher ihm im Übrigen nicht zur Kenntnis gegeben worden sei, gebe die Tatsachenlage zumindest in Teilen fehlerhaft wieder. Darüber hinaus ließen sich einzelne vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Einzeltatsachen (etwa zum Briefkasten und zur Türklingel) dem Inhalt des Berichts gar nicht entnehmen. Richtigerweise stelle sich die Sachlage im Kern wie folgt dar: Um zu den von ihm gemieteten Räumlichkeiten zu gelangen, die sich über mehrere Etagen des Hauses erstreckten, müsse er nicht „immer durch den Wohnbereich der Eltern gehen“. Er könne die Räume vielmehr über den Hausflur bzw. das Treppenhaus erreichen, so dass sich die Situation nicht von derjenigen in einem mehrstöckigen Wohnhaus mit mehreren Mietwohnungen unterscheide. Zudem verfüge seine Wohnung (im Untergeschoss) auch über einen eigenen Hauseingang. Ferner hätten die von ihm gemieteten Räume zum Flur zu schließende (abschließbare) Türen, deren Schlüssel in seinem Besitz seien. Insofern sei sein Wohnbereich nicht – wie in dem Urteil festgestellt – „für alle anderen Bewohner frei zugänglich“. In der Küche, die nicht als Wohnraum, sondern nur als Nebenraum einzuordnen sei, würden – ihn betreffend – keine Speisen gemeinschaftlich zubereitet und eingenommen. Er nehme dort – allein – nur das Frühstück ein und esse im Übrigen außer Haus. Auch ein gemeinsames Wirtschaften „aus einem Topf“ gebe es bezogen auf seine Person nicht. Er wirtschafte vielmehr selbständig und autark, d.h. kaufe sich alles, was er (für die Lebenshaltung) brauche, von seinem eigenen Geld. Die Feststellung in dem Bericht des Außendienstes, dass er keine eigene Vorratshaltung betreibe, sei insofern fehlerhaft; bei dem Termin sei über eine Vorratshaltung vielmehr gar nicht gesprochen worden. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger keine – für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung relevante – Fehlerhaftigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf. Diese Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf konkreten Feststellungen des Außendienstes des Kreissozialamtes L1. , welche in dem seitens des Beklagten zu 1. dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgang dokumentiert sind. Sie sind Inhalt des schriftlichen Berichts des Außendienstes vom 15. Oktober 2008 an die Unterhaltssicherungsbehörde. Dieser Bericht bezieht sich auf eine örtliche Überprüfung, welche in Anwesenheit des Vaters (und Prozessbevollmächtigten) des Klägers am 14. Oktober 2008 an und in dem Objekt „L. 46“ stattgefunden hat. Mit schriftlicher Erklärung vom 12. Mai 2009 hat der betreffende Außendienstmitarbeiter, Herr G. , während des gerichtlichen Verfahrens (nochmals) ausdrücklich bestätigt, dass der Bericht die vorgefundene und vom Vater des Klägers erläuterte Wohnsituation wahrheitsgemäß wiedergebe. Dem Zulassungsvorbringen fehlt es insoweit – zumal in Kernpunkten – an einer hinreichend substantiierten Auseinandersetzung mit den in dem Bericht festgehaltenen Feststellungen. Beispielsweise lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers nicht schlüssig entnehmen, dass und ggf. inwieweit zu der fraglichen Zeit die vom Kläger gemieteten, immerhin über drei Etagen des großen Einfamilienhauses verteilten Räume – durch bauliche oder sonstige Vorkehrungen – von den Wohnräumen, welche die übrigen Familienmitglieder genutzt haben, in einer Weise abgetrennt gewesen sind, dass für einzelne Familienmitglieder (wie hier den Kläger) separate, also von der Nutzung durch die sonstigen Bewohner prinzipiell abgeschirmte eigene Lebensmittelpunkte innerhalb des Hauses entstehen konnten. Ob Letzteres schon daraus gefolgert werden kann, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hat, die ihm zugeordneten Räumlichkeiten (zum jeweiligen Etagenflur hin) abzuschließen, ist zweifelhaft, da das Vorhandensein von Zimmerschlüsseln in Einfamilienhäusern nichts Ungewöhnliches ist. Dabei spricht auch die Gepflogenheit älterer bzw. schon erwachsener Kinder, ihre eigenen Wohn-/Schlafzimmer (zeitweise) abzuschließen, nicht zwingend gegen eine im Übrigen gegebenenfalls noch hinreichend bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit den Eltern bzw. der Gesamtfamilie. Der auch vom Außendienst festgestellte zweite Ein-/Ausgang durch den Keller zur Gartenseite hin („Balkontüre“) indiziert als solcher nicht zwingend einen eigenen räumlich abgrenzbaren Lebensmittelpunkt des Klägers innerhalb des Hauses, wenn er wie hier gegenüber den übrigen Bereichen des Hauses nicht klar abgegrenzt, sondern über Treppen mit den anderen Etagen des Hauses verbunden (gewesen) ist. Schließlich vermochte der Kläger nicht schlüssig zu entkräften, dass er in der fraglichen Zeit – sei es nach seinen Angaben auch nur für das Frühstück – jedenfalls die im Oktober 2008 in dem Haus allein vorhanden gewesene, mit einem Tisch und fünf Stühlen möblierte Wohnküche während seiner Zivildienstzeit mit genutzt hat. Dabei