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Beschluss

4 B 995/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:1218.4B995.09.00
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Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 7.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Der Antragsteller wendet in erster Linie ein, entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts sei er trotz des Insolvenzverfahrens berufsrechtlich zuverlässig. Als Folge des Insolvenzverfahrens führe ein Schuldner ab dem Tag der Insolvenzeröffnung "ein praktisch schuldenfreies Leben". Entgegen der alten Konkursordnung, nach der auch nach Abschluss des Konkursverfahrens in der Regel noch erhebliche Verbindlichkeiten bei den Schuldnern verblieben seien, habe sich durch die Einführung des Insolvenzverfahrens mit der Möglichkeit der Restschuldbefreiung die Situation vollständig geändert. In fast 99 % der Verfahren komme es zur Erteilung der Restschuldbefreiung. Daraus folge, dass ein Insolvenzschuldner im laufenden Insolvenzverfahren, und erst recht nach Ankündigung der Restschuldbefreiung, nicht mehr finanziell abhängig von irgendwelchen Gläubigern und damit "erpressbar" sei. Diese Begründung greift nicht durch. Nach § 6 Satz 1 Buchst. d) BauKaG NRW ist ein Architekt - zwingend - in der Architektenliste zu löschen, wenn nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, aus denen sich ergibt, dass er die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben gemäß § 1 BauKaG NRW erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt (§ 5 Abs. 1 BauKaG NRW). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn ein Architekt überschuldet ist und über kein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das den Schluss auf einen baldigen Schuldenabbau rechtfertigt. Ein Architekt hat seine Auftraggeber in Fragen, die mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängen, unabhängig zu beraten und zu betreuen. Er hat die berechtigten Interessen, insbesondere auch die Vermögensinteressen eines Auftraggebers, zu wahren. Bei einem überschuldeten Architekten besteht die Gefahr, dass er sich – möglicherweise auch auf Druck seiner Gläubiger –bei seinen Handlungen von eigenen finanziellen Interessen und übertriebener Gewinnorientierung leiten lässt. Es bedarf deshalb des Nachweises besonderer Umstände, dass trotz "finanzieller Schieflage" für die Zukunft eine Interessengefährdung fern liegt. Vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2007 - 4 B 497/06 -, OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 A 177/07 -, juris, OVG Mannheim, Urteil vom 30. Juli 2009 - 9 S 1008/08 -, juris. Ein Architekt, der sich im Insolvenzverfahren befindet, ist überschuldet. Das Insolvenzverfahren führt zunächst allein dazu, dass die Vermögensverhältnisse eines Schuldners überschaubar werden. Allein die Feststellung des Ist-Zustandes bewirkt aber noch nicht, dass der Schuldner seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wiedererlangen und damit wieder in geordneten Vermögensverhältnissen leben wird. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bessert die finanzielle Situation des Schuldners nicht. Führt ein Insolvenzverfahren zu einer Restschuldbefreiung, kann ein Zustand geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse wieder erreicht sein. Ob es jedoch zu einer Restschuldbefreiung kommt, hängt davon ab, ob die Versagungsgründe nach § 290 InsO eingreifen und der Schuldner die Obliegenheiten nach § 295 InsO erfüllt. Das kann im Einzelfall durchaus fraglich sein. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens allein gibt insbesondere noch keinen Aufschluss über das weitere Verhalten des Schuldners und über die weitere Entwicklung seiner finanziellen Verhältnisse. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2004 - 4 A 223/04 -, NVwZ-RR 2004, 746. Der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Schuldners auf einen Insolvenzverwalter führt nicht dazu, dass damit von geordneten Vermögensverhältnissen ausgegangen werden kann. Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, dass die Schulden in absehbarer Zeit entfallen und der Schuldner über seine Einkünfte bzw. sein Vermögen verfügen kann. OVG Saarlouis, Beschluss vom 28. November 2007 - 1 A 177/07 -, (Juris). Der abstrakte Gefährdungstatbestand des Vermögensverfalls, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77, bleibt deshalb während des Insolvenzverfahrens regelmäßig bestehen und ist von der Behörde entsprechend zu berücksichtigen. Ob bereits mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts nach § 291 Abs. 1 InsO, mit der sich die Restschuldbefreiung zu einer konkreten Aussicht verdichtet, der Schluss gerechtfertigt ist, eine abstrakte Gefährdung liege nicht mehr vor, weil schon die Ankündigung der Restschuldbefreiung regelmäßig zu einer Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse führe, so BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05 -, NJW 2007, 2924 (mit weiteren Nachweisen), oder ob dies erst mit dem Ausspruch der Restschuldbefreiung der Fall ist, nicht eindeutig in diesem Sinne BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 6 C 15.04 -, GewArch 2006, 36, siehe in diesem Zusammenhang auch FG Rh.-Pf., Urteil vom 16. Dezember 2008 - 2 K 2084/08 - juris. kann hier dahinstehen, weil jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der letzten Behördenentscheidung, siehe dazu BVerwG, Beschlüsse vom 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77 und vom 5. Dezember 2008 - 6 B 76.08 -, juris, eine entsprechende Ankündigung nicht vorlag. Soweit der Antragsteller schließlich darauf hinweist, dass die zwingende Löschung bei fehlender Zuverlässigkeit einen zu harten Eingriff in die durch Art. 12 GG geschützte Berufsfreiheit darstelle, weil es zur Sicherstellung der Interessen Dritter effizientere und weniger belastende Möglichkeiten gebe, ist zunächst nicht ersichtlich, auf welche Möglichkeiten er abstellen will. Im Übrigen berücksichtigt er auch nicht, dass ihm eine anderweitige Tätigkeit in seinem Beruf, etwa als angestellter Architekt, weiterhin offensteht. Vgl. zur Verfassungsmäßigkeit der Streichung aus der Architektenliste BVerwG, Beschluss vom 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, GewArch 2006, 77. Die weiteren Einwendungen des Antragstellers greifen ebenfalls nicht durch. Wie bereits ausgeführt, hat die Löschung in der Architektenliste zwingend zu erfolgen, wenn der Architekt die für die Wahrnehmung der Berufsaufgaben erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Deshalb ist es im Ergebnis unerheblich, ob die Antragsgegnerin den Sachverhalt "zwar überwiegend richtig, jedoch nicht vollständig" wiedergegeben habe. Denn dass er bei Erlass des Widerspruchsbescheides überschuldet war, wird vom Antragsteller in der Sache nicht bestritten. Der Hinweis, die Antragsgegnerin habe sich in ihrem Beschluss von April 2009 nicht auf § 6 Buchstabe d) BauKaG NRW berufen dürfen, der seinerseits auf den - inzwischen aufgehobenen - Abs. 3 von § 5 BauKaG NRW verweist, geht ins Leere. Denn auf den ehemaligen Absatz 3 hat sich die Antragsgegnerin bei der gegebenen Begründung ersichtlich nicht bezogen. Im Übrigen handelt es sich bei der Nennung des aufgehobenen Absatzes 3 in § 6 Buchstabe d) BauKaG NRW um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Schließlich kann auch dahinstehen, wie "wirtschaftliche Planung von Bauwerken" (§ 1 Abs. 1 BauKaG NRW) im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der erforderlichen Zuverlässigkeit (§ 5 Abs. 1 BauKaG NRW) zu verstehen ist. Denn in § 1 Abs. 5 BauKaG NRW werden weitere Berufsaufgaben benannt, hinsichtlich derer die erforderliche Zuverlässigkeit gegeben sein muss, was jedoch nach den vorstehenden Ausführungen beim Antragsteller nicht der Fall ist. Ob darüber hinaus die Antragsgegnerin in ihrem Beschluss von "geringfügig" falschen Voraussetzungen im Hinblick auf die Erfordernisse und Durchführung des Insolvenzverfahrens ausgegangen ist, kann ebenfalls angesichts der vorstehenden Ausführungen zum Insolvenzverfahren auf sich beruhen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.