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Beschluss

12 A 1342/08

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1210.12A1342.08.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts nicht zu erschüttern, der Kläger erfülle die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht, weil er im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag kein einfaches Gespräch auf Deutsch aufgrund familiärer Vermittlung habe führen können. Entgegen der in der Zulassungsbegründung vertretenen Ansicht ist der mit dem Kläger am 22. November 2004 in F. durchgeführte Sprachtest nicht unverwertbar. Die Einwände gegen die grundsätzliche Geeignetheit dieser Sprachteste oder Anhörungen zur Ermittlung der Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, greifen nicht durch. Gegen die Verwertbarkeit spricht insbesondere nicht der Vortrag, bei dem "Test" handele es sich um eine willkürliche Anhäufung zufälliger Fragen, die auch nicht den elementarsten Voraussetzungen einer geordneten Sprachüberprüfung genügten und daher nur zufällige Ergebnisse erbringe, und es handele sich dabei methodisch um ein bereits im Ansatz mangelhaftes Vorgehen. Warum es zur Führung eines einfachen Gesprächs auf Deutsch, das beim Aufnahmebewerber jederzeit abrufbar sein muss, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 -, vom 7. Juli 2005 - 14 A 4569/04 -, vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 -, vom 26. April 2007 - 12 A 4477/06 -, vom 31. Januar 2008 - 12 A 3497/06 - und vom 17. August 2009 - 12 A 471/08 -, einer besonderen Fachkunde und eines besonderen methodischen Vorgehens bedarf, legt der Kläger jedoch in der Zulassungsbegründung nicht dar. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "einfaches Gespräch auf Deutsch". Zur Feststellung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Beurteilungskriterien bedarf es im Regelfall vielmehr keiner besonderen fachspezifischen Aus- oder Vorbildung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - 2 A 4497/02 -. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht weder die Feststellungen der Sprachfähigkeit durch die Beklagte noch die durch die Verwaltungsgerichte beanstandet. Es geht vielmehr davon aus, dass die Beklagte zu den Ermittlungen durch die Einrichtung eines "Sprachtests" befugt ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. März 1999 - 5 B 4.99 -, Juris, und die Gerichte die in den Niederschriften zu dem Sprachtest enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zum Sprachvermögen des Aufnahmebewerbers bei ihrer Entscheidungsfindung verwenden dürfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. September 2007 - 5 B 6.07 -, Juris, m. w. N. Vor diesem Hintergrund können weder die Rüge, die Schlussfolgerungen des Gerichts aus dem Prototokoll seien falsch und laienhaft, weil es die methodische Unzuverlässigkeit und Mangelhaftigkeit des Tests als eigentliches Problem überhaupt nicht erkenne, noch die Behauptung, dem Gericht fehle die erforderliche Fachkompetenz und Ausbildung, durchdringen. Dazu fehlt es an Darlegungen dazu, dass und warum es abweichend vom Regelfall hinsichtlich des vom Kläger absolvierten Sprachtests einer besonderen Fachkunde bedurft hätte. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründet auch der Vortrag nicht, das Verwaltungsgericht übernehme den Test unkritisch und die Entscheidungsbegründung bleibe an der Oberfläche des Protokolls hängen. Denn das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit der Protokollierung des Sprachtests auseinander gesetzt und ausgeführt, dass der Kläger die meisten der ihm auf Deutsch gestellten Fragen trotz fast durchgängig erfolgter Wiederholung oder Umformulierung gar nicht oder falsch verstanden habe. Von den zehn protokollierten, durchweg geeigneten Fragen habe er sieben Fragen, die alle wiederholt bzw. neu formuliert worden seien, überhaupt nicht oder nur in einer Weise zu beantworten vermocht, die kein Verständnis der ihm gestellten Frage habe erkennen lassen. Auf die verbleibenden Fragen habe der Kläger – wenn überhaupt – nur sehr stockend, mit großen Pausen, immer wieder durchsetzt mit russischen Wörtern, meist durch bloße Aneinanderreihung einzelner Wörter und mit grundlegenden grammatikalischen Mängeln zu reagieren vermocht. Eine wirkliche sachgerechte Antwort auf eine ihm gestellte Frage sei in keinem einzigen Fall zu erkennen gewesen. Darauf wird in der Zulassungsbegründung aber nicht eingegangen. Dass der Kläger entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag über deutsche Sprachkenntnisse verfügte, die ihn zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch befähigten, folgt auch nicht aus der mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Stellungnahme der Frau Q. vom J. G. F1. Q1. gGmbH vom 2. Juni 2008 über eine Sprachprüfung des Klägers am 27. Mai 2008. Dazu fehlt es – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens, Frau Q. habe genügende Anhaltspunkte für einen muttersprachlichen Erwerb der deutschen Sprache