kann zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass er nicht (regelmäßig) mit den anderen Familienmitgliedern gemeinsam, also zu einer verabredeten gleichen Zeit, gefrühstückt hat. Es wäre aber völlig wirklichkeitsfremd anzunehmen – und ist so auch nicht vorgetragen worden –, dass der Kläger während der Einnahme des Frühstücks sich etwa in der Küche eingeschlossen oder anderen Familienmitgliedern den Zutritt zu dem Raum bzw. das Frühstücken verwehrt hätte. Was die Frage eines eigenständigen Wirtschaftens in dem Haushalt durch den Kläger und dabei insbesondere einer eigenen Vorratshaltung betrifft, erwähnt der Bericht über die Überprüfung vor Ort im Oktober 2008 nichts, was (wie etwa ein eigener Kühlschrank oder ein separates Kühlfach) eine derartige Annahme positiv stützen könnte. Angesichts der grundsätzlich sehr detaillierten Angaben über die Ausstattung der Räume in dem Bericht wäre es allerdings sehr verwunderlich, wenn ausgerechnet in diesem Zusammenhang von dem Außendienst des Kreissozialamtes nur lückenhafte tatsächliche Feststellungen getroffen worden wären. Dagegen spricht zudem, dass sich an mehreren Stellen des Berichts immerhin zusammenfassende Formulierungen finden, die zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, dass (im Ergebnis) eine „eigene Vorratshaltung nicht vorhanden“ war bzw. der Kläger „über keine eigenen Lebensmittelvorräte“ verfügt hatte. Dabei wird lediglich nicht aus sich heraus deutlich, ob und inwieweit diesen ergebnishaft formulierten Feststellungen die Augenscheineinnahme des Außendienstes oder (nur) entsprechende Angaben des Vaters des Klägers zugrunde liegen. Jedenfalls reicht es für die vom Kläger erstrebte Berufungszulassung in diesem Zusammenhang nicht aus, dass das Antragsvorbringen allgemein bestreitet, dass bei der Überprüfung über die Frage der Vorratshaltung gesprochen worden sei, ohne zugleich Indizien für eine damals tatsächlich erfolgte separate Vorratshaltung des Klägers schlüssig darzutun. Angesichts fehlender weitergehender Konkretisierung genügt es insoweit auch nicht, wie geschehen nur allgemein darauf hinzuweisen, der Kläger habe sich das für das Frühstück Benötigte stets „von seinem eigenen Geld“ beschafft. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2011 hat der Kläger – nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist – im Wege allgemeiner Bezugnahmen auf den Inhalt der Gerichtsakte VG Düsseldorf 21 K 3407/09 (wohngeldrechtliches Verfahren) – Sachvortrag, Beweisantritte, Ergebnis der Beweisaufnahme (Ortsbesichtigung) – verwiesen. Unabhängig von der Frage, ob dieses Vorbringen schon aus Gründen fehlender Fristwahrung für das vorliegende Berufungszulassungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden kann, sind die angeführten „globalen“ Bezugnahmen jedenfalls gemessen an den inhaltlichen Darlegungsanforderungen nicht geeignet, neuen berücksichtigungswürdigen Vortrag dem Senat zu unterbreiten. Das betrifft namentlich auch die Tatsachengrundlagen für die rechtliche Beurteilung. So reicht es für eine dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel entsprechende Erschütterung der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen, auf den Bericht des Außendienstes des Kreissozialamtes von Oktober 2008 gestützten Feststellungen nicht schon aus, dass ein Richter in einem einem anderen Sachgebiet zugehörigen Verfahren – sei es auch vor dem Hintergrund einer weitgehend vergleichbaren materiellen Rechtslage – aufgrund des Ergebnisses einer von ihm in jenem Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme anregt, bestimmte Bescheide aufzuheben und die dort beteiligte Behörde dem nachkommt. Zumal es diesbezüglich an einer Beweiswürdigung in einem (hier nicht mehr ergangenen) Urteil fehlt, hätte es in diesem Berufungszulassungsverfahren zumindest einer vergleichenden Gegenüberstellung der Ergebnisse der jeweiligen Beweiserhebungen unter substantiiertem Eingehen auf die Inhalte, die jeweilige Begründungstiefe, Unterschiede bei den sachlichen Feststellungen und etwaige Erklärungen hierfür bedurft. Hieran fehlt es indes vollständig; die (neue) Beweislage wird in dem Schriftsatz lediglich als „eindeutig“ bezeichnet. An Letzterem bestehen im Übrigen schon deswegen – auch objektiv – erhebliche Zweifel, weil die hier für die Zivildienstzeit des Klägers (1. September 2008 bis 30. Juni 2009) eingeklagten Leistungen einen Zeitraum betreffen, der bei dem im wohngeldrechtlichen Verfahren durchgeführten gerichtlichen Ortstermin (22. September 2009) schon verstrichen war. Wie sich die örtlichen Verhältnisse in dem Haus „L. 46“ zu jenem späteren Zeitpunkt dargestellt haben, ist deshalb im vorliegenden Verfahren schon nicht erheblich. Soweit die (ursprüngliche, fristgerechte) Antragsbegründung betreffend einen Anspruch aus § 7a USG zusätzlich zu den Angriffen gegen die tatsächlichen Feststellungen teilweise zugleich Kritik an der rechtlichen