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Urteil

12 A 1814/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1214.12A1814.09.00
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Leitsätze

Das Einkommen und Vermögen des Partners des in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Heimbewohners bleibt bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld nach § 12 Abs. 3 PfG NRW i. V. m. § 4 PflFEinrVO vorliegen, außer Betracht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei¬benden Betrags abwenden, wenn nicht die Klä¬ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Einkommen und Vermögen des Partners des in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Heimbewohners bleibt bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld nach § 12 Abs. 3 PfG NRW i. V. m. § 4 PflFEinrVO vorliegen, außer Betracht. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichts-kostenfreien Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei¬benden Betrags abwenden, wenn nicht die Klä¬ger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die am 1919 geborene und am 2009 verstorbene verwitwete Frau B. H. wurde am 22. August 2007 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, Herrn X. L. , mit dem sie bereits seit ca. 30 Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt hatte, in der vollstationären Dauerpflegeeinrichtung des Beigeladenen aufgenommen. Am 22. August 2007 stellte der Beigeladene beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den Heimplatz der Frau B. H. . Der Betreuer der Frau B. H. , Herr B1. , teilte auf telefonische Nachfrage des Beklagten mit, dass Frau H. nicht vermögend sei. Herr L. hingegen verfüge über ein Vermögen in Höhe von etwa 50.000,00 Euro. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Frau H. erklärte er schriftlich, sie verfüge über eine monatliche Altersrente in Höhe von 357,08 Euro sowie eine Witwenrente in Höhe von 286,94 Euro. Ihre Giro- und Sparkonten wiesen einen Stand in Höhe von insgesamt 453,51 Euro aus. Daneben verfüge sie noch über ein Barvermögen in Höhe von 50,00 Euro. Mit Schreiben vom 17. September 2007 teilte der Betreuer dem Beklagten mit, er halte seinen Antrag auf Leistungen von Sozialhilfe in Einrichtungen für Frau B. H. , der zunächst mündlich abgelehnt worden sei, weil die Heimkosten aus dem Vermögen der eheähnlichen Gemeinschaft zu zahlen seien, weiter aufrecht. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2007 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld für den von Frau H. belegten Heimplatz ab. Zur Begründung führte er aus, im Landespflegegesetz NRW sei zwar die eheähnliche Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Einsatz des Einkommens und Vermögens nicht ausdrücklich erwähnt, dennoch könne vorliegend das Vermögen des mit der Antragstellerin in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partners nicht unberücksichtigt bleiben. Insbesondere die enge Anbindung der Anspruchsvoraussetzungen an die Leistungen nach dem SGB XII verlangten den vorrangigen Einkommens- und Vermögenseinsatz beider Partner einer bestehenden eheähnlichen Gemeinschaft. Dies ergebe sich etwa aus § 20 SGB XII. Die Ehe stehe darüber hinaus unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung (Art. 6 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht beinhalte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen besonderen Gleichheitssatz, der es verbiete, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen. Die analoge Anwendung der Bestimmungen des SGB XII zum Einkommens- und Vermögenseinsatz lasse erkennen, dass der Gesetzgeber die eheähnliche Gemeinschaft gegenüber der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft nicht habe besser stellen wollen. Eine andere Betrachtungsweise würde auch der Zielsetzung des Pflegewohngeldes widersprechen, wonach das Pflegewohngeld verhindern solle, dass die Betroffenen zur Deckung der Aufwendungen für die Investitionskosten auf Sozialhilfe angewiesen seien. Einen Anspruch auf Sozialhilfe hätte Frau H. jedoch aufgrund der genannten Bestimmungen zum Vermögenseinsatz bei eheähnlichen Gemeinschaften nicht. Dazu werde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass anspruchsberechtigt für Pflegewohngeld nach § 12 Abs. 2 des Landespflegegesetzes NRW nur solche Heimbewohner seien, die Leistungen nach dem SGB XII erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen erhalten würden. Gegen diesen Bescheid wurde am 26. Oktober 2007 für Frau B. H. Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betreuer verwalte die wirtschaftlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten der beiden Personen völlig selbständig und unabhängig voneinander. Frau H. sei hilfebedürftig. Sie teile zwar mit Herrn L. ein Schlafzimmer und ein Wohnzimmer, wirtschaftlich betrachtet handele es sich jedoch um zwei völlig unabhängig voneinander stehende Personen. Dem Betreuer sei es nicht gestat-tet, ohne Weiteres vom Konto des Herrn L. Zahlungen zu Gunsten der Frau H. vorzunehmen. Zu einer eheähnlichen Gemeinschaft gehöre nicht nur das Zusammenwohnen, sondern auch das Wirtschaften aus einem Topf. Spätestens seit der Übernahme der Betreuung mit der Heimaufnahme handele es sich daher nicht mehr um eine eheähnliche Gemeinschaft. Das Amtsgericht D. habe vor einer Freigabe von Vermögen des Herrn L. zum Zwecke der Begleichung der gemeinsamen Heimkosten gebeten, den Rechtsstandpunkt des Beklagten hinsichtlich des Ansatzes des Vermögens des Betreuten auch für die Heimkosten von Frau H. anwaltlich überprüfen zu lassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er wiederholte und vertiefte seine Begründung im Bescheid vom 1. Okto-ber 2007 und führte ergänzend aus, dass er vom Fortbestehen der eheähnlichen Gemeinschaft zwischen Frau H. und Herrn L. ausgehe. Das gemeinsame Wirtschaften sei kein zwingender Tatbestand einer eheähnlichen Gemeinschaft. Da Frau H. und Herr L. weiterhin zusammenlebten und immer noch eine enge Bindung zueinander hätten, bestehe weiterhin eine tatsächlich gelebte eheähnliche Lebensgemeinschaft. Das getrennte Wirtschaften erfolge lediglich aufgrund der Verpflichtung des Betreuers. Bereits am 30. April 2008 ist für die Klägerin Klage beim Sozialgericht Münster erhoben worden. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Juli 2008 an das Verwaltungsgericht Münster verwiesen. Zur Klagebegründung ist im Wesentlichen das zur Begründung des Widerspruchs Vorgetragene wiederholt worden. Die Prozessbevollmächtigten haben im Klageverfahren eine am 25. Oktober 2007 vom Betreuer der früheren Klägerin unterzeichnete Vollmacht vorgelegt, wonach die Vollmacht u.a. "wegen Bescheid Pflegewohngeld" zur Prozessführung erteilt wird und für alle Instanzen gilt. Außerdem haben sie die Kopie einer am 3. März 2008 ausgestellten Urkunde des Amtsgerichts D. beigefügt, durch die Herr B1. zum Betreuer der Frau H. mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Vertretung bei Behörden und Ämtern bestellt wurde. Er hat sie danach im Rahmen seines Aufgabenkreises gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Nach dem Tod der früheren Klägerin, Frau H. , ist das Verfahren für ihre unbekannten Erben fortgeführt worden. Diese haben durch die Prozessbevollmächtigten der früheren Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 1. Oktober 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2008 zu verpflichten, dem Träger des Hauses T. "B2. X1. " in D. für den von der Frau H. belegten Heimplatz für die Zeit vom 22. August 2007 bis 31. Dezember 2008 Pflegewohngeld in gesetzlicher Höhe ohne Berücksichtigung von Vermögen des Herrn L. zu gewähren. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Begründung auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen. Mit Bescheid vom 4. Mai 2009 hat der Beklagte für den Heimplatz der Frau H. für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 Pflegewohngeld in Höhe von monatlich 691,75 Euro bewilligt. Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 30. Juni 2009 stattgegeben. Es hat ausgeführt, die Klage sei zulässig und begründet. Der Zulässigkeit stehe insbesondere nicht entgegen, dass die Heimbewohnerin, Frau H. , während des laufenden Klageverfahrens verstorben sei. Die Kläger als unbekannte Erben der Frau H. seien klagebefugt. Als sozialrechtliche Position sei das Recht des Heimbewohners, die Gewährung von Pflegewohngeld an den Heimträger zu verlangen, vererblich. Frau H. habe zudem einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld für den streitbefangenen Zeitraum gehabt. Sie habe insbesondere nicht über Vermögen in Sinne des § 12 des Landespflegegesetzes NRW verfügt. Das Vermögen ihres Lebensgefährten sei ihr nicht zuzurechnen gewesen. Nichteheliche, eheähnliche Lebensgemein-schaften seien in § 12 Abs. 3 des Landespflegegesetzes NRW nicht genannt. § 20 SGB XII sei weder unmittelbar noch entsprechend im Rahmen des § 12 Abs. 3 des Landespflegegesetzes NRW anzuwenden. Bei Auslegung der einschlägigen Vorschrift unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zwecke und gesetzgeberischen Zielvorstellungen sei die eheähnliche Gemeinschaft der Ehe im Bereich des Pflegewohngeldes nicht gleichzustellen, weil der Gesetzeszweck jedenfalls überwiegend die Förderung der Pflegeeinrichtung sei und der gesetzgeberische Wille eindeutig dahin gehe, Heimbewohner im Vergleich mit Empfängern von Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge nicht gleich zu stellen. Zu einer anderen Auslegung zwinge auch Art. 6 Abs. 1 GG nicht. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, es sei geboten, die eheähnliche Gemeinschaft bei Anwendung der Vorschrift des § 12 Abs. 3 des Landespflegegesetzes NRW unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 1 GG der Ehe gleichzustellen. Eine andere rechtliche Beurteilung würde dazu führen, dass eine Pflegeeinrichtung für Heimplätze von Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft Pflegewohngeld aus öffentlichen Mitteln erhalten würde, während dies dann nicht der Fall wäre, wenn diese Heimplätze von Eheleuten belegt würden, die – wie im vorliegenden Fall die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft – über einzusetzendes Vermögen verfügten. Eheleute wären gezwungen, die Investitionskosten selbst zu tragen. Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft könnten bei gleicher Vermögenslage öffentliche Leistungen in Form von Pflegewohngeld in Anspruch nehmen. Dies stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Ehe gegenüber der eheähnlichen Gemeinschaft dar. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Prozessbevollmächtigten der früheren Klägerin tragen vor, das Verwaltungsgericht habe zutreffend entschieden. Sie verweisen zudem auf ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht ist trotz des Tods der früheren Klägerin während des erstinstanzlichen Klageverfahrens nicht gehindert, über die Berufung zu entscheiden. Es ist – wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – durch ihren Tod nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO keine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten. Das Verfahren war mangels entsprechenden Antrags auch nicht nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen. Vgl. zur Fortführung des Verfahrens namens der unbekannten Erben: BVerwG, Beschluss vom 24. September 2009 – 20 F 6.09 –, Juris, m. w. N.; BFH, Beschluss vom 26. Februar 2002 – X B 79/01 –, BFH/NV 2002, 1035; OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 1985 – 8 A 2924/83 –, a. a. O. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig und begründet ist. Den jetzigen Klägern als Erben der früheren Klägerin fehlt insbesondere nicht die für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO. Der Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld an den Einrichtungsträger steht auch dem Heimbewohner selbst als subjektiv-öffentliches Recht zu. Dieser Anspruch, die Gewährung von Pflegewohngeld zur Finanzierung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, die ansonsten dem Heimbewohner bzw. seinen Erben von der Pflegeeinrichtung in Rechnung gestellt werden, an den Heimträger zu verlangen, ist als zwar nicht sozialhilferechtliche aber sozialrechtliche Position vererblich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 – 16 A 2789/02 –, NWVBl. 2003, 440 ff. Der Anspruch ist mit dem Tod des Berechtigten nicht erloschen. Die Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen gemäß § 16 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflege-Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen – PfG NRW) vom 19. März 1996 (GV. NRW, S. 137), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes (Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz – LPartAnpG) vom 3. Mai 2005 (GV. NRW, S. 498) i. V. m. § 59 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) vom 11. Dezember 1975, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I, S. 1707 ff.) mit dem Tod des Berechtigten nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Da die frühere Klägerin ihre Ansprüche auf Bewilligung von Pflegewohngeld in einem Verwaltungsverfahren geltend gemacht hat, das wegen der nach dem erfolglosen Widerspruchsverfahren erhobenen Klage noch nicht beendet ist, sind die Ansprüche auf Bewilligung von Pflegewohngeld für ihren Heimplatz mit ihrem Tod nicht erloschen, sondern von ihren Rechtsnachfolgern ererbt. Ihnen fehlt für die Fortführung des Verfahrens auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da davon auszugehen ist, dass der Einrichtungsträger von ihnen den durch die Nichtgewährung von Pflegewohngeld offenen Investitionskostenanteil für den Heimplatz der verstorbenen Frau H. verlangt. Die Klage ist begründet, weil die frühere Klägerin für den Zeitraum vom 22. August 2007 bis 31. Dezember 2008 einen Anspruch auf Bewilligung von Pflegewohngeld hatte. Der Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Mai 2008 ist aus diesem Grund rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Gewährung von Pflegewohngeld ist § 12 PfG NRW i. V. m. § 4 der Verordnung über die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegewohngeld) – Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15. Oktober 2003 (GV. NRW, S. 613), zuletzt geändert durch Art. 38 LPartAnpG. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen zur Finanzierung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin und des Heimbewohners im Sinne des Absatzes 2 und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder seines Lebenspartners zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Die Vorschriften des Ersten bis Dritten Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG zur Bestimmung des anrechenbaren Einkommens und des Vermögens bei der stationären Hilfe zur Pflege gelten entsprechend (§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW). Abweichend hiervon ist bei der Anrechnung des Einkommens der Heimbewohnerin und dem Heimbewohner ein weiterer Selbstbehalt von 50 Euro monatlich, mindestens jedoch der jeweilige Einkommensüberhang, zu belassen (§ 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW). Die Gewährung von Pflegewohngeld darf gemäß § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW nicht abhängig gemacht werden von dem Einsatz oder der Verwertung kleinerer Barbeträge und sonstiger Geldwerte in Höhe von bis zu 10.000 Euro. Der Fünfte Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 27g und 27h des BVG finden keine Anwendung (§ 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld lagen im streitbefangenen Zeitraum vor, da das Einkommen und das Vermögen der früheren Klägerin zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten nicht ausreichte. Dass sie selbst nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügte, ist unstreitig. Das Vermögen ihres Lebensgefährten, Herrn L. , war bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 PfG NRW in ihrem Fall vorliegen, nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. In § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW ist ausdrücklich nur von dem Einkommen und Vermögen "der Heimbewohnerin und des Heimbewohners" und "seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder ihren eingetragene Lebenspartnerinnen oder seinen Lebenspartner" die Rede, wobei es sich bei den eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebens-partnern um Personen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Eingetra-gene Lebenspartnerschaft vom 16. Februar 2001 (BGBl. I, S. 266) handelt. Lebensgefährten einer eheähnlichen Gemeinschaft werden hingegen – anders als beispielsweise in § 43 Abs. 1 SGB XII – nicht erwähnt. Ihr Einkommen und Vermögen findet auch nicht durch den Verweis auf das SGB XII Berücksichtigung. Denn § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW verweist nur auf den Ersten bis Dritten Abschnitt des Elften Kapitels des SGB XII und die §§ 25 ff. BVG und nicht auch auf den Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB XII, in dem in § 20 SGB XII geregelt ist, dass Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, nicht besser gestellt werden dürfen als Ehegatten. Diese Vorschrift ist damit im Pflegewohngeldrecht nicht unmittelbar anwendbar. Außerdem sind in § 25d Abs. 2 Satz 1 BVG, auf den § 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW ebenfalls verweist, im Hinblick auf das maß-gebliche Einkommen – wie in § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW – nur die nicht getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartner genannt. Sinn und Zweck des § 12 PfG NRW unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers gebieten es ebenfalls nicht, – etwa durch eine analoge Anwendung des § 20 SGB XII – im Rahmen von § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW das Einkommen und Vermögen der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einzubeziehen. Zwar trifft es zu, dass das Pflegewohngeld im Ausgangspunkt immer dann gewährt werden soll, wenn sonst die Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge eingreifen müsste, um den Heimbewohner in den Stand zu setzen, die nicht gedeckten Investitionskosten für das Pflegeheim zu begleichen. Dies folgt aus § 12 Abs. 2 Satz 1 PfG NRW, der vorsieht, dass zugelassene vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen i. S. v. § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge auf Gewährung von Zuschüssen zu den Aufwendungen der Pflegeeinrichtungen nach § 82 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 SGB XI für Heimplätze solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner haben, die Leistungen nach dem SGB XII oder nach den §§ 25, 25a und 25c BVG erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI erhalten würden. Daraus ist zu schließen, dass der sozialpolitische Gesetzeszweck, Sozialhilfe und Kriegsopferfürsorge zuvor zu kommen, nur erreicht wird, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld und von Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge im Grundsatz übereinstimmen. Dabei darf aber nicht außer Acht bleiben, dass im Landespflegegesetz NRW Abweichungen von diesem Grundsatz ausdrücklich vorgesehen sind. So privilegiert es den Heimbewohner gegenüber dem Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgeempfänger, indem es Pflegewohngeld bereits bei einer Einkommens- und Vermögenslage gewährt, die den Bezug von Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgeleistungen noch ausschließt. Pflegewohngeld erhält nämlich auch derjenige Heimbewohner, dessen Einkommen und/oder Vermögen über den sozialhilfe- und kriegsopferfürsorgerechtlichen Höchstbeträgen liegt. Für das Einkommen folgt dies aus § 12 Abs. 3 Satz 3 PfG NRW. Danach ist ein Einkommensbetrag von 50,00 Euro monatlich von der Einsatzpflicht ausgenommen. Für das Vermögen beruht die Besserstellung auf § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, der einen Vermögensschonbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro bestimmt. Dieser liegt deutlich oberhalb des sozialhilferechtlichen Schonvermögens und dem typischen Vermögensschonbetrag bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge. Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2008 – 16 A 1409/07 –, NWVBl. 2009, 194 ff.; Urteil vom 16. November 2009 – 12 A 1363/09 –, Juris. Einer weiterer Unterschied zum Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgerecht liegt darin, dass § 12 Abs. 3 Satz 5 PfG NRW die Anwendung des Fünften Abschnitts des Elften Kapitels des SGB XII und der §§ 27g und 27h BVG ausschließt. Damit entfällt im Pflegewohngeldrecht die Überleitung von Ansprüchen des Leistungsempfängers gegen andere auf den Träger der Sozialhilfe bzw. der Kriegsopferfürsorge (§ 93 SGB XII, § 27g BVG) sowie der gesetzliche Übergang von Unterhaltsansprüchen gegen nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt Verpflichtete (§ 94 SGB XII, § 27h BVG). Dies zeigt, dass das Landespflegegesetz NRW die Gewährung von Pflegewohngeld auch in Fällen vorsieht, in denen die Voraussetzungen für eine Sozialhilfe- bzw. Kriegsopferfürsorgebewilligung (noch) nicht vorliegen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 PfG NRW). Es geht damit gerade nicht von einer völligen Übereinstimmung der Voraussetzungen der Pflegewohngeldbewilligung mit denen im Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgerecht vorgesehenen aus, die Anlass dafür sein könnte, § 20 SGB XII im Pflegewohngeldrecht analog heranzuziehen. Zusammen mit dem Fehlen eines Verweises auf § 20 SGB XII und der fehlenden ausdrücklichen Erwähnung der eheähnlichen Lebensgemeinschaften in § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW spricht dies dafür, dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich der eheähnlichen Lebensgemeinschaften und der in § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW genannten nicht getrennt lebenden Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnerinnen und –partner unterschieden hat und insofern auch diesbezüglich keine Gleichstellung mit den Voraussetzungen der Sozialhilfe- und Kriegsopferfürsorgebewilligung beabsichtigt hat. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass es sich beim Pflegewohngeld nach dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW niedergelegten Ziel des Gesetzes, eine leistungsfähige und wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten, in Wahrnehmung der sich aus § 9 SGB XI ergebenden Aufgabe in erster Linie um eine Investitionskostenförderung für die Pflegeeinrichtung und gerade nicht um einen sozialhilferechtlichen Anspruch des Heimbewohners handelt. Diesem Charakter des Pflegewohngelds als Investitionsförderung entspricht es, die Vorschriften des SGB XII – und damit auch § 20 SGB XII – nicht ohne weiteres im Pflegewohngeldrecht zur Anwendung zu bringen. Eine Gleichstellung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit dem nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten und eingetragener Lebenspartner verlangen auch Art. 6 Abs. 1 GG (bzw. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen) und Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Art. 6 Abs. 1 GG enthält einen besonderen Gleichheitssatz. Er verbietet, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften schlechter zu stellen. Art. 6 Abs. 1 GG steht jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz der Ehe anknüpft. Generell unzulässig ist daher eine Benachteiligung allein wegen des Bestandes der Ehe. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 31. März 1998 – 1 BvR 1004/96 –, NVwZ 1998, 726 f. und vom 22. Mai 2009 – 2 BvR 310/07 –, FamRZ 2009, 1295 ff. Unabhängig davon kann die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft Anknüpfungspunkt für wirtschaftliche Rechtsfolgen sein, sofern dadurch die Ehe nicht diskriminiert wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 BvL 4/84, 1 BvL 6/84 –, BVerfGE 75, 382 ff.; Kammerbeschlüsse vom 31. März 1998 – 1 BvR 1004/96 –, a. a. O. und vom 22. Mai 2009 – 1 BvR 310/07 –, a. a. O. Aus der Natur des geregelten Lebensverhältnisses müssen sich nur einleuchtende Sachgründe für die Differenzierung zu Lasten Verheirateter ergeben. Die Differenzierung ist daher gerechtfertigt, wenn die Regelung ihren Grund in der durch die eheliche Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft gekennzeichneten besonderen Situation von Ehegatten hat und deren Berücksichtigung gerade in dem konkreten Sachverhalt den Gerechtigkeitsvorstellungen der Allgemeinheit entspricht. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 15. November 1994 – 1 BvR 1675/91 –, NVwZ 1995, 370 = NJW1995, 1667 und vom 31. März 1998 – 1 BvR 1004/96 –, a. a. O. Ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Anknüpfungspunkt für eine Differenzierung kann die gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung zusammenlebender Ehegatten sein. Ohne damit die Ehe zu diskriminieren, kann der Gesetzgeber die Konsequenz aus der Erfahrung des täglichen Lebens ziehen, dass in einer Haushaltsgemeinschaft umfassend "aus einem Topf" gewirtschaftet wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 BvL 4/84, 1 BvL 6/84 –, a. a. O. Eine Differenzierung kann sich auch aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten und aus der Vermutung rechtfertigen, dass diese Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt wird. Für die Partner einer rechtlich nicht geregelten Gemeinschaft bestehen gegenseitige Unterhaltspflichten nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1987 – 1 BvL 4/84, 1 BvL 6/84 –, a. a. O.; Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87 –, BVerfGE 87, 234 ff. Daran gemessen gebietet Art. 6 Abs. 1 GG es nicht, § 12 Abs. 3 PfG NRW dahingehend auszulegen, dass auch das Einkommen und Vermögen der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen sind. Dass die Bewilligung von Pflegewohngeld nach § 12 Abs. 3 PfG NRW davon abhängig gemacht wird, dass das Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und seines Ehegatten zur Finanzierung der Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht, während das des Partners der eheähnlichen Gemeinschaft des Heimbewohners unberücksichtigt bleibt, rechtfertigt sich durch die aus einer typisierenden Betrachtungsweise folgenden Vermutung des umfassenden gemeinsamen Wirtschaftens nicht getrennt lebender Eheleute und insbesondere durch die gegenseitige Unterhaltsleistung der Ehegatten in Anerkennung der bestehenden gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen. Dass der Landesgesetzgeber von dieser typisierenden Betrachtungsweise ausging, wird dadurch deutlich, dass er insofern nicht nur formal an das Bestehen einer Ehe, also an das rechtliche Band zwischen den Eheleuten, sondern auch daran anknüpft, dass die Eheleute tatsächlich nicht getrennt leben, so dass von einem gegenseitigen füreinander Einstehen (auch) durch Erfüllung der Unterhaltspflicht auszugehen ist. Diese Unterhaltspflicht besteht grundsätzlich auch dann noch, wenn wegen einer Pflegebedürftigkeit eines oder beider Ehegatten die Aufnahme in eine vollstationäre Dauerpflegeeinrichtung erfolgt ist. Den Partnern einer – wie hier zwischen der seinerzeit nicht verheirateten früheren Klägerin und Herrn L. bestehenden – eheähnlichen Lebensgemeinschaft fehlt regelmäßig eine der Eheschließung entsprechende enge rechtliche Bindung aneinander (die Vermeidung einer solchen ist – aus welchen Gründen auch immer – gerade deren Ziel) und bei ihnen kann typischerweise in Ermangelung bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsverpflichtungen auch nicht von gegenseitigen Unterhaltsleistungen ausgegangen werden. Die gegenseitige Unterstützung beruht in einer eheähnlichen Gemeinschaft daher im Wesentlichen auf der freiwilligen Bereitschaft hierzu, die jederzeit ihr Ende finden kann. Grundsätzlich kann in einer eheähnlichen Gemeinschaft jeder – selbst bei einem (früheren) gemeinsamen Wirtschaften – sein Einkommen und Vermögen für seine eigenen Bedürfnisse statt etwa zur Zahlung von Heimkosten des Lebensgefährten verwenden. Dass abweichend von der typisierenden Betrachtungsweise im vorliegenden Fall von einem gegenseitigen "füreinander Einstehen" in tatsächlicher Hinsicht ausgegangen werden kann, stellt die an einleuchtenden Sachgründen ausgerichtete generelle Differenzierung des Landesgesetzgebers nicht in Frage. Eine Änderung des Kreises der einzubeziehenden Einkommen und Vermögen muss daher dem Landesgesetzgeber vorbehalten bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.