gefunden – an einer hinreichenden Darlegung, dass der Kläger die darin beschriebenen Sprachkompetenzen bereits im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über seinen Aufnahmeantrag besaß. Der Vergleich mit im Staatsangehörigkeitsgesetz oder nach dem Aufenthaltsgesetz vorgesehenen Sprachüberprüfungen führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. In der Zulassungsbegründung wird dazu eingeräumt, dass beim Erfordernis familiär vermittelter Deutschkenntnisse in § 6 BVFG das Gesetz keine unabhängige Sprachüberprüfung nach wissenschaftlichen Standards vorschreibe. Dass der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG), auf den sich der Kläger beruft, gebieten würde, dass auch bei der Prüfung der deutschen Sprachkenntnisse nach § 6 Abs. 2 BVFG die im Staatsangehörigkeitsgesetz vorgesehenen Anforderungen und das entsprechende Verfahren einzuhalten wären, ist nicht hinreichend dargelegt. Es ist insofern schon nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber, der nach § 6 Abs. 2 BVFG die Fähigkeit zu einen einfachen Gespräch auf Deutsch verlangt, während nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache i. S. d. Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form vorgesehen sind, wesentlich Gleiches ungleich behandelt. Der Vortrag, dass es sich in beiden Fällen um Personen handele, die in einem behördlichen Verfahren die Erteilung eines Verwaltungsakts begehrten, der ihren Status verbessere, genügt insofern angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Anknüpfungen (Nachweis der deutschen Volkszugehörigkeit einerseits und Prüfung der Voraussetzungen, ob ein Ausländer die Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt andererseits) nicht. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Diese sind mit den Vortrag, die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage sei stets besonders schwierig, wenn sich die Lösung nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Grundgesetzes ergebe, nicht hinreichend i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen Vorliegens eines Verfahrensfehlers i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Die gerügte Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine solche Verletzung ist nur gegeben, wenn sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1998 – 8 B 253.97 –, Buchholz 401.61 Zweitwohnungssteuer Nr. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Februar 1997 – 5 S 352/97 –, NVwZ 1998, 865 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2008 – 12 A 2942/07 –; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2008 – 12 A 1818/07 –, Juris. Davon ist hier jedoch nicht auszugehen, da der Kläger dem Ergebnis des Sprachtests weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren substantiiert entgegen getreten ist und damit jeder konkrete Anhaltspunkt dafür fehlte, dass er über bessere Sprachkenntnisse als die im Rahmen des Sprachtests offenbarten verfügte. Im Klageverfahren wurde vielmehr ausgeführt, dass der Kläger, der ab seinem 13. Lebensjahr bei seiner Großmutter mütterlicherseits gelebt habe, am Ende des Prägungszeitraums (lediglich) ein einfaches Alltagsgespräch in deutscher Sprache mit Mutter und Großmutter habe führen können, seine Sprachkenntnisse aber ab 1997, als er bei der Großmutter ausgezogen sei, schwächer geworden seien. Es fehle ihm die Übung, da es keine Möglichkeit gebe, die deutsche Sprache zu benutzen und vorhandene Sprachkenntnisse auszubauen und zu vertiefen. Die Behauptung, der Kläger sei aber im Zeitpunkt der ersten Ablehnung in der Lage gewesen, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen und die festgehaltene Nervosität könne ein Grund für das schlechte Ergebnis sein, setzt sich nicht hinreichend substantiiert mit dem Sprachtest auseinander und erklärt insbesondere nicht, warum der Kläger viele der auf Deutsch gestellten einfachen Fragen – wie sich aus dem erst nach Rückfrage auf Russisch angebrachten Vermerk "n.v." ergibt – schon nicht verstand. Mit Blick darauf ist auch nicht ersichtlich, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch Ablehnung des Antrags auf Verlegung des Termins trotz der damals bevorstehenden Einreise des anwaltlich vertretenen Klägers in die Bundesrepublik Deutschland verletzt sein könnte. Soweit insofern in der Zulassungsbegründung darauf verwiesen wird, es genüge nicht, sich auf das Ergebnis der Sprachüberprüfung in der deutschen Auslandsvertretung zu verlassen, da diese keine zuverlässige Aussage über die tatsächlichen Kenntnisse der getesteten Person erlaube, fehlt es zudem an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, eine nochmalige Überprüfung der Sprachkenntnisse des Klägers erübrige sich, weil – selbst wenn diese mittlerweile den Mindestanforderungen genügten – damit keineswegs erwiesen wäre, dass der Kläger diese Kenntnisse aufgrund früherer familiärer Vermittlung erworben habe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – nach §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).