Würdigung bzw. der Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Wohngemeinschaft und der Wirtschaftsgemeinschaft durch das Verwaltungsgericht übt, werden auch damit im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils aufgezeigt. So verfängt etwa nicht die Rechtsauffassung des Klägers, bei einer Küche handele es sich (generell) um einen Nebenraum und nicht um einen Wohnraum im Sinne des Unterhaltssicherungs- bzw. Wohngeldrechts, so dass die Küche deswegen auch hier für die Frage, ob (teilweise) gemeinsam genutzter Wohnraum vorliege, keine prägende Bedeutung erlangen könne. Das Verwaltungsgericht hat im Unterschied dazu wesentlich auf der Grundlage der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls argumentiert, nämlich dahin, dass die in Rede stehende Küche in dem Haus „L. 46“ nach ihrer Ausstattung (insbesondere mit einem Esstisch für fünf Personen) eine sog. „Wohnküche“ und deswegen ihre Zuordnung zu den Wohnräumen gerechtfertigt sei. Diese in Übereinstimmung mit der – in dem Urteil zitierten – Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und einer in jener Entscheidung zitierten Kommentarmeinung stehende rechtliche Zuordnung erscheint zumindest gut vertretbar. Sie steht namentlich nicht in einem ersichtlichen Widerspruch zu dem vom Kläger für seine Auffassung angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1993 – 8 C 31.92 – (u.a. BVerwGE 92, 207 ff.). Denn die dortigen recht knappen Ausführungen zur Unterscheidung von „Wohnraum“ (im engeren Sinne) und „Nebenräume(n) wie Küche, Bad usw.“ (vgl. Rn. 14 der juris-Fassung) lassen jedenfalls nicht hinreichend deutlich erkennen, dass für die Mietbeihilfe nach § 7a USG Küchen gleich welcher Ausstattung – und namentlich auch sog. Wohnküchen – stets und unterschiedslos nur die Bedeutung bloßer Nebenräume (des Wohnens) zukäme. Das wäre im Übrigen auch sachlich nicht (mehr) gerechtfertigt, da die (außer in Restaurants zunehmend auch zu Hause in einem bestimmten Ambiente gepflegte) „Esskultur“ inzwischen durchaus als ein Teil der „Wohnkultur“ und damit des Wohnens begriffen werden kann. Dass Bestehen einer (regelmäßigen) „Essgemeinschaft“ setzt dies nicht notwendig voraus. Die weitere Rüge, bei dem Zitat auf Seite 7 unten des angefochtenen Urteils handele es sich um ein Fehlzitat, trägt nicht. Denn die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 24. August 1990 – 8 C 65.89 -, u.a. BVerwGE 85, 314 ff.) stellt zu der sinngemäß für das Merkmal Wohngemeinschaft aufgeworfenen Frage, wie viele von mehreren (Wohn-)Räumen von mehreren Personen (Mietern) gemeinsam genutzt werden müssen, damit das Merkmal erfüllt ist, keine abstrakt-generellen Rechtsgrundsätze auf, erst recht nicht in Bezug auf solche Lebenssachverhalte, die sich wie hier (wie auch der Kläger erkennt) von dem dort beschiedenen Sachverhalt unterscheiden. Es ist schließlich auch nichts Substantielles dafür dargelegt oder ersichtlich, dass die Regelung des § 7a Abs. 1 Satz 1 USG insofern – wie der Kläger (hilfsweise) vertritt – gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, als dort der Anspruch auf Mietbeihilfe auf allein stehende Mieter von Wohnraum beschränkt worden ist, also diejenigen Fälle nicht mit erfasst, in denen der Wehrpflichtige bzw. Zivildienstleistende einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit Familienangehörigen im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 USG angehört. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, diese Ungleichbehandlung sei deswegen sachlich nicht gerechtfertigt und im Ergebnis willkürlich, weil auch in den letztgenannten Fällen (jedenfalls anteilig) Mietkosten anfallen könnten, zu deren Tragung der geringe Sold des Dienstpflichtigen nicht ausreiche. Durch den grundsätzlichen Ausschluss einer Beihilfe für diese als Folge der gesetzlichen Ausgestaltung des 7a Abs. 1 USG würden die in „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaften“ lebenden Menschen diskriminiert. Abgesehen davon, dass es in diesem Zusammenhang schon an einer fundierten Auseinandersetzung des Klägers mit den näheren Anforderungen für eine Verletzung des in Rede stehenden höherrangigen Rechts fehlt, kann dem auch in der Sache aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden. Leistungen der Unterhaltssicherung dienen generell dazu, dem Dienstpflichtigen die Aufrechterhaltung einer den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Lebenshaltung zu ermöglichen. Dabei soll speziell durch die nach § 7a USG gewährte Mietbeihilfe der allein stehende Dienstpflichtige, welcher Mieter von Wohnraum ist, in die Lage versetzt werden, diesen nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen schon vor Beginn des Dienstes unterhaltenen Wohnraum während des Dienstes aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 1994 – 8 C 33.93 -, NVwZ-RR 1995, 42 = juris Rn. 18, und vom 18. April 2007 – 6 C 25.06 -, NVWZ-RR 2007, 615 = juris Rn. 21; ferner Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 – 1 A 2175/07 -, juris Rn. 92. § 7a USG zielt dementsprechend nicht auf Nachteilsausgleich ab, sondern auf Sicherung des Besitzstandes, vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 – 1 A 2175/07 -, juris Rn. 90; OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 1989 – 2 BA 11/89 -, NVwZ-RR 1989, 652 (654 f.), und zwar – mit der erfolgten Beschränkung auf Alleinstehende – des (wohnraumbezogenen) Besitzstandes im Wesentlichen der ledigen Dienstpflichtigen, die schon vor Dienstbeginn einen selbständigen Haushalt geführt haben. Siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes zu § 7a Abs. 1 USG, BT-Drucks. 8/3664 S. 3 f. Mit der fehlenden Einbeziehung auch solcher Dienstpflichtiger, die vor Dienstantritt in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit ihren Eltern oder sonstigen Familienangehörigen im engeren Sinne des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 5 USG (Ehefrau, Großeltern) gelebt haben, in den Kreis der Leistungsempfänger einer Mietbeihilfe nach § 7a USG hat der Gesetzgeber den ihm gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG prinzipiell zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Denn der Gesetzgeber durfte typisierend davon ausgehen, dass diejenigen Dienstpflichtigen, die zuvor etwa mit ihren Eltern in einem Haushalt gewohnt haben, aus Anlass der Ableistung ihres Wehr- oder Zivildienstes eines den Ledigen mit eigenem Hausstand vergleichbaren Schutzes des wohnraumbezogenen Besitzstandes in der Regel nicht bedürfen. Die zugrunde liegenden Lebensverhältnisse weisen insofern nämlich sachliche Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auf, dass sie der Gesetzgeber als wesentlich – und insofern eine Differenzierung rechtfertigend – ansehen durfte. Ein beachtlicher Unterschied ist dabei insbesondere darin zu sehen, dass in den Fällen des bisherigen Zusammenwohnens junger Menschen mit nahen, gegebenenfalls ihnen gegenüber auch unterhaltspflichtigen Angehörigen – wie insbesondere den Eltern – eine besondere Bestandssicherung dahin, den bisher von dem Dienstpflichtigen mit genutzten Wohnraum auch nach Beendigung seiner Dienstzeit entsprechend wieder nutzen zu können (und insofern seinen Lebensstandard aufrecht zu erhalten), in aller Regel – anders als bei den Ledigen mit eigenem Hausstand – nicht nötig erscheint. Denn mit Blick auf die enge familiäre Bindung der in Rede stehenden Personen kann es als bei typisierender Betrachtung grundsätzlich unproblematisch zugrunde gelegt werden, dass der Dienstleistende nach Beendigung seines Dienstes wieder in die zuvor bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft aufgenommen wird und insofern in Bezug auf seine Wohnverhältnisse keinen Nachteil erleidet, der aus Gründen der Sicherung des Besitzstandes eine finanzielle Hilfegewährung erfordert. Das gilt unabhängig davon, ob er während des Wehr- oder Zivildienstes (wie der Kläger) sog. „Heimschläfer“ ist, also die bisherige Unterkunft weiterhin mit nutzt, oder aber (ortsabwesend) eine dienstlich bereitgestellte Unterkunft in Anspruch nimmt. Darüber hinaus musste der Gesetzgeber auch nicht als Regelbefund zugrunde legen, dass die Vergleichsgruppe der Dienstpflichtigen, die vor Beginn des Dienstes mit den Eltern in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gewohnt haben, sich an den Mietkosten anteilig beteiligt. Das gilt zumal für die nicht seltenen Fälle, in denen der Dienstpflichtige – wie auch hier – zuvor noch Schüler (Abiturient) ohne eigenes Arbeitseinkommen gewesen ist und als solcher in aller Regel „mietfrei“ im Haus bzw. der Wohnung seiner Eltern gelebt hat. Wird in solchen Fällen dann eigens für die Zeit des Wehr- bzw. Zivildienstes über bestimmte Räumlichkeiten des Hauses vertraglich eine Mietzahlung innerhalb der Familie erstmals vereinbart, um auf diese Weise vermeintlich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mietbeihilfe zu schaffen, so geht dies mit den zuvor genannten Zielen des § 7a USG nicht konform. Vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 – 1 A 2175/07 –, juris Rn. 1 i.V.m. Rn. 94. Schließlich verfängt auch der Hinweis des Klägers auf die von § 7a USG abweichende Regelung im Wohngeldrecht nicht, um eine angebliche Sachwidrigkeit der unterhaltssicherungsrechtlichen Ausgestaltung zu belegen. Denn es fehlt insoweit an der Vergleichbarkeit. Abgesehen von der engeren und insoweit besonderen Zielsetzung der Mietbeihilfe nach § 7a USG im Verhältnis zum Wohngeld, welches (allgemein) der Sicherung familiengerechten und angemessenen Wohnens dient (vgl. § 1 WoGG), betrifft die vom Kläger angeführte Berücksichtigung von Haushaltsmitgliedern (§ 5 WoGG) lediglich eine Bemessungsgrundlage für die Höhe des Anspruchs auf Wohngeld. Vorliegend geht es dagegen um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Mietbeihilfe dem Grunde nach eingeräumt wird. Da der Kläger nach der bestehenden Gesetzeslage nicht unter die hiernach Anspruchsberechtigten fällt, stellen sich Fragen der Bemessung der Höhe gar nicht erst. Im Übrigen erkennt auch das Wohngeldgesetz dem einzelnen Haushaltsmitglied keine eigene Anspruchsberechtigung zu (vgl. § 3 WoGG). b) Auch das Vorbringen des Klägers zu den angeblich bestehenden mietkostenbezogenen Leistungs- bzw. Erstattungsansprüchen gegen den Träger der Zivildienststelle (Beklagten zu 2.) führt insgesamt nicht auf die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. aa) Was einen etwaigen Anspruch aufgrund einer „Selbstbindung der Verwaltung“ in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz betrifft, fehlt es an Argumenten, die das Bestehen eines solchen Anspruchs unter den hier gegebenen tatsächlichen Umständen nahelegen könnten. So zeigt der Zulassungsantrag keine allgemein geübte Verwaltungspraxis auf, welche dahin ginge, dass der Beklagte zu 2. in mit dem vorliegenden vergleichbaren Fällen von Zivildienstleistenden, welche sog. Heimschläfer sind, Miet- und Mietnebenkosten – subsidiär zu entsprechenden Leistungen der Unterhaltssicherungsbehörde – auch dann erstatten würde, wenn der Betroffene vor Dienstantritt mit seinen Eltern in einem Haus bzw. einer Wohnung (im Sinne einer Wohngemeinschaft) zusammen gewohnt hat. Das Vorliegen eines Sachverhalts, der eine solche Bewertung zulässt, bestreitet der Kläger zwar. Damit vermag er aber im Ergebnis nicht durchzudringen, wie sich aus den obigen Ausführungen des Senats zu 1. a) ergibt, auf die an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Dies zugrunde gelegt, entspricht die Versagung der in Rede stehenden Leistung durch die Zivildienststelle bzw. deren Träger exakt dem, was durch den Leitfaden des Bundesamtes für Zivildienst den Zivildienststellen als interne Leitlinie allgemein „vorgegeben“ wurde und woran auch der Beklagte zu 2. seine Verwaltungspraxis orientiert (hat). Nach Abschnitt F 7 I Nr. 2.2.2 des Leitfadens hat der Dienstleistende zwar in der Regel Anspruch auf Erstattung der Miet- und Mietnebenkosten. Eine Ausnahme gilt aber (u.a.) bei „Unterkunft in der elterlichen Wohnung“. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass dieses Merkmal zugunsten der Anspruchsberechtigten „großzügiger“ gehandhabt wurde/wird, als das Merkmal der „Wohngemeinschaft“ in § 7a Abs. 1 Satz 2 USG auszulegen ist. Die zusätzlichen Bestimmungen an der betreffenden Stelle des Leitfadens deuten vielmehr auf eine eher restriktive Sicht. Denn danach gilt als elterliche Wohnung auch eine von den Eltern angemietete und eine von den Eltern als Vermieter an den Zivildienstpflichtigen vermietete Wohnung, wenn dieser vor der Einberufung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten konnte. Ein solcher Vertrag sei als Unterhaltsvereinbarung zu werten. Nach diesen begrenzenden Vorgaben soll es für sich genommen gerade nicht von Bedeutung sein, ob der Betroffene „kostenlos“ in der Wohnung der Eltern gewohnt oder eine vereinbarte „Miete“ gezahlt hat. Für eine andere Praxis legt der Kläger jedenfalls nichts dar. Er zeigt auch nicht hinreichend substantiiert auf, dass er zu der fraglichen Zeit seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten konnte. Wegen des geringen Abstandes zwischen dem Abitur (Juni 2008) und dem Beginn des Zivildienstes (1. September 2008) spricht dafür auch sonst wenig. bb) Was einen Anspruch gegen den Beklagten zu 2. unmittelbar aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn betrifft, gelingt es dem Antragsvorbringen ebenfalls nicht, die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der Anforderungen an den Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel zu erschüttern. Darüber hinaus scheidet ein solcher Anspruch noch aus weiteren Gründen aus, deren rechtliche Beurteilung schon im Zulassungsverfahren hinreichend möglich ist. Ob zu alledem auch noch Bedenken hinsichtlich der Passivlegitimation des Beklagten zu 2. hinzutreten würden, vgl. zu Fragen der Passivlegitimation in vergleichbaren Anspruchszusammenhängen etwa Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 – 1 A 2175/07 –, juris Rn. 39 ff., OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 1989 – 2 BA 11/89 –, NVwZ-RR 1989, 652 (653), braucht in Anbetracht dessen hier nicht behandelt zu werden. Die Antragsbegründung setzt sich nicht allgemein mit den vom Verwaltungsgericht (rechtsfehlerfrei) wiedergegebenen – in der Sache engen – Voraussetzungen für einen Anspruch des Dienstpflichtigen gegen die Dienststelle unmittelbar aus der Fürsorgepflicht auseinander, sondern tritt nur punktuell einzelnen Bestandteilen der Begründung des angefochtenen Urteils entgegen. Gerügt wird namentlich, dass das Verwaltungsgericht dem Kläger angelastet habe, er habe es versäumt, den bestehenden Anspruch auf unentgeltliche Bereithaltung einer dienstlichen Unterkunft – ggf. auch im Wege der Versetzung zu einer anderen Dienststelle innerhalb Deutschlands – geltend zu machen. Auf diese – völlig theoretische – Möglichkeit müsse sich der Kläger nicht verweisen lassen, zumal dann nicht mehr, wenn der Dienstort (wie hier in dem „Vorschlag zur Einberufung eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers“ vom 17. März 2008) „einvernehmlich“ zwischen ihm und der Dienststelle festgelegt und vereinbart worden sei. Vielmehr müsse sich der Dienstleistende in seinen persönlichen Dispositionen auf das solchermaßen Vereinbarte auch für die weitere Dienstzeit verlassen können. Andernfalls würde sich die Dienststelle treuwidrig und missbräuchlich verhalten. Diese Erwägungen überzeugen indes nicht; sie lassen sich auch mit der inzwischen vorliegenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vereinbaren. Nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des erkennenden Senats kann es ein für die Beurteilung der Frage, wessen Sphäre bei Zivildienstleistenden, welche – wie der Kläger – sog. „Heimschläfer“ (gewesen) sind, die Kosten einer privaten Unterkunft wertend zuzurechnen sind, tragfähiger und ggf. ausschlaggebender Gesichtspunkt sein, ob es der Betroffene unterlassen hat, seinen für die Zeit des Zivildienstes nach § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 SG und §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 1 WSG grundsätzlich gegebenen Sachleistungsanspruch auf Zuweisung bzw. Bereitstellung einer dienstlichen Unterkunft (hinreichend) geltend zu machen. Vgl. zu diesem Anspruch und seiner grundsätzlichen Realisierungsmöglichkeit BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 1.10 –, juris Rn. 13 ff., 18; ausführlich auch OVG NRW, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 1 A 2175/07 –, juris Rn. 46, 55, 71, 81 ff., 95 ff. Denn bei Zuweisung einer solchen Unterkunft, die auch noch nachträglich im Rahmen einer Versetzung während des Zivildienstes möglich gewesen wäre, wären private Unterkunftskosten (Miet- und Mietnebenkosten) nicht angefallen. Sind im Einzelfall solche Kosten tatsächlich entstanden, liegt dies somit (in aller Regel) nicht ausschließlich oder auch nur schwerpunktmäßig in der Sphäre des Dienstes. Sich zur Kosteneinsparung um eine dienstliche Unterkunft zu bemühen, war dem Kläger – sowohl allgemein als auch unter Berücksichtigung der besonderen Umständen dieses Falles – zumutbar, zumal dann, wenn wie hier Leistungen über den Rahmen des bereits an anderer Stelle angeführten Leitfadens hinaus beansprucht wurden. Mit Blick auf die weitergehend begehrte Erstattung von Kosten musste ein Dienstpflichtiger in der Situation des Klägers sowohl im Eigeninteresse als auch mit Rücksicht auf die fiskalischen Belange des Trägers der Dienststelle an geeigneten Schritten, die zu einer Vermeidung von Kosten führen würden – als Obliegenheit – selbst mitwirken. Vgl. auch Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 – 1 A 2175/07 –, juris Rn. 87. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht durchgreifend auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der in dem Einberufungsvorschlag getroffenen „Vereinbarungen“ berufen. Denn Vereinbarungen im Rechtssinne wurden insoweit nicht getroffen, auch keine verbindlichen Zusagen in Richtung auf eine Festschreibung des Dienstortes für die gesamte Dienstzeit gegeben. „Treuwidrig“ hat hier allenfalls der Kläger selbst gehandelt, indem er seine Wohnungssituation durch den Mietvertrag vom 16. Juli 2008 nach dem von ihm unterzeichneten Einberufungsvorschlag wesentlich geändert hat, ohne dies – entgegen den Hinweisen auf dem Formular des Einberufungsvorschlags – (soweit nach der Aktenlage ersichtlich) der Zivildienststelle anzuzeigen. Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C 1.10 –, juris Rn. 27. Ferner kommt noch Folgendes hinzu: Der Auswahl von Dienststelle und Dienstort lagen hier (ausweislich des Vorbringens im Parallelverfahren 1 A 377/09) eigene Vorschläge des Klägers (mit) zugrunde. Damit ist dieser aber insofern selbst initiativ geworden, hatte die Möglichkeit einer Einflussnahme und hat hiervon auch Gebrauch gemacht. Dabei konnte er dem Umstand mit Beachtung schenken, ob es bei der Dienststelle bzw. an dem Dienstort bereitgestellte dienstliche Unterkünfte gegeben hat. Ein bestimmender Einfluss im Sinne von formaler Entscheidungskompetenz ist in diesem Zusammenhang, in dem es um die rechtliche Bewertung geht, ob die durch die Mietkosten für die Unterkunft bei seinen Eltern entstehende Belastung für den Kläger unausweichlich gewesen ist oder ob er sich ihr (zumutbar) entziehen konnte, nicht gefordert. Dies gilt jedenfalls in einer Lage wie der vorliegenden, in der keinerlei Anhalt dafür besteht, dass etwaigen anderen Vorschlägen des Klägers zum Dienstort bzw. zur konkreten Zivildienststelle (nämlich solchen Dienststellen ohne erforderlichen „Heimschlafplatz“) von Seiten des Bundesamtes für Zivildienst von vornherein nicht gefolgt worden wäre. Schließlich hat der Kläger seiner Obliegenheit, sich um eine andere Dienststelle (mit bereitgestellter dienstlicher Unterkunft) zu bemühen, auch nicht allein durch das im Antragsvorbringen angeführte Schreiben vom 10. Februar 2009 an den Beklagten zu 2. in dem gebotenen Umfang genügt. Zwar hat der Kläger dort – alternativ – um den Nachweis einer solchen anderweitigen Dienststelle gebeten, um dann „nach Prüfung gegebenenfalls“ einen Versetzungsantrag zu stellen. In dem Antwortschreiben vom 16. oder 18. Februar 2009 hat der Beklagte zu 2. jedoch die Möglichkeit einer Versetzung zu einer solchen Dienststelle nicht in Abrede gestellt, sondern grundsätzlich bestätigt und damit Gelegenheit gegeben, den Weg des Versetzungsantrags weiter zu verfolgen. Es konnte dabei allerdings (für den Kläger ohne weiteres erkennbar) – gerade auch bei dem nur vage in Aussicht gestellten Versetzungsverlangen – nicht Aufgabe des Beklagten zu 2. sein, dem Kläger sämtliche, auch außerhalb seines eigenen räumlichen Zuständigkeitsbereichs gelegene, für eine etwaige Versetzung innerhalb von ganz Deutschland in Betracht kommende Zivildienststellen mit dienstlicher Unterkunft (im Einzelnen) „nachzuweisen“. Hierzu hätte sich der Kläger vielmehr sogleich an das Bundesamt für Zivildienst wenden oder zumindest seine Anfrage klarer fassen müssen. Darüber hinaus wäre es auch möglich gewesen, statistische Angaben über Zivildienstplätze (mit und ohne Unterkunft) im Internet zu erlangen. Vgl. dazu näher Senatsurteil vom 10. Dezember 2009 – 1 A 2175/07 -, juris Rn. 95 ff. Im Anschluss an das genannte Antwortschreiben des Beklagten zu 2. hat der Kläger dann das angedeutete Versetzungsbegehren (soweit ersichtlich) aber nicht weiter verfolgt. Mit der Antwort, dass (allein) im Kreis X. keine dienstlichen Unterkünfte vorgehalten würden, durfte er sich nicht zufrieden geben. Als weiterer selbständig tragender Gesichtspunkt, der einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten zu 2. im vorliegenden Zusammenhang ausschließt, tritt noch hinzu, dass (Zusatz-)Leistungen des Dienstherrn kraft Fürsorge nicht aus der allgemeinen Fürsorgepflicht abgeleitet werden können, wenn die einschlägigen Leistungspflichten speziell und abschließend festgelegt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C1.10 –, juris Rn. 12, m.w.N. aus der früheren Rechtsprechung. So ist es aber hier. Denn durch § 35 Abs. 1 ZDG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 SG und §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 4 Satz 2 WSG wird die Zahlung eines Entgelts für die Inanspruchnahme einer anderen als der zugewiesenen dienstlichen Unterkunft ausdrücklich untersagt. Dies knüpft an § 4 Satz 1 WSG an, wonach die (gemeint ist die dienstliche) Unterkunft unentgeltlich bereit gestellt wird. Jedenfalls in einer Zusammenschau dieser – auch auf Zivildienstleistende anwendbaren – Vorschriften ergibt sich eindeutig, dass das Gesetz zur Deckung des Unterkunftsbedarfs des Dienstpflichtigen nur einen Sachleistungsanspruch (und nicht auch einen solchen auf zusätzliche Geldleistungen) einräumt. Das ist zudem durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2011 – 6 C1.10 –, juris Rn. 13 ff.; a.A. OVG Bremen, Urteil vom 16. Mai 1989 – 2 BA 11/89 –, NVwZ-RR, 1989, 652 (653). cc) Weitere Rechtsgrundlagen für den im Verhältnis zu dem Beklagten zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Zahlung/Erstattung von Mietkosten werden mit dem Zulassungsantrag zwar benannt, aber nicht schlüssig dargelegt. Dies betrifft die „allgemeinen gesetzlichen Grundlagen des Schadens- und Auslagenersatzes“ wie namentlich den „allgemeinen Erstattungsanspruch“, die „Vorschriften des BGB über die Erstattung von Kosten und Auslagen“ und den Schadensersatz auf der Grundlage des „Art. 34 GG i.V.m. §§ 839, 823 BGB“. Alle diese Ansprüche betreffend fehlt es an systematisch geordneten und in der Sache nachvollziehbaren Ausführungen dazu, warum ihre Voraussetzungen (die schon nicht näher dargelegt werden) im konkreten Fall jeweils vorliegen sollen bzw. warum sich die in Rede stehende öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor den Verwaltungsgerichten überhaupt nach diesen (zum Teil zivilrechtlichen) Vorschriften beurteilen soll. Darüber hinaus findet insoweit auch die Fragestellung der Vorrangigkeit anderer (sachnäherer) Rechtsvorschriften nicht die gebotene Berücksichtigung. 2. Die Zulassung der Berufung kommt auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Betracht. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, wie sie dieser Zulassungsgrund voraussetzt, sind vom Kläger nicht hinreichend dargelegt worden. Der insoweit in der Antragsbegründung lediglich angeführte Umstand, dass es bisher an veröffentlichter Rechtsprechung zu sämtlichen Ansprüchen eines Zivildienstleistenden für Fahrt- und Mietkosten im Falle der „Heimschlaferlaubnis“ fehle, ist im vorliegenden Rechtsstreit schon nicht erheblich, da dieser sich allein auf Mietkosten bezieht und hierzu Rechtsprechung vorhanden ist. Daneben sind aber auch in der Sache die Anforderungen an den Zulassungsgrund nicht erfüllt. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Länge dieses Beschlusses und namentlich der Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel. Denn diese Länge ist allein dem Umfang der – letztlich nicht zielführenden – Einwendungen des Klägers geschuldet. 3. Weiter kann die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, muss grundsätzlich eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat der Rechtsmittelführer (Antragsteller) in fallbezogener Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil darzulegen. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. So wird eine hinreichend konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage in dem vorgenannten Sinne weder ausformuliert oder sonst eindeutig aufgeworfen. Das statt dessen erfolgte bloße grobe Umreißen von Themenbereichen (Frage des Ausschlusses der Mietbeihilfe nach § 7a USG im Falle der „Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft“ [Verfassungswidrigkeit wegen Ungleichbehandlung]; auf Bezahlung der vollen Mietkosten gerichteter Anspruch, wenn und soweit der Zivildienstpflichtige wie hier keine oder keine volle Bezahlung von der Unterhaltssicherungsbehörde erhalten hat; Vertrauensschutz und Rechtsstaatlichkeit in Bezug auf das „Lossagen-Können“ von in Formularen gegebenen Bestätigungen) reicht hierzu nicht aus, zumal es insoweit auch an einem konkreten Eingehen auf die Klärungsbedürftigkeit und die Klärungsfähigkeit in dem angestrebten Berufungsverfahren fehlt. Letzteres folgt noch nicht schlüssig aus dem allein vorhandenen allgemeinen Hinweis, dass eine Vielzahl von Zivildienstpflichtigen von „diesen grundsätzlichen Fragen“ betroffen und deswegen an einer Klärung interessiert sei. 4. Schließlich ist auch ein Grund für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht gegeben. Auch dieser Zulassungsgrund wurde schon nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger stützt den geltend gemachten Verfahrensmangel einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf die – in seiner Antragsbegründungsschrift – „in Ziffern I bis III dargelegten Übergehungen von Beweisanträgen und Vorenthaltungen von Unterlagen durch das Verwaltungsgericht“. Dieser schlichte Pauschalverweis, der es für den Senat erforderlich machen würde, etwa einschlägige Textpassagen innerhalb der insgesamt 25-seitigen Zulassungsbegründung selbst zu suchen und aufzufinden, erfüllt den Zweck des für die einzelnen Zulassungsgründe jeweils getrennt geltenden Darlegungsgebots ersichtlich nicht. Darüber hinaus bleibt der Verweis aber auch inhaltlich völlig unsubstantiiert und letztlich in der Sache unklar. Da über die Klage ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, sind förmliche Beweisanträge in einer solchen Verhandlung nicht gestellt worden. In Schriftsätzen ankündigend formulierte Beweisanträge/Beweisangebote stellen grundsätzlich aber nur Beweisanregungen an das Gericht dar. Wieso ihnen das Verwaltungsgericht jeweils hätte nachkommen müssen, hätte in der Antragsbegründung näher erläutert werden müssen, woran es insgesamt fehlt (insbesondere auch in Richtung auf das mehrfach als Beweis angeführte „Sachverständigengutachten“). Mit dem Zulassungsvorbringen werden im Übrigen nicht einmal bestimmte Schriftsätze erster Instanz konkret in Bezug genommen. Soweit der Kläger im Rahmen seiner Antragsbegründung als Verstoß gegen sein rechtliches Gehör namentlich beklagt, von dem Bericht des Außendienstes des Kreissozialamtes an die Unterhaltssicherungsbehörde von Oktober 2008 keine Kenntnis erlangt zu haben, hat ihm das Verwaltungsgericht diesen Bericht nicht „vorenthalten“. Denn der Bericht ist nicht erst während des gerichtlichen Verfahrens erstellt oder angefordert worden; er ist vielmehr schon Teil des Verwaltungsverfahrens gewesen und im Verwaltungsvorgang, den der Beklagte zu 1. dem Verwaltungsgericht mit der Klageerwiderungsschrift vom 10. Dezember 2008 als Anlage übersandt hat, auch enthalten (Beiakte Heft 1, Seiten 32 bis 34). Über den betreffenden Eingang ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers durch Übersendung einer Durchschrift der Erwiderungsschrift, welche ausdrücklich auf den Bericht des Außendienstes als Inhalt der Verwaltungsakten verwiesen hat, vom Verwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt worden (Verfügung des Berichterstatters vom 15. Dezember 2008); dem Prozessbevollmächtigten hätte es daher oblegen, ggf. Einsicht in die betreffende Akte zu beantragen, wenn dies gewünscht wurde. Dies ist aber nicht geschehen. Erst unter dem 12. Januar 2009 wurde sodann klägerseits der Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – wegen der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.